Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S6 410.822-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA Armenien, vertreten durch Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlingsbetreuung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zahl 09 08.913-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Armenien, vertreten durch Volkshilfe Oberösterreich, Flüchtlingsbetreuung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zahl 09 08.913-BAS, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.römisch eins. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Armeniens, reiste am 25.07.2009 mit dem Flugzeug kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.09.2009 gab die Beschwerdeführerin an, mit einem litauischen Visum, ausgestellt von der litauischen Botschaft in Jerevan/Armenien, für die Gültigkeitsdauer von 21.07.2009 bis 31.07.2009, legal in das Hoheitsgebiet der EU eingereist zu sein. Sie leide unter einem Tumor und sei in Armenien falsch behandelt worden. Im Mai 2009 habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie nur mehr zwei bis vier Monate zu leben habe und versuchen solle, ins Ausland zu gelangen, um die richtige ärztliche Behandlung zu bekommen. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht.
1.2. Das Bundesasylamt richtete am 03.09.2009 für die Beschwerdeführerin ein Aufnahmegesuch an Litauen, welches sich auf Art. 9 Abs. 2 (Visum) iVm 17 Abs. 2 (Dringlichkeitsverfahren) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) des Rates stützte.1.2. Das Bundesasylamt richtete am 03.09.2009 für die Beschwerdeführerin ein Aufnahmegesuch an Litauen, welches sich auf Artikel 9, Absatz 2, (Visum) in Verbindung mit 17 Absatz 2, (Dringlichkeitsverfahren) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (Dublin-II-VO) des Rates stützte.
1.3. Gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO ist die Zustimmungsfiktion Litauens nach Verstreichen der Frist von einem Monat mit Ablauf des 05.10.2009 eingetreten.1.3. Gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-II-VO ist die Zustimmungsfiktion Litauens nach Verstreichen der Frist von einem Monat mit Ablauf des 05.10.2009 eingetreten.
1.4. Mit Schreiben vom 06.10.2009 wurde Litauen das Vorliegen der Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 und die sich daraus ergebene Zuständigkeit Litauens für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mitgeteilt.1.4. Mit Schreiben vom 06.10.2009 wurde Litauen das Vorliegen der Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7 und die sich daraus ergebene Zuständigkeit Litauens für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mitgeteilt.
1.5. Litauen hat am 08.10.2009 seine (nachträgliche) Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.1.5. Litauen hat am 08.10.2009 seine (nachträgliche) Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl: 09 08.913-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Litauen zulässig sei.1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl: 09 08.913-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Litauen zulässig sei.
1.7. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde (welche samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 05.01.2010 beim Asylgerichtshof einlangte) hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.01.2010, Zahl S6 410.822-1/2010/2E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels ausreichender Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Litauen keine Entscheidungsreife vorliege.1.7. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde (welche samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 05.01.2010 beim Asylgerichtshof einlangte) hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.01.2010, Zahl S6 410.822-1/2010/2E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels ausreichender Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Litauen keine Entscheidungsreife vorliege.
1.8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2010, Zahl 09 08.913-BAS den Asylantrag neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm 18 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Litauen zulässig sei.1.8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2010, Zahl 09 08.913-BAS den Asylantrag neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Litauen zulässig sei.
1.9. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Beschwerde eingebracht und langte diese samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 14.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. [...]
Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 19, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass ab 06.10.2009 (nachdem der letzte Tag der einmonatigen Antwortzeit auf einen Samstag fällt mit Ablauf des darauffolgenden Werktags) die sechsmonatige Überstellungsfrist zu laufen begonnen hat (auf die spätere Zustimmung Litauens (08.10.2009) kann es nicht entscheidend ankommen, da ab dem Tag der fiktiven Zustimmung objektiv überstellt werden hätte können), endete die Frist zur Überstellung der Asylwerberin nach Litauen somit mit Ablauf des 06.04.2010.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen die damit verbundene Ausweisung kommt eine aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn sie vom Asylgerichtshof binnen 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt wird (§ 36 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005). Der Asylgerichtshof hat im gegenständlichen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1, 2 zuerkannt.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen die damit verbundene Ausweisung kommt eine aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn sie vom Asylgerichtshof binnen 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt wird (Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 2 AsylG 2005). Der Asylgerichtshof hat im gegenständlichen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, 2, zuerkannt.
Die Auffassung des Bundesasylamts, wonach die sechsmonatige Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofs bzw. nachfolgendem Eintreffen des Aktes beim Bundesasylamt, gehemmt gewesen wäre, steht in klarem Widerspruch zu den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/0730 bis 0733, wiedergegebenen Erwägungen (Punkt 12):
"Nur wenn die Berufungsbehörde einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann es nach dem bisher Gesagten zu einer Verlängerung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens kommen, indem die Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung mit der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf neu zu laufen beginnt."Nur wenn die Berufungsbehörde einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennt, kann es nach dem bisher Gesagten zu einer Verlängerung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens kommen, indem die Frist nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung mit der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf neu zu laufen beginnt.
[...]
Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass die Berufungsbehörde im Einzelfall zu entscheiden hat, ob sie einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Unzuständigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkennt. Dabei ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass die Berufungsbehörde im Einzelfall zu entscheiden hat, ob sie einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Unzuständigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des Paragraph 37, Absatz eins und 2 AsylG 2005 aufschiebende Wirkung zuerkennt. Dabei ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Ausgehend davon ist es Sache der Berufungsbehörde, bei ihrer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch das Effizienzgebot der Dublin-Verordnung zu beachten. Würde sich die Erstbehörde über die ihr im Falle einer Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen erteilten Aufträge der Berufungsbehörde zu Unrecht hinwegsetzen, ließe sich im darauf folgenden Berufungsverfahren die inhaltliche Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Ersatzbescheide (vgl. dazu auch Punkt 13. der Erwägungen) regelmäßig rasch erkennen. In diesem Fall wäre aus Sicht der Berufungsbehörde zu erwägen, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt erforderlich ist, oder die Berufungsentscheidung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage stattfinden kann. Letzterenfalls wäre dem Rechtsschutzbedürfnis des Asylwerbers, während des anhängigen Berufungsverfahrens nicht überstellt zu werden, schon durch § 36 Abs. 4 AsylG 2005 entsprochen. Auf diese Art und Weise käme es zu keiner (weiteren) Unterbrechung der Frist des Art. 20 Abs. 2 lit. d Dublin-Verordnung, womit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (ohne Preisgabe des dem Asylwerber zugebilligten Rechtsschutzes) Rechnung getragen werden könnte."Ausgehend davon ist es Sache der Berufungsbehörde, bei ihrer Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch das Effizienzgebot der Dublin-Verordnung zu beachten. Würde sich die Erstbehörde über die ihr im Falle einer Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen erteilten Aufträge der Berufungsbehörde zu Unrecht hinwegsetzen, ließe sich im darauf folgenden Berufungsverfahren die inhaltliche Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Ersatzbescheide vergleiche dazu auch Punkt 13. der Erwägungen) regelmäßig rasch erkennen. In diesem Fall wäre aus Sicht der Berufungsbehörde zu erwägen, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt erforderlich ist, oder die Berufungsentscheidung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage stattfinden kann. Letzterenfalls wäre dem Rechtsschutzbedürfnis des Asylwerbers, während des anhängigen Berufungsverfahrens nicht überstellt zu werden, schon durch Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 entsprochen. Auf diese Art und Weise käme es zu keiner (weiteren) Unterbrechung der Frist des Artikel 20, Absatz 2, Litera d, Dublin-Verordnung, womit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (ohne Preisgabe des dem Asylwerber zugebilligten Rechtsschutzes) Rechnung getragen werden könnte."
Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt zudem keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 06.04.2010 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin den Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K34-39 zu Art. 19), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Vor dem Hintergrund, dass dem Verwaltungsakt zudem keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Asylwerberin seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, ist somit mit Ablauf des 06.04.2010 die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Beschwerdeführerin den Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K34-39 zu Artikel 19,), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
23.06.2010