TE AsylGH Beschluss 2010/4/23 S7 412646-1/2010

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 412.646-1/2010/4E

S7 412.648-1/2010/3E

S7 412.649-1/2010/3E

S7 412.650-1/2010/3E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) der XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.814-EAST Ost,1.) der römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.814-EAST Ost,

2. ) des mj. XXXX alias XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.815-EAST Ost,2. ) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.815-EAST Ost,

3.) des mj. XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.817-EAST Ost,3.) des mj. römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.817-EAST Ost,

4.) der mj. XXXX alias XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.818-EAST Ost,4.) der mj. römisch 40 alias römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.818-EAST Ost,

alle StA. Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerden vom 09.04.2010 werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs.12 AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden vom 09.04.2010 werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre 3 minderjährigen Kinder stellten am 27.02.2010 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.02.2010 erfolgte die Erstbefragung vor der PI Traiskirchen, am 31.03.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost.

Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 31.03.2010, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch genannten Bescheiden jeweils vom 31.03.2010, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Die erstinstanzlichen Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin für ihre eigene Person und als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder am 01.04.2010 nachweislich ausgefolgt (Seite 153 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Mit Fax vom 09.04.2010 langte bei der EAST-West eine Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin in deutscher Sprache und mit Ausnahme des Deckblattes handschriftlich verfasst, ein (Aktenseiten 163ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die Beschwerdevorlage langte am 15.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010 an die European Homecare GmbH., Otto Glöckel-Straße 24 (Meldeadresse - Betreuungsstelle Ost) im Faxwege übermittelt, zugestellt am 05.11.2008 mittels Übernahmebestätigung, wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22.04.2010 (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs 2 AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010 an die European Homecare GmbH., Otto Glöckel-Straße 24 (Meldeadresse - Betreuungsstelle Ost) im Faxwege übermittelt, zugestellt am 05.11.2008 mittels Übernahmebestätigung, wurde den Beschwerdeführern im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 22.04.2010 (in Hinblick auf die mögliche Notwendigkeit einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG) ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt.

In der im Faxwege am 22.04.2010 durch die der Erstbeschwerdeführerin im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme wurde das Datum der rechtswirksamen Zustellung vom 01.04.2010 jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auf das Datum der Zustellung bzw. auf den Zustellvorgang selbst wurde nicht eingegangen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 Abs.1 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 01.04.2010, bereits am 08.04.2010 abgelaufen. Die am 09.04.2010 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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