TE AsylGH Beschluss 2010/4/26 S21 412776-1/2010

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Spruch

S21 412.776-1/2010-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsberater Hans Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2010, Zl. 10 00 029 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsberater Hans Konrad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2010, Zl. 10 00 029 EAST-Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 3.1.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 4.1.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 3.1.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 4.1.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF im Zuge der am 4.1.2010 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, afghanischer Staatsangehöriger und von seinem Heimatland schlepperunterstützt in den Iran ausgereist zu sein. Nach mehrtägigem Aufenthalt begab sich der BF in die Türkei und reiste per Schiff in Griechenland in das Gebiet der EU ein. In Folge reiste der BF über Ungarn nach Österreich.römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der BF im Zuge der am 4.1.2010 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, afghanischer Staatsangehöriger und von seinem Heimatland schlepperunterstützt in den Iran ausgereist zu sein. Nach mehrtägigem Aufenthalt begab sich der BF in die Türkei und reiste per Schiff in Griechenland in das Gebiet der EU ein. In Folge reiste der BF über Ungarn nach Österreich.

Mit Schreiben vom 27.1.2010 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den rechtsfreundlichen Vertreter Dr. Dellasega und Dr. Kapferer.

Des weiteren wurden durch den BF Kopien der Geburtsurkunde und des Reisepasses, aus welchem ersichtlich war, dass der BF am XXXX geboren ist, am 3.2.2010 beim BAA einlangend (AS 81), in Vorlage gebracht.Des weiteren wurden durch den BF Kopien der Geburtsurkunde und des Reisepasses, aus welchem ersichtlich war, dass der BF am römisch 40 geboren ist, am 3.2.2010 beim BAA einlangend (AS 81), in Vorlage gebracht.

Im Rahmen der am 10.3.2010 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des BF durch die Organwalterin des BAA wurde dem BF aufgetragen binnen zwei Wochen die Originaldokumente (Reisepass und Geburtsurkunde) beizubringen.

Der unten bezeichnete Bescheid der EAST Ost wurde am 12.4.2010, 10.00 Uhr dem BF zu eigenen Handen ausgefolgt.

Am 12.4.2010, 12.30 Uhr, langten die Originaldokumente mittels DHL bei der EAST Ost ein (AS 217).

Eine kriminaltechnische Untersuchung bestätigte die Authentizität der in Vorlage gebrachten Dokumente (AS 223).

I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10(1) iVm Artikel 18(7) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10(1) in Verbindung mit Artikel 18(7) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.

I.2.3. Der Bescheid enthält eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis. Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK, nach Art. 3 ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet. Von der schwedischen Migrationsbehörde wurden 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt ist oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.. Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasst freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssen Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum Griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Doktoren, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gibt es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, wird der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtszeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.römisch eins.2.3. Der Bescheid enthält eine - unter anderem auf dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 03.12.2008, der UNHCR Position zu Griechenland vom Jänner 2009 sowie auf dem hg. Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, basierende - ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis. Unter anderem wird ausgeführt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung wenden kann. Hier erfolge regelmäßig eine Rechtsberatung. Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK, nach Artikel 3, ENMRK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland ist für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, ist der Zugang weiterhin gewährleistet. Von der schwedischen Migrationsbehörde wurden 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt ist oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben werden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten. In einem Verfahren am Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters werde festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.. Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffenen haben die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten unternahm das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland. Im abschließenden Bericht wird festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasst freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssen Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum Griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Doktoren, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gibt es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, wird der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtszeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.

I.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA aus, dass mangels Vorlage eine unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität des BF als nicht erwiesen anzusehen ist.römisch eins.2.4. Zum Vorbringen des BF führte das BAA aus, dass mangels Vorlage eine unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität des BF als nicht erwiesen anzusehen ist.

Im Übrigen habe der BF nicht ein derart substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend des Vorliegens besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließ, erstattet.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde durch den Rechtsberater mit Schriftsatz vom 13.4.2010 eine Beschwerde, sowie mit undatiertem Schreiben, am 19.4.2010 bei der EAST Ost einlangend, eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aus den vom BF beigebrachten Urkunden eindeutig die Minderjährigkeit des BF hervorgeht und demzufolge Griechenland - mangels Asylantragstellung - nicht zuständig ist. Des weiteren wurde zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Griechenland Bezug genommen.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde durch den Rechtsberater mit Schriftsatz vom 13.4.2010 eine Beschwerde, sowie mit undatiertem Schreiben, am 19.4.2010 bei der EAST Ost einlangend, eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aus den vom BF beigebrachten Urkunden eindeutig die Minderjährigkeit des BF hervorgeht und demzufolge Griechenland - mangels Asylantragstellung - nicht zuständig ist. Des weiteren wurde zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Griechenland Bezug genommen.

I.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

I.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.5. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

I.5.1 Der BF ist StA von Afghanistan. Angesichts der vom BF beigebrachten und in Ansehung des kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisses, welches die Authentizität der Dokumente untermauert, war seitens des AsylGH die Minderjährigkeit des BF festzustellen. Zwar verkennt der AsylGH nicht, dass angesichts der Länderberichte zu Afghanistan die Ausstellung echter Dokumente mit unwahren Inhalt in erheblichen Umfang bestehen (vgl. etwa Seite 36 des Berichtes des AA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 28.10.2009), jedoch besteht im konkreten Fall mangels konkreter Anhaltspunkte keinerlei Nährboden für diese Annahme.römisch eins.5.1 Der BF ist StA von Afghanistan. Angesichts der vom BF beigebrachten und in Ansehung des kriminaltechnischen Untersuchungsergebnisses, welches die Authentizität der Dokumente untermauert, war seitens des AsylGH die Minderjährigkeit des BF festzustellen. Zwar verkennt der AsylGH nicht, dass angesichts der Länderberichte zu Afghanistan die Ausstellung echter Dokumente mit unwahren Inhalt in erheblichen Umfang bestehen vergleiche etwa Seite 36 des Berichtes des AA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 28.10.2009), jedoch besteht im konkreten Fall mangels konkreter Anhaltspunkte keinerlei Nährboden für diese Annahme.

Im Rahmen des von der Erstbehörde geführten Konsultationsverfahrens wurde - zumal die authentischen Dokumente zu diesem Zeitpunkt der belangten Behörde noch nicht vorlagen - von der Volljährigkeit des BF ausgegangen und Griechenland stimmte durch Verfristung in Unkenntnis der Minderjährigkeit des BF der Übernahme zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. §§ 74, 75 AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.Gem. Paragraphen 74, 75, AsylG ist dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF zu führen zumal es am 31.12.2005 nicht anhängig war.

§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph 63, (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung) richten sich, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 16 AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich. Volle Handlungsfähigkeit tritt gemäß § 21 Abs. 2 ABGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Gesetzlicher Stellvertreter von Minderjährigen im Asylverfahren ist ein Elternteil. Im Falle Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Stellung des Asylantrages als gesetzlichen Stellvertreter.Gemäß Paragraph 16, AsylG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Gesetz das österreichische Recht maßgeblich. Volle Handlungsfähigkeit tritt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Gesetzlicher Stellvertreter von Minderjährigen im Asylverfahren ist ein Elternteil. Im Falle Minderjähriger, deren Interessen nicht von einem gesetzlichen Stellvertreter wahrgenommen werden können, gilt der Rechtsberater ab der Stellung des Asylantrages als gesetzlichen Stellvertreter.

Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht erwiesen ist, dass der angefochtene Bescheid wirksam zugestellt wurde. Dem Asylgerichtshof erscheint es nämlich nicht erwiesen, dass der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig war, da dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen ist, dass der BF - wie das Bundesasylamt offenbar meint am XXXX und nicht - wie vom BF angegeben - am XXXX geboren wurde. Es ist zwar verständlich, dass die belangte Behörde zunächst von den zuerst bezeichneten Geburtsdaten ausging, wurden diese doch auch bei den durchgeführten Niederschriften und dem Konsultationsverfahren herangezogen bzw. verwendet. Angesichts der sich letzten Endes als authentisch erweisenden Identitätsdokumente war jedoch - wie bereits oben dargetan - mangels anderslautender Anhaltspunkte bzw. Ermittlungsergebnisse seitens des Asylgerichtshofes zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Minderjährigkeit des BF auszugehen, und ist somit nicht gesichert, dass der Bescheid dem BF überhaupt wirksam zugestellt und dadurch erst erlassen wurde bzw. ist im Hinblick auf das derzeitige Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass nicht wirksam zugestellt wurde.Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht erwiesen ist, dass der angefochtene Bescheid wirksam zugestellt wurde. Dem Asylgerichtshof erscheint es nämlich nicht erwiesen, dass der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig war, da dem angefochtenen Bescheid keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen ist, dass der BF - wie das Bundesasylamt offenbar meint am römisch 40 und nicht - wie vom BF angegeben - am römisch 40 geboren wurde. Es ist zwar verständlich, dass die belangte Behörde zunächst von den zuerst bezeichneten Geburtsdaten ausging, wurden diese doch auch bei den durchgeführten Niederschriften und dem Konsultationsverfahren herangezogen bzw. verwendet. Angesichts der sich letzten Endes als authentisch erweisenden Identitätsdokumente war jedoch - wie bereits oben dargetan - mangels anderslautender Anhaltspunkte bzw. Ermittlungsergebnisse seitens des Asylgerichtshofes zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Minderjährigkeit des BF auszugehen, und ist somit nicht gesichert, dass der Bescheid dem BF überhaupt wirksam zugestellt und dadurch erst erlassen wurde bzw. ist im Hinblick auf das derzeitige Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass nicht wirksam zugestellt wurde.

Im Übrigen erweist sich insofern auch das Konsultationsverfahren als Mangelhaft, als Griechenland die Information der Minderjährigkeit des BF nicht zugänglich war.

II.2.4.8. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Minderjährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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