Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B2 407.587-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 16.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 16.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, GZ: B2 407.587-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, GZ: B2 407.587-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 17.09.2008 beim Bundesasylamt EAST Ost, gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen beiden Söhnen und seinem Schwager, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab er zum Ausreisegrund befragt an, dass seine Heimat verlassen habe, damit seine Kinder in Sicherheit leben könnten. Es sei zweimal auf ihn geschossen worden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, antwortete er, dass er "dort" nicht leben möchte. Mit staatlichen Sanktionen habe er im Kosovo allerdings nicht zu rechnen.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 gab der Antragsteller an, dass auf seinen Bruder und ihn im Jahre 2005 mit einer Kalashnikov geschossen worden sei. Der Bruder habe diesen Zwischenfall nicht überlebt. Er sei bereits im Mai 2007 in Österreich gewesen und habe hier einen Asylantrag gestellt. Damals sei er zwei Wochen im Lager Traiskirchen gewesen, dann aber freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, weil seine Familie bedroht worden sei. Danach sei er die ganze Zeit bedroht worden. Er habe daher keine andere Wahl gesehen, als sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zu verlassen. Im Kosovo habe er sich die meiste Zeit bei der Familie seiner Gattin in XXXX aufgehalten; ab und zu sei er auch in "seiner" Ortschaft XXXX gewesen. Er sei im Jahre 2002 für einen Monat mit einem gültigen Visum in der Schweiz gewesen, da er sich dort operieren habe lassen. Es sei vom Anschlag auf ihn im Jahre 2001 eine Kugel in seinem Bein stecken geblieben, welche die Ärzte im Kosovo nicht entfernen hätten können. Der Unterschenkel des linken Beines sei noch im Kosovo amputiert worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller an, dass er bereits zweimal von unbekannten Menschen attackiert worden sei. Die Polizei sei zwar auf der Suche nach diesen Personen, jedoch habe sie noch nichts Genaueres in Erfahrung bringen können.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2008 gab der Antragsteller an, dass auf seinen Bruder und ihn im Jahre 2005 mit einer Kalashnikov geschossen worden sei. Der Bruder habe diesen Zwischenfall nicht überlebt. Er sei bereits im Mai 2007 in Österreich gewesen und habe hier einen Asylantrag gestellt. Damals sei er zwei Wochen im Lager Traiskirchen gewesen, dann aber freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, weil seine Familie bedroht worden sei. Danach sei er die ganze Zeit bedroht worden. Er habe daher keine andere Wahl gesehen, als sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zu verlassen. Im Kosovo habe er sich die meiste Zeit bei der Familie seiner Gattin in römisch 40 aufgehalten; ab und zu sei er auch in "seiner" Ortschaft römisch 40 gewesen. Er sei im Jahre 2002 für einen Monat mit einem gültigen Visum in der Schweiz gewesen, da er sich dort operieren habe lassen. Es sei vom Anschlag auf ihn im Jahre 2001 eine Kugel in seinem Bein stecken geblieben, welche die Ärzte im Kosovo nicht entfernen hätten können. Der Unterschenkel des linken Beines sei noch im Kosovo amputiert worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller an, dass er bereits zweimal von unbekannten Menschen attackiert worden sei. Die Polizei sei zwar auf der Suche nach diesen Personen, jedoch habe sie noch nichts Genaueres in Erfahrung bringen können.
Auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, von wem er bedroht worden wäre, führte der Antragsteller aus, dass er sein Heimatland deshalb nicht verlassen habe, damit die Täter von der Polizei gefunden und festgenommen werden. Er habe die Hoffnung gehabt, dass sich die Lage bessere und die Familie auch in Ruhe gelassen werde. Er habe mit diesen Drohungen gelebt. Bei einem zweiten Anschlag am XXXX sei sein Bruder getötet und er durch einen Bauchschuss verletzt worden. Danach seien zwei oder drei Personen von der Polizei verhört worden, jedoch seien diese nach 72 Stunden wieder freigelassen worden. Die Personen seien bei den Anschlägen oder wenn diese zum Antragsteller nach Hause gekommen seien, immer maskiert gewesen. Er vermute, dass es sich bei diesen Personen um Kosovaren handeln würde. Die maskierten Männer seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten vom Garten aus geschrien, dass sie die Kinder des Antragstellers entführen würden. Danach habe er immer die Polizei verständigt. Es seien auch spanische KFOR-Truppen zu seinem Haus gekommen, um die Familie zu schützen. Aus diesem Grund habe jetzt auch sein Schwager Probleme, denn dieser sei die gesamte Zeit über bei seiner Familie gewesen.Auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, von wem er bedroht worden wäre, führte der Antragsteller aus, dass er sein Heimatland deshalb nicht verlassen habe, damit die Täter von der Polizei gefunden und festgenommen werden. Er habe die Hoffnung gehabt, dass sich die Lage bessere und die Familie auch in Ruhe gelassen werde. Er habe mit diesen Drohungen gelebt. Bei einem zweiten Anschlag am römisch 40 sei sein Bruder getötet und er durch einen Bauchschuss verletzt worden. Danach seien zwei oder drei Personen von der Polizei verhört worden, jedoch seien diese nach 72 Stunden wieder freigelassen worden. Die Personen seien bei den Anschlägen oder wenn diese zum Antragsteller nach Hause gekommen seien, immer maskiert gewesen. Er vermute, dass es sich bei diesen Personen um Kosovaren handeln würde. Die maskierten Männer seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten vom Garten aus geschrien, dass sie die Kinder des Antragstellers entführen würden. Danach habe er immer die Polizei verständigt. Es seien auch spanische KFOR-Truppen zu seinem Haus gekommen, um die Familie zu schützen. Aus diesem Grund habe jetzt auch sein Schwager Probleme, denn dieser sei die gesamte Zeit über bei seiner Familie gewesen.
Am Ende der Einvernahme legte der Antragsteller seine in XXXX am 20.08.2008 ausgestellte UNMIK-Heiratsurkunde sowie eine am XXXX vom XXXX beglaubigte Zeugenaussage vor, aus welcher hervorgehe, dass er seit 2001 verfolgt werde und sein Bruder am XXXX bei einem Anschlag getötet worden sei. Seitdem gebe es ständig anonyme Drohungen.Am Ende der Einvernahme legte der Antragsteller seine in römisch 40 am 20.08.2008 ausgestellte UNMIK-Heiratsurkunde sowie eine am römisch 40 vom römisch 40 beglaubigte Zeugenaussage vor, aus welcher hervorgehe, dass er seit 2001 verfolgt werde und sein Bruder am römisch 40 bei einem Anschlag getötet worden sei. Seitdem gebe es ständig anonyme Drohungen.
3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.03.2009 brachte der Antragsteller folgende Beweismittel in Vorlage: Eine Bescheinigung der kosovarischen Polizei, XXXX, über eine Anzeigeerstattung vom XXXX; eine Strafanzeige gegen Unbekannt vom XXXX, ausgestellt von der kosovarischen Polizei, XXXX; eine Krankenhausbestätigung vom Spital in XXXX und XXXX vom XXXX und vom XXXX, die bestätigen, dass der Antragsteller, nachdem er mit eine Feuerwaffe angeschossen worden sei, operiert sowie, dass ihm ein Bein abgenommen worden sei, und eine Bestätigung bezüglich der Ermordung seines Bruders sowie der Verletzung des Cousins aufgrund des Vorfalles am XXXX, ausgestellt von der XXXX am XXXX, samt UNMIK-Sterbeurkunde des Bruders, ausgestellt am XXXX.3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.03.2009 brachte der Antragsteller folgende Beweismittel in Vorlage: Eine Bescheinigung der kosovarischen Polizei, römisch 40 , über eine Anzeigeerstattung vom römisch 40 ; eine Strafanzeige gegen Unbekannt vom römisch 40 , ausgestellt von der kosovarischen Polizei, römisch 40 ; eine Krankenhausbestätigung vom Spital in römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , die bestätigen, dass der Antragsteller, nachdem er mit eine Feuerwaffe angeschossen worden sei, operiert sowie, dass ihm ein Bein abgenommen worden sei, und eine Bestätigung bezüglich der Ermordung seines Bruders sowie der Verletzung des Cousins aufgrund des Vorfalles am römisch 40 , ausgestellt von der römisch 40 am römisch 40 , samt UNMIK-Sterbeurkunde des Bruders, ausgestellt am römisch 40 .
Er habe in Österreich um Asyl angesucht, da er seit dem Jahre 2005 von unbekannten maskierten Männern bedroht werde. Im Jahre 2001 sei er von einem Mann namens XXXX angeschossen worden und habe ihm deshalb ein Bein abgenommen werden müssen. XXXX sei ein Cousin von ihm aus einem nahegelegen Dorf gewesen, dessen Familie im Heimatdorf des Antragstellers sehr unbeliebt gewesen sei. Im Jahre 2005 sei sein Bruder von unbekannten maskierten Männern erschossen worden. Bei diesem Anschlag sei der Antragsteller ebenfalls verletzt worden. Er wisse den Hintergrund des Anschlags nicht. Es seien unbekannte maskierte Leute gewesen. Es sei Anzeige gegen "unbekannte Menschen" erstattet worden. Seit 2005 werde er ständig von unbekannten maskierten Männern bedroht. Diese seien immer in der Nacht gekommen und hätten geschrien, dass sie den Antragsteller und seine Familie "verschwinden" lassen würden. Aus diesem Grund habe er sich auch eine Waffe besorgt. Diese Drohungen hätten mindestens 30 Mal im Zeitraum von 2005 bis 2008 stattgefunden. Die Polizei sei immer informiert worden und hätte auch patrouilliert. Er wisse nicht, warum und von welchen Leute er bedroht werde, jedoch habe er Angst, so zu enden wie sein Bruder. Auf die Frage, warum er trotz des erhaltenen Schutzes von UNMIK und der KPS das Land verlassen habe, antwortete er, dass die Polizei niemanden immer und überall schützen könnte. Zum Vorgehen der Polizei befragt, führte der Antragsteller aus, dass diese des Öfteren bei ihm zu Hause gewesen sei, jedoch nie jemanden erwischt habe, weil es unbekannte maskierte Personen gewesen seien. Auch seine Familie würde sich vor diesen unbekannten, maskierten Männern fürchten. Im Jahre 2005 sei auch auf sein Haus geschossen worden. Obwohl das Haus einige Zeit lang von spanischen Soldaten bewacht worden sei, habe danach alles wieder von vorne begonnen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er vor den unbekannten maskierten Personen Angst. Gefragt, warum gerade der Antragsteller Probleme bekommen sollte, zumal sich der Großteil seiner Verwandten unbehelligt im Kosovo aufhalten würde, erwiderte er, dass auch sein Bruder Angst habe und seine Schwester verheiratet sei. Auf den Vorhalt, warum er erst im Jahre 2008 und nicht bereits im Jahre 2005 die Flucht ergriffen habe, gab der Antragsteller an, dass er auf eine Verbesserung der Lage gehofft habe. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Antragsteller an, dass die Sicherheit im Kosovo nur zu 30 % gegeben wäre.Er habe in Österreich um Asyl angesucht, da er seit dem Jahre 2005 von unbekannten maskierten Männern bedroht werde. Im Jahre 2001 sei er von einem Mann namens römisch 40 angeschossen worden und habe ihm deshalb ein Bein abgenommen werden müssen. römisch 40 sei ein Cousin von ihm aus einem nahegelegen Dorf gewesen, dessen Familie im Heimatdorf des Antragstellers sehr unbeliebt gewesen sei. Im Jahre 2005 sei sein Bruder von unbekannten maskierten Männern erschossen worden. Bei diesem Anschlag sei der Antragsteller ebenfalls verletzt worden. Er wisse den Hintergrund des Anschlags nicht. Es seien unbekannte maskierte Leute gewesen. Es sei Anzeige gegen "unbekannte Menschen" erstattet worden. Seit 2005 werde er ständig von unbekannten maskierten Männern bedroht. Diese seien immer in der Nacht gekommen und hätten geschrien, dass sie den Antragsteller und seine Familie "verschwinden" lassen würden. Aus diesem Grund habe er sich auch eine Waffe besorgt. Diese Drohungen hätten mindestens 30 Mal im Zeitraum von 2005 bis 2008 stattgefunden. Die Polizei sei immer informiert worden und hätte auch patrouilliert. Er wisse nicht, warum und von welchen Leute er bedroht werde, jedoch habe er Angst, so zu enden wie sein Bruder. Auf die Frage, warum er trotz des erhaltenen Schutzes von UNMIK und der KPS das Land verlassen habe, antwortete er, dass die Polizei niemanden immer und überall schützen könnte. Zum Vorgehen der Polizei befragt, führte der Antragsteller aus, dass diese des Öfteren bei ihm zu Hause gewesen sei, jedoch nie jemanden erwischt habe, weil es unbekannte maskierte Personen gewesen seien. Auch seine Familie würde sich vor diesen unbekannten, maskierten Männern fürchten. Im Jahre 2005 sei auch auf sein Haus geschossen worden. Obwohl das Haus einige Zeit lang von spanischen Soldaten bewacht worden sei, habe danach alles wieder von vorne begonnen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er vor den unbekannten maskierten Personen Angst. Gefragt, warum gerade der Antragsteller Probleme bekommen sollte, zumal sich der Großteil seiner Verwandten unbehelligt im Kosovo aufhalten würde, erwiderte er, dass auch sein Bruder Angst habe und seine Schwester verheiratet sei. Auf den Vorhalt, warum er erst im Jahre 2008 und nicht bereits im Jahre 2005 die Flucht ergriffen habe, gab der Antragsteller an, dass er auf eine Verbesserung der Lage gehofft habe. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der Antragsteller an, dass die Sicherheit im Kosovo nur zu 30 % gegeben wäre.
4. Mit Schreiben vom 01.04.2009 erging seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Antragsteller geschilderten Fluchtgründe.
5. Am 12.05.2009 langte das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt Andreas Pichler, ein. Daraus ergibt sich, dass die Angaben des Antragstellers über den Anschlag im Jahre 2001 der Wahrheit entsprechen würden. Ein Bruder des Antragstellers namens XXXX sei Wächter in der XXXX gewesen. In dieser Anstalt seien Mitglieder einer Familie inhaftiert gewesen, die ebenfalls denselben Namen wie der Antragsteller tragen würden. Diese seien wegen sexuellen Missbrauchs einer Frau zu je 5 Jahren Haft verurteilt worden. Auf dem Heimweg von einer Nachtschicht seien5. Am 12.05.2009 langte das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt Andreas Pichler, ein. Daraus ergibt sich, dass die Angaben des Antragstellers über den Anschlag im Jahre 2001 der Wahrheit entsprechen würden. Ein Bruder des Antragstellers namens römisch 40 sei Wächter in der römisch 40 gewesen. In dieser Anstalt seien Mitglieder einer Familie inhaftiert gewesen, die ebenfalls denselben Namen wie der Antragsteller tragen würden. Diese seien wegen sexuellen Missbrauchs einer Frau zu je 5 Jahren Haft verurteilt worden. Auf dem Heimweg von einer Nachtschicht seien
XXXX und der Antragsteller von zwei Personen überfallen und angeschossen worden. Bei diesem Angriff habe der Antragsteller auch sein Bein verloren. Die Polizei habe drei Personen festgenommen, von denen eine zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Am 31.12.2006 sei der Bruder des Antragstellers, XXXX, ermordet worden. Dieser habe damals als Taxifahrer gearbeitet und sei noch ein Fahrgast im Auto gewesen, als ein Anschlag von unbekannten Tätern erfolgt sei. Der Antragsteller sei bei diesem Anschlag weder im Auto noch am Tatort gewesen. Die Polizei habe diesen Vorfall aufgenommen und gegen unbekannt ermittelt, jedoch sei diese Straftat bis heute ungeklärt. Sonstige Bedrohungen des Antragstellers nach dem Mord an seinem Bruder seien nicht evaluierbar gewesen. Eine Rücksprache bei der Polizeistation habe ergeben, dass es sich bei den vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten Bestätigungen vomrömisch 40 und der Antragsteller von zwei Personen überfallen und angeschossen worden. Bei diesem Angriff habe der Antragsteller auch sein Bein verloren. Die Polizei habe drei Personen festgenommen, von denen eine zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Am 31.12.2006 sei der Bruder des Antragstellers, römisch 40 , ermordet worden. Dieser habe damals als Taxifahrer gearbeitet und sei noch ein Fahrgast im Auto gewesen, als ein Anschlag von unbekannten Tätern erfolgt sei. Der Antragsteller sei bei diesem Anschlag weder im Auto noch am Tatort gewesen. Die Polizei habe diesen Vorfall aufgenommen und gegen unbekannt ermittelt, jedoch sei diese Straftat bis heute ungeklärt. Sonstige Bedrohungen des Antragstellers nach dem Mord an seinem Bruder seien nicht evaluierbar gewesen. Eine Rücksprache bei der Polizeistation habe ergeben, dass es sich bei den vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten Bestätigungen vom
XXXX und von XXXX um Fälschungen handeln würde. Die Polizei würde gegen etwaige Übergriffe ausreichenden Schutz bieten können (dafür spreche auch die Festnahme und Verurteilung eines Täters nach dem Vorfall im Jahre 2001). Es würde einen Konflikt mit einer anderen Familie im Ort geben, jedoch könne für diesen Familienkonflikt kein Motiv aus der Vergangenheit genannt werden.römisch 40 und von römisch 40 um Fälschungen handeln würde. Die Polizei würde gegen etwaige Übergriffe ausreichenden Schutz bieten können (dafür spreche auch die Festnahme und Verurteilung eines Täters nach dem Vorfall im Jahre 2001). Es würde einen Konflikt mit einer anderen Familie im Ort geben, jedoch könne für diesen Familienkonflikt kein Motiv aus der Vergangenheit genannt werden.
6. Im Zuge einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2009 wurde dem Antragsteller das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vorgehalten. Dazu führte der Antragsteller aus, dass ihn diese Familie verletzt und seinen Bruder getötet habe. Auf Vorhalt der gefälschten Bestätigungen erwiderte er, dass ihm diese von der Polizei ausgestellt worden seien. Er sei bei der Ermordung seines Bruders im Winter 2006 dabei gewesen, habe jedoch nicht im Polizeiprotokoll aufscheinen wollen. Ihm erneut vorgehalten, dass es im Kosovo einen funktionierenden Sicherheitsapparat gebe, den der Antragsteller in Anspruch nehmen könne, antwortete dieser: "Man muss der Polizei Geld geben. Die helfen einem nicht. Man ist verloren". Zu den ihm vorgehaltenen aktuellen Feststellungen zur Situation im Kosovo führte der Antragsteller aus, dass die Realität viel schlechter sei. Dies habe er am eigenen Leib erlebt.
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.06.2009 den Antrag des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.06.2009 den Antrag des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich eines Konflikts mit einer Familie seines Dorfes und der Ermordung des Bruders zu Grunde gelegt. Der Antragsteller habe jedoch nicht darlegen können, dass er zu einem im Kosovo gefährdeten Personenkreis gehöre. Insbesondere habe der Antragsteller nicht verifizieren können, dass er seit dem Jahre 2005 ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Die vorgelegten Bestätigungen seien Fälschungen gewesen und warum die Polizei den Antragsteller nicht den erforderlichen Schutz bieten könne, zumal diese bei den bestätigten Vorfällen im Jahre 2001 und 2005 immer tätig gewesen sei und es im Jahre 2001 auch zu Verhaftungen und Verurteilungen gekommen sei, habe dieser ebenfalls nicht darlegen können. Es habe sohin keine Untätigkeit der Sicherheitsbehörden festgestellt werden können, zumal der Antragsteller Schutz bei den Behörden in Anspruch habe nehmen können.
Weiters wurde ausgeführt, dass eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Antragstellers nicht ersichtlich sei, da der Antragsteller im Falle einer Rückkehr keinerlei Probleme zu erwarten habe. Die bis zur Ausreise gegebene Wohnmöglichkeit im Haus der Familie bestehe weiterhin, ebenso ein darüber hinausgehendes soziales Umfeld. Die Chancen des Antragstellers auf Arbeit wären auch gegeben. Der Antragsteller sei trotz seiner Beinamputation arbeitsfähig.
Schlussendlich wurde ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition des Antragstellers) darstelle.Schlussendlich wurde ausgeführt, dass die Ausweisung keinen Eingriff in (die durch) Artikel 8, EMRK (geschützte Rechtsposition des Antragstellers) darstelle.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Antragsteller am 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den Antragsteller am 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.
9. Am 16.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass dem Antragsteller nunmehr eine Bescheinigung vorläge, aus der hervorgehe, dass die Täter versucht hätten, den Antragsteller umzubringen und eine Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich wäre, zumal dem Antragsteller die Blutrache drohe. Diese Bescheinigung sei von XXXX und XXXX am XXXX vor dem XXXX abgegeben und sei dann dem Antragsteller zugemittelt worden, welcher am XXXX eine Übersetzung veranlasst habe. Diese Bescheinigung hätte, bei Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, einen anderen Entscheidungsinhalt erbracht und würden dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen.9. Am 16.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass dem Antragsteller nunmehr eine Bescheinigung vorläge, aus der hervorgehe, dass die Täter versucht hätten, den Antragsteller umzubringen und eine Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich wäre, zumal dem Antragsteller die Blutrache drohe. Diese Bescheinigung sei von römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 vor dem römisch 40 abgegeben und sei dann dem Antragsteller zugemittelt worden, welcher am römisch 40 eine Übersetzung veranlasst habe. Diese Bescheinigung hätte, bei Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, einen anderen Entscheidungsinhalt erbracht und würden dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen.
Weiteres war dem Schriftsatz eine Bestätigung des XXXX vom XXXX beigefügt, in der die Anwesenheit des Antragstellers bei einer Therapie in der XXXX am XXXX bestätigt wird. Zudem wurde die Einvernahme des Antragstellers beantragt.Weiteres war dem Schriftsatz eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 beigefügt, in der die Anwesenheit des Antragstellers bei einer Therapie in der römisch 40 am römisch 40 bestätigt wird. Zudem wurde die Einvernahme des Antragstellers beantragt.
10. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt eine Erklärung von XXXX und XXXX vom XXXX (mit gleichlautendem Inhalt wie die oben genannte Bescheinigung vom XXXX). Diese Erklärung sei mittels E-Mail an Dr. XXXX vom XXXX übermittelt und dem Antragsteller am XXXX ausgefolgt worden. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme von Dr. XXXX gestellt.10. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt eine Erklärung von römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 (mit gleichlautendem Inhalt wie die oben genannte Bescheinigung vom römisch 40 ). Diese Erklärung sei mittels E-Mail an Dr. römisch 40 vom römisch 40 übermittelt und dem Antragsteller am römisch 40 ausgefolgt worden. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme von Dr. römisch 40 gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Antragstellers.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Gemäß § 61 Abs.1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Antragsteller die neuen Beweismitteln frühestens am XXXX übermittelt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 15.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Antragsteller die neuen Beweismitteln frühestens am römisch 40 übermittelt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 15.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).
Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, 90/13/003).
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Erklärung vom XXXX und die Bestätigung über den Therapiebesuch bei Dr. XXXX vom XXXX sowie auf ein an diesen Arzt gerichtetes E-Mail samt Erklärung vom XXXX und auf Einvernahme des Arztes. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, zugestellt am 16.12.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen. Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des Antragstellers "neu entstanden".Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Erklärung vom römisch 40 und die Bestätigung über den Therapiebesuch bei Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie auf ein an diesen Arzt gerichtetes E-Mail samt Erklärung vom römisch 40 und auf Einvernahme des Arztes. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, zugestellt am 16.12.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen. Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des Antragstellers "neu entstanden".
Die Beweismittel sind daher schon aus diesem Grund keinesfalls geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.
Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird in den beiden gleichlautenden Erklärungen vom XXXX und XXXX dem im Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, festgestellten Sachverhalt, beziehungsweise - bezüglich der Identität der Angreifer und den angeblichen wiederholten Drohungen durch Unbekannte - dem Vorbringen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gefolgt. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder vom Antragsteller noch von seinem Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet. Zur Bestätigung über den Therapiebesuch vom XXXX beziehungsweise zur Einvernahme des Arztes ist zudem auszuführen, dass die Bestätigung bloß zum Inhalt hat, dass der Antragsteller eine Therapie am XXXX besucht hat und nicht - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird -, dass der Antragsteller aufgrund des von ihm Erlebten nach wie vor Therapien konsumieren müsse. Zudem hat der Antragsteller eine etwaige psychische Erkrankung im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht und kann eine solche dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Da auch die an den Arzt mittels E-Mail übermittelte Erklärung vom XXXX - wie bereits ausgeführt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen betrifft, war der Antrag auf Einvernahme des Arztes abzuweisen. Was den Antrag auf Einvernahme des Antragstellers betrifft, geht aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht hervor, wie seine erneute Einvernahme die Wiederaufnahme begründen könnte.Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird in den beiden gleichlautenden Erklärungen vom römisch 40 und römisch 40 dem im Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, festgestellten Sachverhalt, beziehungsweise - bezüglich der Identität der Angreifer und den angeblichen wiederholten Drohungen durch Unbekannte - dem Vorbringen des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren gefolgt. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder vom Antragsteller noch von seinem Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet. Zur Bestätigung über den Therapiebesuch vom römisch 40 beziehungsweise zur Einvernahme des Arztes ist zudem auszuführen, dass die Bestätigung bloß zum Inhalt hat, dass der Antragsteller eine Therapie am römisch 40 besucht hat und nicht - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird -, dass der Antragsteller aufgrund des von ihm Erlebten nach wie vor Therapien konsumieren müsse. Zudem hat der Antragsteller eine etwaige psychische Erkrankung im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht und kann eine solche dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Da auch die an den Arzt mittels E-Mail übermittelte Erklärung vom römisch 40 - wie bereits ausgeführt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen betrifft, war der Antrag auf Einvernahme des Arztes abzuweisen. Was den Antrag auf Einvernahme des Antragstellers betrifft, geht aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht hervor, wie seine erneute Einvernahme die Wiederaufnahme begründen könnte.
Auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen besteht somit keine Veranlassung.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. etwa VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 18.05.1994, 93/09/0226; 31.08.1995, 94/19/0458). Vorraussetzung für die Wiederaufnahme ist also die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/20/0041; 20.09.1995, 95/20/0045).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche etwa VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 18.05.1994, 93/09/0226; 31.08.1995, 94/19/0458). Vorraussetzung für die Wiederaufnahme ist also die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/20/0041; 20.09.1995, 95/20/0045).
Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch diese Voraussetzung nicht gegeben, zumal die neuen Beweismittel im seinerzeitigen Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. So ist dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 15.12.2009, Zahl B2 407.587-1/2009/2E, betreffend das Vorbringen des nunmehrigen Antragstellers, eindeutig zu entnehmen, dass "...im Kosovo ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet [ist]
und die kosovarischen Behörden ... etwaigen Anzeigen professionell
nach[gehen]. Da ein lückeloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)." Da folglich von den vorgelegten Beweismitteln keine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung zu erwarten ist, wäre die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens auch aus diesem Grund schon nicht zu bewilligen.
Schlagworte
Beweise, neu entstandene Tatsache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
04.05.2010