Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D10 220231-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. März 2010, Zl. 10 01.962-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, gelangte erstmalig am 7. Oktober 2000 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. Oktober 2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Im Zuge dieses seines ersten Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft dem Grunde nach unter anderem aus, er sei ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und in XXXX, Ukraine, geboren, wo er von XXXX bis XXXX auch die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer erklärte zwar bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle Neusiedl/See zunächst, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, gab dann aber kurz darauf sowie bei sämtlichen weiteren Einvernahmen durch die Asylbehörde an, er sei staatenlos, habe sich um die ukrainische Staatsbürgerschaft nie bemüht und seien ihm bis dato auch keinerlei Dokumente ausgestellt worden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens aus, in den Jahren 1972 und 1978 habe er in XXXX mehrjährige Haftstrafen verbüßt, weil er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Nachdem ihm 1981 ein neuerlicher Einberufungsbefehl ereilt habe, habe er im Sommer 1981 die Ukraine (fluchtartig) verlassen und sich bis August 1999 "illegal" (sic!) "in den ehemaligen Staaten der UdSSR" aufgehalten. Nachdem in diesen Staaten allerdings die Lage für "Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion" "immer schlechter" geworden sei, sei er im Sommer 1999 illegal nach Polen gereist und schließlich über die BRD nach Österreich gelangt. Seit seinem Fortgang im Jahre 1981 sei er nur einmal im Jahre 1988 kurz in die Ukraine zurückgekehrt, um das Begräbnis seiner Mutter zu organisieren.Im Zuge dieses seines ersten Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft dem Grunde nach unter anderem aus, er sei ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und in römisch 40 , Ukraine, geboren, wo er von römisch 40 bis römisch 40 auch die Schule besucht habe. Der Beschwerdeführer erklärte zwar bei seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe der Grenzbezirksstelle Neusiedl/See zunächst, er sei ukrainischer Staatsangehöriger, gab dann aber kurz darauf sowie bei sämtlichen weiteren Einvernahmen durch die Asylbehörde an, er sei staatenlos, habe sich um die ukrainische Staatsbürgerschaft nie bemüht und seien ihm bis dato auch keinerlei Dokumente ausgestellt worden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens aus, in den Jahren 1972 und 1978 habe er in römisch 40 mehrjährige Haftstrafen verbüßt, weil er wiederholt die Ableistung des Wehrdienstes verweigert habe. Nachdem ihm 1981 ein neuerlicher Einberufungsbefehl ereilt habe, habe er im Sommer 1981 die Ukraine (fluchtartig) verlassen und sich bis August 1999 "illegal" (sic!) "in den ehemaligen Staaten der UdSSR" aufgehalten. Nachdem in diesen Staaten allerdings die Lage für "Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion" "immer schlechter" geworden sei, sei er im Sommer 1999 illegal nach Polen gereist und schließlich über die BRD nach Österreich gelangt. Seit seinem Fortgang im Jahre 1981 sei er nur einmal im Jahre 1988 kurz in die Ukraine zurückgekehrt, um das Begräbnis seiner Mutter zu organisieren.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 6 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2000, Zl. 00 14.235-BAE, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 6, Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Das vom Beschwerdeführer am 17. Juli 2001 angestrengte (zweite) Asylverfahren wurde durch Zurückziehung des Antrages am 8. Januar 2002 gegenstandslos, ein weiteres - mit Antrag vom 28. August 2003 eingeleitetes - Verfahren auf Gewährung von Asyl am 3. Februar 2002 eingestellt (und binnen offener Frist nicht wieder fortgesetzt), nachdem sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte und sein Aufenthaltsort nicht ohne Weiteres ermittelt werden konnte.
Nach erneuter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 30. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer am 2. August 2007 seinen mittlerweile vierten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit Verfolgung durch den KGB bzw. SBU auf Grund seiner früheren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" und mit dieser in Verbindung stehender Wehrdienstverweigerung. Im Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er nehme an, er sei staatenlos. Er sei in XXXX, Turkmenistan, geboren, habe früher einen sowjetischen Reisepass gehabt und sei mit diesem auch gereist. Weil er (nach dem Zerfall der Sowjetunion) keine Staatsbürgerschaft (mehr) besitze, sei er in der Ukraine auch bereits in Haft genommen und dort auch "überall verfolgt worden". In der Ukraine sowie in Turkmenistan habe er sich zwischenzeitig vergeblich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Dies deswegen, weil all seine Daten nach dem Zerfall der Sowjetunion ("damals, wie Russland zerfallen ist...") von den Behörden vernichtet worden seien.Nach erneuter Einreise auf österreichisches Bundesgebiet am 30. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer am 2. August 2007 seinen mittlerweile vierten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit Verfolgung durch den KGB bzw. SBU auf Grund seiner früheren Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der "Zeugen Jehovas" und mit dieser in Verbindung stehender Wehrdienstverweigerung. Im Hinblick auf seine Staatsangehörigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er nehme an, er sei staatenlos. Er sei in römisch 40 , Turkmenistan, geboren, habe früher einen sowjetischen Reisepass gehabt und sei mit diesem auch gereist. Weil er (nach dem Zerfall der Sowjetunion) keine Staatsbürgerschaft (mehr) besitze, sei er in der Ukraine auch bereits in Haft genommen und dort auch "überall verfolgt worden". In der Ukraine sowie in Turkmenistan habe er sich zwischenzeitig vergeblich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Dies deswegen, weil all seine Daten nach dem Zerfall der Sowjetunion ("damals, wie Russland zerfallen ist...") von den Behörden vernichtet worden seien.
Das Bundesasylamt wies den vorangeführten vierten Antrag mit Bescheid vom 28. August 2008 zu Zl. 07 07.006-BAE gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 in die Ukraine aus. Diese Erledigung ist am 3. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsen und wurde mit ihr festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser staatenlos sei, könne nicht gefolgt werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Asylverfahrens (auch) angegeben, Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Andererseits gehe auch aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft hervor, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei.Das Bundesasylamt wies den vorangeführten vierten Antrag mit Bescheid vom 28. August 2008 zu Zl. 07 07.006-BAE gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in die Ukraine aus. Diese Erledigung ist am 3. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsen und wurde mit ihr festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Ukraine sei. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser staatenlos sei, könne nicht gefolgt werden. Einerseits habe der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Asylverfahrens (auch) angegeben, Staatsangehöriger der Ukraine zu sein. Andererseits gehe auch aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen für die Erlangung der ukrainischen Staatsbürgerschaft hervor, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 12. November 2008 einen fünften Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. November 2008 gab der Beschwerdeführer an, die Fluchtgründe des letzten Asylantrages seien noch immer aufrecht und habe er "keine neuen Gründe vorzubringen". Er ersuche daher, seine Fluchtgründe "neuerlich zu überprüfen". Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Dezember 2008 im Instanzenzug gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Schließlich brachte der Beschwerdeführer am 12. November 2008 einen fünften Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12. November 2008 gab der Beschwerdeführer an, die Fluchtgründe des letzten Asylantrages seien noch immer aufrecht und habe er "keine neuen Gründe vorzubringen". Er ersuche daher, seine Fluchtgründe "neuerlich zu überprüfen". Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. Dezember 2008 im Instanzenzug gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den deutschen Behörden wurde der zwischenzeitig in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) durch die Republik Österreich am 28. Januar 2010 wieder aufgenommen und am 29. Januar 2010 aus der Schubhaft gegen Verpflichtung zur Ausreise entlassen.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den deutschen Behörden wurde der zwischenzeitig in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) durch die Republik Österreich am 28. Januar 2010 wieder aufgenommen und am 29. Januar 2010 aus der Schubhaft gegen Verpflichtung zur Ausreise entlassen.
Am 1. März 2010 wurde über den Beschwerdeführer, nachdem er wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen worden war, die Schubhaft verhängt und hat dieser schließlich im Stande der Schubhaft am 3. März 2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz eingebracht.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3., 12. und 18. März 2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe nach Erhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22. Dezember 2009 Österreich verlassen und wäre nach Deutschland gereist. In Deutschland sei er aufgegriffen und im Anschluss nach Österreich abgeschoben worden. Nach Freilassung aus der Schubhaft sei er über Italien und Frankreich nach Belgien gelangt und am 5. Februar 2010 auf dem Weg nach Amsterdam im Zug kontrolliert und von den niederländischen Behörden festgenommen worden. Nach Schubhaft sei er schließlich nach Österreich abgeschoben worden. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben wie im Erstverfahren. Er komme sich vor wie ein Fußball. Österreich fordere seine Ausreise und wenn er ausreise, so werde er in den anderen Ländern in Schubhaft genommen und nach Österreich zurückverbracht. An allem sei nur der "Teufel Dublin" schuld. Die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze er nicht, er habe es nach dem Zerfall der Sowjetunion verabsäumt, sich um die Zuerkennung derselben zu bemühen. Danach sei es zu spät gewesen. Er sei sohin staatenlos und habe sich - nachdem ihm in Österreich diesbezüglich kein Glauben geschenkt werde - an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, wo sein Verfahren seit November 2008 anhängig sei. Wenn er die russische Staatsbürgerschaft erhielte, würde er sogleich nach "Russland" gehen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde auch der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde auch der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Auch der Refoulementsachverhalt wäre in der Vorentscheidung mitberücksichtigt worden und seien in der Ukraine im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen in der Lage eingetreten. Der Beschwerdeführer verfüge im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei relevante familiäre und private Bindungen.
Mit gegenständlicher Beschwerde vom 2. April 2010 (Datum des Posteinganges) macht der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Das Bundesasylamt gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer res iudicata aus. Es hätten nämlich Ermittlungen aufgenommen werden müssen, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - tatsächlich als staatenlos anzusehen ist. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Inhalt des fremdenpolizeilichen Aktes auseinandergesetzt, so hätte sie ersehen, dass die bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer in die Ukraine abzuschieben, an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der ukrainischen Behörden, die den Beschwerdeführer offensichtlich nicht als ukrainischen Staatsangehörigen betrachten, gescheitert sind. Diese faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sei naturgemäß erst nach Erlassung der inhaltlich abweisenden Entscheidung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers im Vorverfahren eingetreten. Insofern sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl von einer Änderung des wesentlichen Sachverhaltes auszugehen. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mangels ukrainischer Staatsangehörigkeit, die sich auch in der faktischen Undurchführbarkeit der Abschiebung in die Ukraine manifestiert habe, als staatenlos anzusehen sei, auseinanderzusetzen. In diesem Falle hätte für die belangte Behörde aber Anlass bestanden zumindest im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung von einer Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auszugehen.
Mit Schreiben vom 13. April 2010 ersuchte der Asylgerichtshof das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien um dringliche Übermittlung des fremdenpolizeilichen Aktes des Beschwerdeführers.
Am 14. April 2010 teilte der zuständige Referent des femdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien dem Asylgerichtshof fernmündlich mit, dass sich der angeforderte fremdenpolizeiliche Akt des Beschwerdeführers aufgrund einer Schubhaftbeschwerde derzeit beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien befinde und daher nicht übermittelt werden könne. Sämtliche Versuche für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine zu erlangen seien bislang fehlgeschlagen und sei die Erlangung eines solchen als quasi aussichtslos zu beurteilen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 4 Asylgesetz 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, Asylgesetz 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Für den Asylgerichtshof als Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob durch die erstinstanzliche Behörde der neuerliche Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit Recht zurückgewiesen wurde und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde - in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde - den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Für den Asylgerichtshof als Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob durch die erstinstanzliche Behörde der neuerliche Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit Recht zurückgewiesen wurde und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde - in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde - den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf somit nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) zu einer neuerlichen Entscheidung führen, etwa wenn in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf somit nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) zu einer neuerlichen Entscheidung führen, etwa wenn in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.7.2005, 2005/20/0343).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.7.2005, 2005/20/0343).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Nun wurde im hier interessierenden vierten Asylverfahren (Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz) mit bereits oben angeführtem Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2008 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei. Die belangte Behörde hat ihre seinerzeitige Entscheidung auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren (angeblich) angegeben habe, ukrainischer Staatsbürger zu sein und auch die entsprechenden Bestimmungen des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetztes ergäben, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsbürger sei.
Laut oben wiedergegebener fernmündlicher Auskunft des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion sind - wie der Beschwerdeführer zutreffend moniert - in den letzten Jahren sämtliche Versuche, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Ukraine zu erlangen, fehlgeschlagen und wird die Möglichkeit zur Erlangung eines solchen Zertifikates seitens der Fremdenpolizei nunmehr als aussichtslos beurteilt.
Der Beschwerde ist daher beizupflichten, dass durch die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine wesentliche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes derart herbeigeführt ist, als die Frage der Staatsbürgerschaft bzw. des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers unter diesen Umständen einer (erneuten) Klärung zu unterziehen sein wird. Dies auch im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - entgegen der aktenwidrigen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - mit einer einzigen Ausnahme (Anmerkung: am 11. Oktober 2000), die wie vom Beschwerdeführer moniert auch auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein könnte (der Beschwerdeführer hat niemals bestritten der ukrainischen Volksgruppe anzugehören), stets behauptet hat, staatenlos zu sein und die Ukraine bereits im Jahre 1981 (sic!) verlassen zu haben. Ermittlungen zu einem anderen Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes als der Ukraine - der Beschwerdeführer hat in den Vorverfahren äußerst oberflächlich und rudimentär ausgeführt, sich nach 1981 in verschiedenen ehemaligen Teilrepubliken der UdSSR aufgehalten zu haben - wurden während der gesamten Dauer der Asylverfahren nicht angestellt, sodass sich auch im gegenständlichen Verfahren der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
19.05.2010