TE AsylGH Beschluss 2010/4/23 A2 307938-2/2010

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A2 307.938-2/2010/9E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl: 10 02.108 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zahl: 10 02.108 - EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 11.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.

Hierzu wurde er am 13.04.2005 (As. 17 bis 29 BAA-Erstverfahren) in der Erstaufnahmestelle Ost und am 18.09.2006 (As. 119 bis 133 BAA-Erstverfahren) in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine enge Familie mit dem Familienclan einen Streit wegen eines Grundstücks gehabt hätte, bei welchem zunächst sein Vater ein Mitglied des Clans getötet hätte. Daraufhin sei ihr Haus angezündet worden. Auf der Flucht wäre sein Vater eingeholt worden. Er selbst hätte sich im Nachbardorf versteckt. Wo seine übrigen Familienangehörigen seien, wisse er nicht. Mit Hilfe seines Onkels habe er schließlich seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinem Clan getötet zu werden.

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 16.11.2006, Z.: 05 05.053-BAL abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria. Es argumentierte, dass gegen die geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen der Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen gewesen wäre. Auch wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar gewesen.

Zu Spruchpunkt II führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.

Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.

3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2007 mangels Glaubwürdigkeit gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 1010/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm. § 50 FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005 für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden.3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2007 mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1010 aus 2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.09.2007 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.01.2008, Zl. B 2100/07-6 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.2008, Zl. AW 2008/20/0034-3 wurde der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0038-8, abgelehnt.

6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.03.2010 im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 39-45 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er sei im November 2008 nach Griechenland gereist, um dort einen Antrag auf ein Visum zu stellen, welches er schließlich auch durch einen Anwalt bekommen hätte. Wie es sich herausgestellt habe, sei das Schengen-Visum laut der BH Neunkirchen aber eine Totalfälschung. Nun könne er mit dem gefälschten Visum nicht nach Nigeria zurückkehren, da er große Probleme bekommen würde. Er könnte seine Staatsbürgerschaft verlieren oder für längere Zeit eingesperrt werden. Aus diesem Grund stelle er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe eine ungarische Freundin und österreichische Freunde, die er besuche.

Mit Mitteilung vom 11.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 11.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner rechtsfreundlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei im November 2008 in Griechenland eingereist und habe dort über einen Anwalt ein Visum erhalten; dies sei ihm von seinen dortigen Freunden angeraten worden. Er habe es in der zweiten Februarwoche 2009 erhalten. Hierfür habe er seinem Anwalt 180,- ¿, seinen Pass und seine Geburtsurkunde gegeben. Den Pass habe er im November 2008 in Wien bei der nigerianischen Botschaft beantragt; er habe eine Bestätigung darüber. Als er den Pass bekommen habe, sei das Visum schon eingeklebt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass es sich dabei um kein gefälschtes Visum handelt. Er habe seinen Pass niemals verwendet, beziehungsweise nirgends zeigen müssen. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte an, als sie bei der BH Neukirchen gewesen seien, um den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers durch den Pass mit griechischem Visum zu beweisen, hätten sie erfahren, dass das Visum als gestohlen gemeldet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Pass am 24.02.2009 (gemeint wohl 24.03.2009) ausgestellt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht habe, diesen im November 2008 ausgestellt bekommen und in der ersten Februarwoche das Visum bekommen zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, diesen selbst in Wien erhalten zu haben. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann dies genau gewesen sei. Irgendwann vor November 2008 habe er um den Pass angesucht. Er sei dann von der Botschaft angerufen worden, um ein Foto von ihm zu machen. Nachdem er die Gebühren gezahlt habe, deren Quittung er zuhause habe, habe er acht Tage darauf den Pass erhalten. Nachgefragt, warum das Datum im Pass dann nicht stimme, erwiderte der Beschwerdeführer, er glaube, dass das Datum stimmen würde, nur wisse er nicht mehr, wann genau er nach Griechenland gefahren sei. Er wisse die einzelnen Daten nicht mehr so genau. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Pass bei seiner Heimreise ohnehin nicht bekommen würde, da dieser verfälscht sei, was auch mit der BH Neunkirchen vereinbart worden sei. Außerdem handle es sich beim vorliegenden Pass um einen Proxypass, der nur an Personen zugestellt werde, die wegen einer Krankheit ihn nicht persönlich abholen könnten. Der Beschwerdeführer wiederholte, den Pass von der nigerianischen Botschaft selbst abgeholt zu haben. Der Rechtsberater beantragte, bei der nigerianischen Botschaft nachzufragen, ob der Pass persönlich abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Ungarn, die ihn besuche. Er habe sie auch schon besucht und ihre Eltern kennengelernt. Er habe auch österreichische Freunde und arbeite in einer Kirchenorganisation. Wegen des gestohlenen Visums befürchte er, in Nigeria eine lange Haftstrafe zu bekommen. Der Beschwerdeführervertreter beantragte, dem Beschwerdeführer die zeitliche Möglichkeit einzuräumen, um die Quittung vorzulegen und bei der nigerianischen Botschaft anzufragen, ob die Abholung eines Proxypasses möglich sei. Weiters verwies der Beschwerdeführervertreter darauf, dass die Verfälschung eines nigerianischen Reisepasses schwer bestraft würde und die Haftbedingungen in Nigeria unmenschlich sowie die Polizei korrupt seien (As. 127-141 BAA).

7. Mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.7. Mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Im Zusammenhang mit dem gefälschten Visum wurde ausgeführt, dass dieser Umstand den nigerianischen Behörden nicht bekannt, der Pass abgenommen und der Beschwerdeführer deshalb in Österreich gegenwärtig nicht (strafrechtlich) verurteilt sei.

8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 24.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 24.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

9. Am 07.04.2010 traf eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, der ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Österreich vom 24.03.2010 über den Reisepass des Beschwerdeführers und dessen Ausstellungsmodalitäten, zwei (schwer leserliche) Quittungen derselben vom 25.02.2009, eine Passkopie, ein Schreiben der BH Neunkirchen vom 08.03.2010 über den Abschiebetermin des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der BPD Wiener Neustadt vom 09.03.2010 über die Sicherung des Reisepasses des Beschwerdeführers, beigelegt sind. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bestätigung der nigerianischen Botschaft die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und die Echtheit des Reisepasses bestätigten, welcher wiederum kein Proxypass sei und durch die Quittungen bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich Opfer einer kriminell agierenden Person in Griechenland, die als Anwalt agiere und ein gestohlenes Visa in den Pass angebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten und hätte sich seit seiner Einreise 2005 stets wohl verhalten. Er hätte die BH Neunkirchen im guten Glauben aufgesucht, dies jedoch nicht getan, wenn ihm die Fälschung des Visums bewusst gewesen wäre. Der neue Asylantrag des Beschwerdeführers sei berechtigt. Die BH Neunkirchen hätte geplant, den Beschwerdeführer mit seinem verfälschten Pass abzuschieben, was eine große Gefährdung einer Inhaftierung in unmenschlichen und lebensbedrohenden Haftanstalten bedeuten würde. Das Bundesasylamt habe eine Abschiebung mit dem Reisepass (die durch die Fremdenbehörde beabsichtigt gewesen sei) für unzulässig erklärt, wodurch sich schon die Berechtigung des Asylantrages (im Hinblick auf Art. 3 EMRK) ergebe. Eine inhaltliche Prüfung des neuen Antrages sei jedenfalls notwendig, da ohne inhaltliche Prüfung etwa nicht einmal festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem verfälschten Reispass nicht abgeschoben werden dürfe. Genau betrachtet habe eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden, welche dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer nun nicht mit dem - gemeint durch das Visum - verfälschten Reisepass abgeschoben werde. Dem neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch den verfälschten Reisepass ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK drohe, sei durch das Bundesasylamt bereits die Glaubwürdigkeit zugesprochen worden. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, weshalb ein Abschiebeschutz zu gewähren sei.9. Am 07.04.2010 traf eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, der ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Österreich vom 24.03.2010 über den Reisepass des Beschwerdeführers und dessen Ausstellungsmodalitäten, zwei (schwer leserliche) Quittungen derselben vom 25.02.2009, eine Passkopie, ein Schreiben der BH Neunkirchen vom 08.03.2010 über den Abschiebetermin des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der BPD Wiener Neustadt vom 09.03.2010 über die Sicherung des Reisepasses des Beschwerdeführers, beigelegt sind. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bestätigung der nigerianischen Botschaft die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und die Echtheit des Reisepasses bestätigten, welcher wiederum kein Proxypass sei und durch die Quittungen bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich Opfer einer kriminell agierenden Person in Griechenland, die als Anwalt agiere und ein gestohlenes Visa in den Pass angebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten und hätte sich seit seiner Einreise 2005 stets wohl verhalten. Er hätte die BH Neunkirchen im guten Glauben aufgesucht, dies jedoch nicht getan, wenn ihm die Fälschung des Visums bewusst gewesen wäre. Der neue Asylantrag des Beschwerdeführers sei berechtigt. Die BH Neunkirchen hätte geplant, den Beschwerdeführer mit seinem verfälschten Pass abzuschieben, was eine große Gefährdung einer Inhaftierung in unmenschlichen und lebensbedrohenden Haftanstalten bedeuten würde. Das Bundesasylamt habe eine Abschiebung mit dem Reisepass (die durch die Fremdenbehörde beabsichtigt gewesen sei) für unzulässig erklärt, wodurch sich schon die Berechtigung des Asylantrages (im Hinblick auf Artikel 3, EMRK) ergebe. Eine inhaltliche Prüfung des neuen Antrages sei jedenfalls notwendig, da ohne inhaltliche Prüfung etwa nicht einmal festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem verfälschten Reispass nicht abgeschoben werden dürfe. Genau betrachtet habe eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden, welche dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer nun nicht mit dem - gemeint durch das Visum - verfälschten Reisepass abgeschoben werde. Dem neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch den verfälschten Reisepass ein reales Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe, sei durch das Bundesasylamt bereits die Glaubwürdigkeit zugesprochen worden. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, weshalb ein Abschiebeschutz zu gewähren sei.

10. Der Beschwerdeführer wurde der Aktenlage nach am 14.04.2010 ohne Vorkommnisse in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 09.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

2.1. aufrechte Ausweisung

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 26.09.2007 in Rechtskraft. Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach § 10 AsylG 2005.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 26.09.2007 in Rechtskraft. Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach Paragraph 10, AsylG 2005.

2.2. Res iudicata

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er könne nun aber auch deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da ihm wegen des gestohlenen griechischen Visums eine mehrjährige Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen drohen würde.

Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers würde jedoch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten sein, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte, da entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers etwa aus dem (in seinem Interesse konsultierten) aktuellen Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom Februar 2010, keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Rückkehrer wegen eines falschen Visums bestraft würden, geschweige denn eine langjährige Haftstrafe zu befürchten hätten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers geht aber auch schon deshalb ins Leere, da, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich ist, wie die nigerianischen Behörden zu der Information betreffend des falschen griechischen Visums gelangen sollten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in Österreich belangt wurde noch schon wegen datenschutzrechtlicher Gründe des österreichischen Rechts davon ausgegangen werden kann, dass die österreichischen Behörden derartige Informationen an die nigerianischen Behörden weiterleiten.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Reisepasses durch den angeblichen Verfolgerstaat Nigeria auch jedenfalls ein Argument gegen Probleme des Beschwerdeführers mit staatlichen Behörden zum jetzigen Zeitpunkt ist.

2.3. Verletzungen der EMRK

2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des UBAS wird auch ausdrücklich ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber bestehen, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Stellung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria sei es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile [insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben] zu entgehen. Es bestünde auch kein reales Risiko, dass nigerianischen Behörden in Österreich begangene Straftaten von nigerianischen Staatsangehörigen zur Kenntnis gebracht werden. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit den Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten bestehe auch eine ausreichende medizinische Versorgungslage.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des UBAS wird auch ausdrücklich ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber bestehen, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Stellung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria sei es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile [insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben] zu entgehen. Es bestünde auch kein reales Risiko, dass nigerianischen Behörden in Österreich begangene Straftaten von nigerianischen Staatsangehörigen zur Kenntnis gebracht werden. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit den Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten bestehe auch eine ausreichende medizinische Versorgungslage.

2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigreria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigreria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.

2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Hinsichtlich seiner Freundin in Ungarn, mit der gegenseitige Besuche stattgefunden hätten, ist anzumerken, dass dieser Kontakt zum einen auch weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden könnte (vgl. etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E), zum anderen eine spätere Zusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts nicht ausgeschlossen bleibt (in Ungarn). Mangels Eheschließung ist eine Berufung auf die europarechtliche Richtlinie 2004/38/EG nicht möglich.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Hinsichtlich seiner Freundin in Ungarn, mit der gegenseitige Besuche stattgefunden hätten, ist anzumerken, dass dieser Kontakt zum einen auch weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden könnte vergleiche etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E), zum anderen eine spätere Zusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts nicht ausgeschlossen bleibt (in Ungarn). Mangels Eheschließung ist eine Berufung auf die europarechtliche Richtlinie 2004/38/EG nicht möglich.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja bei vom Bundesasylamt zeitnah befragt und stets von einem Vertreter unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja bei vom Bundesasylamt zeitnah befragt und stets von einem Vertreter unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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