Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D4 262429-1/2008/6E
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 4.11.2005, 04 22.666/1-BAE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 4.11.2005, 04 22.666/1-BAE in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1997, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1997,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX vom 6.10.2005 wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), BGBl. 51/1997, idgF als unzulässig zurückgewiesen.""Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch 40 vom 6.10.2005 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1997 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1997,, idgF als unzulässig zurückgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die beschwerdeführende Partei - eine kirgisische Staatsangehörige - stellte am 7.11.2004 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 22.666-BAE vom 1.7.2005 wurde der gegenständliche Antrag vom 7.11.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 22.666-BAE vom 1.7.2005 wurde der gegenständliche Antrag vom 7.11.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der am 4.7.2005 eingelangten Berufung focht die Beschwerdeführerin Punkt I. - somit die Abweisung des Asylantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes an und beantragt den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und ihr gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in Österreich Asyl zu gewähren.In der am 4.7.2005 eingelangten Berufung focht die Beschwerdeführerin Punkt römisch eins. - somit die Abweisung des Asylantrages wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes an und beantragt den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und ihr gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in Österreich Asyl zu gewähren.
Am 6.10.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG hinsichtlich der Spruchpunkte II. (Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan) und Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) des Bescheides vom 1.7.2005 und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Spruchpunkte.Am 6.10.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. (Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan) und Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) des Bescheides vom 1.7.2005 und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Berufung gegen diese Spruchpunkte.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 4.11.2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 6.10.2005 gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 idgF mit der Begründung zurück, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht binnen der im § 71 Abs. 2 AVG vorgesehenen Frist von zwei Wochen - somit verspätet - gestellt wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, auf deren Begründung nicht weiter eingegangen wird.Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 4.11.2005 den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 6.10.2005 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 idgF mit der Begründung zurück, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht binnen der im Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehenen Frist von zwei Wochen - somit verspätet - gestellt wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, auf deren Begründung nicht weiter eingegangen wird.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 22.666-BAE, vom 1.7.2005, gestellt hat.Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 22.666-BAE, vom 1.7.2005, gestellt hat.
Nach Ansicht des erkennenden Senates lässt ein Größenschluss im gegenständlichen Fall nur zu, dass die Spruchpunkte II. und III. mit der Berufung gegen Spruchpunkt I. mitangefochten sein müssen. Dies entspricht auch dem Willen der Beschwerdeführerin, die durch ihre Beschwerde versucht den größtmöglichen Schutzumfang im Asylverfahren in Österreich zu erhalten.Nach Ansicht des erkennenden Senates lässt ein Größenschluss im gegenständlichen Fall nur zu, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. mit der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. mitangefochten sein müssen. Dies entspricht auch dem Willen der Beschwerdeführerin, die durch ihre Beschwerde versucht den größtmöglichen Schutzumfang im Asylverfahren in Österreich zu erhalten.
In der juristischen Methodenlehre kennzeichnet das "argumentum a maiori ad minus" den Schluss vom Größeren auf das Kleinere, von einer weitergehenden Regelung auf einen weniger Voraussetzungen erfordernden Fall. Im Ergebnis wird die Rechtsfolge einer Rechtsnorm für den weniger weit gehenden Tatbestand bejaht.
Diese Interpretation ist im Asylwesen auch auf das erhobene Rechtsmittel anzuwenden, da eine gegenteilige Ansicht zu unlogischen Ergebnissen führen könnte.
Beispielsweise würde eine Asylgewährung durch den Asylgerichtshof dazu führen, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan ebenso aufrecht bleiben würde, wie deren Ausweisung. Im konkreten Fall müsste diejenige Behörde, die den Bescheid erlassen hat (somit das Bundesasylamt), die "in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte" von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG beheben, da dies dem Asylgerichtshof - bei ihm handelt es sich nicht um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde - nicht zusteht - auch unlogische Ergebnisse entstehen daraus nicht.Beispielsweise würde eine Asylgewährung durch den Asylgerichtshof dazu führen, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan ebenso aufrecht bleiben würde, wie deren Ausweisung. Im konkreten Fall müsste diejenige Behörde, die den Bescheid erlassen hat (somit das Bundesasylamt), die "in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte" von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben, da dies dem Asylgerichtshof - bei ihm handelt es sich nicht um die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde - nicht zusteht - auch unlogische Ergebnisse entstehen daraus nicht.
Anders verhält es sich, wenn gegen den über den Flüchtlingsstatus absprechende Spruchpunkt ausdrücklich kein Rechtsmittel erhoben wird, sondern dieses sich nur auf den Refoulementschutz bzw. die Ausweisung bezieht. Ein Größenschluss im Sinne des "argumentum a minori ad maius" - vom Kleineren auf das Größere - würde dann jedenfalls dem Willen eines Berufungswerbers/Beschwerdeführers widersprechen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung 87/04/0038 vom 15.09.1987 Folgendes ausgeführt: Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. (Hinweis auf E vom 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Dies scheint im vorliegenden Verfahren der Fall zu sein.
§ 71 Abs. 1 AVG besagt:Paragraph 71, Absatz eins, AVG besagt:
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. (VwSlg 3692 A/1955; VwGH 20.1.1986m 85/10/0177; 20.11.1986, 86/02/014; Antoniolli/Koja 818; Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; Thienel4 321; Walter/Mayer Rz 613)
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Berufungsfrist im Jahr 2005 nicht ungenutzt verstrichen, weshalb das im § 71 Abs. 1 1. Halbsatz AVG als Voraussetzung angeführte Fristversäumnis nicht vorliegt.Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Berufungsfrist im Jahr 2005 nicht ungenutzt verstrichen, weshalb das im Paragraph 71, Absatz eins, 1. Halbsatz AVG als Voraussetzung angeführte Fristversäumnis nicht vorliegt.
Weder der Spruchpunkt II. noch der Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 22.666-BAE vom 1.7.2005 sind somit in Rechtskraft erwachsen.Weder der Spruchpunkt römisch zwei. noch der Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, Zl. 04 22.666-BAE vom 1.7.2005 sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abänderung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
11.05.2010