TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/20 A4 226666-0/2008

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Veröffentlicht am 20.04.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A4 226.666-0/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2002, AZ 01 18.031-BAW/WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2002, AZ 01 18.031-BAW/WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.1999 legal mit einem deutschen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2001 einen ersten Asylantrag zu Zl. 01 09.919-BAW. Er wurde hierzu am 02.08.2001 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.1999 legal mit einem deutschen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2001 einen ersten Asylantrag zu Zl. 01 09.919-BAW. Er wurde hierzu am 02.08.2001 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen.

2. Am 06.08.2001 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag und wurde hierzu am 17.09.2001 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2001, AZ 01 18.031-BAW, wurde der Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2001, AZ 01 18.031-BAW, wurde der Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt.

4. Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2001 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Dem Bescheid wurde eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung (Beschwerde) eingebracht werden kann, in arabischer Sprache angeschlossen. Der Bescheid erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 05.01.2002 in Rechtskraft.

5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2002 brachte der Beschwerdeführer über seine Ehegattin als seine Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung gegen die Abweisung des Asylantrags. Eine genaue Begründung der Berufung würde in den nächsten Tagen nachgereicht werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem beiliegenden ärztlichen Attest bescheinigt werde, dass es die Krankheit des Beschwerdeführers samt den Nebenwirkungen auf Grund der medikamentösen Behandlung ihm nicht immer zulasse, sich außer Haus zu begeben. Für den Zeitraum der Abholfrist (Anm.: des Bescheides) vom 20.12.2001 bis 07.01.2002 sei es deshalb dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, das Haus zu verlassen. Zudem wird angemerkt, dass der Briefträger nie an die Wohnungstüre komme, um sich zu überzeugen, ob jemand anwesend sei. Diesbezüglich seien schon erfolglos Beschwerden beim Postamt erstattet worden. Aus dem beigefügten ärztlichen Attest vom 11.01.2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 2001 in einer Substitutionstherapie (Subutex, dann Codidol) sei. Die Einstellung gestalte sich schwierig, es sei zu verschiedensten körperlichen und psychischen Problemen gekommen, weshalb vermutlich die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Er ersuche deshalb um Fristverlängerung. Weiters wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids dem Antrag beigelegt.5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2002 brachte der Beschwerdeführer über seine Ehegattin als seine Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein und erhob gleichzeitig Berufung gegen die Abweisung des Asylantrags. Eine genaue Begründung der Berufung würde in den nächsten Tagen nachgereicht werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit dem beiliegenden ärztlichen Attest bescheinigt werde, dass es die Krankheit des Beschwerdeführers samt den Nebenwirkungen auf Grund der medikamentösen Behandlung ihm nicht immer zulasse, sich außer Haus zu begeben. Für den Zeitraum der Abholfrist Anmerkung, des Bescheides) vom 20.12.2001 bis 07.01.2002 sei es deshalb dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, das Haus zu verlassen. Zudem wird angemerkt, dass der Briefträger nie an die Wohnungstüre komme, um sich zu überzeugen, ob jemand anwesend sei. Diesbezüglich seien schon erfolglos Beschwerden beim Postamt erstattet worden. Aus dem beigefügten ärztlichen Attest vom 11.01.2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit November 2001 in einer Substitutionstherapie (Subutex, dann Codidol) sei. Die Einstellung gestalte sich schwierig, es sei zu verschiedensten körperlichen und psychischen Problemen gekommen, weshalb vermutlich die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Er ersuche deshalb um Fristverlängerung. Weiters wurde die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids dem Antrag beigelegt.

6. Mit Schreiben vom 16.01.2002 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein ausführliches ärztliches Attest vorzulegen oder die näheren Umstände der ärztlich bescheinigten Erkrankung auf andere geeignete Art unter Beweis zu stellen. Insbesondere sei darzulegen, ob und wie seine Krankheit seine Dispositionsfähigkeit gehindert habe. Darzulegen sei insbesondere, warum er nicht einmal mehr für eine Stellvertretung sorgen habe können. In Bezug auf den Zustellvorgang wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für den Fall, dass dem durchführenden Postorgan ein Vergehen nach dem Zustellgesetz und dem Postgesetz vorgeworfen werde, die diesbezüglichen Angaben detailliert darzulegen bzw. zu beweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

7. Mit Schriftsatz vom 28.01.2001 (gemeint wohl 28.01.2002), eingelangt am 30.01.2002, erstattete der Beschwerdeführer die in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14.01.2002 angekündigte Berufungsbegründung.

8. Mit Schriftsatz vom 05.02.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 06.02.2002, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin bringt er vor, dass eine ärztliche Bestätigung mit dem Hinweis, dass die laufende Behandlung mit körperlichen oder psychischen Problemen einhergehe und eine Fristeinhaltung deshalb nicht möglich gewesen sei, das Erfordernis der "Glaubhaftmachung" vollauf zu erfüllen scheine. Trotzdem werde hier näher auf die Dispositionsfähigkeit eingegangen. Dieser Stellungnahme werde ein Auszug aus dem Pharmazeutika-Handbuch für Ärzte beigelegt, worin die Nebenwirkungen des Medikaments "Codidol" erläutert würden. Zu beachten sei, dass die geschilderten Nebenwirkungen schon bei 60 mg-Tabletten auftauchen würden, während der Beschwerdeführer sogar die Tabletten mit einer 120 mg-Dosierung verordnet bekommen habe. Weiters würden diesem Schreiben Auszüge aus dem Internet über das genannte Medikament "Codidol" sowie über "Subutex", ein ihm ebenfalls verschriebenes Medikament beigelegt. Durch seinen psychischen und physischen Zustand sei es seiner Gattin als Vertreterin nicht möglich gewesen, den Erfordernissen entsprechend zu disponieren, da er in seinem Zustand kaum ansprechbar gewesen sei, und die für eine Berufung zweifellos nötigen Auskünfte im erforderlichen Ausmaß nicht geben habe können. Gerade in einem Asylverfahren stünde der Asylwerber und seine Furcht vor Verfolgung im Mittelpunkt, weshalb auf seine Ausführungen nicht verzichtet werden könnten. In Bezug auf den Zustellvorgang äußerte sich der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2002, AZ 01 18.031-BAW WE, wurde der am 14.01.2002 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Angaben fähig gewesen sei, außer Haus zu gehen und zu kommunizieren (mehrmals allein mit seinem Arzt). Es ergebe sich sowohl aus dem vorgelegten Konvolut über die Nebenwirkungen der von ihm angegebenen Medikamente, als auch aus der telefonischen Rücksprache bei seinem Arzt, dass im allgemeinen durch die normale Einnahme der dosierten Medikamente eine Dispositionsunfähigkeit nicht gegeben sei und nach einer kurzen Einstellung auf das Medikament sogar einer Berufstätigkeit nachgegangen werden könne. Ein erforderliches ausführliches ärztliches Attest oder Gutachten habe er nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Zum Beweisantritt einer Dispositionsunfähigkeit sei er bisher nicht fähig gewesen und sei ein solcher auch auf Grund der von ihm selbst vorgebrachten "Unfähigkeit außer Haus zu gehen" nicht zu erwarten. Andere Wiedereinsetzungsgründe habe er nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags würden in seinem Fall nicht vorliegen.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2002, AZ 01 18.031-BAW WE, wurde der am 14.01.2002 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Angaben fähig gewesen sei, außer Haus zu gehen und zu kommunizieren (mehrmals allein mit seinem Arzt). Es ergebe sich sowohl aus dem vorgelegten Konvolut über die Nebenwirkungen der von ihm angegebenen Medikamente, als auch aus der telefonischen Rücksprache bei seinem Arzt, dass im allgemeinen durch die normale Einnahme der dosierten Medikamente eine Dispositionsunfähigkeit nicht gegeben sei und nach einer kurzen Einstellung auf das Medikament sogar einer Berufstätigkeit nachgegangen werden könne. Ein erforderliches ausführliches ärztliches Attest oder Gutachten habe er nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Zum Beweisantritt einer Dispositionsunfähigkeit sei er bisher nicht fähig gewesen und sei ein solcher auch auf Grund der von ihm selbst vorgebrachten "Unfähigkeit außer Haus zu gehen" nicht zu erwarten. Andere Wiedereinsetzungsgründe habe er nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrags würden in seinem Fall nicht vorliegen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2002 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

10. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch den Verein Asyl in Not, fristgerecht am 26.02.2002 Berufung (nunmehr Beschwerde). In der am 07.03.2002 beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangten Berufungsergänzung (nunmehr Beschwerdeergänzung) wird ausgeführt, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass zur Zeit seiner geltend gemachten Dispositionsunfähigkeit, seine Gattin, die gleichzeitig seine Vertreterin sei, selbst im Krankenstand gewesen wäre und deshalb etwaige Dispositionen für ich nicht habe tätigen können. Eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht. Die Befragung des Arztes schien auf allgemeine Erklärungen der Substitutionstherapie hinauszugehen. Von einer auf ihn bezogenen "Gewöhnung" an die Therapie werde vom Arzt nicht ausgegangen. Bei der Dispositionsunfähigkeit gehe es aber immer um eine persönliche Dispositionsunfähigkeit. In dem Attest, welches er vorgelegt habe, werde vom Arzt selbst bescheinigt, dass sich die Einstellung schwer gestalten würde und es zu verschiedensten körperlichen und psychischen Problemen käme, wie dies die belangte Behörde auch inhaltlich auf Seite 4 des belangten Bescheides richtig wiedergegeben habe, allerdings bei ihrer rechtlichen Würdigung unbeachtet gelassen habe. Vielmehr habe die belangte Behörde bloß den Sachverhalt festgehalten und festgestellt, dass er angeblich nicht dispositionsunfähig und "Herr der Lage" gewesen sei, ohne im ganzen Bescheid darauf einzugehen, wie sie zu dieser Feststellung käme.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG:Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Begriff des minderen Grad es des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 13.02.2007, 2007/18/0020).Der Begriff des minderen Grad es des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 13.02.2007, 2007/18/0020).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; 30.11.2000, 99/20/0543; 25.02.2003, 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher zB eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg. 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 ua). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194).

In der Regel kann eine Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0315 mwH).

Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).Für die Wiedereinsetzung reicht es aber nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche VwGH 26.04.2001, 2000/20/0336; 22.07.2004, 2004/20/0122; 29.11.2007, 2007/21/0308).

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass es die Krankheit des Beschwerdeführers, die medikamentöse Behandlung und die Nebenwirkungen ihm nicht immer zulassen würden, sich außer Haus zu begeben. Für den Zeitraum der Abholfrist von 20.12.2001 bis 07.01.2002 sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, das Haus zu verlassen. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 11.01.2002 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2001 in Subtitutionstherapie (Subutex, dann Codidol) befindet. Die Einstellung gestalte sich schwierig, es sei zu verschiedensten körperlichen und psychischen Problemen gekommen, weshalb vermutet werde, dass die Einspruchsfrist versäumt worden wäre.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Bundesasylamt aufgefordert, ein ausführliches ärztliches Attest vorzulegen, oder die nähren Umstände der ärztlich bescheinigten Erkrankung auf andere geeignete Art unter Beweis zustellen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, ob und wie seine Krankheit seine Dispositionsfähigkeit gehindert habe.

Das angeforderte ausführliche ärztliche Attest hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt und hat die näheren Umstände seiner Erkrankung auch nicht auf andere Art unter Beweis gestellt. Sein behandelnder Arzt legte lediglich eine Kopie aus dem Austria Codex bezüglich der möglichen Nebenwirkungen von Codidol vor. Außerdem legte der Beschwerdeführer Ausdrucke aus dem Internet über die Nebenwirkungen des Medikaments Subutex vor. Sowohl aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung als auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, welche Nebenwirkungen beim Beschwerdeführer tatsächlich aufgetreten sind bzw. inwiefern die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Einnahme der genannten Medikamente ausgeschlossen gewesen wäre. Aus der vorgelegten Kopie (Austria Codex) betreffend Codidol geht hervor, dass "bei Therapiebeginn Übelkeit und Erbrechen sowie Müdigkeit und Sedierung auftreten können, die jedoch fast durchwegs vorübergehender Natur sind. Obstipation, Druckanstieg in den Gallenwegen und Harnretention auftreten können. Kopfschmerz, Schwindel, Atemdepression, vereinzelt Halluzinationen, Synkopen sowie Sehstörungen sind beobachtet worden. Über Juckreiz, Urtikaria und Hautausschlag wurde berichtet". In Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausdruck aus dem Internet betreffend das Medikament Subutex ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen Text einer fremdsprachigen Internetseite handelt, der von einem Übersetzungsprogramm ins Deutsche übersetzt wurde und daher nur bedingt verständlich ist. Nebenwirkungen des Medikaments Subutex sind Müdigkeit, Schlaf, Hitzegefühl, Schweißausbrüche, Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen, Pupillenverengung, niedriger Blutdruck, Atemunterdrückung, Übelkeit und Erbrechen, Schwitzen. Dass all diese Nebenwirkungen, sowohl hinsichtlich des Medikaments Codidol als auch Subutex beim Beschwerdeführer aufgetreten wären, hat dieser nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, welche Nebenwirkungen bei ihm aufgetreten sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei den angeführten Nebenwirkungen lediglich um mögliche Nebenwirkungen handelt, die jedoch nicht in jedem Fall bei Einnahme des Medikaments auch tatsächlich auftreten. Der Beschwerdeführer verweist nur allgemein auf die geschilderten Nebenwirkungen. Zudem bringt er vor, dass diese Nebenwirkungen schon bei einer 60mg-Dosierung auftreten würden, er jedoch 120 mg verordnet bekommen habe. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass im Austria Codex keine anderen oder schwerwiegenden Nebenwirkungen im Hinblick auf Codidol 120 mg-Tabletten angeführt werden, sondern nur auf die Ausführungen zu Codidol 60 mg-Tabletten verwiesen wird. Allein aus der Einnahme dieses Medikaments kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass dadurch die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass es ihm auf Grund der medikamentösen Behandlung im Zeitraum von 20.12.2001 bis 07.01.2002 "unmöglich" gewesen sei, das Haus zu verlassen. Diesbezüglich ist allerdings auf den Aktenvermerk vom 07.02.2002 (siehe Seite 233 des erstinstanzlichen Aktes) zu verweisen, der auf Grund eines durchgeführten Telefonats mit dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers angefertigt wurde. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.11.2001 bis zum 01.02.2002 an insgesamt 7 Terminen in der Praxis seines Arztes war und an diesen Terminen jeweils ausführliche Gespräche stattgefunden haben. Auch im Zeitraum vom 20.12.2001 bis zum 07.01.2002 war der Beschwerdeführer - und zwar am 28.12.2002 - bei seinem Arzt persönlich in der Praxis. Dass es dem Beschwerdeführer, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angeführt, unmöglich gewesen wäre, das Haus zu verlassen, ist dadurch eindeutig widerlegt. Auch sein Vorbringen, er sei durch seinen "physischen und psychischen Zustand"

  • -Strichaufzählung
    den er jedoch nicht näher erläutert - kaum ansprechbar gewesen, weshalb es seiner Gattin als Vertreterin nicht möglich gewesen wäre, den Erfordernissen entsprechend zu disponieren, wird ebenso widerlegt, geht doch aus dem genannte Aktenvermerk hervor, dass an den jeweiligen Terminen in der Praxis seines Arztes ausführliche Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arzt stattgefunden haben und ist der Beschwerdeführer an diesen Terminen
  • -Strichaufzählung
    laut seinem Arzt -jedenfalls kommunikationsfähig gewesen. Im fraglichen Zeitraum (20.12.2001 bis 07.01.2002) war der Beschwerdeführer somit zu einem zielgerichteten Handeln, nämlich zum Aufsuchen seines Arztes sowie der Führung eines ausführlichen Gesprächs mit seinem Arzt, im Stande, weshalb eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann (vgl. auch VwGH 30.07.2002, 2002/05/0594 wonach tatsächliches Handeln die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit selbst dann ausschließt, wenn eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorliegt).laut seinem Arzt -jedenfalls kommunikationsfähig gewesen. Im fraglichen Zeitraum (20.12.2001 bis 07.01.2002) war der Beschwerdeführer somit zu einem zielgerichteten Handeln, nämlich zum Aufsuchen seines Arztes sowie der Führung eines ausführlichen Gesprächs mit seinem Arzt, im Stande, weshalb eine Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann vergleiche auch VwGH 30.07.2002, 2002/05/0594 wonach tatsächliches Handeln die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit selbst dann ausschließt, wenn eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorliegt).

Auch sein in der Berufungsergänzung erstmaliges Vorbringen, wonach zur Zeit der Dispositionsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch seine Gattin, die gleichzeitig seine Vertreterin sei, selbst im Krankenstand gewesen wäre und deshalb für ihn etwaige Dispositionen nicht habe tätigen können, erweist sich als nicht zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass die diesbezüglich angekündigte Bestätigung bislang nicht nachgereicht wurde. Weiters war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner behaupteten Dispositionsunfähigkeit nicht durch seine Ehegattin vertreten - die Gattin wurde erst mit der Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14.01.2002 zur Vertreterin des Beschwerdeführers -, weshalb es auf eine etwaige Dispositionsunfähigkeit der Ehegattin vor diesem Zeitpunkt (14.01.2002) auch nicht ankommen kann.

Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens keinesfalls angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Demnach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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