Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D7 307570-1/2008/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sabel auch XXXX, Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl 05 15.336-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 07.05.2007, 08.08.2007, 04.03.2008 und 04.12.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der Sabel auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl 05 15.336-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 07.05.2007, 08.08.2007, 04.03.2008 und 04.12.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 20.09.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 5 bis 9).römisch eins.1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste am 20.09.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 5 bis 9).
Die Beschwerdeführerin wurde am 23.09.2005 beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Armenisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 17 bis 29).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zum ersten Mal rechtskräftig verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zum ersten Mal rechtskräftig verurteilt.
Am 09.11.2006 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Armenisch (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 113 bis 125).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl 05 15.336-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 127 bis 219).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl 05 15.336-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 127 bis 219).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl 05 15.336-BAL, zugestellt am 14.11.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 22.11.2006 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 225 bis 233).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2006, Zahl 05 15.336-BAL, zugestellt am 14.11.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 22.11.2006 eingebrachte Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 225 bis 233).
Während der laufende Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal, diesmal zusammen mit ihrem Ehegatten, mit Urteil des Landesgerichts XXXX verurteilt.Während der laufende Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal, diesmal zusammen mit ihrem Ehegatten, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2006 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Vertreter eine Beschwerdeergänzung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges Rückkehrverbot, gültig bis 11.04.2017, verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges Rückkehrverbot, gültig bis 11.04.2017, verhängt.
Für den 07.05.2007 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und ihrem Sohn teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch unentschuldigt fern.
Die am 07.05.2007 vertagte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 08.08.2007 fortgesetzt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.05.2007 mit, dass eine Teilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Verhandlung wurde der Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin erörtert und die Verhandlung zur Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Univ. Prof. XXXX im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit vertagt.Die am 07.05.2007 vertagte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 08.08.2007 fortgesetzt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.05.2007 mit, dass eine Teilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Verhandlung wurde der Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin erörtert und die Verhandlung zur Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Univ. Prof. römisch 40 im Verfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit vertagt.
Die am 08.08.2007 zum zweiten Mal vertagte Verhandlung wurde am 04.03.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat fortgesetzt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 21.11.2007 mit, dass aus dienstlichen und personellen Gründen kein Vertreter zur Verhandlung erscheinen werde und beantragte die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
Am 28.03.2008 langte ein ärztliches Attest von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.03.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.Am 28.03.2008 langte ein ärztliches Attest von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.03.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Mit Schreiben vom 29.04.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung zur beabsichtigten Bestellung von Herrn Univ. Prof. Dr. med. XXXX zum medizinischen Sachverständigen eingeräumt.Mit Schreiben vom 29.04.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung zur beabsichtigten Bestellung von Herrn Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 zum medizinischen Sachverständigen eingeräumt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.05.2008, Zahl
307.570-C1/19Z-VIII/40/06, wurde Herr Univ. Prof. Dr. med. XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen in gegenständlichem Verfahren bestellt. Herr Univ. Prof. XXXX wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Beschwerdeführerin psychisch krank ist, ob und wenn ja welcher Behandlung die Beschwerdeführerin bedarf und ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.307.570-C1/19Z-VIII/40/06, wurde Herr Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen in gegenständlichem Verfahren bestellt. Herr Univ. Prof. römisch 40 wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Beschwerdeführerin psychisch krank ist, ob und wenn ja welcher Behandlung die Beschwerdeführerin bedarf und ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Am 01.07.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. med. XXXX vom 22.06.2008 beim Asylgerichtshof ein.Am 01.07.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 vom 22.06.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2008 gaben die damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Am 28.10.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.
Für den 04.12.2009 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und ihrem Sohn teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 10.11.2009 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung wurde nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihres Gatten sowie ihres Sohnes die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009 wurde Herr Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit Einverständnis der Beschwerdeführerin um Auskunft zum Gesundheitszustand und zu allfälliger Behandlung der Beschwerdeführerin ersucht.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.12.2009 wurde Herr Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit Einverständnis der Beschwerdeführerin um Auskunft zum Gesundheitszustand und zu allfälliger Behandlung der Beschwerdeführerin ersucht.
Am 08.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein ärztliches Attest von Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.04.2010 ein.Am 08.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein ärztliches Attest von Herrn Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.04.2010 ein.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren ihrer Gerichtsabteilung zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren ihrer Gerichtsabteilung zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 20.09.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 20.09.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihres Sohnes in den am 07.05.2007, 08.08.2007, 04.03.2008 und 04.12.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente, Einsicht in das von Herrn Univ. Prof. Dr. med. XXXX erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 22.06.2008 und das von Herrn Dr. XXXX in Vorlage gebrachte ärztliche Attest vom 05.04.2010.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihres Sohnes in den am 07.05.2007, 08.08.2007, 04.03.2008 und 04.12.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente, Einsicht in das von Herrn Univ. Prof. Dr. med. römisch 40 erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 22.06.2008 und das von Herrn Dr. römisch 40 in Vorlage gebrachte ärztliche Attest vom 05.04.2010.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige Armeniens, gehört der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an.römisch zwei.3.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige Armeniens, gehört der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben an.
II.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Armenien maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die für ihre Ausreise aus Armenien maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Armenien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise aus Armenien ihren Lebensunterhalt bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Die Beschwerdeführerin war vom 20.02.2007 bis zum 02.12.2009 bei Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in hauärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin war bei Herrn Dr. XXXX wegen einer arteriellen Hypertonie und Spannungskopfschmerzen in Behandlung und fallweise hatte sie einen grippalen Infekt oder Bauchbeschwerden. Die Hypertonie ist dzt. sicherlich medikamentös zu behandeln - von Herrn Dr. XXXX hat die Beschwerdeführerin Amlodipin verordnet bekommen. Wegen der Spannungskopfschmerzen wurde die Beschwerdeführerin mit Seroten abends regelmäßig und fallsweise Mexalen oder Aspirin behandelt. Ausgehend von einem Befund liegt keine Schilddrüsenerkrankung während der ärztlichen Vorsorge durch Herrn Dr. XXXX vor. Nach Erachten von Herrn Dr. XXXX sind die Hypertonie und die Kopfschmerzen zu behandeln.Die Beschwerdeführerin war vom 20.02.2007 bis zum 02.12.2009 bei Herrn Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in hauärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin war bei Herrn Dr. römisch 40 wegen einer arteriellen Hypertonie und Spannungskopfschmerzen in Behandlung und fallweise hatte sie einen grippalen Infekt oder Bauchbeschwerden. Die Hypertonie ist dzt. sicherlich medikamentös zu behandeln - von Herrn Dr. römisch 40 hat die Beschwerdeführerin Amlodipin verordnet bekommen. Wegen der Spannungskopfschmerzen wurde die Beschwerdeführerin mit Seroten abends regelmäßig und fallsweise Mexalen oder Aspirin behandelt. Ausgehend von einem Befund liegt keine Schilddrüsenerkrankung während der ärztlichen Vorsorge durch Herrn Dr. römisch 40 vor. Nach Erachten von Herrn Dr. römisch 40 sind die Hypertonie und die Kopfschmerzen zu behandeln.
Bei der Beschwerdeführerin findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann. Im gegenständlichen Fall wird als belastendes Ereignis eine vor eineinhalb Jahren durchlaufene Schubhaft und insbesondere des Weiteren die Angst vor einer Rückkehr nach Armenien, vor einer neuerlichen Schubhaft aber auch die derzeitige soziale Situation angeführt. An Symptomatik findet sich eine subdepressive Stimmungslage, vegetative Symptomatik, subjektive Antriebsverminderung, die aber in der Untersuchungssituation nicht objektivierbar war und eine Ein- und Durchschlafstörung. Eine traumaspezifische Symptomatik war weder explorierbar noch in der Untersuchungssituation feststellbar. Neurologisch fand sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Es fanden sich leichtgradige Verspannungszeichen im Bereich der HWS- und Schulter-Muskulatur. Es wird von der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Cephalea, d.h. Kopfschmerz, angeführt. Dieser ist, wie auch bereits bei einer Untersuchung im Landeskrankenhaus XXXX, am ehesten als Spannungskopfschmerz zu bezeichnen, wobei eine cervicale Komponente miteinzubeziehen ist.Bei der Beschwerdeführerin findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach einem belastenden Lebensereignis auftreten kann. Im gegenständlichen Fall wird als belastendes Ereignis eine vor eineinhalb Jahren durchlaufene Schubhaft und insbesondere des Weiteren die Angst vor einer Rückkehr nach Armenien, vor einer neuerlichen Schubhaft aber auch die derzeitige soziale Situation angeführt. An Symptomatik findet sich eine subdepressive Stimmungslage, vegetative Symptomatik, subjektive Antriebsverminderung, die aber in der Untersuchungssituation nicht objektivierbar war und eine Ein- und Durchschlafstörung. Eine traumaspezifische Symptomatik war weder explorierbar noch in der Untersuchungssituation feststellbar. Neurologisch fand sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Es fanden sich leichtgradige Verspannungszeichen im Bereich der HWS- und Schulter-Muskulatur. Es wird von der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Cephalea, d.h. Kopfschmerz, angeführt. Dieser ist, wie auch bereits bei einer Untersuchung im Landeskrankenhaus römisch 40 , am ehesten als Spannungskopfschmerz zu bezeichnen, wobei eine cervicale Komponente miteinzubeziehen ist.
Die bei der Beschwerdeführerin fassbare psychiatrische Symptomatik ist grenzwertig als eine psychische Störung zu sehen. Es wäre aber eine entsprechende antidepressive Einstellung und eine Weiterführung der Behandlung, die sie bereits durch den praktischen Arzt erhält, zu empfehlen. Betreffend der sonstigen körperlichen Erkrankung, insbesondere auch der Kopfschmerzsymptomatik und einer angeführten Hypertonie, ist die Beschwerdeführerin bereits in einer entsprechenden Behandlung durch den Hausarzt.
Die bei der Beschwerdeführerin fassbare psychische Symptomatik ist nicht derart ausgeprägt, dass diese die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung beeinträchtigen würde. Es ist die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Lage, an einer neuerlichen Verhandlung teilzunehmen.
II.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 20.09.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde gegen die Beschwerdeführerin ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Die verheiratete Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihrem volljährigen Sohn, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, ihre volljährige Tochter (Zahl D7 405311-1-/2009) mit ihrem Ehemann (D7 405310-1/2009) in Österreich. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin befinden sich erst seit 19.03.2008 in Österreich. Das Vorbringen der erwachsenen Tochter zu den Gründen für ihre Ausreise aus Armenien im Jahr 2008 bezieht sich auf die Ausreisegründe ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich nicht mit ihrer erwachsenen Tochter und deren Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Es liegt im konkreten Fall bezüglich der erwachsenen, verheirateten Tochter kein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.03.2009 im Verfahren der Tochter (Zahl D7 405311-1/2009) und des Schwiegersohnes (Zahl D7 405310-1/2009) gemäß § 66 Abs. 2 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine weitere erwachsene Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie bzw. den Enkelkindern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Armenien. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich von staatlicher Unterstützung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht kaum Deutsch. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130römisch zwei.3.4. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich und hat außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Asylantragstellung am 20.09.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein mit zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Die verheiratete Beschwerdeführerin hat außer ihrem Ehegatten und ihrem volljährigen Sohn, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden, ihre volljährige Tochter (Zahl D7 405311-1-/2009) mit ihrem Ehemann (D7 405310-1/2009) in Österreich. Die Tochter und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin befinden sich erst seit 19.03.2008 in Österreich. Das Vorbringen der erwachsenen Tochter zu den Gründen für ihre Ausreise aus Armenien im Jahr 2008 bezieht sich auf die Ausreisegründe ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich nicht mit ihrer erwachsenen Tochter und deren Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Es liegt im konkreten Fall bezüglich der erwachsenen, verheirateten Tochter kein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.03.2009 im Verfahren der Tochter (Zahl D7 405311-1/2009) und des Schwiegersohnes (Zahl D7 405310-1/2009) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine weitere erwachsene Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie bzw. den Enkelkindern der Beschwerdeführerin nach wie vor in Armenien. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich von staatlicher Unterstützung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht kaum Deutsch. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130
1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
1. Allgemein
Am 21. September 2008 feierte die Republik Armenien den 17. Jahrestag der Unabhängigkeit. Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.
Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan (Amtseinführung 09.04.2008 [Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 5]).
Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 6).
2. Nachkommen aus gemischtethnischen Beziehungen
Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.
In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.
Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.
Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.
Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.
Nicht auszuschließen ist, dass es im Rahmen einer möglichen weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan es auch zu einer Verschärfung der Lage für die wenigen verblieben Azeris in Armenien kommt. Derzeit ist dies jedoch nicht der Fall (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007).
Dr. XXXX unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.Dr. römisch 40 unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.
Diese gesetzlichen Vorgaben haben sich nicht verändert, und das Recht der nationalen Minderheiten wird durch den Staat sowie seine Gesetze garantiert. Unter dem Gesetz über die Grundlagen der kulturellen Rechtsprechung, das 2002 verabschiedet wurde, unterstützt Armenien die kulturelle Eigenständigkeit und Entwicklung der in seinem Land wohnhaften nationalen Minderheiten.
Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 1).Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 1).
Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12. Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 3).Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12. Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 3).
In den Berichten internationaler Organisationen beziehungsweise anderen relevante Dokumenten, die bei der Erstellung dieses Expertengutachtens herangezogen worden sind, gibt es keinerlei Erwähnung spezifischer aserbaidschanischer Minderheitenprobleme, die von ethnischen Aserbaidschanern in Armenien erlebt worden wären. Der Grund dafür liegt darin, dass es nur mehr äußerst wenige Aserbaidschaner in Armenien gibt. Und wenn man jene Personen heranzieht, die in armenisch - aserbaidschanischen Mischehen geboren wurden, so ist es schwierig ein Urteil über ihre exakte Anzahl oder Situation abzugeben. Jede Bewertung in dieser Angelegenheit ist reine Spekulation, weil es keinen Nachweis und keinerlei Daten gibt, die man als Grundlage für Schlussfolgerungen heranziehen könnte.
In einem Interview für eine armenische Tageszeitung im Februar 2007 gab ein hochrangiger Vertreter des Büros für nationale Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten Armeniens folgende Stellungnahme ab:
"Ja, es gibt ethnische Aserbaidschaner, die in Armenien leben. Ich kenne viele von ihnen, aber ich kann keine Zahlen nennen. Armenien hat die Uno-Konvention unterzeichnet, gemäß welcher der Staat die Verpflichtung übernimmt, kein statistisches Material bezüglich bedrohter Gruppen, oder solcher, die sich bedroht fühlen, zu publizieren, wenn diese Gruppen nicht sehr zahlreich sind, und mit Problemen konfrontiert sein könnten. Während der Volkszählung haben eine Reihe von Personen ihre Volkszugehörigkeit als Aserbaidschanisch bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die mit ihren Gattinnen oder Ehegatten hierher kamen. Manche geben ihre ethnische Zugehörigkeit nicht gerne bekannt, andere sehen das gelassener. Wir sprachen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien wohnhaft sind, aber sie haben noch keinen Willen bekundet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Volksgruppe zu bilden."
Es ist eindeutig sehr schwierig, die gegenwärtige Situation zu beschreiben, oder sich auf Schikanen oder Belästigungen irgendeiner ethnischen Minderheit zu beziehen, wenn es keinen Beweis für ihr Vorhandensein gibt. Das Argument, dass die Aserbaidschaner sich nicht (als Volksgruppe) erklären aus Furcht, sie könnten belästigt und drangsaliert werden, ändert nichts und bleibt im Dunstkreis purer Theorie (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 3f).Es ist eindeutig sehr schwierig, die gegenwärtige Situation zu beschreiben, oder sich auf Schikanen oder Belästigungen irgendeiner ethnischen Minderheit zu beziehen, wenn es keinen Beweis für ihr Vorhandensein gibt. Das Argument, dass die Aserbaidschaner sich nicht (als Volksgruppe) erklären aus Furcht, sie könnten belästigt und drangsaliert werden, ändert nichts und bleibt im Dunstkreis purer Theorie (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 3f).
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 7).
Die Bevölkerung der Republik Armenien ist homogen. Sie setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. 2007 wurden in jesidischen Schulen jedoch landesweit jesidische Lehrbücher eingesetzt, assyrische Schulen sollen nach Angaben von Lehrern Unterricht auch in russischer Sprache (wie zu Zeiten der Sowjetunion) anbieten.
Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch
andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten
bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylbewerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu
sein, haben sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes durchweg als falsch herausgestellt.
Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.
Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt. (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 8f).
3. Verhältnis Armenien und Türkei
Ende der Feindseligkeiten: Nach fast einem Jahrhundert der Feindschaft. Die Türkei und Armenien wollen diplomatische Beziehungen aufnehmen. Das teilten die Außenminister beider Länder am Montagabend mit. Demnach habe man sich unter Vermittlung der Schweiz auf zwei Protokolle zur Normalisierung der Beziehungen geeinigt. Diese sollen nach weiteren Konsultationen schon in sechs Wochen den Parlament der beiden Länder zu Ratifizierung vorlegt
werden. ... (Türkei und Armenien Ende der Feindseligkeiten
(www.sueddeutsche.de/politik/591/486011/text/print.html vom 31.08.2009, Zugriff 01.09.2009).
Annäherung zwischen Türkei und Armenien kommt voran
... In vertraulichen Gesprächen unter Schweizer Vermittlung einigten
sich Diplomaten beider Seiten im September auf Vereinbarungen zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Am kommenden Wochenende sollen die Abkommen zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen und zur Öffnung der seit 1992 geschlossenen Grenze von den Regierungen unterzeichnet werden. Fast hundert Jahre nach dem Tod von mehreren hunderttausend anatolischen Armeniern stehen beide Länder damit an der Schwelle
einer historischen Aussöhnung. ... (Annäherung zwischen Türkei und
Armenien kommt voran (APA0057 5 AA 0605 vom 08.10.2009).
Wenn die Türkei und Armenien am Samstag in Zürich ihre lange Feindschaft begraben wollen, wird neben US-Außenministerin Hillary Clinton auch der russische Außenminister Sergej Lawrow dabei sein. Dies teilte sein Büro am Freitag mit. Russland begrüßt die Protokolle, mit deren Unterzeichung die beiden Länder wieder diplomatische Beziehungen aufnehmen wollen. "Das ist ein erster und sehr wichtiger Schritt in die richtige Richtung", hatte Außenministeriumssprecher Andrej Nesterenko am Donnerstag erklärt.
...
Ankara und Eriwan hatten sich auf ein entsprechendes Dokument geeinigt. Es zielt unter anderem darauf ab, dass beide Seiten politisch, wirtschaftlich und bei der Energieversorgung zusammenzuarbeiten und dazu auch die gemeinsame Grenze zu öffnen.
Türkische Kommentatoren werteten den Schritt bereits am Tag vor der erwarteten Unterzeichnung als "historisch". Allerdings müssen die Parlamente das Abkommen noch ratifizieren. ...( Türkei und Armenien wollen Friedenskurs besiegeln (APA0233 5 AA 0303 vom 09.10.2009).
Schweiz bestätigt Unterzeichung von Armenien/Türkei-Abkommen
Das Abkommen, mit denen die Türkei und Armenien ihre lange Feindschaft begraben und die Beziehungen normalisieren wollen, wird am Samstag in Zürich unterzeichnet (Schweiz bestätigt Unterzeichung von Armenien/Türkei-Abkommen (APA0006 5 AA 0354 vom 10.10.2009).
Armenien und Türkei schlossen historischen Abkommen
Die Türkei und Armenienhaben ein historisches Abkommen zur Normalisierung ihrer Beziehungen beschlossen. Die Außenminister beider Länder setzten ihre Unterschriften am Samstagabend in Zürich unter das Abkommen, das unter anderem eine Öffnung der Grenzen zwischen beiden ändern vorsieht (Türkei und Armenien streben Normalisierung der Beziehungen an (Länderbericht Konrad Adenauer Stiftung vom 11.10.2009).
4. Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikeln 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikeln 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 9).
5. Wehr- und Wehrersatzdienst
In Armenien unterliegen alle Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung
wegen sozialer Gründe (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, ab 2 Kindern etc.). Die Einberufung zu einmal jährlichen Reserveübungen ist möglich.
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Um eine Rückstellung zu erreichen, ist eine Reise nach Armenien erforderlich.
Laut Gesetz können Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Zur Zeit haben alle Wehrpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr in die Republik Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden derzeit in solchen Fällen eingestellt. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren Vergehen wegen einer Amnestie nicht mehr bestraft werden können.
In Armenien besteht ein Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Obwohl im Gesetz sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) und ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen ist, wird derzeit nur der Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte angeboten. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Das liegt möglicherweise daran, dass die von den Ersatzdienstleistenden dort auszuführenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten als Frauenarbeit betrachtet werden. Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009, Seite 10f).
6. Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Einreisende mit Passersatzpapieren sollen allerdings an der Grenze zu ihren richtigen Daten befragt werden, um einreisen zu können, wenn sich aus einem angebrachten Vermerk der armenischen Botschaft in Berlin ergibt, dass sie wahrscheinlich auf Aliaspersonalien ausgestellt worden sind (Auswärtiges Amt vom 11.08.2009, Seite 16).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern, relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben Notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
Sollten Armenier in ihr Heimatland zurückkehren wollen und sich somit zur armenischen Nationalität bekennen, ist es möglich, über die armenische Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Auch wenn ein Heimreisedokument von der armenischen Botschaft ausgestellt wurde, ist der Erhalt eines neuen Reisepasses mit Ausreisegenehmigung nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes unproblematisch. Vorzulegende Urkunden können nach Angabe der Identität in der Republik Armenien beschafft werden (Meldebescheinigung, Geburtsurkunde, etc.).
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylbewerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies
vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 11.08.2009, Seite 16).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. 2007 lebten nach Regierungsangaben 25% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991-2007 ca. 800.000-1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben. Allein 2005 bis 2006 sollen nach Angaben einer armenischen NGO, die auch vom zuständigen Ministerium zitiert wird, bis zu 1.220.000 Menschen als Arbeitsmigranten das Land verlassen haben, davon 92,2 % in die Russische Föderation. 2008 wird von ca. 100.000 Migranten ausgegangen, darunter auch viele Hochqualifizierte wie IT-Spezialisten (Auswärtiges Amt vom 11.08.2009, Seite 14).
7. Medizinische Versorgung
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen, die es sich leisten können, gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. Es erschienen jedoch auch in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen können Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, aber der Großteil der Bevölkerung macht hiervon keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen, v.a. Privatkliniken, auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. In staatlichen Krankenhäusern stammen diese Geräte in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora). In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung (Auswärtiges Amt vom 11.09.2009, Seite 14f).
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn) oder Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als die gleichen Produkte derselben Hersteller in Deutschland. Zur Zeit steigen die Medikamentenpreise an (Auswärtiges Amt vom 11.09.2009, Seite 15).
II.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Beschwerdeführerin, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage der Beschwerdeführerin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in Armenien Probleme habe, weil ihr Sohn in Armenien nicht den Militärdienst abgeleistet habe. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die Jeziden (Türken) bzw. deren gemischtethnische Nachkommen in Armenien einer landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt seinen, weiters bestünde kein Hinweis darauf, dass jezidische Kurden (Türken) bzw. deren gemischtethnische Nachkommen von den armenischen Behörden schlechter gestellt würde, sollte sie Übergriffen durch Dritte ausgesetzt sein.
Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin des Asylgerichtshofes gelangte im Lauf der Beschwerdeverhandlungen, von denen drei vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und eine vor dem Asylgerichtshof abgehalten wurden, zu der Überzeugung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihres Sohnes bezüglich der angeblichen Gründe für ihre Ausreise aus Armenien unglaubwürdig waren.
Vorab konnte die erkennende Richterin feststellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn und ihrem eigenen Reisepass über den Flughafen Jerewan aus Armenien ausgereist war. Der Sohn der Beschwerdeführerin erklärte diesbezüglich, dass er problemlos mit seinem Reisepass und einem ukrainischen Visum legal aus Armenien ausreisen konnte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab beim Bundesasylamt am 23.09.2005 an:
".... F: Wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie bisher gelebt?
Schildern Sie ihren Lebensweg bis heute.
A: Ich lebte seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise am 15.09.2001 ununterbrochen in meinem Heimatort XXXX. An diesem habe ich meine Heimatadresse zusammen mit meiner Frau und meinem Sohn mit dem Auto zum Flughafen Jerewan verlassen und wie sind mit unseren eigenen Reisepassen nach Kiew geflogen. ..." (niederschriftliche Einvernahme am 23.09.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten, Seite 23).A: Ich lebte seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise am 15.09.2001 ununterbrochen in meinem Heimatort römisch 40 . An diesem habe ich meine Heimatadresse zusammen mit meiner Frau und meinem Sohn mit dem Auto zum Flughafen Jerewan verlassen und wie sind mit unseren eigenen Reisepassen nach Kiew geflogen. ..." (niederschriftliche Einvernahme am 23.09.2005, erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Ehegatten, Seite 23).
"... F: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter
Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat aus.
A: Ja, mit einem Visum für die Ukraine. ..." (siehe erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Sohnes, Zahl 05 15.337-BAL, Seite 69).
Es fiel auf, dass die Beschwerdeführerin jedoch widersprüchlich zu den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihres Sohnes in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.09.2005 behauptete, dass sie kein Visum besessen hätte:
"... F: Befand sich ein Visum in Ihrem Reisepass?
A: Nein. ..." (Einvernahme beim BAA am 23.09.2005, Seite 3 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 25).
In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.11.2006 gab die Beschwerdeführerin schließlich widersprüchlich zu ihren Angaben am 23.09.2005 an, doch ein Visum für die Ukraine besessen zu haben (niederschriftliche Einvernahme vom 09.11.2006, Seite 3 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 117).
Die Beschwerdeführerin gab bereits beim Bundesasylamt keine eigenen Fluchgründe an, sondern gab in den niederschriftlichen Einvernahmen am 23.09.2005 und 09.11.2006 an, ausschließlich wegen der Problem ihres Ehegatten und ihres Sohnes Armenien verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin führte auch in der Beschwerdeschrift vom 27.11.2006 ausdrücklich aus, dass sie selbst auf Grund ihrer Abstammung keine Verfolgungshandlungen "verspürt" hätte:
"... Ich selbst habe ja unmittelbar auf Grund meiner Abstammung
keine Verfolgungshandlungen verspürt, dieser richteten sich vorwiegende gegen meinen Gatten und gegen meinen Sohn, wobei in diesem Zusammenhang auf die in den jeweiligen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe verwiesen wird.
[...]
Die Gründe für meine Asylantragstellung liegen also im Umstand, dass der Familienverband in der Kernfamilie aufrecht bleiben soll. ..."
(Beschwerdeschrift, Seite 3).
Die Beschwerdeführerin wurde in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.11.2006 zu den Verfolgern ihres Ehegatten und ihres Sohnes befragt:
"... F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren
Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A: Ich würde meinen Sohn und meinen Gatten mit Sicherheit verlieren. Die ganze Welt weiß, dass dieser Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan sich weiter fortsetzen wird. Die ganzen Probleme die wir haben, ich weiß nicht.
F: Wer konkret verfolgt ihren Mann und ihren Sohn.
A: Die Nachbarn, ich kenne deren Familiennamen nicht, das hat mich nicht interessiert. Sie heißen XXXX, XXXX und XXXX.A: Die Nachbarn, ich kenne deren Familiennamen nicht, das hat mich nicht interessiert. Sie heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
F: Welche konkreten Verfolgungshandlungen wurden durch diese Leute gesetzt?
A: Sie pflegten keine guten Nachbarschaft zu meiner Schwiegermutter. Sie bezeichneten uns immer entweder als die türkischen Enkel oder die türkische Schwiegertochter. Sonst ist eigentliche nichts passiert. Das war alles.
F: ...." (niederschriftliche Einvernahme am 09.11.2006, Seite 4f bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 119f).
In der dritten Beschwerdeverhandlung am 04.03.2008 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls keine eigenen Asylgründe an:
"... VL: Sind Sie gesund?
BW 3: Ich bin nicht ganz gesund.
VL: Wie können Sie das belegen?
BW 3: Ich kann Ihnen per Fax oder Post meine Krankheit senden. Ich leide an der Schilddrüse und an einem Tumor.
VL: Weshalb haben Sie das bis dato nicht vorgebracht, wer sind Ihre behandelnden Ärzte?
BW 3: Mein Hausarzt Herr Dr. XXXX. Er hat mich noch nicht zu einem Spezialisten überwiesen. Er wohnt in XXXX. Ich werde Ihnen die Adresse zukommen lassen und bin damit einverstanden, dass Sie sich mit ihm in Verbindung setzen und er Ihnen Auskunft bezüglich meines Gesundheitszustandes gibt.BW 3: Mein Hausarzt Herr Dr. römisch 40 . Er hat mich noch nicht zu einem Spezialisten überwiesen. Er wohnt in römisch 40 . Ich werde Ihnen die Adresse zukommen lassen und bin damit einverstanden, dass Sie sich mit ihm in Verbindung setzen und er Ihnen Auskunft bezüglich meines Gesundheitszustandes gibt.
VL: Wenn Sie an einem Tumor leiden, kann ich mir nicht vorstellen, dass diesen Ihr Hausarzt so einfach behandeln kann.
BW 3: Ich war beim Ultraschall.
VL: Das ist heute die 3. Verhandlung und Sie haben noch immer nicht alles in Vorlage gebracht.
BW 3: Ich bin schuld.
VL: Darum geht es nicht. Es geht darum, dass Sie Ihr Vorbringen umfassend gestalten und alles vorlegen.
VL: Welche Familienangehörigen leben in Armenien?
BW 3: Das weiß ich nicht. Das müssen Sie meinen Mann fragen. Er weiß Bescheid, wo meine beiden Töchter sind. Ich weiß nicht, wo sie sind.
VL: Sie als Mutter fragen Ihren Mann nicht, wo sich Ihre beiden Töchter befinden?
BW 3: Solange sie nicht mit mir in Kontakt treten, weiß ich nicht, wo sich meine Töchter befinden. Wir sind nicht zerstritten.
VL: Aus welchem Grund fragen Sie Ihren Mann nicht einfach?
BW 3: Fragen Sie meinen Mann, er weiß dies besser.
VL: Welche Familienangehörigen leben in Österreich?
BW 3: Mein Sohn und mein Mann.
VL: Gehen Sie in Österreich eine legalen Beschäftigung nach?
BW 3: Nein.
VL: Gibt es einen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für Österreich?
BW 3: Nein.
VL: Haben Sie ein Identitätsdokument vorzulegen?
BW 3: Nein. Ich zwar ein Diplom der Handelsakademie, aber ohne Foto.
VL: Haben Sie Beweismittel vorzulegen?
BW 3: Nein.
VL: Haben Sie Ihren Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und Ihrer Berufung etwas hinzuzufügen. Gibt es etwas was Sie im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?
BW 3: Ich habe nichts hinzuzufügen. Bitte fragen Sie meinen Mann.
VL: Was würde Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Armenien erwarten?
BW 3: Ich selbst hatte keine Probleme. Alle Probleme hatte mein Mann. Bitte fragen Sie ihn.
VL: Wollen Sie noch etwas angeben?
BW 3: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 04.03.2005, Seite 14f).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Österreich zwei Mal straffällig gewordene Beschwerdeführerin, so wie ihr in Österreich straffällig gewordener Ehegatte und ihr Sohn keine Bescheinigungsmittel bezüglich der Identität der Beschwerdeführerin und der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Armenien vorlegen haben können, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen konkret, plausibel und vor allem widerspruchsfrei zu gestalten. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Ehegatte und der Sohn der Beschwerdeführerin gaben beim Bundesasylamt wiederholt an, dass sie, ebenso wie die Beschwerdeführerin, Staatsangehöriger von Armenien seien, der armenischen Volksgruppe angehören und der armenisch-christlichen Glaubensgemeinschaft. Auf Grund der gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Verbindung mit den Länderfeststellungen (siehe II.3.5.2. Nachkommen aus gemischtethnischen Beziehungen) musste dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu den angeblichen Gründen für deren Ausreise aus Armenien die Glaubwürdigkeit versagt werden und die Beschwerden des Ehegatten und des Sohnes wurden in allen Spruchpunkten mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen (siehe dazu Erkenntnisse des Ehegatten im Verfahren D7 307569-1/2008 und im Verfahren des Sohnes D7 307571-1/2008 vom heutigen Tag).Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in Österreich zwei Mal straffällig gewordene Beschwerdeführerin, so wie ihr in Österreich straffällig gewordener Ehegatte und ihr Sohn keine Bescheinigungsmittel bezüglich der Identität der Beschwerdeführerin und der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Armenien vorlegen haben können, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen konkret, plausibel und vor allem widerspruchsfrei zu gestalten. Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Ehegatte und der Sohn der Beschwerdeführerin gaben beim Bundesasylamt wiederholt an, dass sie, ebenso wie die Beschwerdeführerin, Staatsangehöriger von Armenien seien, der armenischen Volksgruppe angehören und der armenisch-christlichen Glaubensgemeinschaft. Auf Grund der gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in Verbindung mit den Länderfeststellungen (siehe römisch zwei.3.5.2. Nachkommen aus gemischtethnischen Beziehungen) musste dem Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu den angeblichen Gründen für deren Ausreise aus Armenien die Glaubwürdigkeit versagt werden und die Beschwerden des Ehegatten und des Sohnes wurden in allen Spruchpunkten mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen (siehe dazu Erkenntnisse des Ehegatten im Verfahren D7 307569-1/2008 und im Verfahren des Sohnes D7 307571-1/2008 vom heutigen Tag).
II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Gründe für ihre Ausreise aus Armenien hatte und die Angaben des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise aus Armenien unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Gründe für ihre Ausreise aus Armenien hatte und die Angaben des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise aus Armenien unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.5.).
Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Armenien ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor der erkennenden Einzelrichterin des Asylgerichtshofes vom 04.12.2009:Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Armenien ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte, eine Frau im arbeitsfähigen Alter ist, die an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor der erkennenden Einzelrichterin des Asylgerichtshofes vom 04.12.2009:
"...R: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?
BF2: Mit meinem Ehegatten und meinem Sohn, er ist ledig und hat keine Kinder.
R: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Armenien den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie bestreiten?
BF2: Ja.
[...]
R: Bitte nennen Sie heute alle Krankheiten.
BF 2: Ich bin bei Dr. XXXX in Behandlung, er ist unser Hausarzt.BF 2: Ich bin bei Dr. römisch 40 in Behandlung, er ist unser Hausarzt.
Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 .
Ich bin bei ihm wegen meiner Schilddrüse in Behandlung. Ich kenn mich nicht aus, ich kann Ihnen nicht erklären warum ich in Behandlung bin, bitte fragen Sie Dr. XXXX. Er verschreibt mir Medikamente, ich weiß aber nicht wofür die gut sind und woran ich leide. Ich kann ja nichts dafür, wenn er mir nicht sagt woran ich leide, ich bin auch der Meinung er hätte es mir sagen sollen, er ist Schuld, dass ich es nicht weiß.Ich bin bei ihm wegen meiner Schilddrüse in Behandlung. Ich kenn mich nicht aus, ich kann Ihnen nicht erklären warum ich in Behandlung bin, bitte fragen Sie Dr. römisch 40 . Er verschreibt mir Medikamente, ich weiß aber nicht wofür die gut sind und woran ich leide. Ich kann ja nichts dafür, wenn er mir nicht sagt woran ich leide, ich bin auch der Meinung er hätte es mir sagen sollen, er ist Schuld, dass ich es nicht weiß.
Anmerkung: Kopie eines Schreibens von Dr. XXXX vom 09.04.2009 wird zum Akt genommen.Anmerkung: Kopie eines Schreibens von Dr. römisch 40 vom 09.04.2009 wird zum Akt genommen.
R: Sind Sie damit einverstanden, dass ich an Herrn Dr. XXXX eine Anfrage schicke, und ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, und er mir erklärt, woran Sie leiden?R: Sind Sie damit einverstanden, dass ich an Herrn Dr. römisch 40 eine Anfrage schicke, und ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, und er mir erklärt, woran Sie leiden?
BF 2: Ja, ich bin einverstanden. ..." (Verhandlungsschrift vom 04.12.2009, Seiten 11 und 13).
Die Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (II.3.3) beruhen auf einem ärztlichen Attest des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.04.2010.Die Feststellungen zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3) beruhen auf einem ärztlichen Attest des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Herrn Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.04.2010.
Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (II.3.3) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. XXXX, Oberarzt der XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 22.06.2008 (Seiten 7 bis 8 des Gutachtens).Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. römisch 40 , Oberarzt der römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 22.06.2008 (Seiten 7 bis 8 des Gutachtens).
II.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages am 20.09.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Asylverfahren der Angehörigen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und deren Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich ergeben sich ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Verhandlungen. Dass die Beschwerdeführerin zwei Mal rechtskräftig von einem Landesgericht verurteilt wurde und gegen sie ein Rückkehrverbot erlassen wurde, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst an und ist aus den im Akt einliegenden Urteilen und dem Strafregisterauszug ersichtlich.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer ihrem Aufenthaltsrecht auf Grund ihrer Stellung eines Asylantrages am 20.09.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Asylverfahren der Angehörigen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und deren Verwaltungsakten. Die Feststellungen zu ihrer Situation in Österreich ergeben sich ebenso aus den Angaben der Beschwerdeführerin in den Verhandlungen. Dass die Beschwerdeführerin zwei Mal rechtskräftig von einem Landesgericht verurteilt wurde und gegen sie ein Rückkehrverbot erlassen wurde, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst an und ist aus den im Akt einliegenden Urteilen und dem Strafregisterauszug ersichtlich.
"...R: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?
BF2: Nein.
R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder haben Sie von einer Verwaltungsbehörde eine Strafe erhalten?
BF2: Ja, ich bin von einem österreichischen Gericht verurteilt worden und habe eine bedingte Strafe bekommen. Ich bin noch in der Probezeit.
R: Wurde gegen Sie jemals in Österreich oder einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsverbot verhängt?
BF2: Nein.
R: Das ist nicht korrekt, ich entnehme Ihren Akt, dass gegen Sie ein 10 jähriges Rückkehrverbot, mit Bescheid der BH XXXX erlassen wurde und der Berufung mit Bescheid der SID OÖ vom 02.04.2007, keine Folge gegeben wurde.R: Das ist nicht korrekt, ich entnehme Ihren Akt, dass gegen Sie ein 10 jähriges Rückkehrverbot, mit Bescheid der BH römisch 40 erlassen wurde und der Berufung mit Bescheid der SID OÖ vom 02.04.2007, keine Folge gegeben wurde.
BF 2: Ich weiß nichts davon. Können Sie mir sagen, warum ich das bekommen habe
R: Ich zitiere nur Auszüge aus dem Bescheid der SID OÖ: Mit Urteil des LG XXXX wurden Sie wegen Verbrechens des Gewerbsmäßigen nach dem § 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. So hätten Sie in XXXX und anderen Orten Österreichs gewerbsmäßig verschiedene fremde bewegliche Sachen (Kleidung, Kosmetikartikel, Brille, Spirituosen usw.) gestohlen. Diese Verurteilung habe Sie jedoch nicht abhalten können, mit Ihrem Ehemann weitere Eigentumsdelikte zu begehen. So hätten Sie am 28.10.2006 in einer XXXX-Filiale in XXXX und vom September 2006 mit Ihrem Ehemann in verschiedenen Geschäften Kleidung, Schuhe und Elektroartikel im Gesamtwert von ¿ 2600,-R: Ich zitiere nur Auszüge aus dem Bescheid der SID OÖ: Mit Urteil des LG römisch 40 wurden Sie wegen Verbrechens des Gewerbsmäßigen nach dem Paragraph 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. So hätten Sie in römisch 40 und anderen Orten Österreichs gewerbsmäßig verschiedene fremde bewegliche Sachen (Kleidung, Kosmetikartikel, Brille, Spirituosen usw.) gestohlen. Diese Verurteilung habe Sie jedoch nicht abhalten können, mit Ihrem Ehemann weitere Eigentumsdelikte zu begehen. So hätten Sie am 28.10.2006 in einer XXXX-Filiale in römisch 40 und vom September 2006 mit Ihrem Ehemann in verschiedenen Geschäften Kleidung, Schuhe und Elektroartikel im Gesamtwert von ¿ 2600,-
entwendet. Weshalb Sie vom LG XXXX wegen Verbrechens des Gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt wurden. Mit gleichem Urteil wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht Ihrer ersten Verurteilung von 3 auf 5 Jahren verlängert.entwendet. Weshalb Sie vom LG römisch 40 wegen Verbrechens des Gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt wurden. Mit gleichem Urteil wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht Ihrer ersten Verurteilung von 3 auf 5 Jahren verlängert.
Weiters wurde über Sie mit Strafverfügung vom Zollamt XXXX wegen Vergehen nach FinStrG, wegen Zigarettenschmuggels eine Geldstrafe von ¿ 700,- verhängt.Weiters wurde über Sie mit Strafverfügung vom Zollamt römisch 40 wegen Vergehen nach FinStrG, wegen Zigarettenschmuggels eine Geldstrafe von ¿ 700,- verhängt.
BF 2: Ich weiß davon nichts.
R: Sie wurden von den RA Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser im Berufungsverfahren vertreten.
BF 2: Dr. Josef Strasser kenne ich, der muss verrückt gewesen sein. Ich weiß nur von den Zigaretten.
R: Haben Sie diese Diebstähle begannen, Sie müssen darauf nicht antworten, ich verweise auf die Belehrung zum Zeugenentschlagungsrecht zu Beginn der Verhandlung.
BF 2: Ich habe kein Problem zu Antworten, ich habe schon gestohlen, aber nicht so viel. Ich will dagegen berufen. Das mit den Zigaretten ist korrekt, aber gestohlen habe ich nie.
R: Sie widersprechen sich, allerdings ist das für dieses Verfahren nicht relevant, ich habe aus einem Bescheid zitiert, in dem strafgerichtliche Urteile zitiert wurden.
BF 2: Ich möchte, dass Sie berichtigen, dass ich schon gestohlen habe, ich habe nie gestohlen.
R: Ich weise Sie noch einmal daraufhin, dass Sie diesbezüglich keine Angaben machen müssen, ich halte mich nur an die Ausführungen im Bescheid bezüglich gerichtliche Verurteilungen, diese liegen in einer anderen Kompetenz. Ich bin nur für Ihr Asylverfahren zuständig.
BF 2: Dann sage ich nichts mehr.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF2: Ich lebe von staatlicher Unterstützung.
VR: Sind sie von irgendjemandem in Österreich abhängig?
BF 2: Nein.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF2: Ich habe 10 Jahre Grundschule außerdem bin ich gelernte Schneiderin. Ich habe dann auch eine Handelsakademie abgeschlossen. Ich habe einige Jahre in Armenien als Verkäuferin gearbeitet, zum Schluss nicht mehr, weil ich 3 Kinder habe.
R: Haben Sie Verwandte in Armenien?
BF2: Meine Tochter lebt in Armenien, sonst habe ich keine Verwandten mehr, ich habe keine Brüder und Schwestern, mein Mann hat auch keine Geschwister.
R: Ich zitiere die Angaben die heute Ihr Sohn gemacht hat (VH-Schrift Seite 9): "BF3: Meine Schwester mit ihrer Familie, ich bin mir aber nicht sicher, ob sie noch dort ist. Ich habe noch sehr viele Verwandte in Armenien, ungefähr 10 Tanten und Onkel väterlich- und mütterlicherseits, mit deren Familien. ..." Was sagen Sie dazu?
BF 2: Ich weiß, dass meine Tochter mit Ihrer Familie in Armenien lebt. Diese Verwandten sind nur ganz entfernt mit uns verwandt.
R: Ihr Sohn hat aber weiters angegeben, dass es Onkel und Tanten sind.
BF 2: Ich möchte beteuern, dass ich nie gestohlen habe.
R: Ich habe jetzt von Ihren Verwandten gesprochen, bitte weichen Sie nicht aus.
BF 2: Bei uns in Armenien nennt man die Verwandten, Onkel und Tanten, auch wenn sie keine Geschwister sind. Nur mein Mann hat einen Bruder, dieser ist bereits verstorben.
R: Sind Sie standesamtlich verheiratet?
BF2: Ja.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF2: Meinen erwachsenen Sohn und eine erwachsene Tochter und deren Ehegatten.
R: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF2: Nein.
R: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?
BF2: Ich habe 6 Monate lang einen Kurs besucht, ich habe die Bestätigung jedoch nicht mit.
R an D bitte nicht übersetzten.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF2 schweigt.
D: BF 2 sagt, dass sie Sie nicht versteht.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF2: Eine Familie ... heute kommen zusammen ... und dann fertig.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF 2: Freunde? Mit Familie ... eine Familie. Kopf nix arbeiten.
Anmerkung: BF 2 scheint die Fragen nicht zu verstehen und ihre Antworten sind nicht verständlich. Sie scheint nicht gut Deutsch zu sprechen.
R an D bitte wieder übersetzen.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF 2: Nein.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF 2: Nein, nicht sehr nahe Freunde, es sind Bekannte, es sind armenische Asylwerber. Ich habe auch eine österreichische Freundin.
R: Wie heißt Ihre Freundin?
BF 2 muss lange nachdenken.
BF 2: XXXX .... XXXX, XXXX, die genaue Adresse kenne ich nicht. IchBF 2: römisch 40 .... römisch 40 , römisch 40 , die genaue Adresse kenne ich nicht. Ich
habe doch noch eine Freundin die heißt XXXX, sie ist eine Rumänin, sie hat mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft.habe doch noch eine Freundin die heißt römisch 40 , sie ist eine Rumänin, sie hat mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft.
R: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
BF2: Ich mache den Haushalt, ich koche, ich gehe spazieren. ..."
(Verhandlungsschrift vom 04.12.2009, Seiten 11 bis 13).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 04.12.2009, Seiten 14 und 15):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 04.12.2009 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 04.12.2009, Seiten 14 und 15):
¿ Stellungnahme von Frau Dr. XXXX für den UBAS vom 07.05.2003¿ Stellungnahme von Frau Dr. römisch 40 für den UBAS vom 07.05.2003
¿ Anfragenbeantwortung a-4789 (Accord vom 03.03.2006)
¿ Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
¿ Wehrpflicht in der Republik Armenien (TansKaukasus-Institut, Stand 25.10.2007)
¿ Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
¿ Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
¿ The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
¿ Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
¿ Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
¿ APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
¿ Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
¿ Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
¿ Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
¿ Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.06.2008)
¿ Dr. XXXX, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.:¿ Dr. römisch 40 , Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.:
252.129/0-IX/49/04
¿ Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008¿ Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008
¿ Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
¿ Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
¿ 2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State, February 25, 2009
¿ Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
¿ Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
¿ Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009¿ Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
¿ Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009
¿ OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
¿ OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
¿ Freedom in the World - Armenien (2009), Freedom House (www.freedomhouse.org(inc/content/pubs/fiw/inc_country_detail.cfm?year=200...
Zugriff: 06.08.2009)
¿ Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: August 2009, Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 11.08.2009)
¿ Türkei und Armenien Ende der Feindseligkeiten (www.sueddeutsche.de/politik/591/486011/text/print.html vom 31.08.2009, Zugriff 01.09.2009)
¿ Nagorno-Karabakh: Getting to a Breakthrough (International Crisis Group, 07.10.2009)
¿ Annäherung zwischen Türkei und Armenien kommt voran (APA0057 5 AA 0605 vom 08.10.2009)
¿ Türkei und Armenien wollen Friedenskurs besiegeln (APA0233 5 AA 0303 vom 09.10.2009)
¿ Armenien und Türkei schlossen historisches Abkommen (AOA0282 5 AA 0561 vom 10.10.2009)
¿ Schweiz bestätigt Unterzeichung von Armenien/Türkei-Abkommen (APA0006 5 AA 0354 vom 10.10.2009)
¿ Türkei und Armenien streben Normalisierung der Beziehungen an (Länderbericht Konrad Adenauer Stiftung vom 11.10.2009)
¿ Vermittler sehen Fortschritt bei Berg-Karabach-Konflikt (APA0350 5 AA 0247 vom 22.11.2009)
¿ Armenia International Religious Freedom Report 2009 (Bureau of Democracy, human Rights, and Labor, U.S. Department of State, October 26 2009)
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor der zur Entscheidung berufenen Richterin des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Armenien.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Beschwerdeführern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Beschwerdeführern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie Armenien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie Armenien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt hat die Beschwerdeführerin kein Ausreisegründe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen ihres Ehegatten und ihres Sohnes unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt hat die Beschwerdeführerin kein Ausreisegründe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ausreisegründen ihres Ehegatten und ihres Sohnes unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Armenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Armenien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Armenien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Die Beschwerdeführerin hat keine Ausreisegründe vorgebracht und das Vorbringen ihres Ehegatten und ihres Sohnes bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Beschwerdeführerin war in der Lage vor ihrer Ausreise, den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten und ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft in der Lage sein wird, den unbedingt notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie hat nach der Grundschule eine Handelsakademie besucht und ist gelernte Schneiderin und hat einige Jahre in Armenien gearbeitet:
"...Ich und mein Mann besitzen in Armenien ein Haus und ein Grundstück, wir haben dort Schweine gezüchtet und Landwirtschaft betrieben und konnten davon gut leben. Wir haben das alles zurückgelassen, die Tiere verkauft und sind hierher gekommen - das Haus und das Grundstück in Armenien befindet sich noch in unserem Besitz - wir könnten dorthin jederzeit zurück. ..."
(erstinstanzliche Einvernahme am 09.11.2006, Seite 2 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 115).
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Armenien schlechter ist als jene in Österreich wäre es der Beschwerdeführerin wieder zumutbar durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Beschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr zudem auf die Unterstützung ihrer Verwandten, die nach wie vor in Armenien leben, zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit der Beschwerdeführerin, sondern in den besonderen Umständen, mit denen die Beschwerdeführerin im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung die Beschwerdeführerin nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit der Beschwerdeführerin, sondern in den besonderen Umständen, mit denen die Beschwerdeführerin im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung die Beschwerdeführerin nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).
Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer arteriellen Hypertonie und Spannungskopfschmerzen (II.3.3.) und den oben festgestellten psychischen Problemen (II.3.3.), bei welchen es sich aber weder um außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten handelt, die nicht auch in Armenien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin für Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen (siehe auch Feststellungen II.3.5.7. Medizinische Versorgung). Die Beschwerdeführerin kann mit Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Armenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die Konstitution der Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer arteriellen Hypertonie und Spannungskopfschmerzen (römisch zwei.3.3.) und den oben festgestellten psychischen Problemen (römisch zwei.3.3.), bei welchen es sich aber weder um außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten handelt, die nicht auch in Armenien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin für Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen (siehe auch Feststellungen römisch zwei.3.5.7. Medizinische Versorgung). Die Beschwerdeführerin kann mit Unterstützung durch ihre Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Armenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die Konstitution der Beschwerdeführerin nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Beschwerdeführern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VfGH 28.01.2010, U2839/09 mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (VfGH 28.01.2010, U2839/09 mwN).
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn im gemeinsamen Haushalt, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden. Außerdem lebt ihre erwachsene Tochter (Zahl D7 405311-1-/2009) mit ihrem Ehegatten (D7 405310-1/2009) seit 19.03.2008 in Österreich. Das Vorbringen der erwachsenen Tochter zu den Gründen für ihre Ausreise aus Armenien im Jahr 2008 bezieht sich auf die Ausreisegründe ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich nicht mit ihrer erwachsenen Tochter und deren Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.03.2009 im Verfahren der Tochter (Zahl D7 405311-1/2009) und des Schwiegersohnes (Zahl D7 405310-1/2009) gemäß § 66 Abs. 2 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das familiäre Band zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter war jahrelang unterbrochen:Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem erwachsenen Sohn im gemeinsamen Haushalt, deren Verfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin entschieden werden. Außerdem lebt ihre erwachsene Tochter (Zahl D7 405311-1-/2009) mit ihrem Ehegatten (D7 405310-1/2009) seit 19.03.2008 in Österreich. Das Vorbringen der erwachsenen Tochter zu den Gründen für ihre Ausreise aus Armenien im Jahr 2008 bezieht sich auf die Ausreisegründe ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich nicht mit ihrer erwachsenen Tochter und deren Ehegatten im gemeinsamen Haushalt. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 04.03.2009 im Verfahren der Tochter (Zahl D7 405311-1/2009) und des Schwiegersohnes (Zahl D7 405310-1/2009) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das familiäre Band zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter war jahrelang unterbrochen:
"...VL: Welche Familienangehörigen leben in Armenien?
BW 3: Das weiß ich nicht. Das müssen Sie meinen Mann fragen. Er weiß Bescheid, wo meine beiden Töchter sind. Ich weiß nicht, wo sie sind.
VL: Sie als Mutter fragen Ihren Mann nicht, wo sich Ihre beiden Töchter befinden?
BW 3: Solange sie nicht mit mir in Kontakt treten, weiß ich nicht, wo sich meine Töchter befinden. Wir sind nicht zerstritten. ..."
(Verhandlungsschrift vom 04.03.2005, Seite 14f).
Der Kontakt wurde erst mit der Einreise der erwachsenen Tochter mit ihrem Ehegatten nach Österreich wieder aufgenommen. Dass ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer verheirateten erwachsenen Tochter vorliege, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angegeben. Die zweite Tochter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor mit den Enkelkindern der Beschwerdeführerin in Armenien. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Kontakt wurde erst mit der Einreise der erwachsenen Tochter mit ihrem Ehegatten nach Österreich wieder aufgenommen. Dass ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer verheirateten erwachsenen Tochter vorliege, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angegeben. Die zweite Tochter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor mit den Enkelkindern der Beschwerdeführerin in Armenien. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtssprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Beschwerdeführern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtssprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Beschwerdeführern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Beschwerdeführern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mehr als viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aufgrund ihres mehr als viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren ihres Ehegatten und ihres erwachsenen Sohnes entschieden wird, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zu einer Verfolgung in Armenien und ihr Ehegatte und ihr Sohn machen im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in Armenien. Die Beschwerdeführerin wurde von österreichischen Gerichten zwei Mal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und in der Dauer von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides beinahe ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes beinahe viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten und des Sohnes als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die knapp hintereinander zu zwei nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und erhält staatliche Unterstützung. Die Beschwerdeführerin hat sich kaum Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und besucht keinerlei Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig, insbesondere nicht von ihrer in Österreich im Asylverfahren befindlichen erwachsenen Tochter, und verfügt über keinen Freundeskreis. Eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor mit den Enkeln der Beschwerdeführerin in Armenien.Die Beschwerdeführerin, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren ihres Ehegatten und ihres erwachsenen Sohnes entschieden wird, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zu einer Verfolgung in Armenien und ihr Ehegatte und ihr Sohn machen im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in Armenien. Die Beschwerdeführerin wurde von österreichischen Gerichten zwei Mal wegen Eigentumsdelikten zu Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und in der Dauer von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit der ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Die Beschwerdeführerin hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides beinahe ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes beinahe viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war der Beschwerdeführerin aber lediglich auf Grund ihres Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten und des Sohnes als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die knapp hintereinander zu zwei nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführerin geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und erhält staatliche Unterstützung. Die Beschwerdeführerin hat sich kaum Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und besucht keinerlei Fortbildungsveranstaltungen. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig, insbesondere nicht von ihrer in Österreich im Asylverfahren befindlichen erwachsenen Tochter, und verfügt über keinen Freundeskreis. Eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin lebt nach wie vor mit den Enkeln der Beschwerdeführerin in Armenien.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie keine eigenen Verfolgungen behauptete und in dem ihr Ehegatte und ihr Sohn bewusst unwahre Angaben machten, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem sie keine eigenen Verfolgungen behauptete und in dem ihr Ehegatte und ihr Sohn bewusst unwahre Angaben machten, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Armenien vor. Die Beschwerdeführerin ist eine Frau im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des
Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr nach Armenien existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung nach Armenien selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr nach Armenien existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung nach Armenien selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
21.05.2010