Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S3 412.678-1/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, GZ 10 01.915, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, GZ 10 01.915, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte am 02.03.2010 durch seine Mutter den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte am 02.03.2010 durch seine Mutter den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde laut der im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung am 25.03.2010 der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers persönlich ausgefolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 02.04.2010 der Post zur Beförderung an das Bundesasylamt übergeben wurde.
Mit Telefax des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 wurde dem Beschwerdevertreter Gelegenheit gegeben, bis 20.04.2010 (einlangend) zur Verspätung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Hierauf wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.03.2010 rechtswirksam zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde wurde am 02.04.2010 per Post eingebracht. Diese Tatsachen wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:
"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.03.2010 zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 01.04.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 02.04.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.03.2010 zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 01.04.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 02.04.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
06.05.2010