RS AsylGH 2010/4/9 A5 255779-3/2010

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Veröffentlicht am 09.04.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Im vorliegenden Fall enthält der Akt eine mit 31.12.2009 datierte Vollmacht und war die ausgewiesene Vertreterin auch bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Angesichts der oben erwähnten Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren erfolgte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz - auch zu Recht keine Zustellung des Ladungstermins zur Einvernahme an die Vertreterin. Allerdings wurde die gewillkürte Vertreterin durch die an sie am 14.01.2010 per E-Mail ergangene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über den Stand des Verfahrens informiert und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Verständigung seiner Vertretung über Ladungen wünscht. Wie jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, ist eine ordnungsgemäße Verständigung der gewillkürten Vertreterin über den Einvernahmetermin seitens des Rechtsberaters unterblieben, zumal aus Sicht des Asylgerichtshofes die bloß einmalig versuchte, telefonische Kontaktaufnahme sieben Minuten vor Abhaltung der Einvernahme als nicht ausreichend zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall enthält der Akt eine mit 31.12.2009 datierte Vollmacht und war die ausgewiesene Vertreterin auch bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Angesichts der oben erwähnten Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren erfolgte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz - auch zu Recht keine Zustellung des Ladungstermins zur Einvernahme an die Vertreterin. Allerdings wurde die gewillkürte Vertreterin durch die an sie am 14.01.2010 per E-Mail ergangene Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über den Stand des Verfahrens informiert und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Verständigung seiner Vertretung über Ladungen wünscht. Wie jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, ist eine ordnungsgemäße Verständigung der gewillkürten Vertreterin über den Einvernahmetermin seitens des Rechtsberaters unterblieben, zumal aus Sicht des Asylgerichtshofes die bloß einmalig versuchte, telefonische Kontaktaufnahme sieben Minuten vor Abhaltung der Einvernahme als nicht ausreichend zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Ladungen, Vertretungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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