Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aufgrund seines Alters von nicht ganz neun Jahren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zudem noch in einem relativ anpassungsfähigen Alter befindet. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 10.08.2004 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist selbst in Zusammenschau mit Schulbesuchen und seinem Bekannten- bzw. Freundeskreis somit noch nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).Aufgrund seines Alters von nicht ganz neun Jahren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zudem noch in einem relativ anpassungsfähigen Alter befindet. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 10.08.2004 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist selbst in Zusammenschau mit Schulbesuchen und seinem Bekannten- bzw. Freundeskreis somit noch nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).
Schlagworte
Interessensabwägung, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
04.05.2010