TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/22 E12 259470-0/2008

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

E12 259.470-0/2008-14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer in der Asylangelegenheit mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX alias XXXX alias XXXX, diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer in der Asylangelegenheit mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zl. E12 259.470-0/2008-10E, wird gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, von Amts wegen behoben.Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.02.2010, Zl. E12 259.470-0/2008-10E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, von Amts wegen behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Bisheriger Verfahrenshergang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige von Armenien, stellte am 21.3.2005 durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2005 (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 5.4.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Vom Asylgerichtshof in nunmehr zuständiger Senatsbesetzung wurde am 19.10.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 wurde die Beschwerde der BF gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 10 Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Die Asylerstreckungsanträge der Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX (E12 250.345) sowie der Geschwister XXXX alias XXXX alias XXXX (E12 250.344), XXXX alias XXXX alias XXXX (E12 250.341) und XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX (E12 250.342) wurden gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 wurde die Beschwerde der BF gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Die Asylerstreckungsanträge der Mutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (E12 250.345) sowie der Geschwister römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (E12 250.344), römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (E12 250.341) und römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (E12 250.342) wurden gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Der Asylantrag des Vaters XXXX alias XXXX (E12 250.333) wurde gemäß §§ 7,8 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 10 Asylgesetz 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.Der Asylantrag des Vaters römisch 40 alias römisch 40 (E12 250.333) wurde gemäß Paragraphen 7,,8 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig. Da dieser Grundsatz im ggst. Verfahren dadurch verletzt wurde, dass die mj. BF und der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, die restlichen Familienmitglieder hingegen nicht, und da durch die ggst. Ausweisungsentscheidung auch niemand ein Recht erwachsen ist, war Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 daher zu beheben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine partielle Ausweisung von Familienmitgliedern nicht zulässig. Da dieser Grundsatz im ggst. Verfahren dadurch verletzt wurde, dass die mj. BF und der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, die restlichen Familienmitglieder hingegen nicht, und da durch die ggst. Ausweisungsentscheidung auch niemand ein Recht erwachsen ist, war Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.2.2010 daher zu beheben.

Über eine allfällige Ausweisung sämtlicher Familienmitglieder wird die sachlich und örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben.

Schlagworte

Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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