TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/8 C2 268672-2/2010

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Veröffentlicht am 08.04.2010
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Spruch

C2 268672-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, Zl. 09 04.488-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2010, Zl. 09 04.488-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Asylantrag vom 28.7.2003römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Asylantrag vom 28.7.2003

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 28.7.2003 einen Asylantrag gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 13.2.2006, erlassen am 17.2.2006, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan zulässig sei und die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Anzumerken ist, dass sich zwar im Akt kein Zustellnachweis findet, die Zustellung von der beschwerdeführenden Partei aber eingeräumt wurde.

Mit am 3.3.2006 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung erhoben.

Mit Aktenvermerk vom 13.3.2006 wurde das Berufungsverfahren eingestellt, weil der nunmehrige Berufungswerber abwesend war; zu einer Fortsetzung des Verfahrens ist es nicht gekommen.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.4.2009:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.4.2009:

Der Beschwerdeführer hat - nach einer Überstellung aus dem Vereinigten Königreich - am 16.4.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.2.2010 zugestellt und somit erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.2.2010, der am gleichen Tag zur Post gegeben wurde, Beschwerde erhoben.

II.römisch zwei.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.4.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 16.2.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Es ist nämlich - was die Rechtsmittelfrist betrifft - den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen; die einwöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 setzt gemäß § 75 Abs. 9 AsylG einen Antrag nach dem 31. Dezember 2009 voraus. Ein solcher liegt aber im vorliegenden Verfahren zweifelsohne nicht vor.Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 16.2.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Es ist nämlich - was die Rechtsmittelfrist betrifft - den Ausführungen in der Beschwerde zu folgen; die einwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 setzt gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG einen Antrag nach dem 31. Dezember 2009 voraus. Ein solcher liegt aber im vorliegenden Verfahren zweifelsohne nicht vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vor, daher ist durch diesen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vor, daher ist durch diesen zu entscheiden.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache ist eine diesem Antrag zeitlich vorgelagerte, rechtskräftige Entscheidung in der gleichen Sache, also ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid des Bundesasylamtes oder des vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenates oder ein mit Erlassung rechtskräftiges Erkenntnis des Asylgerichtshofes.

Der Entscheidung des Bundesasylamtes ist implizit - die Begründung geht nicht näher darauf ein und nimmt den Bescheid des Bundesasylamtes als rechtskräftig an - zu entnehmen, dass das Bundesasylamt der Rechtsauffassung anhängt, dass die Einstellung eines im Stadium des Berufungs- oder Beschwerdeverfahren befindlichen Asylverfahrens lediglich die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach sich ziehen würde - die Beschwerde also faktisch als nicht ergriffen oder zurückgezogen zu betrachten wäre und der Bescheid des Bundesasylamtes somit in Rechtskraft erwachsen würde.

Ein erster Blick lässt diese Auffassung nicht undenkbar erscheinen, da sich einerseits aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen gehabt hat. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des § 30 AsylG 1997 oder des § 24 AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde oder das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und somit gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wäre.Ein erster Blick lässt diese Auffassung nicht undenkbar erscheinen, da sich einerseits aus den Materialien und auch aus dem Gesetzestext ergibt, dass der Gesetzgeber bei der Einstellung des Verfahrens nach den jeweiligen asylrechtlichen Bestimmungen lediglich das erstinstanzliche Verfahren vor Augen gehabt hat. Da sich keine Normen für die Gegenstandslosigkeit des erlassenen Bescheides finden, bleibt dieser jedenfalls im Rechtsbestand. Daher könnte man argumentieren, dass der Ablauf der jeweiligen Frist des Paragraph 30, AsylG 1997 oder des Paragraph 24, AsylG 2005 nach Einstellung durch die Berufungsbehörde oder das Beschwerdegericht dazu führen, dass das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann und somit gegenstandslos wird. Wäre das Verfahren aber gegenstandslos, wäre die Beschwerde erledigt und der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtsfolge wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, da sowohl die Einstellung als auch die Unmöglichkeit der Fortsetzung alleine in seinem Verhalten - nämlich sich dem Verfahren nicht zu stellen - begründet wäre.

Allerdings findet diese Auffassung keine Deckung im Wortsinn des Gesetzes; angeordnet ist - wohl auf Grund des Blickes des Gesetzgebers auf das erstinstanzliche Verfahren - lediglich die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens. Damit ist das Berufungs- oder Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos und die Berufung oder Beschwerde nicht erledigt; für solch eine weitreichende Folge bräuchte es eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung. Immerhin deutet die Notwendigkeit der Einstellung vor der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz auch auf einen Sachverhaltsmangel im Bescheid des Bundesasylamtes hin, der es der übergeordneten Instanz nicht ermöglich hat - trotz dem zusätzlich hinzukommenden Umstand der Nichtmitwirkung im Verfahren, der in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist - ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Daher ist davon auszugehen, dass ein Bescheid formell in Rechtskraft erwächst, wenn er nicht mehr bekämpft werden kann; ein mit rechtzeitiger Berufung bekämpfter Bescheid kann nicht in Rechtskraft erwachsen, wenn es sich nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid handelt; diesfalls wäre die Berufung unzulässig (siehe zu alledem Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 453 ff und 526 ff). Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2006 ist daher nicht in Rechtskraft erwachsen (siehe VwGH vom 30.6.1964, 1112/62), da das Beschwerdeverfahren zwar nicht fortgesetzt werden kann, aber die Beschwerde - mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung - nicht erledigt ist und daher nun auf Dauer verhindert, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen kann.

Der Verfahrenseinstellung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.3.2006 kann ebenfalls keine Rechtskraftwirkung zukommen (siehe AB zum IA BGBl I 1994/4 - abgedruckt in Jelinek/Marth Asylgesetz (2004), S. 77); die Einstellung führt auch mangels gesetzlicher Anordnung nicht zu einer Zurückziehung der Berufung oder zu einer Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes.Der Verfahrenseinstellung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.3.2006 kann ebenfalls keine Rechtskraftwirkung zukommen (siehe Ausschussbericht zum IA BGBl römisch eins 1994/4 - abgedruckt in Jelinek/Marth Asylgesetz (2004), S. 77); die Einstellung führt auch mangels gesetzlicher Anordnung nicht zu einer Zurückziehung der Berufung oder zu einer Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes.

Der Asylgerichtshof kann daher keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz erkennen; daher war der Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben. Das Bundesasylamt wird den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers prüfen und entscheiden müssen; dies auch insbesondere deshalb, da eine Fortsetzung des vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellten Verfahrens wegen Fristablauf nicht in Betracht kommt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Verfahrenseinstellung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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