TE AsylGH Beschluss 2010/4/19 S18 412124-1/2010

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Veröffentlicht am 19.04.2010
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Norm

AVG §63 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S18 412.124-1/2010-9E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 08.223-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 09 08.223-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 63 (1) AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 61(1) Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 63, (1) AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 61 (, eins,) Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Der BF behauptete im Verfahren, minderjährig zu sein, das BAA stellte aufgrund der im Akt ersichtlichen Quellen dessen Volljährigkeit fest und ging davon aus, dass der BF über keinen gesetzlichen Vertreter verfüge.römisch eins.1.2. Der BF behauptete im Verfahren, minderjährig zu sein, das BAA stellte aufgrund der im Akt ersichtlichen Quellen dessen Volljährigkeit fest und ging davon aus, dass der BF über keinen gesetzlichen Vertreter verfüge.

Die festgestellte Volljährigkeit stützte das BAA auf ein Gutachten des XXXX welches in Mindestalter von mindestens 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung feststellte.Die festgestellte Volljährigkeit stützte das BAA auf ein Gutachten des römisch 40 welches in Mindestalter von mindestens 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung feststellte.

I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (7) iVm 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18 (7) in Verbindung mit 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der gewillkürten Vertretung des BF zugestellt.römisch eins.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der gewillkürten Vertretung des BF zugestellt.

I.2.3. Aufgrund aufgetretener Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung des BAA veranlasste das erkennenden Gericht weitere Erhebungen, welche zum Ergebnis führten, dass XXXX mit 1.4.2010 ein korrigiertes Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (welcher mehrere Monate nach dem Zeitpunkt liegt, welcher für die Klärung der Zuständigkeitsfrage im Dublinverfahren relevant ist) mindestens 17,6 Jahre oder älter war.römisch eins.2.3. Aufgrund aufgetretener Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung des BAA veranlasste das erkennenden Gericht weitere Erhebungen, welche zum Ergebnis führten, dass römisch 40 mit 1.4.2010 ein korrigiertes Gutachten, in welchem festgestellt wurde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (welcher mehrere Monate nach dem Zeitpunkt liegt, welcher für die Klärung der Zuständigkeitsfrage im Dublinverfahren relevant ist) mindestens 17,6 Jahre oder älter war.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

Zum Alter des BF ist anzuführen, dass der BF einerseits vorbringt, das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben. Aufgrund des vorliegenden Quellenmaterial kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF das 18. Lebensjahr bereits vollendete. Hier ist insbesondere auf das berichtigte Gutachten des XXXX hingewiesen, welches selbst von einem Mindestalter von 17,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, dem 12.1.2010 ausgeht.Zum Alter des BF ist anzuführen, dass der BF einerseits vorbringt, das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben. Aufgrund des vorliegenden Quellenmaterial kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF das 18. Lebensjahr bereits vollendete. Hier ist insbesondere auf das berichtigte Gutachten des römisch 40 hingewiesen, welches selbst von einem Mindestalter von 17,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt, dem 12.1.2010 ausgeht.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. §§ 74, 75 AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmunen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.Gem. Paragraphen 74, 75, AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmunen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.

II.2.4.1. § 63 (1) AVG richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften.römisch zwei.2.4.1. Paragraph 63, (1) AVG richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften.

II.2.4.2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch zwei.2.4.2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

II.2.4.3. Aus einer Zusammenschau der Ausführungen gem. II.2.4.1. und II.2.4.2 stellt die Erlassung eines Bescheides durch das BAA eine positive Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde an den AsylGH dar, zumal bei Nichterlassung kein anfechtbarer Bescheid vorliegt (vgl. auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. (2003) (Rz 426 ff mwN).römisch zwei.2.4.3. Aus einer Zusammenschau der Ausführungen gem. römisch zwei.2.4.1. und römisch zwei.2.4.2 stellt die Erlassung eines Bescheides durch das BAA eine positive Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einbringung einer Beschwerde an den AsylGH dar, zumal bei Nichterlassung kein anfechtbarer Bescheid vorliegt vergleiche auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl. (2003) (Rz 426 ff mwN).

II.2.4.4. § 16 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.4. Paragraph 16, AsylG lautet:

"Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 16, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4."(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber im Sinne des § 16 AsylG handelt und daher ein allfälliger Bescheid des BAA an den gesetzlicher Vertreter, in diesem Fall dem Rechtsberater im Asylverfahren ad personam zuzustellen gewesen wäre, was jedoch nicht geschah.Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten minderjährigen Asylwerber im Sinne des Paragraph 16, AsylG handelt und daher ein allfälliger Bescheid des BAA an den gesetzlicher Vertreter, in diesem Fall dem Rechtsberater im Asylverfahren ad personam zuzustellen gewesen wäre, was jedoch nicht geschah.

Die Zustellung an die gewillkürte Vertretung ist rechtsunwirksam, da aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, dass sie von der gesetzlichen Vertretung hierzu ermächtigt worden wäre.

Letztlich ist festzustellen, dass mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides an den gesetzlichen Vertreter des unbegleiteten minderjährigen Asylwerbers dieser nicht erlassen und somit rechtlich nicht existent ist.

II.2.4.5. Aufgrund des Nichtvorliegens eines anfechtbaren Bescheides war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.römisch zwei.2.4.5. Aufgrund des Nichtvorliegens eines anfechtbaren Bescheides war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

II.2.4.8. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.2.4.9. Auch wenn es in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung ist, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit Österreichs im Dublinverfahren nicht die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung, sondern jene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ist, weshalb im gegenständlichen Fall die Ausführungen der Gutachter an der zu klärenden Sachfrage vorbeigehen und zur Beantwortung der daran anknüpfenden Rechtsfragen nicht geeignet sind.römisch zwei.2.4.9. Auch wenn es in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung ist, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit Österreichs im Dublinverfahren nicht die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung, sondern jene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ist, weshalb im gegenständlichen Fall die Ausführungen der Gutachter an der zu klärenden Sachfrage vorbeigehen und zur Beantwortung der daran anknüpfenden Rechtsfragen nicht geeignet sind.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersfeststellung, gesetzlicher Vertreter, Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit, Vertretungsverhältnis, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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