TE AsylGH Beschluss 2010/4/20 B2 407586-2/2010

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

B2 407.586-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag der XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 17.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag der römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 17.03.2010, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, GZ. B2 407.586-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, GZ. B2 407.586-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo albanischer Volkszugehörigkeit, stellte am 17.09.2008 beim Bundesasylamt EAST-Ost, gemeinsam mit ihrem Ehegatten, ihren beiden Söhnen und ihrem Bruder, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, dass unbekannte Männer ihre Familie bedroht hätten. Vor sechs Jahren sei auf ihren Mann geschossen worden, dabei habe er seinen Fuß verloren. Ihr Schwager sei getötet worden und dessen Kinder würden jetzt in Österreich leben. Gefragt, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat erwarte, erwiderte sie, dass sie nicht daran denke, wieder nach Hause zu fahren. Sie sei hier und wolle mit ihren Kindern in Sicherheit leben. Mit staatlichen Sanktionen habe sie im Kosovo nicht zu rechnen.

2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.09.2008 gab die Antragstellerin an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Sie habe ihr Heimatland wegen ihres Mannes verlassen; zuletzt sei auch ihr Bruder in großer Gefahr gewesen. Auch sie und ihre Kinder seien von unbekannten maskierten Personen mehrmals bedroht worden.

3. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.03.2009

gab die Antragstellerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe; sie habe ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Sie selbst sei nicht verfolgt worden bzw. habe keine Probleme gehabt. Ihr Mann sei im Jahre 2001 angeschossen worden. Bei diesem Vorfall habe er ein Bein verloren. Näheres könne sie darüber nicht angeben, sie wisse aber, dass der Täter ins Gefängnis gekommen und dort gestorben sei. Im Jahre 2005 sei ihr Schwager von unbekannten maskierten Männern erschossen sowie ihr Mann angeschossen worden. Die Familie habe nun Angst vor diesen unbekannten maskierten Männern. Konkretere Angaben bezüglich der Probleme ihres Gatten könne sie leider nicht machen. Auf Nachfrage bestätigte sie einen von ihrem Bruder geschilderten Vorfall im Sommer 2007. Damals sei auf ihr Haus geschossen worden. Nachgefragt, ob es öfters solche Vorfälle gegeben habe, antwortete die Antragstellerin wörtlich: "Oft. Unbekannte Maskierte waren das. Ich kann aber über die keine Angaben machen. Ich weiß nicht, wer die waren. Das Datum weiß ich auch nicht mehr. Ich glaube im Sommer 2007". Danach sei sie bei der Polizei in XXXX gewesen und habe Anzeige erstattet. Genauere Daten wisse sie allerdings nicht mehr. Auf Vorhalt, dass ihr Bruder angegeben habe, dass sie nicht bei der Polizei gewesen seien, erwiderte sie: "Ja. Er war nie bei der Polizei". Aufgefordert zu schildern, wie sich die Polizei nach der Stellung der Anzeigen verhalten habe, führte die Antragstellerin aus, dass diese oft bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, allerdings nie jemanden erwischt habe, da es "ja unbekannte maskierte Personen" gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie keine staatliche Verfolgung zu befürchten. Auf Vorhalt der Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo antwortete sie, dass die Sicherheit im Kosovo gegeben sei, es aber aufgrund der Probleme ihres Mannes keinen anderen Ausweg gegeben habe. Ihre im Kosovo verbliebene Familie habe keine Probleme.gab die Antragstellerin an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe; sie habe ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Sie selbst sei nicht verfolgt worden bzw. habe keine Probleme gehabt. Ihr Mann sei im Jahre 2001 angeschossen worden. Bei diesem Vorfall habe er ein Bein verloren. Näheres könne sie darüber nicht angeben, sie wisse aber, dass der Täter ins Gefängnis gekommen und dort gestorben sei. Im Jahre 2005 sei ihr Schwager von unbekannten maskierten Männern erschossen sowie ihr Mann angeschossen worden. Die Familie habe nun Angst vor diesen unbekannten maskierten Männern. Konkretere Angaben bezüglich der Probleme ihres Gatten könne sie leider nicht machen. Auf Nachfrage bestätigte sie einen von ihrem Bruder geschilderten Vorfall im Sommer 2007. Damals sei auf ihr Haus geschossen worden. Nachgefragt, ob es öfters solche Vorfälle gegeben habe, antwortete die Antragstellerin wörtlich: "Oft. Unbekannte Maskierte waren das. Ich kann aber über die keine Angaben machen. Ich weiß nicht, wer die waren. Das Datum weiß ich auch nicht mehr. Ich glaube im Sommer 2007". Danach sei sie bei der Polizei in römisch 40 gewesen und habe Anzeige erstattet. Genauere Daten wisse sie allerdings nicht mehr. Auf Vorhalt, dass ihr Bruder angegeben habe, dass sie nicht bei der Polizei gewesen seien, erwiderte sie: "Ja. Er war nie bei der Polizei". Aufgefordert zu schildern, wie sich die Polizei nach der Stellung der Anzeigen verhalten habe, führte die Antragstellerin aus, dass diese oft bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, allerdings nie jemanden erwischt habe, da es "ja unbekannte maskierte Personen" gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie keine staatliche Verfolgung zu befürchten. Auf Vorhalt der Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo antwortete sie, dass die Sicherheit im Kosovo gegeben sei, es aber aufgrund der Probleme ihres Mannes keinen anderen Ausweg gegeben habe. Ihre im Kosovo verbliebene Familie habe keine Probleme.

4. Mit Schreiben vom 01.04.2009 erging seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Ehegatten der Antragstellerin geschilderten Fluchtgründe, wobei am 12.05.2009 das diesbezügliche Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, Obstlt Andreas Pichler, eingelangte.

5. Im Zuge einer erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2009 wurde der Antragstellerin das Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 12.05.2009 vorgehalten. Diese gab dazu wörtlich an: "Es gibt keine Sicherheit. Wir haben Drohungen erhalten von Unbekannten. Wir wissen nicht, wer sie sind." Auf Vorhalt, dass die von ihrem Ehemann vorgelegten Bestätigungen gefälscht seien, erwiderte die Antragstellerin, dass sie dazu nichts sagen könne, diese seien von der Polizei ausgestellt worden. Weiters führte sie - auf die Schutzeinrichtungen des Kosovo aufmerksam gemacht - aus, dass es dort keine Sicherheit gebe. Weitere Angaben könne sie nicht machen. Zu den ihr vorgehalten und übersetzten Länderfeststellungen zur Lage im Kosovo führte sie aus, dass dort nichts funktioniere, es keine Sicherheit gebe und auch die Polizei nicht funktionieren würde.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.06.2009 den Antrag der Antragstellerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Asylwerberin gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.06.2009 den Antrag der Antragstellerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Asylwerberin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe des Mannes berufen habe. Das Vorbringen ihres Gatten sei bereits bezüglich einer Verfolgung durch unbekannte, maskierte Männer als unglaubwürdig beurteilt worden. Zudem behaupte der Ehegatte der Antragstellerin lediglich durch Privatpersonen begangene Kriminaldelikte, wobei die Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Behörden gegeben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Antragstellerin nicht ersichtlich sei. Zudem stelle die Ausweisung keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition der Antragstellerin) dar.Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich lediglich auf die Fluchtgründe des Mannes berufen habe. Das Vorbringen ihres Gatten sei bereits bezüglich einer Verfolgung durch unbekannte, maskierte Männer als unglaubwürdig beurteilt worden. Zudem behaupte der Ehegatte der Antragstellerin lediglich durch Privatpersonen begangene Kriminaldelikte, wobei die Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Behörden gegeben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung der Antragstellerin nicht ersichtlich sei. Zudem stelle die Ausweisung keinen Eingriff in (die durch) Artikel 8, EMRK (geschützte Rechtsposition der Antragstellerin) dar.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an die Antragstellerin am 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an die Antragstellerin am 25.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.

8. Am 17.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und bezog sich inhaltlich sowie bezüglich der Beilagen auf den Wiederaufnahmeantrag ihres Ehegatten vom XXXX. Dieser begründete seinen Antrag damit, dass ihm nunmehr eine Bescheinigung vorläge, aus der hervorgehe, dass die Täter versucht hätten, ihn umzubringen und eine Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich wäre, zumal ihm die Blutrache drohe. Diese Bescheinigung sei von XXXX und XXXX am XXXX vor dem XXXX abgegeben und sei ihm dann zugemittelt worden. Diese Bescheinigung hätte, bei Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, einen anderen Entscheidungsinhalt erbracht und würden dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen.8. Am 17.03.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und bezog sich inhaltlich sowie bezüglich der Beilagen auf den Wiederaufnahmeantrag ihres Ehegatten vom römisch 40 . Dieser begründete seinen Antrag damit, dass ihm nunmehr eine Bescheinigung vorläge, aus der hervorgehe, dass die Täter versucht hätten, ihn umzubringen und eine Rückkehr in das Heimatland lebensgefährlich wäre, zumal ihm die Blutrache drohe. Diese Bescheinigung sei von römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 vor dem römisch 40 abgegeben und sei ihm dann zugemittelt worden. Diese Bescheinigung hätte, bei Vorliegen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, einen anderen Entscheidungsinhalt erbracht und würden dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen zur Stattgebung des Antrages auf Wiederaufnahme vorliegen.

Weiteres war dem Schriftsatz des Ehegatten der Antragstellerin eine Bestätigung des XXXX vom XXXX beigefügt, in der seine Anwesenheit bei einer Therapie in der XXXX am XXXX bestätigt wird. Zudem wurde die Einvernahme der Antragstellerin beantragt.Weiteres war dem Schriftsatz des Ehegatten der Antragstellerin eine Bestätigung des römisch 40 vom römisch 40 beigefügt, in der seine Anwesenheit bei einer Therapie in der römisch 40 am römisch 40 bestätigt wird. Zudem wurde die Einvernahme der Antragstellerin beantragt.

9. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin dem Bundesasylamt eine Erklärung von

XXXX und XXXX vom XXXX (mit gleichlautendem Inhalt wie die oben genannte Bescheinigung vom XXXX). Diese Erklärung sei mittels E-Mail an Dr. XXXX vom XXXX übermittelt und dem Ehegatten der Antragstellerin am 31.03.2010 ausgefolgt worden. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme von Dr. XXXX gestellt.römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 (mit gleichlautendem Inhalt wie die oben genannte Bescheinigung vom römisch 40 ). Diese Erklärung sei mittels E-Mail an Dr. römisch 40 vom römisch 40 übermittelt und dem Ehegatten der Antragstellerin am 31.03.2010 ausgefolgt worden. Weiters wurde der Antrag auf Einvernahme von Dr. römisch 40 gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Antragstellerin.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

2.1. Gemäß § 61 Abs.1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.2.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:2.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Ehegatten der Antragstellerin die neuen Beweismitteln frühestens am XXXX übermittelt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 17.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als fristgerecht eingebracht anzusehen, da dem Ehegatten der Antragstellerin die neuen Beweismitteln frühestens am römisch 40 übermittelt wurden und der Wiederaufnahmeantrag am 17.03.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16.02.1994, 90/13/003).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Erklärung vom XXXX und die Bestätigung über den Therapiebesuch des Ehegatten der Antragstellerin bei Dr. XXXX vom XXXX sowie auf ein an diesen Arzt gerichtetes E-Mail samt Erklärung vom XXXX und auf Einvernahme des Arztes. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, zugestellt am 25.12.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen. Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren der Antragstellerin "neu entstanden".Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die damit als Beweismittel vorgelegte Erklärung vom römisch 40 und die Bestätigung über den Therapiebesuch des Ehegatten der Antragstellerin bei Dr. römisch 40 vom römisch 40 sowie auf ein an diesen Arzt gerichtetes E-Mail samt Erklärung vom römisch 40 und auf Einvernahme des Arztes. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, zugestellt am 25.12.2009, rechtskräftig negativ abgesprochen. Die vorgelegten Beweismittel sind somit, nach (oben wiedergegebener) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht "neu hervorgekommen", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren der Antragstellerin "neu entstanden".

Die Beweismittel sind daher schon aus diesem Grund keinesfalls geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.

Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird in den beiden gleichlautenden Erklärungen vom XXXX und XXXX dem im Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, festgestellten Sachverhalt beziehungsweise - bezüglich der Identität der Angreifer und den angeblichen wiederholten Drohungen durch Unbekannte - dem Vorbringen des Ehegatten der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren gefolgt. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder von der Antragstellerin noch von ihrem Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet. Zur Bestätigung über den Therapiebesuch des Ehegatten der Antragstellerin vom XXXX beziehungsweise zur Einvernahme des Arztes ist zudem auszuführen, dass die Bestätigung bloß zum Inhalt hat, dass ihr Ehegatte eine Therapie am XXXX besucht hat und nicht - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird -, dass er aufgrund des von ihm Erlebten nach wie vor Therapien konsumieren müsse. Zudem wurde eine etwaige psychische Erkrankung ihres Ehegatten im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht und kann eine solche dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Da auch die an den Arzt mittels E-Mail übermittelte Erklärung vom XXXX - wie bereits ausgeführt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen betrifft, war der Antrag auf Einvernahme des Arztes abzuweisen. Was den Antrag auf Einvernahme der Antragstellerin betrifft, geht aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht hervor, wie ihre erneute Einvernahme die Wiederaufnahme begründen könnte.Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher unberücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr wird in den beiden gleichlautenden Erklärungen vom römisch 40 und römisch 40 dem im Erkenntnis vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, festgestellten Sachverhalt beziehungsweise - bezüglich der Identität der Angreifer und den angeblichen wiederholten Drohungen durch Unbekannte - dem Vorbringen des Ehegatten der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren gefolgt. Im Übrigen wurden neu hervorgekommene Tatsachen weder von der Antragstellerin noch von ihrem Vertreter im gegenständlichen Antrag behauptet. Zur Bestätigung über den Therapiebesuch des Ehegatten der Antragstellerin vom römisch 40 beziehungsweise zur Einvernahme des Arztes ist zudem auszuführen, dass die Bestätigung bloß zum Inhalt hat, dass ihr Ehegatte eine Therapie am römisch 40 besucht hat und nicht - wie im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird -, dass er aufgrund des von ihm Erlebten nach wie vor Therapien konsumieren müsse. Zudem wurde eine etwaige psychische Erkrankung ihres Ehegatten im bisherigen Verfahren niemals vorgebracht und kann eine solche dem Akteninhalt auch nicht entnommen werden. Da auch die an den Arzt mittels E-Mail übermittelte Erklärung vom römisch 40 - wie bereits ausgeführt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen betrifft, war der Antrag auf Einvernahme des Arztes abzuweisen. Was den Antrag auf Einvernahme der Antragstellerin betrifft, geht aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht hervor, wie ihre erneute Einvernahme die Wiederaufnahme begründen könnte.

Auch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen besteht somit keine Veranlassung.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. etwa VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 18.05.1994, 93/09/0226; 31.08.1995, 94/19/0458). Vorraussetzung für die Wiederaufnahme ist also die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/20/0041; 20.09.1995, 95/20/0045).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird darüber hinaus ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche etwa VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 18.05.1994, 93/09/0226; 31.08.1995, 94/19/0458). Vorraussetzung für die Wiederaufnahme ist also die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/20/0041; 20.09.1995, 95/20/0045).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch auch diese Voraussetzung nicht gegeben, zumal die neuen Beweismittel im seinerzeitigen Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. So ist dem gegenständlichen Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 15.12.2009, Zahl B2 407.586-1/2009/2E, bzw. dem des Ehegatten der Antragstellerin eindeutig zu entnehmen, dass "...im Kosovo ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet [ist] und die

kosovarischen Behörden ... etwaigen Anzeigen professionell

nach[gehen]. Da ein lückeloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)." Da folglich von den vorgelegten Beweismitteln keine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung zu erwarten ist, wäre die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens auch aus diesem Grund schon nicht zu bewilligen.

Schlagworte

Beweise, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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