RS Vwgh 2005/7/1 2005/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRmRefG 2003;
BAO §284;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0071 2005/17/0073 2005/17/0072

Rechtssatz

Wie sich aus dem Verweis auf den Referenten gemäß § 270 BAO ergibt, hat sich mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, keine Änderung der Rechtslage dahin gehend ergeben, dass die Vorschriften des § 284 BAO über das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates bzw. dessen Berufungssenate (vgl. §§ 260 und 263 BAO) hinaus auch im Verfahren vor anderen Berufungsbehörden anwendbar wären (vgl. zur ausschließlichen Geltung des § 284 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz für das Verfahren vor den Berufungssenaten z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. Mai 1997, 96/16/0186, 95/16/0281, und vom 24. Juni 2004, 2001/15/0184). Die Vorschriften des Teiles A Z 7 des 7. Abschnitts der BAO gelten zwar zum Teil für alle Berufungsbehörden (vgl. z.B. § 279 BAO und dazu Ritz, BAO-Handbuch, 203), doch ergibt sich aus dem Inhalt der Bestimmungen in Verbindung mit den Materialien (vgl. den Initiativantrag 666/A NR, 21. GP, insbesondere Seiten 32 bis 35 und 49), dass diese Regelungen überwiegend nur im Verfahren vor den Berufungssenaten des unabhängigen Finanzsenates anwendbar sind. Dies gilt insbesondere für § 284 BAO, der nach der zitierten hg. Rechtsprechung zur BAO in der Fassung vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz nur für das Verfahren vor den Berufungssenaten anwendbar war. Aus den Materialien ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass sich diesbezüglich durch die Novelle im Zusammenhang mit der Einführung des unabhängigen Finanzsenates etwas ändern sollte. Auch der Inhalt des § 284 BAO in der Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes zeigt, dass diese Bestimmung nur für das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat anwendbar ist. So werden in Abs. 5 für die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied des unabhängigen Finanzsenates nur bestimmte Regelungen für anwendbar erklärt, sodass die mündliche Verhandlung vor dem Einzelmitglied insbesondere keine öffentliche ist. Im Fall der Anwendung auf andere Berufungsbehörden, die monokratisch organisiert sind, stellte sich somit die Frage, ob die Verhandlung öffentlich zu sein hat oder nicht. Auch dieser Umstand legt es nahe, dass der Gesetzgeber des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes davon ausgegangen ist, dass § 284 BAO (weiterhin) nicht für andere Berufungsbehörden als für den in Berufungssenaten oder durch einzelnes Mitglied entscheidenden unabhängigen Finanzsenat anwendbar sein soll (vgl. auch die Erläuterungen zu § 289 BAO, Initiativantrag 666/A 21. GP, 50, denen zufolge die Streichung des Satzes betreffend die Weisung auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung darauf zurückzuführen sei, dass der unabhängige Finanzsenat keine Oberbehörde sei; der Gesetzgeber ging somit auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Vorschriften in Teil A Z 7 des 7. Abschnittes auf den unabhängigen Finanzsenat zugeschnitten sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005170070.X08

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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