TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/7 S5 412369-1/2010

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Veröffentlicht am 07.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S5 412.369-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2010, Zahl: 10 01.837-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2010, Zahl: 10 01.837-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am 24.2.2010 über Weißrussland nach Polen gereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag stellte (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 7 u. seine Angaben, Aktenseite 21). Am 27.2.2010 reiste er ins österreichische Bundesgebiet, wo er schließlich am 1.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 17 ff.).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und am 24.2.2010 über Weißrussland nach Polen gereist, wo er am selben Tag einen Asylantrag stellte vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 7 u. seine Angaben, Aktenseite 21). Am 27.2.2010 reiste er ins österreichische Bundesgebiet, wo er schließlich am 1.3.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (Aktenseite 17 ff.).

Mit E-mail vom 4.3.2010 ersuchte Österreich Polen um Übernahme des Asylwerbers (Aktenseite 53). Polen hat gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (Aktenseite 137).Mit E-mail vom 4.3.2010 ersuchte Österreich Polen um Übernahme des Asylwerbers (Aktenseite 53). Polen hat gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (Aktenseite 137).

Mit Schreiben vom 11.3.2010 teilte die in Österreich aufenthaltsberechtigte Tochter des Asylwerbers, XXXX, dem Bundesasylamt mit, dass ihr Vater seit 2 Jahren an hohem Blutdruck leiden würde und bereits mehrfach Herzinfarkte erlitten hätte, die zu einer vorübergehenden halbseitigen Lähmung des Körpers geführt hätten (Aktenseite 131).Mit Schreiben vom 11.3.2010 teilte die in Österreich aufenthaltsberechtigte Tochter des Asylwerbers, römisch 40 , dem Bundesasylamt mit, dass ihr Vater seit 2 Jahren an hohem Blutdruck leiden würde und bereits mehrfach Herzinfarkte erlitten hätte, die zu einer vorübergehenden halbseitigen Lähmung des Körpers geführt hätten (Aktenseite 131).

Der Asylwerber legte weiters eine Überweisung der XXXX an einen Facharzt für Interne Medizin vor. Als Diagnose wird in dem Schreiben angeführt:Der Asylwerber legte weiters eine Überweisung der römisch 40 an einen Facharzt für Interne Medizin vor. Als Diagnose wird in dem Schreiben angeführt:

"anamnest. KHK (= koronare Herzkrankheit)/St. p. MCI (= Herzinfarkt),

Hypertonus (= Bluthochdruck)"

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.3.2010 gab der Asylwerber an, dass er an hohem Blutdruck leide und diesbezüglich einige (namentlich genannte) Medikamente einnehmen würde (vgl. Aktenseite 155).Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.3.2010 gab der Asylwerber an, dass er an hohem Blutdruck leide und diesbezüglich einige (namentlich genannte) Medikamente einnehmen würde vergleiche Aktenseite 155).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2010, Zahl: 10 01.837-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2010, Zahl: 10 01.837-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers im Wesentlichen sinngemäß aus, dass Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) in Polen behandelbar sei. In Bezug auf das von seiner Tochter vorgelegte Schreiben, demzufolge er bereits mehrfach Herzinfarkte erlitten hätte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er niemals angegeben hätte, wegen eines Herzinfarktes in einem Krankenhaus bzw. in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Auch sei in dem vorgelegten Schreiben der XXXX nichts von bereits erlittenen Herzinfarkten erwähnt. Auch hätten die ihn in Österreich behandelnden Ärzte bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung im Rahmen der Asylantragstellung keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt. Vor dem Hintergrund, dass es als notorische Tatsache gelte, dass in Polen betreffend alle Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, wäre er im Falle seiner Überstellung nach Polen nicht in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK gefährdet.Begründend führte das Bundesasylamt in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Asylwerbers im Wesentlichen sinngemäß aus, dass Arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) in Polen behandelbar sei. In Bezug auf das von seiner Tochter vorgelegte Schreiben, demzufolge er bereits mehrfach Herzinfarkte erlitten hätte, sei ihm entgegenzuhalten, dass er niemals angegeben hätte, wegen eines Herzinfarktes in einem Krankenhaus bzw. in medizinischer Behandlung gewesen zu sein. Auch sei in dem vorgelegten Schreiben der römisch 40 nichts von bereits erlittenen Herzinfarkten erwähnt. Auch hätten die ihn in Österreich behandelnden Ärzte bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung im Rahmen der Asylantragstellung keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt. Vor dem Hintergrund, dass es als notorische Tatsache gelte, dass in Polen betreffend alle Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, wäre er im Falle seiner Überstellung nach Polen nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK gefährdet.

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen bestünde.

Unter einem legte der Asylwerber einen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.3.2010 vor (Aktenseite 289), in welchem als Diagnose festgehalten wird:

"St. p. rechtshirniger Insult (= Schlaganfall) (02/2010), art.

Hypteronie (= Bluthochdruck), Aorteninsuffizienz (= mangelhafter

Schluss der Aortenklappe) I, Mitralinsuffizienz (=

Herzklappenfehler) I"

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Artikel 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.

Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Polen gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Polen gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der Asylwerber hat erstinstanzlich ein Schreiben seiner Tochter XXXX vorgelegt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass er bereits mehrfach Herzinfarkte erlitten haben soll. Weiters wird in dem Überweisungsschein der XXXX - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 18 des angefochtenen Bescheides oben) - als Überweisungsgrund angeführt, dass beim Asylwerber eine koronale Herzkrankheit, ein Herzinfarkt sowie Bluthochdruck diagnostiziert worden sind (vgl. Aktenseite 163).Der Asylwerber hat erstinstanzlich ein Schreiben seiner Tochter römisch 40 vorgelegt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass er bereits mehrfach Herzinfarkte erlitten haben soll. Weiters wird in dem Überweisungsschein der römisch 40 - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vergleiche Seite 18 des angefochtenen Bescheides oben) - als Überweisungsgrund angeführt, dass beim Asylwerber eine koronale Herzkrankheit, ein Herzinfarkt sowie Bluthochdruck diagnostiziert worden sind vergleiche Aktenseite 163).

Ebenso wird in dem vom Asylwerber gleichzeitig mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten ärztlichen Befund festgehalten, dass dieser im Februar 2010 einen rechtshirnigen Schlaganfall mit kurzeitiger Halbseitslähmung (linksseitig) erlitten hat und bei ihm ein arterieller Bluthochdruck sowie eine Aorteninsuffizienz und eine Mitralinsuffizienz (Herzklappenfehler) gegeben sind.

Es wird nicht verkannt, dass in Polen sämtliche Krankheiten, so auch kardiale Erkrankungen behandelbar sind, die medizinische Behandlung für Asylwerber in Polen kostenlos ist und Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischen Behandlungen wie polnische Staatsangehörige haben (vgl. Seite 15 f. und 18 ff. des angefochtenen Bescheides). Insbesondere vor dem Hintergrund des vor kurzem erlittenen Schlaganfalles und der dadurch aktuell zweifellos gegebenen besonderen Vulnerabilität des Asylwerbers kann jedoch ohne weitergehende Ermittlungen in Form der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Frage der aktuellen Transportfähigkeit des Asylwerbers bzw. - sofern die Transportfähigkeit des Asylwerbers zu bejahen ist - zur Abklärung etwaiger notwendiger medizinischer Modalitäten während der Überstellung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Asylwerbers nach Polen zum jetzigen Zeitpunkt diesen nicht in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzen würde.Es wird nicht verkannt, dass in Polen sämtliche Krankheiten, so auch kardiale Erkrankungen behandelbar sind, die medizinische Behandlung für Asylwerber in Polen kostenlos ist und Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischen Behandlungen wie polnische Staatsangehörige haben vergleiche Seite 15 f. und 18 ff. des angefochtenen Bescheides). Insbesondere vor dem Hintergrund des vor kurzem erlittenen Schlaganfalles und der dadurch aktuell zweifellos gegebenen besonderen Vulnerabilität des Asylwerbers kann jedoch ohne weitergehende Ermittlungen in Form der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung der Frage der aktuellen Transportfähigkeit des Asylwerbers bzw. - sofern die Transportfähigkeit des Asylwerbers zu bejahen ist - zur Abklärung etwaiger notwendiger medizinischer Modalitäten während der Überstellung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Asylwerbers nach Polen zum jetzigen Zeitpunkt diesen nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzen würde.

Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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