TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/7 C9 241990-3/2010

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Veröffentlicht am 07.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §61 Abs2
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C9 241990-3/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, StA. Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , StA. Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) brachte am 07.07.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) brachte am 07.07.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) ein.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.01.2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 20.01.2010, stellte der Bf. eine - fälschlich als "Devolutionsantrag" bezeichnete - Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

3. Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.02.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die Säumnisbeschwerde des Bf. vom 15.01.2010 (OZ 1).

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung vom 07.07.2009 (OZ 3).

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., XXXX, Zl. C9 316633-1/2008.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., römisch 40 , Zl. C9 316633-1/2008.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt XXXX und ist am1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt römisch 40 und ist am

XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu.römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Paschtu.

2. Der Bf. ist seit XXXX mit XXXX, verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehefrau ist in Afghanistan und damit im Herkunftsstaat des Bf. geschlossen worden. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat des Bf. und seiner Ehefrau bestanden.2. Der Bf. ist seit römisch 40 mit römisch 40 , verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehefrau ist in Afghanistan und damit im Herkunftsstaat des Bf. geschlossen worden. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat des Bf. und seiner Ehefrau bestanden.

Der Bf. lebt mit seiner Ehefrau, seinem gemeinsamen minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX, sowie seinen minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt in Wien. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder sind afghanische Staatsangehörige.Der Bf. lebt mit seiner Ehefrau, seinem gemeinsamen minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 , sowie seinen minderjährigen Töchtern römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in Wien. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder sind afghanische Staatsangehörige.

3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.06.2009, Zl. C9 316633-1/2008/6E, der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2007, Zl. 07 02.755-BAG, stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.06.2009, Zl. C9 316633-1/2008/6E, der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2007, Zl. 07 02.755-BAG, stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof hat weiters mit Erkenntnissen vom 23.06.2009, Zl. C9 316632-1/2008/2E, Zl. C9 316634-1/2008/2E, Zl. C9 316635-1/2008/2E und Zl. C9 316636-1/2008/2E, den Kindern des Bf. im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten als Familienangehörige der Mutter zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat weiters mit Erkenntnissen vom 23.06.2009, Zl. C9 316632-1/2008/2E, Zl. C9 316634-1/2008/2E, Zl. C9 316635-1/2008/2E und Zl. C9 316636-1/2008/2E, den Kindern des Bf. im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten als Familienangehörige der Mutter zuerkannt.

4. Der Bf. hat in der Erstbefragung vom 07.07.2009 mitgeteilt, dass er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und sich als Ehemann dem Verfahren seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließe.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen des Bf. zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.

2. Die Feststellung zur bestehenden Ehe des Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und den glaubhaften Angaben seiner Ehegattin in ihrem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof sowie der von der Ehegattin des Bf. in ihrem Beschwerdeverfahren vorgelegten Heiratsurkunde, an deren Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln entstanden ist.

3. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung als Familienangehöriger (Ehemann) im Familienverfahren hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens seiner Ehefrau stützt sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in der Säumnisbeschwerde getätigten Angaben.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf. zweifelsfrei geklärt ist. So wurde der für die gegenständliche Rechtssache maßgebende Sachverhalt auch im Rahmen der zur Beschwerde der Ehegattin vor dem Asylgerichtshof am 05.05.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt.

III.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung der Säumnisbeschwerde)römisch drei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung der Säumnisbeschwerde)

1. Das Bundesasylamt hat gemäß Art. I Abs. 2 Z 30 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 (WV), auf das behördliche Verfahren das AVG anzuwenden.1. Das Bundesasylamt hat gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 30, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, (WV), auf das behördliche Verfahren das AVG anzuwenden.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist das Bundesasylamt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien im Sinne des § 8 AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgebend.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist das Bundesasylamt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgebend.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 (Säumnisbeschwerden) beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (Säumnisbeschwerden) beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

3. Unter sinngemäßer Berücksichtigung der zu § 73 Abs. 3 AVG ergangenen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beginnt für den Asylgerichtshof die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde zu laufen.3. Unter sinngemäßer Berücksichtigung der zu Paragraph 73, Absatz 3, AVG ergangenen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beginnt für den Asylgerichtshof die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens der Säumnisbeschwerde zu laufen.

Eine verfrühte, d.h. vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang. Da sie unzulässig ist, ist sie auch zurückzuweisen, wenn inzwischen die gesetzliche Entscheidungsfrist verstrichen ist (vgl. diesbezüglich zum Devolutionsantrag: VwGH 31.01.1995, Zl. 93/08/0021; VfSlg. 10.017/1984).Eine verfrühte, d.h. vor Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist eingebrachte Säumnisbeschwerde bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang. Da sie unzulässig ist, ist sie auch zurückzuweisen, wenn inzwischen die gesetzliche Entscheidungsfrist verstrichen ist vergleiche diesbezüglich zum Devolutionsantrag: VwGH 31.01.1995, Zl. 93/08/0021; VfSlg. 10.017 aus 1984,).

Der Asylgerichtshof entscheidet auf Grund der Säumnisbeschwerde nicht als Rechtsmittelinstanz sondern anstelle der untätigen Behörde (vgl. VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat der Asylgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden.Der Asylgerichtshof entscheidet auf Grund der Säumnisbeschwerde nicht als Rechtsmittelinstanz sondern anstelle der untätigen Behörde vergleiche VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). Ist auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat der Asylgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden.

4. Die gegenständliche - zulässige - Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war aus folgenden Gründen berechtigt:

4.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Bf. wurde am 07.07.2009 beim Bundesasylamt eingebracht. Die bescheidmäßige Entscheidung des gegenständlichen Antrages durch das Bundesasylamt wäre nach Maßgabe der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bis spätestens 07.01.2010 zu erlassen gewesen.4.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Bf. wurde am 07.07.2009 beim Bundesasylamt eingebracht. Die bescheidmäßige Entscheidung des gegenständlichen Antrages durch das Bundesasylamt wäre nach Maßgabe der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis spätestens 07.01.2010 zu erlassen gewesen.

4.2. Die gegenständliche mit Schriftsatz vom 15.01.2010 gestellte Säumnisbeschwerde langte am 20.01.2010 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein.

Da in der gegenständlichen Rechtssache am 07.01.2010 noch kein Bescheid erlassen wurde, war das Bundesasylamt säumig. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache ist daher mit 20.01.2010 von Gesetzes wegen auf den Asylgerichtshof übergegangen.

4.3. Die Säumnisbeschwerde wäre abzuweisen gewesen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen gewesen wäre. Das war in der gegenständlichen Rechtssache jedoch nicht der Fall: Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche, zB gesetzliche Hindernisse verursacht worden ist (VwSlg. 8426 A/1973; VwGH 03.02.1977, Zl. 1146/76; VwGH 20.06.1980, Zl. 1567/76; VwGH 26.02.1985, Zl. 84/07/0365; VwSlg. 13.508 A/1991).

Da weder ein Verschulden des Bf. noch unüberwindliche Hindernisse vorlagen, war ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes anzunehmen.

5. Da alle Voraussetzungen vorliegen, war der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 73 Abs. 1 AVG stattzugeben.5. Da alle Voraussetzungen vorliegen, war der gegenständlichen Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben.

III.3. Zu Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)römisch drei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:

"§ 36. ...

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Der Bf. ist der Ehegatte der XXXX. Der Ehegattin des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.06.2009, Zl. C9 316633-1/2008/6E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt.4.1. Der Bf. ist der Ehegatte der römisch 40 . Der Ehegattin des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.06.2009, Zl. C9 316633-1/2008/6E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Die Ehe des Bf. mit seiner Ehefrau wurde in Afghanistan geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits in Afghanistan und damit im Herkunftsstaat des Bf. bestanden.

Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.

4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin (ebenso mit den gemeinsamen Kindern) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin (ebenso mit den gemeinsamen Kindern) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

5. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen war.5. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen war.

6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Devolution, Entscheidungspflicht, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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