Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 319.698-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2008, Zahl: 08 01.933-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2008, Zahl: 08 01.933-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, Angehörige der serbischen Volksgruppe und serbisch-orthodoxen Glaubens zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 06.05.2006 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Sarajevo ausgestellten Visum - gültig von 06.05.2006 bis 03.08.2006 - legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 25.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2008 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie nach dem Tod ihrer Schwester sehr betroffen gewesen sei, "der Krieg 1990 begonnen" habe und ihr Ehemann immer im Krieg gewesen sei. Es sei ein "psychischer Krieg" gegen ihre Familie gewesen. 2001 habe ihre Tochter einen ungeklärten, tödlichen Unfall gehabt, sie sei überfahren worden. Die Beschwerdeführerin glaube, dass der Unfall mit den Bedrohungen zu tun gehabt hätte. Bis 2006 habe es Drohungen gegeben und habe die Beschwerdeführerin auch Probleme mit ihrer Scheidung gehabt. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland fürchte die Beschwerdeführerin, dass wieder die gleichen Probleme anfangen würden und sie telefonisch bedroht werden würde.
Die Beschwerdeführerin wurde am 03.03.2008 sowie am 20.05.2008 jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der serbischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte sie auszugsweise Folgendes vor:
Einvernahme am 03.03.2008:
"Frage: Sie wurden am 25.02.2008 bei der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?"Frage: Sie wurden am 25.02.2008 bei der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
Antwort: Ja. Zur Person: Ich bin Angehörige der serbischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Von XXXX bis XXXX war ich mit XXXX verheiratet. Seit XXXX bin ich geschieden. Ich habe eine Tochter namens XXXX. Eine weitere Tochter namens XXXX ist am XXXX im Alter von 20 Jahren verstorben. Weitere Kinder habe ich nicht. Ich habe keinen bestimmten Beruf ausgeübt. Ich war Hausfrau.Antwort: Ja. Zur Person: Ich bin Angehörige der serbischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Von römisch 40 bis römisch 40 war ich mit römisch 40 verheiratet. Seit römisch 40 bin ich geschieden. Ich habe eine Tochter namens römisch 40 . Eine weitere Tochter namens römisch 40 ist am römisch 40 im Alter von 20 Jahren verstorben. Weitere Kinder habe ich nicht. Ich habe keinen bestimmten Beruf ausgeübt. Ich war Hausfrau.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?
Antwort: Nein.
Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
Antwort: Ich habe abwechselnd bei meinen Schwestern in Wien gewohnt. Es kann sein, dass der Reisepass bei einer meiner Schwestern ist. Derzeit finde ich ihn nicht. Wenn ich ihn finde, lege ich diesen dem Bundesasylamt vor.
Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?
Antwort: Meine beiden Schwestern XXXX und XXXX in Österreich, sonst keine. XXXX hat die österreichische Staatsbürgerschaft. XXXX hat eine Niederlassungsbe-willigung für Österreich.Antwort: Meine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 in Österreich, sonst keine. römisch 40 hat die österreichische Staatsbürgerschaft. römisch 40 hat eine Niederlassungsbe-willigung für Österreich.
Frage: Wann und wo sind Sie in Österreich eingereist?
Antwort: Am 6.5.2006. Das war bei XXXX. So heißt der Ort auf der slowenischen Seite. Ich bin mit dem Bus nach Österreich eingereist.Antwort: Am 6.5.2006. Das war bei römisch 40 . So heißt der Ort auf der slowenischen Seite. Ich bin mit dem Bus nach Österreich eingereist.
Frage: Sind Sie seit 6.5.2006 durchgehend in Österreich?
Antwort: Ja. Seit 6.5.2006 habe ich abwechselnd bei meinen Schwestern in Wien gewohnt, meistens bei meiner Schwester XXXX imAntwort: Ja. Seit 6.5.2006 habe ich abwechselnd bei meinen Schwestern in Wien gewohnt, meistens bei meiner Schwester römisch 40 im
14. Bezirk in Wien. Ab und zu war ich auch bei meiner Schwester XXXX in Wien.14. Bezirk in Wien. Ab und zu war ich auch bei meiner Schwester römisch 40 in Wien.
Frage: Geben Sie bitte alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.
Antwort: Irgendwie war ich psychisch nicht stabil in Bosnien. Das hat alles angefangen, als ich klein war. Ich habe meine Schwester verloren. Sie hat XXXX geheißen. Sie ist 1970 im Alter von 4 Jahren verstorben. Mein Vater hat ein paar Selbstmordversuche unternommen, nachdem die Schwester verstorben ist. (Anmerkung: Die AW wird auf die Fragestellung hingewiesen). Alles hat etwas miteinander zu tun. Im Jahr 1990 hat der Krieg in Bosnien angefangen. (Anmerkung: Die AW wird nochmals auf die Fragestellung hingewiesen). Das ganze hat mit dem Tod meiner Tochter zu tun. Meine Tochter war zu Fuß unterwegs. Aus einem vorbeifahrenden Auto wurde auf sie geschossen. Das war im Jahr 2000. Ich kann den psychischen Terror nicht mehr ertragen. Ich wurde angerufen und bedroht. Das hat 1990 begonnen, bis ich ausgereist bin. Ich möchte nur normal leben. In Bosnien kann ich nicht mehr normal leben. Da werde ich laufend psychisch terrorisiert.Antwort: Irgendwie war ich psychisch nicht stabil in Bosnien. Das hat alles angefangen, als ich klein war. Ich habe meine Schwester verloren. Sie hat römisch 40 geheißen. Sie ist 1970 im Alter von 4 Jahren verstorben. Mein Vater hat ein paar Selbstmordversuche unternommen, nachdem die Schwester verstorben ist. (Anmerkung: Die AW wird auf die Fragestellung hingewiesen). Alles hat etwas miteinander zu tun. Im Jahr 1990 hat der Krieg in Bosnien angefangen. (Anmerkung: Die AW wird nochmals auf die Fragestellung hingewiesen). Das ganze hat mit dem Tod meiner Tochter zu tun. Meine Tochter war zu Fuß unterwegs. Aus einem vorbeifahrenden Auto wurde auf sie geschossen. Das war im Jahr 2000. Ich kann den psychischen Terror nicht mehr ertragen. Ich wurde angerufen und bedroht. Das hat 1990 begonnen, bis ich ausgereist bin. Ich möchte nur normal leben. In Bosnien kann ich nicht mehr normal leben. Da werde ich laufend psychisch terrorisiert.
Frage: Haben Sie alle Gründe für die Antragstellung angegeben?
Antwort: Mir wäre es lieber, wenn man mich in Österreich umbringt, als in Bosnien.
Wiederholung der Frage: Antwort: Ja, das ist alles.
Frage: Von wem werden Sie in Bosnien psychisch terrorisiert?
Antwort: Ich weiß es nicht. Es haben 3 ethnische Gruppen gegeneinander gekämpft, Serben, Bosnier und Kroaten.
Frage: Auf welche Art und Weise wurden Sie psychisch terrorisiert?
Antwort: Ich wurde von unbekannten Männern angerufen. Sie haben gesagt, dass sie alles über mich wissen, wie viele Kinder ich habe, wo sich diese befinden. Dann ist das mit meiner Tochter passiert.
Frage: Sie haben angegeben, dass Sie seit 6.5.2006 in Österreich aufhältig sind. Weswegen stellen Sie jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz, bzw. weswegen haben Sie diesen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt?
Antwort: Ich habe das nicht gewusst. Ich habe gar nicht gewusst, dass es eine Asylbehörde gibt.
Frage: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
Antwort: Nein.
Frage: Nehmen Sie derzeit Medikamente?
Antwort: Beruhigungstabletten und Tabletten gegen hohen Blutdruck, sonst keine. Verfahrensanordnung: Das Bundesasylamt richtet eine Anfrage gemäß Artikel 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Slowenien, nachdem Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in Slowenien aufhältig waren. (Anmerkung: Der AW werden der diesbezügliche rechtliche Hintergrund, der Ablauf und die rechtlichen Folgen der Artikel-21-Anfrage erklärt). Möchten Sie dazu etwas angeben?Antwort: Beruhigungstabletten und Tabletten gegen hohen Blutdruck, sonst keine. Verfahrensanordnung: Das Bundesasylamt richtet eine Anfrage gemäß Artikel 21 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Slowenien, nachdem Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in Slowenien aufhältig waren. (Anmerkung: Der AW werden der diesbezügliche rechtliche Hintergrund, der Ablauf und die rechtlichen Folgen der Artikel-21-Anfrage erklärt). Möchten Sie dazu etwas angeben?
Antwort: Ich habe das verstanden. Bitte schicken Sie mich nicht zurück nach Slowenien. Hier in Österreich habe ich 2 Schwestern, die mich finanziell und emotional unterstützen.
Anmerkung: Die AW gibt während der Rückübersetzung an, dass sie auch Tabletten wegen der Schilddrüse nehme. Sie wisse aber nicht, ob gegen Über- oder Unterfunktion der Schilddrüse und welche Tabletten dies genau sind."
Einvernahme am 20.05.2008:
"Frage: Kann die Einvernahme heute durchgeführt werden, geht es Ihnen gut?
Antwort: Ja, mir geht es gut, kann mich konzentrieren.
Frage: Können Sie heute Beweismittel vorlegen?
Antwort: Die Todesanzeige meiner Tochter und die Sterbeurkunde meiner Tochter. Inhalt der Anzeige: Tochter sei durch einen Unglücksfall zu Tode gekommen.
Antwort: Ich habe keinen Auszug aus dem Sterbebuch sondern nur einen Auszug aus dem Geburtenbuch.
Frage: Sie können also keine Sterbeurkunde vorlegen?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die AW wird ausdrücklich auf die bestehende Wahrheitsverpflichtung im Verfahren hingewiesen. Auf die Bestimmung gem. § 38 AsylG wird hingewiesen.Anmerkung: Die AW wird ausdrücklich auf die bestehende Wahrheitsverpflichtung im Verfahren hingewiesen. Auf die Bestimmung gem. Paragraph 38, AsylG wird hingewiesen.
Antwort: Das nehme ich zur Kenntnis.
Frage: Sprechen Sie deutsch?
Antwort: Nein.
Frage: Was haben Sie beruflich gemacht?
Antwort: Eine zeitlang habe ich eine Arbeit in Bosnien gehabt, ich war Arbeiterin in der Produktion, wir stellten verschiedene Teigwaren her, bzw. für die Eisindustrie.
Frage: Wo haben Sie gearbeitet?
Antwort: XXXX, das war die Fabrik.Antwort: römisch 40 , das war die Fabrik.
Frage: Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet?
Antwort: Die Firma hieß XXXX, später wurde die Firma aufgelöst, die gibt es nicht mehr. Ich habe etwa von 1993 bis 2000 bzw. 2001 dort gearbeitet.Antwort: Die Firma hieß römisch 40 , später wurde die Firma aufgelöst, die gibt es nicht mehr. Ich habe etwa von 1993 bis 2000 bzw. 2001 dort gearbeitet.
Frage: Was haben Sie danach gemacht?
Antwort: Ich habe danach nicht mehr gearbeitet, seit meine Tochter verstorben ist, habe ich nicht mehr gearbeitet.
Frage: Wie konnten Sie Leben?
Antwort: Damals hat mein Mann noch gearbeitet, wir waren damals noch verheiratet.
Frage: Haben Sie versucht, woanders Arbeit zu finden.
Antwort: Ja, habe aber keine gefunden.
Frage: Wo leben ihre Eltern?
Antwort: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter wohnt in einer anderen Gemeinde, in XXXX.Antwort: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter wohnt in einer anderen Gemeinde, in römisch 40 .
Frage: Ist sie in Pension?
Antwort: Nein.
Frage: Wie kann Sie leben?
Antwort: Sie lebt von der Unterstützung ihrer beiden Töchter, die hier leben.
Frage: Wurden Sie auch von Ihren Schwestern in Bosnien unterstützt?
Antwort: Ja.
Frage: Bekommen Sie jetzt auch in Wien Unterstützung von Ihren Schwestern?
Antwort: Ja, bei XXXX wohne ich auch.Antwort: Ja, bei römisch 40 wohne ich auch.
Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
Antwort: Ich habe meinen Reisepass irgendwo hier vor zwei Jahren liegen gelassen, ich kann ihn nicht mehr finden.
Frage: Wo und wann haben Sie den Pass liegen lassen?
Antwort: Irgendwann im Zuge der Übersiedlung von einer Schwester zur anderen, oder vielleicht auch woanders, ich werde auf jeden Fall noch nach dem Pass suchen.
Frage: Wann und wie erfolgte Ihre Einreise nach Österreich?
Antwort: Ich bin 1996 nach Österreich gereist, mit einem Visum.
Frage: Sie sind also seit 1996 in Österreich?
Antwort: Ja.
Frage: Wie können Sie dann bis 2000/2001 in Bosnien gearbeitet haben?Frage: Wie können Sie dann bis 2000 aus 2001, in Bosnien gearbeitet haben?
Antwort: Es war ein Irrtum, ich kam erst 2006.
Frage: Wann genau?
Antwort: Im Mai, am 6.5.2006.
Frage: Wie?
Antwort: Mit dem Autobus. Von XXXX, das ist XXXX, wir sind weiter über Kroatien nach Slowenien und dann Österreich gefahren. Ich reiste legal mit Pass und Visum.Antwort: Mit dem Autobus. Von römisch 40 , das ist römisch 40 , wir sind weiter über Kroatien nach Slowenien und dann Österreich gefahren. Ich reiste legal mit Pass und Visum.
Frage: Woher hatten Sie das Visum?
Antwort: Von der Österreichischen Botschaft.
Frage: Wer hat sich für Sie verpflichtet?
Antwort: Der Ehemann meiner Schwester, XXXX. XXXX ist schon öst. Staatsbürgerin, die andere nicht, aber lebt schon hier seit 20 Jahren.Antwort: Der Ehemann meiner Schwester, römisch 40 . römisch 40 ist schon öst. Staatsbürgerin, die andere nicht, aber lebt schon hier seit 20 Jahren.
Frage: Wo haben Sie bis zur Ausreise gelebt?
Antwort: In XXXX, Gemeinde XXXX gelebt. Das war mein Haus.Antwort: In römisch 40 , Gemeinde römisch 40 gelebt. Das war mein Haus.
Frage: Wer lebt jetzt im Haus?
Antwort: Dort lebt mein Exmann und sein Vater. Das ist auch das Haus des Vaters meines Exmannes.
Frage: Wo genau lebt Ihre Mutter?
Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .
Frage: Wer lebt aller im Haus von der Mutter?
Antwort: Sie lebt alleine dort.
Frage: Wie groß ist das Haus?
Antwort: Das ist ein kleines Haus.
Frage: Wer unterstützt Ihre Mutter körperlich in Bosnien?
Antwort: Die Nachbarn, aus der Nachbarschaft gibt es Leute, die für ein bisschen Geld helfen.
Frage: Also einkaufen gehen und solche Sachen?
Antwort: Ja.
Frage: Wo genau haben Sie in Bosnien schon überall gelebt?
Antwort: Ich habe nur dort gelebt, wo ich auch geboren wurde, also in XXXX und dann bei meinem Exmann in XXXX.Antwort: Ich habe nur dort gelebt, wo ich auch geboren wurde, also in römisch 40 und dann bei meinem Exmann in römisch 40 .
Frage: Waren Sie auch schon früher außerhalb von Bosnien?
Antwort: Ja, hier auf Besuch.
Frage: Wann?
Antwort: Das letzte Mal 2003, im Jänner, Februar, zwei Monate.
Frage: Was arbeitet Ihr Exmann?
Antwort: Er ist Automechaniker, in einem Gemeindebetrieb.
Frage: Also hat er einen eher gesicherten Job bei der Gemeinde?
Antwort: Dort ist nichts sicher, es kann sich alles von heute auf morgen verändern.
Frage: Wie lange arbeitet er schon dort?
Antwort: Seit ca. fünf Jahren, bis Ausbruch des Krieges hat er im Gefängnis gearbeitet, als Mechaniker, war nicht inhaftiert.
Frage: Wo genau haben Sie in Wien gelebt?
Antwort: In der XXXX bei meiner Schwester, XXXX, im 14. Bezirk.Antwort: In der römisch 40 bei meiner Schwester, römisch 40 , im 14. Bezirk.
Frage: Sie sagten, dass Sie umgezogen seien?
Antwort: Die ganze Zeit über, seit ich hier bin.
Frage: Sie sagten aber, dass Sie umgezogen seien?
Antwort: Ich bin nicht in dem Sinne umgezogen, war aber schon auch als Gast bei der anderen Schwester, bin dann wieder zurück.
Frage: Sie sagten, dass sie im Zuge der Übersiedlung von einer Schwester zur anderen den Pass verloren oder liegen gelassen hätten.
Antwort: Ich habe mich vielleicht falsch ausgedrückt, möchte mich dafür entschuldigen, habe immer bei meiner Schwester in der XXXX gelebt, war nur zu Gast bei der anderen Schwester.Antwort: Ich habe mich vielleicht falsch ausgedrückt, möchte mich dafür entschuldigen, habe immer bei meiner Schwester in der römisch 40 gelebt, war nur zu Gast bei der anderen Schwester.
Frage: Waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Ihr Heimatort ist in der Republika Srpska?
Antwort: Ja.
Frage: Also gehören Sie als ethnische Serbin dort der Mehrheitsbevölkerung an?
Antwort: Ja, im Rahmen Bosnien Herzegowinas natürlich.
Frage: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Bosnien?
Antwort: Nein.
Frage: Liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie in Bosnien vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag?
Antwort: Es hat Anfang der 90iger Jahre begonnen.
Anmerkung: AW wird nochmals auf die bestehende Wahrverpflichtung hingewiesen.
Antwort: Es kam zum Krieg, mein Mann musste an die Front, in dieser Zeit aber auch danach kam es schon zu Provokationen über das Telefon, an die gesamte Familie waren die gerichtet. Es fanden ein tatsächlicher und ein psychischer Krieg statt. Das war auch nach dem Krieg so. Es war eine psychische Tortur bezeichnen. 2000 kam dann mein Kind ums Leben. Die Drohungen fanden weiterhin statt. Musste so das Grab meines Kindes zurücklassen und nach Österreich gehen.
Frage: Haben Sie alles vorgebracht?
Antwort: Ja.
Frage: Wer bedroht Sie?
Antwort: Weiß ich nicht.
Frage: Warum werden Sie bedroht?
Antwort: Weiß ich auch nicht. Es gab den Krieg, weshalb ich bedroht werde, weiß ich auch nicht.
Frage: Was wurde am Telefon gesagt?
Antwort: Es werde das und jenes passieren.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas näher ausführen oder näher erklären?
Antwort: Ich habe viel durchgemacht. 2001 war der Höhepunkt, in der Nacht vom 10. auf den 11.Jänner habe ich das Blut meines Kindes in den Händen gehalten. Sie sehen die Todesanzeige.
Frage: Da steht, dass ihre Tochter tragischer weise bei einem Unfall ums Leben kam.
Antwort: Ja, sie wurde von einem Fahrzeug überfahren, sie war Fußgängerin.
Frage: Das kann ihnen leider auch hier passieren?
Anmerkung: AW schweigt.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
Antwort: Angst vor diesen Drohungen, halte das nicht aus.
Frage: Wie oft in der Regel wurden Sie bedroht?
Antwort: Das waren Drohungen, immer in der Nacht. Das war 10 Jahre lang so.
Frage: Beschreiben Sie das bitte näher.
Antwort: Sie wecken mich in der Nacht auf, rufen mich an. Haben gesagt, dass sie wissen, dass ich eine Tochter habe, und andere Sachen.
Frage: Nähere Umstände können Sie nicht nennen?
Antwort: Sie sagten, dass wir rechnen, man wisse alles über mich, dass ich eine weitere Tochter habe. Ich habe vergessen zu sagen, dass ich noch eine zweite Tochter habe, die in Serbien lebt. Die Drohungen waren dann auch so, die Nacht würde mich verschlucken.
Frage: Nennen Sie bitte, warum Sie bedroht werden?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Sie werden jahrzehntelang bedroht und wissen nicht warum?
Antwort: Das ist alles die Folge des Krieges.
Frage: Wenn Sie schon solange bedroht werden, warum haben Sie nicht den Wohnort gewechselt?
Antwort: Ich wusste nicht wohin. Hatten keine Möglichkeit.
Frage: Warum haben Sie dann nicht wenigstens die Telefonnummer gewechselt?
Antwort: Unsere finanzielle Situation war katastrophal. Wir hatten keine finanziellen Möglichkeiten.
Frage: Sie haben Angehörige die Sie unterstützten, ihnen ging es besser als so manchen anderen in Bosnien?
Antwort: Wir waren total abgeschnitten. Hatten nichts, keine Verbindungen.
Frage: Sie hatten ja Telefon und Strom, sie wurden ja angerufen.
Antwort: Ja, das stimmt. Es ging nicht immer.
Frage: Warum erklären Sie am 03.03.2008, dass auf Ihre Tochter geschossen worden sei?
Antwort: Nein, das muss ein Fehler sein.
Frage: Sie erklärten, dass von einem Auto auf ihre Tochter geschossen worden sei.
Antwort: Nein, das sagte ich nicht. Vorhalt. Sie waren bereits früher im Bundesgebiet, 2003, und haben keinen Asylantrag gestellt, trotz Bedrohungen in Bosnien. Sie reisten im Mai 2006 ein, bringen den Asylantrag auch erst am 25.02.2008 ein, nach fast zwei Jahren im Bundesgebiet. Sie sind nicht annähernd in der Lage, die behaupteten Bedrohungen schlüssig und begründet vorzubringen behaupten lapidare und nicht nachvollziehbare Umstände. Die Behörde geht davon aus, dass Sie vorsätzlich das Asylwesen lediglich dafür benützen, um Ihren Aufenthalt zu sichern. Eine tatsächliche Bedrohung kann ausgeschlossen werden.
Antwort: Ich sage die Wahrheit. Ich habe nie gesagt, dass meine Tochter erschossen wurde.
Frage: Sie erklärten am 03.03.2008, dass auf die Tochter aus einem fahrenden Auto geschossen worden sei. Sie sei zu Fuß unterwegs gewesen.
Antwort: Ich sagte nie, dass auf meine Tochter geschossen wurde.
Vorhalt: Der AW wird diese Passage vom 03.03.2008 vorgehalten.
Antwort: Ich sagte immer, dass meine Tochter bei einem Autounfall ums Leben gekommen ist. Das sagte ich nicht.
Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisse des BAW zur Lage in Bosnien sowie die Unterstützungsmöglichkeiten in Bosnien zur Kenntnis gebracht. Wie Sie hören, gibt es in Ihrem Heimatland eine Vielzahl von NGO's und staatlichen Stellen, an welche Sie sich wenden können. Auch besteht noch eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit bei Ihrer Mutter (Haus). Sie können dazu im Zuge Ihres Parteiengehörs dazu eine Stellungnahme abgeben.
Antwort: AW schweigt. Ich habe keine Möglichkeit zurückzukehren.
Frage: In das Haus Ihrer Mutter?
Antwort: Nein, das kann ich psychisch nicht ertragen.
Frage: Warum haben Sie nicht schon früher einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Ich wusste nicht, dass es so etwas gibt.
Frage: Warum reisten Sie freiwillig wieder heim nach Bosnien 2003? Trotz akuter Bedrohung?
Antwort: Ich wusste von der Möglichkeit des Asyls nicht.
Frage: Warum haben Sie keine Anzeige gegen die Bedroher bei den Behörden eingebracht?
Antwort: Dort herrscht die Mafia.
Frage: Wie kommen Sie auf das jetzt?
Antwort: Es wurde bei meiner Tochter auch kein Lokalaugenschein gemacht, die Niederschrift wurde auch erst ein Monat später gemacht.
Frage: Das ist aber keine Erklärung dafür, dass Sie gar keine Anzeige machten bei der Polizei.
Antwort: Ich habe das angezeigt, sie kamen auch, standen vor dem Haus.
Frage: Wann genau war das?
Antwort: Ich weiß das nicht, ob das im Krieg war oder 2003, 2004.
Frage: Da sind alleine neun Jahre dazwischen.
Antwort: Ich meinte 1993, Entschuldigung.
Frage: Warum haben Sie seither keine Anzeige mehr gemacht?
Antwort: Es bringt nichts.
Vorhalt: Sie machten keine Anzeige, reisten freiwillig wieder trotz Bedrohungen heim, stellen sehr spät einen Asylantrag, wissen nicht einmal, warum Sie bedroht werden, wer der Bedroher ist, was er eigentlich will von Ihnen. Ihr Vorbringen ist klar unglaubhaft. Ihr Asylantrag muss abgewiesen werden, § 38 Abs. 1 Z.2 wird angewendet, Ihr Asylantrag stellt einen gravierenden Asylmissbrauch dar.Vorhalt: Sie machten keine Anzeige, reisten freiwillig wieder trotz Bedrohungen heim, stellen sehr spät einen Asylantrag, wissen nicht einmal, warum Sie bedroht werden, wer der Bedroher ist, was er eigentlich will von Ihnen. Ihr Vorbringen ist klar unglaubhaft. Ihr Asylantrag muss abgewiesen werden, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird angewendet, Ihr Asylantrag stellt einen gravierenden Asylmissbrauch dar.
Antwort: AW schweigt.
Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
Antwort: Sehr gut, es gab keinerlei Probleme.
Frage: Haben Sie auch alles vorbringen können, nichts vergessen anzugeben?
Antwort: Ich habe alles vorgebracht.
Frage: Wollen Sie noch etwas abändern, hinzufügen oder ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Wollen Sie nach Rückübersetzung noch etwa abändern oder hinzufügen?
Antwort: Ich habe nichts wohin ich kann, möchte hier leben. Sonst möchte ich nichts ändern.
Frage: Sie wissen nicht wer Sie bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Sie wissen nicht, warum sie bedroht werden?
Antwort: Meiner Meinung nach ist der Grund der Krieg. Weil mein Mann an der Front gekämpft hat, was er machte, weiß ich nicht.
Frage: Wie kommen Sie eigentlich darauf, dass Sie wegen dem Krieg bedroht werden?
Antwort: Weil es da begonnen hat.
Frage: Und warum lebt dann noch Ihr Exmann in Bosnien, im selben Haus seit Jahren?
Antwort: Ich kann nur sagen, dass ich und meine Kinder betroffen sind, deswegen haben wir uns getrennt.
Frage: Und wer soll noch etwas von Ihnen nach der Scheidung antun wollen? Aus welchen Grund?
Antwort: Ich habe mir selbst auch diese Frage gestellt."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.05.2008, Zl. 08 01.933-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.02.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.05.2008, Zl. 08 01.933-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.02.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina und kam Beweis würdigend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin - vertreten durch den Verein SPRAKUIN - mit Schriftsatz vom XXXX rechtzeitig Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) erhoben. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren ganz offensichtlich ihrer konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und es unterlassen habe, auf die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sei "wohl in das Unglück hineingeboren", ihre Schwester sei im Alter von nur vier Jahren verstorben, ihr Vater habe aus Verzweiflung darüber mehrere Selbstmordversuche begangen, die Familie der Beschwerdeführerin sei überhaupt eine Familie gewesen, in der es mehrere Selbstmörder gegeben habe und in der "die schwarze Seite des Lebens" vorherrschend gewesen sei. Der Bosnienkrieg und die Beteiligung ihres Ehemannes an diesem sei ein weiterer Schicksalsschlag für die Beschwerdeführerin gewesen, weil es im Nachhinein dazu geführt habe, dass die Familie der Beschwerdeführerin von ihr nicht näher bekannten Personen, die jedoch nach der Art der erfolgten Bedrohungen wohl extremistischen kroatischen und muslimischen Kreisen nahegestanden seien, bedroht worden sei. Was die Beschwerdeführerin selbst jedoch "umgehauen" habe, sei der Tod ihrer Tochter unter nie geklärten Umständen im Jahre 2001 gewesen, wobei man der Beschwerdeführerin sowohl die reine Autounfallversion als auch die Schussattentatversion "präsentiert" habe. Die Beschwerdeführerin glaube, dass "eine Mischung aus beiden Faktoren ihre Tochter umgebracht" habe. Nach dem plötzlichen Tod der Tochter seien wieder die "schwarzen Gedanken" da gewesen, dass der eigene Tod die Lösung dafür sei und alles wohl keinen Sinn mehr hätte. Ob der Schicksalsschläge sei die schon brüchige Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann vollends in die Brüche gegangen, die ständigen Drohungen gegen ihn, gegen die Beschwerdeführerin und alle anderen Familienmitglieder seien dafür auslösend gewesen, dass die Flucht als das einzige Mittel zur Lösung der Probleme gewesen sei.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin - vertreten durch den Verein SPRAKUIN - mit Schriftsatz vom römisch 40 rechtzeitig Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) an den Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Asylgerichtshof) erhoben. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren ganz offensichtlich ihrer konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und es unterlassen habe, auf die der Beschwerdeführerin drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin sei "wohl in das Unglück hineingeboren", ihre Schwester sei im Alter von nur vier Jahren verstorben, ihr Vater habe aus Verzweiflung darüber mehrere Selbstmordversuche begangen, die Familie der Beschwerdeführerin sei überhaupt eine Familie gewesen, in der es mehrere Selbstmörder gegeben habe und in der "die schwarze Seite des Lebens" vorherrschend gewesen sei. Der Bosnienkrieg und die Beteiligung ihres Ehemannes an diesem sei ein weiterer Schicksalsschlag für die Beschwerdeführerin gewesen, weil es im Nachhinein dazu geführt habe, dass die Familie der Beschwerdeführerin von ihr nicht näher bekannten Personen, die jedoch nach der Art der erfolgten Bedrohungen wohl extremistischen kroatischen und muslimischen Kreisen nahegestanden seien, bedroht worden sei. Was die Beschwerdeführerin selbst jedoch "umgehauen" habe, sei der Tod ihrer Tochter unter nie geklärten Umständen im Jahre 2001 gewesen, wobei man der Beschwerdeführerin sowohl die reine Autounfallversion als auch die Schussattentatversion "präsentiert" habe. Die Beschwerdeführerin glaube, dass "eine Mischung aus beiden Faktoren ihre Tochter umgebracht" habe. Nach dem plötzlichen Tod der Tochter seien wieder die "schwarzen Gedanken" da gewesen, dass der eigene Tod die Lösung dafür sei und alles wohl keinen Sinn mehr hätte. Ob der Schicksalsschläge sei die schon brüchige Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann vollends in die Brüche gegangen, die ständigen Drohungen gegen ihn, gegen die Beschwerdeführerin und alle anderen Familienmitglieder seien dafür auslösend gewesen, dass die Flucht als das einzige Mittel zur Lösung der Probleme gewesen sei.
Das Bundesasylamt habe die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt, weil sich insofern Widersprüche in ihrem Vorbringen finden würden, als die Beschwerdeführerin gesagt hätte, dass ihre Tochter aus einem fahrenden Auto angeschossen worden sei, dies aber insofern geändert habe, als sie davon gesprochen habe, dass ihre Tochter durch einen Autounfall gestorben wäre. Die Beschwerdeführerin habe nur das wiedergegeben, was sie von den Polizisten gehört habe, nämlich, dass es sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass es sich beim Tod der Tochter der Beschwerdeführerin um die Folgen eines Schussattentates auf ihre Tochter gehandelt habe, auch wenn sie dafür keine allgemein gültigen Beweise habe.
Die nicht erfolgte Anzeige gegen die Bedrohenden ergebe sich schon aus der nachweislich korrupten Polizei, die immer Extrageld verlange, etwas was die Beschwerdeführerin nicht zu zahlen bereit gewesen und auch nach wie vor nicht zu zahlen bereit sei; die Polizei sei oft selbst der Meinung, dass es überhaupt zu viele Menschen in Bosnien gebe, die am besten "abhauen" mögen, damit die restlich Verbleibenden mehr zum Überleben hätten.
Natürlich habe die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Asylantragstellung etwas gewusst, vor allem aber, dass sich die politischen Rahmenbedingungen sehr zu Ungunsten der Asylwerber geändert hätten, eine Asylantragstellung wohl sinnlos wäre, ohne Chance auf einen positiven Ausgang, was die Beschwerdeführerin "nicht gerade" zur sofortigen Asylantragstellung bewogen hätten.
Am 22.09.2008 langte ein, von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellter, Medizinisch-psychiatrischer Befund vom 18.09.2008 betreffend die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. In diesem wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an drei verschiedenen Terminen ausführlich und eingehend fachpsychiatrisch und tiefenpsychologisch untersucht worden und ein fachpsychiatrischer Befund erstellt worden sei. Es sei "in den Akt des Bundesasylamtes vom 21.05.2008" (gemeint wohl in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2008) eingesehen worden, welcher in die fachpsychologische Begutachtung einfließe und sei auch in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX eingesehen und diese fachpsychiatrisch verwertet worden. In dem vorgelegten Befund wird ausgeführt, dass aus fachpsychiatrischer Sicht eindeutig festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin nunmehr jahrelang an einer depressiven Erkrankung mit Psychosewert auf der Grundlage einer Persönlichkeitsstörung erkrankt sei und bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es die Rückführung nach Bosnien und Herzegowina bedeute, die sehr ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine akute floride Psychose (inklusive ernsthafter Selbstmordgefahr) drohe. Aus fachpsychologischer Sicht dürfe empfohlen werden, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina aufgrund chronisch verlaufender depressiver Erkrankung für zumindest ein Jahr auszusetzen.Am 22.09.2008 langte ein, von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstellter, Medizinisch-psychiatrischer Befund vom 18.09.2008 betreffend die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. In diesem wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an drei verschiedenen Terminen ausführlich und eingehend fachpsychiatrisch und tiefenpsychologisch untersucht worden und ein fachpsychiatrischer Befund erstellt worden sei. Es sei "in den Akt des Bundesasylamtes vom 21.05.2008" (gemeint wohl in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2008) eingesehen worden, welcher in die fachpsychologische Begutachtung einfließe und sei auch in die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 eingesehen und diese fachpsychiatrisch verwertet worden. In dem vorgelegten Befund wird ausgeführt, dass aus fachpsychiatrischer Sicht eindeutig festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin nunmehr jahrelang an einer depressiven Erkrankung mit Psychosewert auf der Grundlage einer Persönlichkeitsstörung erkrankt sei und bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es die Rückführung nach Bosnien und Herzegowina bedeute, die sehr ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine akute floride Psychose (inklusive ernsthafter Selbstmordgefahr) drohe. Aus fachpsychologischer Sicht dürfe empfohlen werden, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina aufgrund chronisch verlaufender depressiver Erkrankung für zumindest ein Jahr auszusetzen.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehört der serbischen Volksgruppe an, ist serbisch-orthodoxen Glaubensbekenntnisses und führt den im Spruch angeführten Namen.
Die Beschwerdeführerin ist bereits am 06.05.2006 mit einem von der Österreichischen Botschaft in Sarajevo am 03.06.2006 ausgestellten Visum legal in Österreich eingereist und hielt sich nach Ablauf des ausgestellten Visums am 03.08.2006 bis zur gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 25.02.2008 illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.
Vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina lebte die Beschwerdeführerin im Haus ihres geschiedenen Ehemannes in XXXX, in der Republika Srpska; der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auf. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem kleinen Haus in XXXX, einem Ort in der Gemeinde XXXX in der Republika Srpska.Vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina lebte die Beschwerdeführerin im Haus ihres geschiedenen Ehemannes in römisch 40 , in der Republika Srpska; der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich nach wie vor im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auf. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in einem kleinen Haus in römisch 40 , einem Ort in der Gemeinde römisch 40 in der Republika Srpska.
Die Beschwerdeführerin war von 1993 bis 2001 in einer Teigwarenproduktion beschäftigt und lebte danach vom Einkommen ihres geschiedenen Ehemannes und den Unterstützungen ihrer in Österreich aufhältigen Schwestern.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina keiner aktuellen asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Der Beschwerdeführerin steht eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihrer Mutter zur Verfügung.
Die Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Bosnien und Herzegowina stellt keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung in Österreich.Die Verbringung der Beschwerdeführerin in die Republik Bosnien und Herzegowina stellt keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung in Österreich.
Zur allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina wird Folgendes festgestellt:
"Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:"Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Mai 2008, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"
(OHR).
Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Bis 2006 wurden die Bonn-Powers häufig genutzt, seit 2006 jedoch nur noch vereinzelt.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand Dezember 2008)
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch hoch umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden. Deutschland ist an der EUPM mit einem Kontingent von etwa 20 Beamten beteiligt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 8-9)
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen.
Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche odererniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Mai 2008, Seiten 19-20)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Michael Maierl, 23.7.2007)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial etc. ist landesweit sichergestellt.
Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 340 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit von ca. 40 % bzw. Jugendarbeitslosigkeit von ca. 70 % schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Die Armut gilt als einer der Gründe für die sinkende Lebenserwartung.
Humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommenschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, spielen nach wie vor eine Rolle. Die Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Wiederherstellung von Wohnraum sind auf beide Landesteile ausgerichtet. Mangels anderer Möglichkeiten müssen Rückkehrer nach wie vor häufig in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden. Ebenso wie die Belegung variiert auch die Qualität der Unterkünfte. Mitte 2006 waren laut UNHCR noch ca. 1.300 Asylbewerber, Flüchtlinge, Rückkehrer und intern Vertriebene in Sammelunterkünften untergebracht. Für 2007 gibt es keine verlässlichen Zahlen. UNHCR teilte mit, dass eine Erhebung der Statistiken zu Rückkehrern und Binnenvertriebenen nicht mehr erfolgt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 22)
Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlichkonsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäuser und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll.
Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Insgesamt sind viele medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb Sarajewos, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind - gemessen an westlichen Standards - ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlten bisher. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (AIDS, Krebserkrankungen, Hepatitis und Organtransplantationen) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen können nach wie vor nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich in letzter Zeit etwas verbessert, jedoch ist dies immer noch unzureichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen, insbesondere in ländlichen Gegenden.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialmedikamente können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind in der Regel teuer und somit nicht für jeden erschwinglich. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Lückenhaft ist die Versorgung in den Kantonen Una-Sana, Posavina, Gora¿de sowie in Kanton 10 (Westbosnien).
Krankenversicherung in BiH
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03)
(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.
(Bundeamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)"
Feststellungen dieses Inhaltes wurden bereits von der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid getroffen und sind von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.
In all diesen zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Bosnien und Herzegowina Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Herkunft und der Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX, an dessen Echtheit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu Zweifel hat. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin der serbischen Volksgruppe angehört und serbisch-orthodoxen Glaubensbekenntnisses ist, ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Herkunft und der Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , an dessen Echtheit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu Zweifel hat. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin der serbischen Volksgruppe angehört und serbisch-orthodoxen Glaubensbekenntnisses ist, ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt und ihren eigenen Angaben. Die Feststellungen zu ihren Lebensverhältnissen vor ihrer Ausreise sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht, gründen sich ebenfalls auf ihren eigenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina aktuell keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität ihrer Person aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig darzulegen vermochte:
Die Beschwerdeführerin begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie zehn Jahre lang von ihr unbekannten Personen telefonisch bedroht worden sei; die Bedrohungen seien ihrem Vorbringen zu Folge eine Folge des Krieges gewesen.
Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben seit Mai 2006 in Österreich aufhältig ist und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst im Februar 2008 stellte, lässt den erkennenden Gerichtshof erheblich an der Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens zweifeln. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zu Folge, im Jahre 2003 für zwei Monate in Österreich auf Besuch gewesen und danach wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei, vermag nicht zur Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin beizutragen, zumal angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre, wenn sie dort tatsächlich einer Bedrohung gegen ihre Person, welche ihr den Verbleib in Bosnien und Herzegowina unzumutbar gemacht hätte, ausgesetzt gewesen wäre.
Auch ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen dermaßen vage und unkonkret gehalten, dass es schon aufgrund seiner Unkonkretheit nicht geeignet sein kann, eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubwürdig darzutun; die Beschwerdeführerin gab an, nicht zu wissen, von wem die telefonischen Drohungen ausgegangen seien, auch zu den Motiven der Drohungen befragt, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass "es den Krieg gegeben" habe und die Drohungen eine Folge des Krieges gewesen seien, weshalb sie konkret bedroht worden sei wisse sie auch nicht. Zum Wortlaut der Drohungen befragt, gab die Beschwerdeführerin an "es werde das und jenes passieren".
Es ist für den erkennenden Gerichtshof auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht den Versuch unternommen habe, ihre Telefonnummer oder den Wohnort zu wechseln oder sich an die Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina zu wenden; ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche, dass ihre finanzielle Lage so katastrophal gewesen sei und in Bosnien und Herzegowina "die Mafia herrscht" vermögen den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen. Auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits 2003 in Österreich aufhältig war (ihren Angaben zu Folge sei sie in Österreich auf Besuch gewesen) und danach wieder freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück kehrte, erscheint dieser Erklärungsversuch - insbesondere hinsichtlich ihrer finanziellen Situation - nicht schlüssig.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2008 im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Tochter - welcher vom erkennenden Gerichtshof aufgrund der vorgelegten Sterbeanzeige nicht angezweifelt wird - auch zunächst angab, dass diese aus einem vorbeifahrenden Auto angeschossen worden sei und der Tod ihrer Tochter im Zusammenhang mit den Drohungen stünde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.05.2008 legte die Beschwerdeführerin dann die Todesanzeige ihrer Tochter dem Bundesasylamt vor, aus welcher entnommen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am XXXX durch einen Unfall tödlich verunglückt sei; nach Vorhalt des Organwalters, dass die Beschwerdeführerin zuvor angegeben habe, dass ihre Tochter angeschossen worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin entschieden bestritten, dass sie dies jemals gesagt habe, sie habe immer angegeben, dass ihre Tochter bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Warum die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde behauptet, dass sie nur das wiedergegeben, was sie von den Polizisten gehört habe, nämlich, dass es sich beim Tod ihrer Tochter um die Folgen eines Schussattentates handle, ist daher für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2008 im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Tochter - welcher vom erkennenden Gerichtshof aufgrund der vorgelegten Sterbeanzeige nicht angezweifelt wird - auch zunächst angab, dass diese aus einem vorbeifahrenden Auto angeschossen worden sei und der Tod ihrer Tochter im Zusammenhang mit den Drohungen stünde. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.05.2008 legte die Beschwerdeführerin dann die Todesanzeige ihrer Tochter dem Bundesasylamt vor, aus welcher entnommen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am römisch 40 durch einen Unfall tödlich verunglückt sei; nach Vorhalt des Organwalters, dass die Beschwerdeführerin zuvor angegeben habe, dass ihre Tochter angeschossen worden sei, wurde von der Beschwerdeführerin entschieden bestritten, dass sie dies jemals gesagt habe, sie habe immer angegeben, dass ihre Tochter bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Warum die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde behauptet, dass sie nur das wiedergegeben, was sie von den Polizisten gehört habe, nämlich, dass es sich beim Tod ihrer Tochter um die Folgen eines Schussattentates handle, ist daher für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar.
Der erkennende Gerichtshof kommt daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Unkonkretheit und Unschlüssigkeit ihrer Angaben nicht den Tatsachen entspricht und sie hier lediglich einen Fluchtgrund zu konstruieren versucht, um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass die medizinische Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina ebenso als gesichert anzusehen ist wie die Versorgung mit Lebensmitteln und keine Fälle dokumentiert sind, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind. Vom erkennenden Gerichtshof konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihrer Mutter in XXXX (Republika Srpska) verfügt. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl vor ihrer Ausreise als auch während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihren in Österreich lebenden Schwestern unterstützt und kann vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin nicht auch nach ihrer Rückkehr weiterhin Unterstützungsleistungen von ihren Schwestern zu Teil kämen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass die medizinische Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina ebenso als gesichert anzusehen ist wie die Versorgung mit Lebensmitteln und keine Fälle dokumentiert sind, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind. Vom erkennenden Gerichtshof konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihrer Mutter in römisch 40 (Republika Srpska) verfügt. Die Beschwerdeführerin wurde sowohl vor ihrer Ausreise als auch während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihren in Österreich lebenden Schwestern unterstützt und kann vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin nicht auch nach ihrer Rückkehr weiterhin Unterstützungsleistungen von ihren Schwestern zu Teil kämen.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina, zur dortigen Sicherheitslage und Rückkehrsituation, die sich im Wesentlichen mit den Feststellungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen. Aus den aktuellen Erkenntnisquellen des erkennenden Gerichtshofs ergibt sich weiters, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit Erstellung der erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation, weiter verbessert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der mit der internationalen Berichterstattung übereinstimmenden Inhalte besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, die Richtigkeit der Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzutun, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre.
Selbst aber unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ein konkreter Bezug zu einem der in der GFK genannten Gründe nicht zu entnehmen ist; dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer serbischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Republika Srpska (in welcher 90% der Bevölkerung serbischer Volksgruppenzugehörigkeit sind) bedroht worden sei, ist im Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht konkret zum Ausdruck gekommen, die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, dass die gegen sie von unbekannten Personen gerichteten telefonischen Drohungen eine Folge des Krieges gewesen seien; auch aus den von der Beschwerdeführerin äußerst vage angegebenem Wortlaut der Drohungen kann nicht entnommen werden, dass das Motiv der Drohungen in der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin liege.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Wie sich aus den seitens der Behörde erster Instanz sowie aus den seitens des erkennenden Gerichtshofes getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ergibt, sind die Behörden in Bosnien und Herzegowina - konkret in der Republika Srpska, in welcher mehrheitlich Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerin leben - willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Hilfe der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat nicht Anspruch genommen habe, weil in Bosnien und Herzegowina "die Mafia herrsche", ist jedenfalls nicht dazu geeignet, um die Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina in Zweifel zu ziehen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059, zur [wenn auch für Bewohner des Kosovo] dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK).2003/01/0059, zur [wenn auch für Bewohner des Kosovo] dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK).
Wie seitens des Asylgerichtshofes festgestellt wurde, steht der Beschwerdeführerin eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihrer Mutter zur Verfügung, welche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lebt und stellt sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin daher als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern; dass der Beschwerdeführerin eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch in der Beschwerde substantiiert bestritten.Wie seitens des Asylgerichtshofes festgestellt wurde, steht der Beschwerdeführerin eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus ihrer Mutter zur Verfügung, welche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin lebt und stellt sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin daher als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern; dass der Beschwerdeführerin eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch in der Beschwerde substantiiert bestritten.
Hingewiesen wird auch darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht konkret dargelegt wurde und der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zur Annahme sieht, dass die Beschwerdeführerin nicht allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten in der Lage wäre zur Sicherung ihrer notwendigen Lebensgrundlage beizutragen; auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise und auch während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von ihren in Österreich aufhältigen Schwestern ihrem Vorbringen zu Folge unterstützt wurde, erscheint eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Schwestern auch nach ihrer Rückkehr zumutbar und insbesondere im Hinblick auf den familiären Zusammenhalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auch wahrscheinlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass offenbar auch der betagten Mutter der Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Auskommen im Herkunftsstaat möglich ist und vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden kann, wieso dies der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte. Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Hingewiesen wird auch darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht konkret dargelegt wurde und der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zur Annahme sieht, dass die Beschwerdeführerin nicht allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten in der Lage wäre zur Sicherung ihrer notwendigen Lebensgrundlage beizutragen; auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise und auch während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet von ihren in Österreich aufhältigen Schwestern ihrem Vorbringen zu Folge unterstützt wurde, erscheint eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Schwestern auch nach ihrer Rückkehr zumutbar und insbesondere im Hinblick auf den familiären Zusammenhalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auch wahrscheinlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass offenbar auch der betagten Mutter der Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Auskommen im Herkunftsstaat möglich ist und vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden kann, wieso dies der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte. Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin daher nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Zur Frage, ob im Fall der Beschwerdeführerin ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt, ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, in ihrem Leben bereits viele Probleme gehabt zu haben; ihre Schwester sei 1970 im Alter von nur vier Jahren gestorben, ihr Vater habe darauf hin ein paar Selbstmordversuche unternommen, ihr Ehemann habe im Bosnienkrieg gekämpft, ihre Tochter sei im Alter von 20 Jahren bei einem Unfall ums Leben gekommen und habe sie sich letztlich auch von ihrem Ehemann getrennt; die Beschwerdeführerin sei insgesamt nicht "psychisch stabil" in Bosnien und Herzegowina gewesen.
Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass der erkennende Gerichtshof nicht verkennt, dass die 51jährige Beschwerdeführerin in ihrem Leben offenbar mehrere Schicksalsschläge erleiden musste, welche eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar machen.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung stünde, wurde von ihr in der erstinstanzlichen Einvernahme vom 03.03.2008 explizit verneint, auf die Frage, ob sie Medikamente einnehme, gab sie an, Beruhigungstabletten und Tabletten gegen hohen Blutdruck sowie der Schilddrüse zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger medizinischer Behandlung in Österreich stünde, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
In dem, dem Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren am 23.09.2008 eingebrachten Medizinisch-psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.09.2008 wird festgehalten, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin diagnostisch um eine chronisch verlaufende mittelgradig bis schwergradig depressive Erkrankung, welche durch Lebensereignisse im Erwachsenenalter kausal bedingt sei sowie um eine neurotische Persönlichkeitsstörung, welche anamnestisch und pathogenetisch auf Kindheitserlebnissen kausal beruhe, handle. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei eindeutig festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nunmehr jahrelang an einer depressiven Erkrankung mit Psychosewert auf der Grundlage einer Persönlichkeitsstörung erkrankt sei und bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es die Rückführung nach Bosnien und Herzegowina bedeute, die sehr ernsthafte Gefahr des Aufflammens in eine akute floride Psychose (inklusive ernsthafter Selbstmordgefahr) drohe. Aus fachpsychologischer Sicht dürfe empfohlen werden, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina aufgrund chronisch verlaufender depressiver Erkrankung für zumindest ein Jahr auszusetzen.
Auch in dem, im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund wird nicht erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung in Österreich befände oder eine solche notwendig wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK zu verweisen, wonach bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK zu verweisen, wonach bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Im Lichte dieser Rechtssprechung und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina kann daher im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina, aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig machen würde; auch wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, Beruhigungstabletten zu nehmen und sich sonst in keiner Therapie zu befinden. Dafür, dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nicht auch in Bosnien und Herzegowina möglich wäre bestehen keine Anhaltspunkte; im Gegenteil steht der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina bei Bedarf auch eine fachärztliche Behandlung - welche von der Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Anspruch genommen wird - zur Verfügung. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.Im Lichte dieser Rechtssprechung und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina kann daher im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina, aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig machen würde; auch wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angab, Beruhigungstabletten zu nehmen und sich sonst in keiner Therapie zu befinden. Dafür, dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin nicht auch in Bosnien und Herzegowina möglich wäre bestehen keine Anhaltspunkte; im Gegenteil steht der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina bei Bedarf auch eine fachärztliche Behandlung - welche von der Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Anspruch genommen wird - zur Verfügung. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Hingewiesen wird auch nochmals darauf, dass die Beschwerdeführerin angab, bereits vor ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina aufgrund mehrerer Schicksalsschläge, insbesondere nach dem Tod ihrer Tochter im Jahr 2001, psychisch beeinträchtigt gewesen zu sein; dass ihr nicht bereits vor ihrer Ausreise eine adäquate und allenfalls notwendige medizinische Behandlung nicht offen gestanden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch einen allfälligen Abschiebevorgang selbst tatsächlich dramatisch verschlechtern sollte, im Herkunftsstaat eine Besserungsmöglichkeit durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht, sofern die Beschwerdeführerin diese in Anspruch nimmt.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch einen allfälligen Abschiebevorgang selbst tatsächlich dramatisch verschlechtern sollte, im Herkunftsstaat eine Besserungsmöglichkeit durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht, sofern die Beschwerdeführerin diese in Anspruch nimmt.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren vor, bei ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester XXXX zu wohnen - dies deckt sich auch mit der amtswegig eingeholten aktuellen ZMR-Auskunft - und von dieser auch erhalten zu werden, auch von ihrer Schwester XXXX werde die Beschwerdeführerin unterstützt.Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren vor, bei ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester römisch 40 zu wohnen - dies deckt sich auch mit der amtswegig eingeholten aktuellen ZMR-Auskunft - und von dieser auch erhalten zu werden, auch von ihrer Schwester römisch 40 werde die Beschwerdeführerin unterstützt.
Im gegenständlichen Fall ist daher grundsätzlich von einem Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK in Österreich auszugehen und würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ein solches darstellen. Allerdings sind Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.Im gegenständlichen Fall ist daher grundsätzlich von einem Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich auszugehen und würde die Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ein solches darstellen. Allerdings sind Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.
Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin erscheint zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal die zunächst legal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres dreimonatigen Visums am 03.08.2006 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 25.02.2008 illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieb und danach ihren Aufenthalt in Österreich lediglich auf den gegenständlichen, nunmehr abgewiesenen, Antrag auf internationalen Schutz stützte und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin erscheint zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (wirtschaftliches Wohl des Landes - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehenden Aufenthaltsverfestigung) zulässig und geboten, zumal die zunächst legal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin nach Ablauf ihres dreimonatigen Visums am 03.08.2006 bis zur gegenständlichen Antragstellung am 25.02.2008 illegal im österreichischen Bundesgebiet verblieb und danach ihren Aufenthalt in Österreich lediglich auf den gegenständlichen, nunmehr abgewiesenen, Antrag auf internationalen Schutz stützte und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihres Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Im Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte für besondere Bindungen oder eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben und hat sie selbst eine solche im Verlauf des gesamten Verfahrens, insbesondere in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im Hinblick auf das gegenständliche Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
09.06.2010