Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 263432-4/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 07 08.506-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 07 08.506-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:römisch eins. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, sie ist unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals am 19.07.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag unter dem Namen XXXX, ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, sie ist unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals am 19.07.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen dieses ersten Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 21.07.2005 ersteinvernommen und gab zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass ihr Mann an einem Herzinfarkt gestorben sei. Die Schwiegereltern hätten danach versucht, der Beschwerdeführerin die Kinder wegzunehmen. Mit diesen habe sie immer schon Probleme gehabt. Sie und ihr Mann hätten keinen Kontakt zu diesen gehabt. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin für den Herzinfarkt ihres Mannes verantwortlich gemacht worden. Konkret ausgereist sei sie wegen ihrer beiden Töchter, mit denen sie schließlich gemeinsam ausgereist sei.
Die Beschwerdeführerin sei illegal - nach einem Aufenthalt in der Slowakei - eingereist. Der Pass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden.
Am 28.07.2005 wurde die Beschwerdeführerin ärztlich untersucht. Im Rahmen der Untersuchung führte sie aus, dass sie von den Schwiegereltern nach dem Tod ihres Mannes mit ihren Töchtern auf die Straße gesetzt worden sei. Der Schwiegervater habe versucht, ihr die Kinder wegzunehmen. Dieser habe sie mit einem Messer attackiert. Sie sei in der Leistengegend verwundet worden und habe dabei ihr ungeborenes Kind verloren, da sie im siebenten Monat schwanger gewesen sei. Ihr Schwiegervater sei Polizist und habe in ihrem "gesetzlosen Land" viel Macht.
Der untersuchende Arzt verneinte eine krankheitswerte psychische Störung bei der Beschwerdeführerin.
Vom Bundesasylamt am selben Tag mit dem Ergebnis konfrontiert, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie eine neuerliche psychologische Untersuchung fordere, da sie von einer Frau untersucht werden wolle.
Zu ihren Fluchtgründen ergänzte sie, dass sie, als sie in der Slowakei einkaufen gewesen sei, zufällig Verwandte ihres verstorbenen Mannes gesehen habe, weshalb sie nicht in der Slowakei bleiben habe wollen.
Aus dem eingeleiteten Konsultationsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX in die Slowakei eingereist ist.Aus dem eingeleiteten Konsultationsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 in die Slowakei eingereist ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2005, Zl. 05 10.672-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2005, Zl. 05 10.672-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
In der dagegen erhobenen fristgerechten Berufung schilderte die Beschwerdeführerin von einem weiteren Vorfall mit den Schwiegereltern, in dessen Zuge sie eine Gehirnerschütterung erlitten habe.
In der Slowakei habe sie Verwandte - ihren Cousin und dessen Frau - getroffen, die nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gesucht hätten. Sie sei im Lager von diesen aufgesucht und bedroht worden.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.08.2005, Zl. 263.432/0-VI/18/05, wurde die Berufung gegen den zuvor zitierten Bescheid abgewiesen und die Beschwerdeführerin am 10.11.2005 in die Slowakei überstellt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX - durchsetzbar ab 20.10.2005 - wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 - durchsetzbar ab 20.10.2005 - wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
I.2. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Tochter im Dezember 2005 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2005 einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung vor dem Bundesasylamt zu erscheinen keine Folgen und wurde das Asylverfahren am 08.06.2006 eingestellt.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrer Tochter im Dezember 2005 neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2005 einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung vor dem Bundesasylamt zu erscheinen keine Folgen und wurde das Asylverfahren am 08.06.2006 eingestellt.
Am 23.03.2006 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund Strafverdachts zur Anzeige gebracht und in weiterer Folge in Schubhaft genommen.
I.3. Am 21.04.2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.3. Am 21.04.2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Zuge der Erstbefragung erklärte sie, abchasische Staatsangehörige und Baptistin zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, schilderte sie, dass ihr Schwiegersohn verfolgt worden sei. Dieser sei nach ca. 14 Tagen verhaftet worden, woraufhin sie und ihre Kinder Schwierigkeiten bekommen hätten. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien wegen dem Schwiegersohn verfolgt worden. Ihre persönlichen Gründe habe die Beschwerdeführerin nicht angeben wollen.
Am 03.05.2006 gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, seit 1984 abchasische Staatsangehörige zu sein und seit 15 Jahren den Zeugen Jehovas anzugehören.
In einer weiteren Einvernahme am 10.05.2006 erklärte die Beschwerdeführerin, nicht in die Slowakei abgeschoben werden zu wollen. In der Slowakei habe sie zufällig die Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten getroffen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, Zl. 06 04.541-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2006, Zl. 06 04.541-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2006, Zl. 263.432/0-XIX/63/06, wurde die Berufung gegen den zuvor zitierten Bescheid abgewiesen und die Beschwerdeführerin am 07.09.2006 in die Slowakei überstellt.
I.4. Laut Polizeianhaltemeldung vom 13.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion aufgegriffen und über sie die Schubhaft verhängt. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin mit der Kopie eines Meldezettels lautend auf XXXX, ausgewiesen.römisch eins.4. Laut Polizeianhaltemeldung vom 13.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion aufgegriffen und über sie die Schubhaft verhängt. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin mit der Kopie eines Meldezettels lautend auf römisch 40 , ausgewiesen.
Am 14.09.2007 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Vor dem Beamten des Polizeianhaltezentrums gab sie am 14.09.2007 an, XXXX zu heißen.Am 14.09.2007 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Vor dem Beamten des Polizeianhaltezentrums gab sie am 14.09.2007 an, römisch 40 zu heißen.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 29.10.2007 gab die Beschwerdeführerin an, XXXX zu heißen. Sie sei georgische Staatsangehörige und orthodoxen Glaubens.Im Zuge ihrer Erstbefragung am 29.10.2007 gab die Beschwerdeführerin an, römisch 40 zu heißen. Sie sei georgische Staatsangehörige und orthodoxen Glaubens.
Im Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet verlassen und sei nach Spanien gereist. Dort habe sie sich bis September 2007 illegal aufgehalten und sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, um ihre Töchter zu suchen.
Auf der Suche nach ihrer minderjährigen Tochter sei sie schließlich aufgegriffen worden und in Schubhaft gekommen, wobei sie dieser zweimal jeweils durch Schlucken eines Löffels entgangen sei.
Zu ihren Fluchtgründen führte sie nunmehr aus, dass sie abchasischer Herkunft sei. Ihr Mann sei Georgier gewesen, weshalb sie Probleme mit anderen Georgiern gehabt habe. Sie wolle nunmehr mit ihren Töchtern in Österreich leben.
Das Bundesasylamt führte am 06.03.2008 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie psychische Probleme habe, weshalb sie die Obsorge für ihre minderjährige Tochter nicht innehabe.
An welcher Krankheit sie leide, wisse sie selbst nicht, sei dies jedoch aus ihren vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Ihre psychischen Probleme würden seit dem Jahr 1992 bestehen. In Georgien sei sie nie in Behandlung gestanden.
Die Beschwerdeführerin sei in Baku - von 2003 bis zu ihrer Ausreise - in Behandlung gestanden und stellte sie die Vorlage von Befunden in Aussicht.
Auf ihre unterschiedlichen Identitätsangaben im bisherigen Asylverfahren angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin lediglich in der Slowakei einen anderen Namen angeführt zu haben.
Ihre Identität könne sie nicht belegen. Sie habe zwar einen Reisepass und eine Geburtsurkunde besessen, diese seien jedoch verbrannt, nachdem das Haus der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 in Brand gesteckt worden sei.
Da sie Abchasin sei, habe sie keine neuen Dokumente erhalten. Sie habe 1992 Abchasien verlassen und in der Folge in Tiflis gelebt. Abchasen und Georgier würden sich nicht verstehen und habe sie verheimlicht, dass sie Abchasin sei. Sie spreche kein abchasisch, könne aber ein wenig verstehen.
Zu ihrem Ehegatten führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe vermutet, dass er an einem Herzinfarkt gestorben sei. Es sei jedoch geredet worden, dass er vergiftet worden sei. Dies würden zumindest seine Angehörigen behaupten. Ob es eine gerichtliche Untersuchung gegeben habe, wisse sie nicht. Ihr Ehegatte sei zuhause verstorben, das Begräbnis habe sieben Tage nach dessen Tod stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei fünf oder sechs Tage nach dem Tod ihres Mannes ausgereist.
Die Beschwerdeführerin habe von 1992 bis 2003 in Georgien und ab dem Jahr 2003 in Baku gelebt.
Nach dem Jahr 2003 sei sie jeweils nur einmal in zwei Monaten für zwei Tage in Georgien gewesen. Ihre ältere Tochter habe mit der Beschwerdeführerin in Baku gelebt, die jüngere Tochter sei in Georgien zur Schule gegangen und sei vom Vater betreut worden, der ab 2003 ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben habe. Was aus dem Geschäft bzw. der ehemaligen Mietwohnung geworden sei, wisse sie nicht.
In Baku habe sie sich aufgrund der Feindschaft zu den Verwandten Ihres Ehegatten aufgehalten.
Bei der Schwiegermutter würden sich keine Dokumente befinden, da sich alles bei der Beschwerdeführerin befunden habe.
Die Beschwerdeführerin bejahte schließlich Probleme mit den Behörden in Georgien gehabt zu haben. Als Abchasin sei es ihr nicht gestattet worden, in Georgien zu leben. Die Beschwerdeführerin habe in Georgien lediglich heimlich über Jahre in einer Mietwohnung gelebt.
Nach konkreten Problemen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht mit wem konkret sie ein Problem habe. Es sei die ganze Regierung, die die Abchasen dort nicht leben lasse.
Da ihr Mann bei ihr gewesen sei, sei sie nicht früher ausgereist. Nunmehr habe sie jedoch niemanden mehr, der sie schützen könne.
Sie könne nicht nachweisen, dass ihr Mann verstorben sei - sie verfüge über keine Sterbeurkunde, werde jedoch versuchen entsprechende Dokumente vorzulegen.
Nach Abchasien wolle die Beschwerdeführerin nicht ziehen, da ihre Kinder Georgier seien. Im Übrigen leide sie an psychischen Problemen, die bislang unbehandelt geblieben seien.
Wie man in Georgien erfahren solle, dass sie Abchasin sei, könne sie nicht sagen. 1992 habe der Krieg begonnen und sei ihr Vater vor ihren Augen umgebracht worden.
Konkrete Verfolgungshandlungen hat die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Nachfrage nicht angeben können. Sie erklärte ganz allgemein, mit der Regierung Probleme aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Abchasen würden nicht mit Georgiern und Georgier nicht mit Abchasen leben können.
Im Jahr 1985 habe sie lediglich kirchlich geheiratet und verfüge sie auch über keine Heiratsurkunde.
Die Beschwerdeführerin habe nur geringe Deutschkenntnisse. Sie lebe bei ihrer ältesten Tochter, die auch für sie sorge. Zudem versuche sie Sozialhilfe zu erlangen. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin nur über ihre Familie.
Wenn sich die Regierung beruhige, könne sie wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren.
In der Folge wurde am 20.03.2008 ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beauftragt, ein Gutachten unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Schreiben zu ihrem Gesundheitszustand zu erstellen.
Im Gutachten vom 12.04.2008 wurde eine mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert.
In einer weiteren Einvernahme am 24.03.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, einmal pro Woche Dr. XXXX zu besuchen. Sie nehme Medikamente gegen ihre Nervosität, Beruhigungsmittel gegen Epilepsie und Schlafmittel.In einer weiteren Einvernahme am 24.03.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, einmal pro Woche Dr. römisch 40 zu besuchen. Sie nehme Medikamente gegen ihre Nervosität, Beruhigungsmittel gegen Epilepsie und Schlafmittel.
Ihre angekündigten Befunde aus Baku könne sie nicht vorlegen.
Nach Vorhalt des eingeholten medizinischen Gutachtens erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieses den Tatsachen entspreche.
Seit etwa 2002 oder 2003 habe die Beschwerdeführerin in Baku gelebt und sei ca. einmal im Monat für zwei bis drei Tage nach Georgien zurückgekehrt, da sich ihr Mann und ihre jüngere Tochter dort aufgehalten hätten. Nach dem Tod ihres Ehegatten habe sie sich ca. eine Woche in Baku aufgehalten und habe ihre Tochter nach Baku geholt.
In Georgien habe sie einerseits mit den Verwandten ihres Mannes andererseits aufgrund ihrer abchasischen Abstammung Probleme gehabt.
Die Familie ihres Mannes sei immer schon gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit gewesen. Im Jahr 1992 seien sie nach Tiflis gegangen. Die Beschwerdeführerin habe zu den Eltern ihres Mannes keinen Kontakt gehabt. Ihr Mann habe jedoch mit den Kindern die Schwiegereltern besucht.
Die Abchasen seien nach dem Krieg ganz allgemein verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht verfolgt worden, da niemand gewusst habe, dass sie Abchasin gewesen sei. Ihr Mann habe jedoch gemeint, sie solle wegziehen um Probleme zu vermeiden, weshalb sie nach Baku gegangen sei.
Vor dem Tod ihres Mannes habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu den Schwiegereltern gehabt. Die Familie ihres Mannes habe versucht, die Beschwerdeführerin und ihren Mann auseinander zu bringen.
Nach dem Tod ihres Mannes sei sie von den Schwiegereltern und einem Onkel in Baku aufgesucht und brutal zusammengeschlagen worden. Dieser Onkel habe bei der Polizei gearbeitet. Ihr seien ihre Kinder weggenommen worden, woraufhin sie sich selbst verletzt habe und stationär behandelt worden und anschließend für sechs Tage in ein Irrenhaus gebracht worden sei.
Schließlich sei die Beschwerdeführerin aus dem Irrenhaus geflüchtet, auch ihre Töchter seien von den Schwiegereltern geflüchtet.
Wie der Onkel heiße, wisse sie nicht, da sie diesen nur vom Sehen kenne. Ob ihre Schwiegereltern noch leben würden, wisse sie nicht, da sie keinen Kontakt zu diesen habe.
Die Töchter der Beschwerdeführerin seien nach dem Tod ihres Mannes von den Großeltern geschlagen worden.
Die Beschwerdeführerin habe vom Geld ihres Mannes gelebt, auch nach seinem Tod habe sie vom Ersparten leben können.
Im Falle einer Rückkehr sei die Situation für sie als Abchasin sehr schwierig. Zudem habe ihre ältere Tochter einen Tschetschenen geheiratet, der muslimischen Glauben sei.
Nach Problemen mit den Schwiegereltern befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nichts Genaues dazu sagen könne, da ihre jüngere Tochter nunmehr auch fast erwachsen sei.
Die Beschwerdeführerin könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, spreche es jedoch noch nicht so gut.
In Österreich würden sie und ihre Tochter Sozialhilfe erhalten. Die ältere Tochter sorge für die Beschwerdeführerin, sie erinnere sie an Termine und begleite sie auf der Straße.
Die Beschwerdeführerin lebe im Caritasheim und nicht gemeinsam mit ihren Töchtern.
Ein enges familiäres, privates oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu niemandem.
Abgesehen von ihren Kindern habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und sei hier auch niemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Gegen eine Rückkehr nach Georgien spreche der Umstand, dass sie Abchasin sei.
Befragt, wie sie als Abchasin erkennbar sei, erklärte sie, dass man, um eine Wohnung zu bekommen, Dokumente vorweisen müsse.
Auf Vorhalt der belangten Behörde wonach Abchasen in Georgien nicht verfolgt werden würden, erklärte die Beschwerdeführerin, dass Abchasen verfolgt werden würden und was Saakaschwili sage, stimme nicht.
Zur Möglichkeit in die aktuellen Feststellungen der Behörde zur Georgien Einsicht zu nehmen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie diese nicht interessieren würden und sie sich dort auskenne.
Befragt, ob die Beschwerdeführerin sich wegen ihrer Probleme an die Behörden wenden hätte können, erklärte sie, dass Saakaschwili nicht einmal seinen eigenen Leuten helfen könne. Sie dürfe nicht um Hilfe bitten und werde, wenn sie zur Polizei gehe, ausgelacht. Sie habe deshalb nicht einmal versucht, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Zu einer Rückkehr nach Abchasien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Kinder ja Georgier und die Abchasen Moslems seien und sie deshalb in Abchasien nicht zusammenleben könnten.
Die belangte Behörde erklärte der Beschwerdeführerin schließlich, dass die Beschwerdeführerin in Georgien eine allenfalls erforderliche medizinische Versorgung erhalten könne. Hiezu habe die Beschwerdeführerin nichts sagen wollen.
Laut Mitteilung der Fremdenpolizei XXXX, eingelangt am 29.04.2009, wurde die Beschwerdeführerin am XXXX wegen eines Vermögensdeliktes festgenommen und zur Anzeige gebracht.Laut Mitteilung der Fremdenpolizei römisch 40 , eingelangt am 29.04.2009, wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 wegen eines Vermögensdeliktes festgenommen und zur Anzeige gebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt worden sei und selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei tatsächlichem Bestehen ihrer privaten Probleme an die Behörden wenden können.
Eine Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit sei mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang zu bringen. Zudem habe die Beschwerdeführerin dies bloß in den Raum gestellt, ohne hiefür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu liefern.
Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin würden einer Abschiebung nicht entgegenstehen und würden auch sonst keine Gefahren drohen, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Der Bescheid wurde am 26.06.2009 rechtswirksam zugestellt.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gilt der verfahrensgegenständliche Bescheid durch die Beschwerde der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin als mitangefochten (§ 36 Abs. 3 AsylG 2005).Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gilt der verfahrensgegenständliche Bescheid durch die Beschwerde der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin als mitangefochten (Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.11.2009, Zl. III-1212846/FrB/09 wurde gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Rückkehrverbot - rechtskräftig seit 12.12.2009 - erlassen.
Am 29.03.2010 wurde ein Strafregisterauszug eingeholt, wonach die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin vom XXXX stammt und sie sich bis XXXX in Strafhaft befunden hat.Am 29.03.2010 wurde ein Strafregisterauszug eingeholt, wonach die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 stammt und sie sich bis römisch 40 in Strafhaft befunden hat.
I.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu Zl. 07 08.506-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Einsicht in den Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, sowie Einsicht in die Asylwerberinformationsdatei betreffend die weitere Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX.Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu Zl. 07 08.506-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, Einsicht in den Verwaltungsakt der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie Einsicht in die Asylwerberinformationsdatei betreffend die weitere Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 .
I.6. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.6. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin führt laut Aktenlage den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und georgische Staatsangehörige. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.Die Beschwerdeführerin führt laut Aktenlage den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren und georgische Staatsangehörige. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Insbesondere mit den georgischen Behörden (Polizei, Gericht) konnten keine Probleme festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leidet, die ihrer Abschiebung entgegensteht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Länderberichte zu Georgien (vgl. S. 19-41 des erstinstanzlichen Bescheides) sind schlüssig und nachvollziehbar sind und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.Die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Länderberichte zu Georgien vergleiche S. 19-41 des erstinstanzlichen Bescheides) sind schlüssig und nachvollziehbar sind und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
Urteil des Landesgerichts XXXX, §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten davon 6 Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten davon 6 Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;
Urteil des Bezirksgerichts XXXX, §§ 127, 15 StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Wochen, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Paragraphen 127, 15, StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Wochen, bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre;
Urteil des Bezirksgerichts XXXX, §§ 127, 15 StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen, Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre zu XXXX des Landesgerichts XXXX sowie Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX;Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , Paragraphen 127, 15, StGB, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen, Verlängerung der Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 sowie Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu römisch 40 ;
Urteil des Landesgerichts XXXX, §§ 127, 130 1. Fall, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten.Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Paragraphen 127, 130, 1. Fall, Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten.
Sämtliche Urteile sind in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot.
I.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.7. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht.
Bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin war aufgrund der Angaben zu ihrer Person und ihrem bisherigen Verhalten während des Asylverfahrens nicht gegeben.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht geklärt und ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Identitätsangaben davon auszugehen, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. So stellte die Beschwerdeführerin bereits unter einem anderen Namen einen Asylantrag. In der Slowakei führte sie zudem ein anderes Geburtsdatum an und behauptete darüber hinaus, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Auch in ihrem verfahrensgegenständlichen vierten Asylverfahren behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, behauptete schließlich in der Erstbefragung doch wieder, den Namen XXXX zu führen. Im Rahmen ihrer Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am 13.09.2007 wies sie darüber hinaus einen Meldezettel, ausgestellt auf den Namen XXXX, vor, woraus wiederum der Versuch ersichtlich ist, ihre wahre Identität zu verschleiern.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht geklärt und ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Identitätsangaben davon auszugehen, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. So stellte die Beschwerdeführerin bereits unter einem anderen Namen einen Asylantrag. In der Slowakei führte sie zudem ein anderes Geburtsdatum an und behauptete darüber hinaus, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Auch in ihrem verfahrensgegenständlichen vierten Asylverfahren behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, behauptete schließlich in der Erstbefragung doch wieder, den Namen römisch 40 zu führen. Im Rahmen ihrer Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am 13.09.2007 wies sie darüber hinaus einen Meldezettel, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , vor, woraus wiederum der Versuch ersichtlich ist, ihre wahre Identität zu verschleiern.
Zu ihren Dokumenten behauptete sie am 06.03.2008, dass diese bei einem Hausbrand im Jahr 1992 vernichtet worden seien und sie sich aufgrund ihrer abchasischen Abstammung keine neuen Dokumente ausstellen lassen habe können. Im Gegensatz hiezu erklärte sie am 21.07.2005, dass ihr der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.
Auch die Angaben zu ihrem Religionsbekenntnis änderte sie mehrfach im Verlauf ihres Asylverfahrens. So erklärte sie einerseits, schon seit Jahren Angehörige der Zeugen Jehovas zu sein, andererseits orthodoxen Glaubensbekenntnisses, ja sogar Baptistin zu sein.
Aufgrund ihrer widersprüchlichen Ausführungen wird offensichtlich, dass ihre Identitätsangaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Aus ihrem weiteren Verhalten, wonach sie abgesehen von Österreich auch in der Slowakei Asyl beantragt hat, das dortige Asylverfahren jedoch nicht abgewartet hat, sondern nach Österreich weitergereist ist, nach ihrer Rücküberstellung in die Slowakei jeweils wieder nach Österreich eingereist ist, schließlich längere Zeit in Spanien verbracht hat und nach ihrer Rückkehr nach Österreich erst nach ihrer Festnahme im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion aus der Schubhaft heraus ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird aus Sicht des Asylgerichtshof evident, dass die Beschwerdeführerin überhaupt kein Interesse an der Erlangung des Status einer Asylberechtigten gehabt hat und sie jedenfalls nicht aufgrund von Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist ist.
Weiteres Indiz gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit ist die wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführerin. Seit ihrer ersten Antragstellung ist die Beschwerdeführerin bereits vier Mal aufgrund diverser Vermögensdelikte verurteilt worden.
All diese Umständen - widersprüchliche Identitätsangaben, Abtauchen in die Illegalität und Kriminalität, Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - veranschaulichen deutlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus ganz anderen als den behaupteten Gründen nach Österreich gereist ist, spricht es doch gegen jede Lebenserfahrung, dass eine Person, die aufgrund massiver Bedrohungen und Verfolgungen in ihrem Heimatland gezwungen ist, ihr Land zu verlassen, das geschilderte Verhalten an den Tag legt. Zudem lässt ihre persönliche Unglaubwürdigkeit bereits darauf schließen, dass auch ihr eigentliches Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Im Übrigen hat das Bundesasylamt bereits zu Recht festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte aufgrund zahlreicher Widersprüche, und mangelnder Nachvollziehbarkeit keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren ist und ergänzt der Asylgerichtshof, dass bereits die zuvor dargelegte persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gegen deren Verfolgung spricht. Im Übrigen ist die vorgetragene private Verfolgung nicht geeignet einen Asylgrund zu begründen.
Als Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin einerseits Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe andererseits Verfolgung durch Familienangehörige ihres verstorbenen Gatten geltend.
Völlig zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin angibt, als Angehörige der abchasischen Volksgruppe in Georgien "verfolgt" zu werden, aber trotzdem jahrelang in Tiflis unbehelligt leben konnte.
Im Übrigen wird auch ihre Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass sie nicht in der Lage ist, die abchasische Sprache zu sprechen.
Trotz intensiver Nachfrage hat die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungshandlung durch den georgischen Staat aufgrund ihrer angeblichen abchasischen Abstammung darlegen können. Aus ihren völlig unbestimmten und abstrakten Angaben, wird offensichtlich, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Abstammung um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt.
Letztendlich sprechen bereits die seitens des Bundesasylamtes eingeholten Länderberichte gegen das behauptete Vorbringen, da sich aus diesen eindeutig ergibt, dass Angehörige der abchasischen Volksgruppe keiner wie immer gearteten Verfolgung in Zentralgeorgien ausgesetzt sind. Aus einem speziell eingeholten Länderbericht des Verbindungsbeamten in Georgien geht klar hervor, dass Abchasen und Georgier ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander leben und keine Übergriffe, Schlechterstellungen und Benachteiligung bekannt sind, bzw. weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert werden. Vielmehr ist Georgien (Zentralgeorgien) sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.
Auch das Vorbringen zu ihrem weiteren Fluchtgrund - die Verfolgung durch die Angehörigen ihres verstorbenen Mannes - gestaltete sich höchst widersprüchlich und unplausibel, weshalb der belangten Behörde auch hier zu folgen war, dass das entsprechende Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Die belangte Behörde führte völlig zu Recht aus, dass es nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Probleme mit den Schwiegereltern ihres Mannes über Jahre hindurch in Tiflis gelebt hat und schließlich auch nach ihrer Ausreise nach Aserbaidschan regelmäßig nach Tiflis zurückgekehrt ist, weshalb bereits aus diesem Verhalten die Probleme mit den Schwiegereltern nicht dermaßen ausgeprägt sein konnten.
Zudem erklärte sie im Rahmen ihrer Untersuchung im Zulassungsverfahren, dass sie und ihre Töchter nach dem Tod ihres Mannes von den Schwiegereltern auf die Straße gesetzt worden seien, was mit ihren Ausführungen, wonach sie überhaupt keinen Kontakt zu diesen gehabt hat und zu diesem Zeitpunkt in Baku gelebt hat, nicht in Einklang zu bringen ist.
Bei tatsächlich dermaßen großem Einfluss der Schwiegereltern wäre zudem wohl anzunehmen gewesen, dass diese behördliche Schritte eingeleitet hätten, um an die Kinder der Beschwerdeführerin zu kommen.
Weiters erscheint es dem Asylgerichtshof höchst unlogisch, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach Besuchen bei den Schwiegereltern problemlos abholen konnte, diese andererseits der Beschwerdeführerin bis in die Slowakei gefolgt sein sollen, um sich ihrer Kinder zu bemächtigen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in der Slowakei Verwandte - ihren Cousin und dessen Frau - getroffen habe, die nach ihren Kindern gesucht hätten, im Gegensatz hiezu erklärte wiederum die Tochter der Beschwerdeführerin, dass die Großeltern selbst in die Slowakei nachgereist wären.
Weiters behauptete die Beschwerdeführerin einerseits, ihre Schwiegereltern würden über gute Kontakte verfügen und erklärte bei ihrer ärztlichen Untersuchung am 28.07.2005 sogar, dass ihr Schwiegervater Polizist gewesen sei. Im Gegensatz hiezu führte sie in der Einvernahme am 24.03.2009 aus, dass ein Onkel ihres Mannes Polizist gewesen sei, wobei sie nicht wisse, wie dieser heiße.
Erklärte sie am 28.07.2005 noch, dass sie beim Versuch ihr die Kinder wegzunehmen, mit einem Messer in der Leistengegend attackiert worden sei, sie im siebenten Monat schwanger gewesen sei und daraufhin ihr ungeborenes Kind verloren habe, erklärte die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu am 24.03.2009, dass sie von den Schwiegereltern und einem Onkel in Baku aufgesucht und brutal zusammengeschlagen worden sei. Ihr seien die Kinder weggenommen worden und habe sie sich deshalb selbst die Venen aufgeschnitten.
Der belangten Behörde war schließlich zu folgen, wenn sie - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens - in der Verfolgung durch die Angehörigen ihres verstorbenen Mannes - eine Verfolgung durch Private - keinen asylrelevanten Sachverhalt erblickt, da sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zweifelsfrei ergibt, dass der georgische Staat sehr wohl schutzfähig und schutzwillig ist. Die Beschwerdeführerin hätte sich demgemäß um Hilfe an die Behörden, wie etwa die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann wenden können, um ihren Problemen zu entgehen.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Schutz überhaupt nicht in Anspruch genommen und geht die dahingehende Begründung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der latenten Ablehnung der abchasischen Minderheit durch die georgischen Behörden nicht gewagt habe, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, ins Leere.
Da die seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin konnte den Länderfeststellungen auch überhaupt nichts entgegenhalten und finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Hinweise bzw. gegenteilige Länderinformationen, die an den Länderberichten der belangten Behörde Zweifel entstehen hätten lassen.
Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Berichte ergibt sich eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
Die belangte Behörde wies schließlich völlig zu Recht darauf hin, dass die Schwiegereltern aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit einer ihrer Töchter, nun überhaupt keinen Einfluss mehr auf diese hätte. Ergänzend führt der erkennende Senat aus, dass mittlerweile auch die zweite Tochter der Beschwerdeführerin volljährig ist. Ein Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit den Schwiegereltern scheidet zum heutigen Zeitpunkt daher aus. Ein gesteigertes Interesse der Schwiegereltern an der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ist nach der Volljährigkeit der Kinder nicht mehr begründbar und hat die Beschwerdeführerin dieses Interesse selbst relativiert, indem sie ausführte, dass ihre jüngere Tochter nun auch schon fast erwachsen und kein Kind mehr sei und sie nicht wisse, ob sie bei einer Rückkehr Probleme mit ihren Schwiegereltern bekommen würde.
Es finden sich auch sonst keine Gründe, die die Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in ihre Heimat hindern. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die georgische Polizei bzw. die georgischen Behörden - wie dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte und die behaupteten privaten Probleme mit ihren Schwiegereltern in keinem Zusammenhang mit einer staatlichen Verfolgung stehen, im Übrigen zum nunmehrigen Zeitpunkt - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit - infolge der Volljährigkeit ihrer Kinder überhaupt kein Bedrohungsszenario mehr besteht.
Im eingeholten psychiatrisch-neurologischen Gutachten wird eine mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Diese stehen auch gegenüber einer allenfalls bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund. Vor der belangten Behörde stimmte die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des Gutachtens zu. Aus den Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt sich zweifelsfrei die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen auch einer posttraumatischen Belastungsstörung oder von Epilepsie. Diesem Ergebnis ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten, sondern führte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, dass sie hiezu nichts sagen könne. In der Beschwerde der Tochter der Beschwerdeführerin wurde schließlich die ärztliche Versorgung in Georgien überhaupt nicht bestritten, es wurde allerdings in Frage gestellt, ob diese auch ohne unzumutbare Barrieren zugänglich sei und ob der gebotene Standard ausreichend sei. Auch der dem Asylgerichtshof bekannte beigelegte Bericht zur medizinischen Versorgung in Georgien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Oktober 2008 vermag im Ergebnis nichts zu ändern, da auch dieser von der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit ausgeht. Im Übrigen hat die belangte Behörde dem Verfahren aktuellere Berichte und zwar die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2009 zugrunde gelegt, aus der sich zweifelsfrei die Behandlung von Depression und Epilepsie in Georgien ergibt. Zudem wird in diesem Bericht festgehalten, dass die Behandlung von Epilepsie begleitet von psychopathischem Verhalten staatlich finanziert wird und das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin kostenlos behandelt wird.
Aus dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gesetzten Verhalten ist schließlich auch zweifelsfrei zu schließen, dass ihre Erkrankung einer Überstellung nach Georgien offensichtlich nicht entgegensteht.
In ihrer Einvernahme am 06.03.2008 schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie bereits seit 1992 psychische Störungen habe und als Kind an Epilepsie gelitten habe. Sie habe sich in Georgien keiner Behandlung unterzogen, sei jedoch während ihres Aufenthaltes in Aserbaidschan behandelt worden. In Österreich stehe sie erst seit Beginn des gegenständlichen Asylverfahrens in psychologischer Behandlung.
Die Beschwerdeführerin ist im Bewusstsein ihres Gesundheitszustandes von Aserbaidschan nach Österreich und von Österreich nach Spanien gereist. Zudem ist sie wiederholt problemlos in die Slowakei überstellt worden. Es wird sohin evident, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin durch ihre Reisetätigkeit nicht dermaßen verschlechtert hat, um in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten und steht dieser sohin einer Abschiebung keinesfalls entgegen.
Der Beschwerdeführerin drohen in ihrem Herkunftsstaat sohin auch keine Gefahren, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim Unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim Unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 19.05.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 01.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 19.05.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 01.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittGemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.
Für die Ausweisungsentscheidung gilt sohin § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Für die Ausweisungsentscheidung gilt sohin Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter ihrer nunmehr volljährigen Tochter XXXX, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 263434-4/2009/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.römisch zwei.2. Die Beschwerdeführerin ist Mutter ihrer nunmehr volljährigen Tochter römisch 40 , deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 263434-4/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen unverheiratete Tochter XXXX. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da ihrer Tochter weder der Status der Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde.Die Beschwerdeführerin ist Mutter der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen unverheiratete Tochter römisch 40 . Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da ihrer Tochter weder der Status der Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde.
Es ist sohin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorbringens aus eigenen Gründen der Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
II.3. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt - private Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Abstamung - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt - private Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Abstamung - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen der belangten Behörde haben Abchasen in Georgien keinerlei Probleme zu gewärtigen und wäre jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen, würde man das Vorbringen der Beschwerdeführerin - was nicht der Fall ist - doch glauben.
Letztendlich wurde in der Beweiswürdigung dargelegt, dass ein Interesse der Schwiegereltern nach Volljährigkeit beider Töchter der Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr begründbar ist.
Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen bzw. die eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin bewirken würden, wurden im Verfahren nicht vorgetragen und können aus der Länderdokumentation zu Georgien auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
II.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre, ihre dargestellten Probleme aufgrund ihrer abchasischen Abstammung erweisen sich als offensichtlich konstruiert und unwahr.
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die keinerlei Probleme mit staatlichen Organen gehabt haben will, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, zumal bei einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden sind.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die keinerlei Probleme mit staatlichen Organen gehabt haben will, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, zumal bei einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden sind.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über Bekannte verfügt und auch der Antrag auf internationalen Schutz ihrer nunmehr volljährigen Tochter mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ beschieden wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr über Unterstützung verfügt.
Aber auch unabhängig von der Möglichkeit einer Unterstützung durch ihre Bekannten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine selbständige Frau die während ihres Asylverfahrens untertauchen und selbständig leben konnte und sogar für mehrere Monate nach Spanien verreist ist. In Georgien ist die Beschwerdeführerin nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und stand in Gegensatz dazu in Österreich nach kürzester Zeit unter Strafverdacht und wurde mittlerweile viermal rechtskräftig - auch zu unbedingten Haftstrafen - verurteilt. Eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses an den Tag gelegten Verhaltens offensichtlich auszuschließen. Zudem treffen die Beschwerdeführerin nach Volljährigkeit ihrer beiden Töchter keinerlei Sorgepflichten. Es ist sohin der Beschwerdeführerin als Frau im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt sohin nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt sohin nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen, Erkrankungen im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellt und einer Abschiebung entgegenstehen.Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen, Erkrankungen im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellt und einer Abschiebung entgegenstehen.
Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychischen Erkrankungen in Georgien ist aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Georgien ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen bzw. spricht auch die bereits beweiswürdigend dargelegte Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin dagegen.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der speziell eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2009 vielmehr eine kostenlose Behandlungsmöglichkeit ihres Krankheitsbildes in Georgien.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der speziell eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2009 vielmehr eine kostenlose Behandlungsmöglichkeit ihres Krankheitsbildes in Georgien.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.5. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gem. § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.
Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass sie im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Georgien, über intensive familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihr nunmehr volljährige Tochter XXXX befindet, diese jedoch ebenfalls Asylwerberin ist, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen worden ist. Die weitere Tochter XXXX lebt wiederum getrennt von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem aus Russland stammenden Asylwerber, sodass kein gemeinsames Familienleben besteht.Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass sie im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Georgien, über intensive familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihr nunmehr volljährige Tochter römisch 40 befindet, diese jedoch ebenfalls Asylwerberin ist, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen worden ist. Die weitere Tochter römisch 40 lebt wiederum getrennt von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem aus Russland stammenden Asylwerber, sodass kein gemeinsames Familienleben besteht.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Zu verweisen ist auch auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.
B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:
Im gegenständlichen Verfahren liegen keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.
Da die Beschwerdeführerin sich bislang einzig auf Grund ihres ungerechtfertigen Asylbegehrens im Bundesgebiet aufhalten konnte, ist ein sonstiges Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach Wegfall des Status als Asylwerberin nicht erkennbar und wurde ein solches auch nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin musste sich somit vom Beginn an darüber im Klaren sein, dass nach Abweisung des Asylbegehrens sie sich auf die kurze Dauer des Asylverfahrens nicht berufen kann.
Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin illegal eingereist ist, trotz Bestehens eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes nach ihrer Rücküberstellung in die Slowakei jeweils wieder in das Bundesgebiet eingereist ist und gegen die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot besteht, liegen zweifelsfrei massive Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Sicherheits-, Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor.
Auch der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Juli 2005 ist zu relativieren, wurde doch zweimal die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin am 10.11.2005 und 07.09.2006 in die Slowakei überstellt. Zwischenzeitig hielt sich die Beschwerdeführerin in Spanien auf und befindet sich erst seit September 2007 wieder im Bundesgebiet. Sohin ist von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich in der Dauer von ca. zweieinhalb Jahren auszugehen. Die Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren muss - gemessen an der soeben zitierten Rechtsprechung - als zu gering betrachtet werden, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können.
Darüber hinaus müssen die mittlerweile vier strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund diverser Vermögensdelikte zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, zumal eine soziale Integration nur bei strafgerichtlicher Unbescholtenheit anzunehmen ist.
Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin trotz Zuständigkeit der Slowakei für ihr Asylverfahren, nämlich wiederholt - trotz Aufenthaltsverbots - illegal in das Bundesgebiet einzureisen und im gegenständlichen Asylverfahren erst nach Festnahme durch die Fremdenpolizei den Asylbehörden zur Verfügung zu stehen, läuft jedenfalls den öffentlichen Interessen an einem geordneten Zuwanderungswesen massiv zuwider, wobei angesichts des bisher gesetzten Verhaltens und der bereits wiederholten Verurteilung aufgrund von Vermögensdelikten auch für die Zukunft zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin an einer ordnungsgemäßen Meldung und einer sozialen Integration im Bundesgebiet gar nicht interessiert ist, sondern weiterhin kriminelle Handlungen setzen wird.
Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine besondere Integration im Bundesgebiet darlegen. (vgl. hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin überhaupt keine besondere Integration im Bundesgebiet darlegen. vergleiche hiezu etwa auch VwGH v. 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).
Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Bindungen oder etwa eine im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung wurden nicht vorgetragen. Vielmehr lebt die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe und konnte auf Nachfrage keinerlei Einbindung in das soziale oder gesellschaftliche Leben in Österreich vortragen und überwiegen sohin jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den nicht näher dargestellten privaten Interessen. Zudem verbüßte die Beschwerdeführerin bis vor kurzem eine mehrmonatige Strafhaft.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt erst zweieinhalb Jahre durchgehend in Österreich aufhält, einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt hat bzw. sich die (vorläufige Aufenthaltsberechtigung) durch Vortäuschung eines Asylgrundes erschlichen hat, wiederholt straffällig geworden ist, zudem Teile ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbracht hat, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist, keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Integration zu gewärtigen sind und im Übrigen ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin wäre auch selbst bei Vorliegen familiärer oder sonstiger nennenswerter Bindungen in Österreich auch eine allfällige Verletzung in ihrem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Recht i.S.d. Abs. 2 der leg. cit. trotzdem gerechtfertigt, da jedenfalls die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (vgl. etwa VwGH v. 21.2.1996, Zl. 95/21/1256; VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; VwGH v. 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190) das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt erst zweieinhalb Jahre durchgehend in Österreich aufhält, einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt hat bzw. sich die (vorläufige Aufenthaltsberechtigung) durch Vortäuschung eines Asylgrundes erschlichen hat, wiederholt straffällig geworden ist, zudem Teile ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich in Strafhaft verbracht hat, nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist, keine Anhaltspunkte für eine erfolgte Integration zu gewärtigen sind und im Übrigen ein rechtskräftiges unbefristetes Rückkehrverbot besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin wäre auch selbst bei Vorliegen familiärer oder sonstiger nennenswerter Bindungen in Österreich auch eine allfällige Verletzung in ihrem durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Recht i.S.d. Absatz 2, der leg. cit. trotzdem gerechtfertigt, da jedenfalls die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit vergleiche etwa VwGH v. 21.2.1996, Zl. 95/21/1256; VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251; VwGH v. 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190) das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. § 41Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung war gem. Paragraph 41
Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, Rückkehrverbot, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.04.2010