Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A5 240.934-3/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zahl 10 02.013 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zahl 10 02.013 - EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 31.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2003 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 01.08.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde von den Mitgliedern der Geheimgesellschaft Black Out bzw. Black Axe verfolgt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 31.07.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2003 einen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 01.08.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde von den Mitgliedern der Geheimgesellschaft Black Out bzw. Black Axe verfolgt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003, Zl. 03 23.118-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria. für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Private, nämlich Angehörige eines Geheimkultes, die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2003, Zl. 03 23.118-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria. für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Private, nämlich Angehörige eines Geheimkultes, die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könnten.
I.3. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den letztgenannten Bescheid gerichtete Berufung mangels Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.07.2007, Zl. 240.934/0/26E-XII/36/03, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt.römisch eins.3. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Bundesasylsenat die gegen den letztgenannten Bescheid gerichtete Berufung mangels Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.07.2007, Zl. 240.934/0/26E-XII/36/03, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt.
I.4. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.4. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2007 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zahl AW 2007/20/0933-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.12.2007, Zahl 2007/20/1390-4, abgelehnt.römisch eins.5. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zahl AW 2007/20/0933-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 19.12.2007, Zahl 2007/20/1390-4, abgelehnt.
I.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.04.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, zwischenzeitlich nach Luxemburg sowie Italien ausgereist zu sein und in diesen beiden Ländern Asylanträge gestellt zu haben, welche jedoch abgelehnt worden seien. Er stelle in Österreich einen neuen Asylantrag, da er im ersten Verfahren gelogen habe. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei der, dass sein Vater sechs Frauen und 50 Kinder habe. Die Frauen seines Vaters würden ihn wegen des Erbes umbringen wollen. Sie würden ihn mit einem Fluch belegen, und er werde sterben.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.04.2008 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tag die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in deren Rahmen er im Wesentlichen angab, zwischenzeitlich nach Luxemburg sowie Italien ausgereist zu sein und in diesen beiden Ländern Asylanträge gestellt zu haben, welche jedoch abgelehnt worden seien. Er stelle in Österreich einen neuen Asylantrag, da er im ersten Verfahren gelogen habe. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei der, dass sein Vater sechs Frauen und 50 Kinder habe. Die Frauen seines Vaters würden ihn wegen des Erbes umbringen wollen. Sie würden ihn mit einem Fluch belegen, und er werde sterben.
I.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2008 sowie am 23.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Genannte das im Zuge der Erstbefragung Vorgebrachte.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 16.04.2008 sowie am 23.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte der Genannte das im Zuge der Erstbefragung Vorgebrachte.
I.8. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zl. 08 03.146-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.8. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2008, Zl. 08 03.146-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
I.9. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.06.2008, Zl. 240.934-2/2E-XII/36/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.9. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.06.2008, Zl. 240.934-2/2E-XII/36/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
I.10. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.10. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.11. Am 04.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.11. Am 04.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die österreichische Polizei habe die nigerianische Botschaft bezüglich seiner Abschiebung kontaktiert, da er in Österreich straffällig geworden sei. Er habe mit Verwandten in Nigeria telefoniert, die ihm mitgeteilt hätten, dass eine Rückkehr für ihn gefährlich wäre. Nach Nigeria Abgeschobene würden für lange Zeit ins Gefängnis kommen, speziell, wenn sie im Ausland straffällig geworden seien. Zudem habe er im November 2009 erfahren, dass Mafiagruppen in Nigeria Inhaftierte, die in Europa vorbestraft seien, freikaufen und diese zwingen würden, für sie zu arbeiten. Auch werde der nigerianische Präsident bald sterben und die Volksgruppe der Igbo werde versuchen, an die Macht zu gelangen. Vermutlich werde es bald Bürgerkrieg geben. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm von einer Rückkehr abgeraten.
I.12. Per E-Mail vom 17.03.2010 wurde der nunmehr ausgewiesene Vertreter über die für den 23.03.2010 anberaumte Einvernahme informiert und diesem gleichzeitig die Mitteilung gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 übermittelt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 26.03.2010 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem er laut Polizeibericht vom 19.03.2010 an der angeführten Adresse nie angemeldet war und seit dem 07.03.2010 dort nicht mehr angetroffen werden konnte. Auch der Vertreter konnte keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herstellen.römisch eins.12. Per E-Mail vom 17.03.2010 wurde der nunmehr ausgewiesene Vertreter über die für den 23.03.2010 anberaumte Einvernahme informiert und diesem gleichzeitig die Mitteilung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, übermittelt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 26.03.2010 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem er laut Polizeibericht vom 19.03.2010 an der angeführten Adresse nie angemeldet war und seit dem 07.03.2010 dort nicht mehr angetroffen werden konnte. Auch der Vertreter konnte keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herstellen.
I.13. Am 31.03.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein und erließ einen Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer.römisch eins.13. Am 31.03.2010 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein und erließ einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer.
I.14. Am 08.04.2010 wurde der zwischenzeitig nach Tschechien ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs.1e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen.römisch eins.14. Am 08.04.2010 wurde der zwischenzeitig nach Tschechien ausgereiste Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen.
I.15. Per E-Mail vom 08.04.2010 wurde der ausgewiesene Vertreter über die noch am selben Tage anberaumte Einvernahme informiert.römisch eins.15. Per E-Mail vom 08.04.2010 wurde der ausgewiesene Vertreter über die noch am selben Tage anberaumte Einvernahme informiert.
I.16. Bei der an diesem Tage stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Genannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass er aufgrund der in Nigeria herrschenden Unruhen nicht dorthin zurückkehren könne. Aufgrund der Korruption könnten sich abgeschobene Personen gegen Geld frei kaufen, andernfalls müssten sie mit längeren Freiheitsstrafen rechnen. Weiters gab der Genannte an, aufgrund von Zahnproblemen nach Tschechien gefahren zu sein, um dort einen Zahnarzt aufzusuchen.römisch eins.16. Bei der an diesem Tage stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Genannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass er aufgrund der in Nigeria herrschenden Unruhen nicht dorthin zurückkehren könne. Aufgrund der Korruption könnten sich abgeschobene Personen gegen Geld frei kaufen, andernfalls müssten sie mit längeren Freiheitsstrafen rechnen. Weiters gab der Genannte an, aufgrund von Zahnproblemen nach Tschechien gefahren zu sein, um dort einen Zahnarzt aufzusuchen.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde dem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht, dass die Befragung am nächsten Tag fortgesetzt werde.
I.17. Im Rahmen der daraufhin am 09.04.2010 fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.römisch eins.17. Im Rahmen der daraufhin am 09.04.2010 fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.
I.18. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.18. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 14.04.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.06.2008, Zl. 240.934-2/2E-XII/36/08, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 12.06.2008 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.06.2008, Zl. 240.934-2/2E-XII/36/08, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 12.06.2008 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darauf stützt, in Nigeria drohe ein Bürgerkrieg, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf reinen Mutmaßungen des Genannten basiert. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass die nigerianische Botschaft über seine gerichtlichen Verurteilungen informiert worden wäre und er deshalb bei einer Abschiebung inhaftiert würde, ist anzumerken, dass auch dies zum einen eine Spekulation des Beschwerdeführers darstellt. Zum anderen ist festzuhalten, dass das Dekret 33 in der Praxis nicht mehr angewandt wird, worauf bereits das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat.
Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Zahnprobleme ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe.Bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in diesem Rechtsgang ins Treffen geführten Zahnprobleme ist anzumerken, dass diese keine lebensbedrohliche Erkrankung darstellt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe.
Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
01.07.2010