Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A6 258.385-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 26.02.2005 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 26.02.2005 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 02.06.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 02.06.2003 und am 20.06.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 02.06.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 02.06.2003 und am 20.06.2003 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.12.2003, Zl. 03 15.826-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 8 leg. cit. zulässig ist (Spruchpunkt II).römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.12.2003, Zl. 03 15.826-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
I.3. Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) am 29.12.2003 - wonach der Beschwerdeführer bis 27.11.2003 in XXXX, meldebehördlich erfasst gewesen war (AS 105) - dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer am 30.12.2003 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Dieser Vorgang wurde gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG beurkundet und gemäß § 23 Abs. 3 ZustG in den Amtsräumlichkeiten des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zum Aushang gebracht (AS 109, 111).römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde nach einer negativen Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) am 29.12.2003 - wonach der Beschwerdeführer bis 27.11.2003 in römisch 40 , meldebehördlich erfasst gewesen war (AS 105) - dem zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer am 30.12.2003 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Dieser Vorgang wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG beurkundet und gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG in den Amtsräumlichkeiten des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, zum Aushang gebracht (AS 109, 111).
I.4. Mit Schreiben vom 11.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf erstmalige Zustellung des Bescheides, da er diesen niemals erhalten hätte und somit außerstande gewesen wäre, seine Berufung sinnvoll auszuführen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und beantragte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter einem wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2003, Zl. 03 15.826-BAW, Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2004 von der angeblichen Zustellung des Bescheides erfahren hätte. Woran die Zustellung des Bescheides gescheitert wäre, wüsste er nicht und bedürfte dies einer genaueren Recherche. Die Begründung dieses Wiedereinsetzungsantrages würde daher in den nächsten Tagen ergänzt.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 11.09.2004 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf erstmalige Zustellung des Bescheides, da er diesen niemals erhalten hätte und somit außerstande gewesen wäre, seine Berufung sinnvoll auszuführen. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und beantragte dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter einem wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2003, Zl. 03 15.826-BAW, Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2004 von der angeblichen Zustellung des Bescheides erfahren hätte. Woran die Zustellung des Bescheides gescheitert wäre, wüsste er nicht und bedürfte dies einer genaueren Recherche. Die Begründung dieses Wiedereinsetzungsantrages würde daher in den nächsten Tagen ergänzt.
I.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 15.09.2004, Zahl: 03 15.826-BAW WE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.09.2004 gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, (Spruchpunkt I) sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 18.12.2003 gemäß § 23 ZustellG ab (Spruchpunkt II) und wies gemäß § 71 Abs. 6 AVG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.römisch eins.5. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 15.09.2004, Zahl: 03 15.826-BAW WE, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.09.2004 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, (Spruchpunkt römisch eins) sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung des Asylbescheides vom 18.12.2003 gemäß Paragraph 23, ZustellG ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wies gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder für eine Zustellvertretung gesorgt hätte, noch rechtzeitig im Amt vorstellig gewesen wäre, um sicherzustellen, dass es zu keiner Ersatzzustellung ohne seine Kenntnis gekommen wäre. Auch während seiner Inhaftierungen wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, verschiedenste Verfahrensschritte zu setzen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
I.6. Am 11.09.2004 wurde der vormaligen Rechtsvertreterin seitens des Beschwerdeführers eine Vollmacht erteilt, welche am 16.09.2004 beim Bundesasylamt einlangte.römisch eins.6. Am 11.09.2004 wurde der vormaligen Rechtsvertreterin seitens des Beschwerdeführers eine Vollmacht erteilt, welche am 16.09.2004 beim Bundesasylamt einlangte.
I.7. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitig am 25.09.2004 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt.römisch eins.7. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitig am 25.09.2004 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt zugestellt.
I.8. Mit Schreiben vom 22.10.2004 stellte der Beschwerdeführer im Wege der damals ausgewiesenen Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist seines Antrages auf Wiedereinsetzung. Gleichzeitig wurde Berufung gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung sowie gegen die Zurückweisung seines Antrages auf aufschiebende Wirkung erhoben und die materielle Begründung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, nachgereicht.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 22.10.2004 stellte der Beschwerdeführer im Wege der damals ausgewiesenen Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist seines Antrages auf Wiedereinsetzung. Gleichzeitig wurde Berufung gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung sowie gegen die Zurückweisung seines Antrages auf aufschiebende Wirkung erhoben und die materielle Begründung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem sein Asylantrag abgewiesen wurde, nachgereicht.
I.9. Mit Schreiben vom 21.01.2005 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner vormals ausgewiesenen Vertreterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist seines Wiedereinsetzungsantrages vom 22.10.2004 - vorbehaltlich der Zustellung der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vom 11.09.2004 an seine nunmehrige Rechtsvertreterin - zurück und schloss diesem Schriftsatz neuerlich die materielle Begründung der Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages an.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 21.01.2005 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner vormals ausgewiesenen Vertreterin den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist seines Wiedereinsetzungsantrages vom 22.10.2004 - vorbehaltlich der Zustellung der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist vom 11.09.2004 an seine nunmehrige Rechtsvertreterin - zurück und schloss diesem Schriftsatz neuerlich die materielle Begründung der Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrages an.
I.10. Am 22.02.2005 wurde der vormals ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.10. Am 22.02.2005 wurde der vormals ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.
I.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 26.02.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und monierte in der Begründung, dass ihm der Asylbescheid am 30.12.2003 per Aushang an der Amtstafel zugestellt worden wäre. Er hätte im Zeitraum des Aushanges nur deshalb über keine aufrechte Meldeanschrift verfügt, weil er am XXXX verhaftet und in das Landesgericht XXXX verbracht worden wäre. Bereits am nächsten Tag, somit am 27.11.2004 (gemeint wohl 27.11.2003), wäre er bereits wieder entlassen worden. Ohne sein Wissen wäre er aber bei dieser Gelegenheit von seiner bislang aufrechterhaltenen Zustellanschrift bei SOS Mitmensch abgemeldet worden. Er selbst hätte die ganze Zeit im festen Glauben sein können, aufrecht bei SOS Mitmensch gemeldet zu sein. Die Verquickung unglücklicher Umstände hätten für den Beschwerdeführer ein absolut unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis dargestellt. Da der Bescheid des Bundesasylamtes der nunmehrigen Vertreterin durch Akteneinsicht zugekommen wäre, wäre der vorliegende Zustellmangel wohl inzwischen geheilt. Gegen die Abweisung des Antrages auf Zustellung würde daher kein Rechtsmittel eingelegt.römisch eins.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2004, Zl. 03 15.826-BAW WE, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner vormaligen Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 26.02.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und monierte in der Begründung, dass ihm der Asylbescheid am 30.12.2003 per Aushang an der Amtstafel zugestellt worden wäre. Er hätte im Zeitraum des Aushanges nur deshalb über keine aufrechte Meldeanschrift verfügt, weil er am römisch 40 verhaftet und in das Landesgericht römisch 40 verbracht worden wäre. Bereits am nächsten Tag, somit am 27.11.2004 (gemeint wohl 27.11.2003), wäre er bereits wieder entlassen worden. Ohne sein Wissen wäre er aber bei dieser Gelegenheit von seiner bislang aufrechterhaltenen Zustellanschrift bei SOS Mitmensch abgemeldet worden. Er selbst hätte die ganze Zeit im festen Glauben sein können, aufrecht bei SOS Mitmensch gemeldet zu sein. Die Verquickung unglücklicher Umstände hätten für den Beschwerdeführer ein absolut unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis dargestellt. Da der Bescheid des Bundesasylamtes der nunmehrigen Vertreterin durch Akteneinsicht zugekommen wäre, wäre der vorliegende Zustellmangel wohl inzwischen geheilt. Gegen die Abweisung des Antrages auf Zustellung würde daher kein Rechtsmittel eingelegt.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.7. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:
II.7.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 ABs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.7.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum, sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, ABs.1 Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.7.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.7.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.7.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.7.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.7.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.7.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II.7.6. Festzuhalten ist im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren, dass die Zustellung des Bescheides des Bundeasylamtes vom 18.12.2003, Zahl 03 15.826-BAW, am 30.12.2003 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG im Wege der Hinterlegung bei der Behörde rechtmäßig erfolgte. Denn wie sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 29.12.2003 ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2003 von seinem letzten Wohnsitz meldebördlich abgemeldet. Besagter Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs somit mangels Erhebung eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft.römisch zwei.7.6. Festzuhalten ist im gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren, dass die Zustellung des Bescheides des Bundeasylamtes vom 18.12.2003, Zahl 03 15.826-BAW, am 30.12.2003 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG im Wege der Hinterlegung bei der Behörde rechtmäßig erfolgte. Denn wie sich aus der vom Bundesasylamt eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 29.12.2003 ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2003 von seinem letzten Wohnsitz meldebördlich abgemeldet. Besagter Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs somit mangels Erhebung eines fristgerecht eingebrachten Rechtsmittels in Rechtskraft.
In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 11.09.2004 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er erst am 07.09.2004 von der angeblichen Zustellung erfahren hätte. Er wüsste jedoch nicht, woran die Zustellung gescheitert wäre und bedürfte dies erst noch einer genaueren Recherche. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages würde daher in den nächsten Tagen ergänzt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist eine solche Ergänzung - entgegen der Ankündung des Beschwerdeführers - nicht eingebracht wurde. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ein Nachschießen oder eine Auswechslung der Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der gesetzlichen Frist unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 10.07.1997, Zl. 97/20/0299; VwGH vom 30.11.2000, Zl 99/29/0543; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223) und der Beschwerdeführer somit im gegenständlichen Fall im Wiedereinsetzungsverfahren an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt, hat der Asylgerichtshof auf die in seiner Beschwerde - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nicht einzugehen.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist eine solche Ergänzung - entgegen der Ankündung des Beschwerdeführers - nicht eingebracht wurde. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ein Nachschießen oder eine Auswechslung der Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der gesetzlichen Frist unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 10.07.1997, Zl. 97/20/0299; VwGH vom 30.11.2000, Zl 99/29/0543; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223) und der Beschwerdeführer somit im gegenständlichen Fall im Wiedereinsetzungsverfahren an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt, hat der Asylgerichtshof auf die in seiner Beschwerde - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nicht einzugehen.
Wie bereits unter Punkt II.7.2. ausgeführt, trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis darzulegen, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).Wie bereits unter Punkt römisch zwei.7.2. ausgeführt, trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis darzulegen, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233; VwGH vom 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH vom 21.03.1997, Zl. 97/02/0093, VwGH vom 12.11.1996, 96/19/0948). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig vergleiche VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).
Einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht geltend gemacht und wurde dieser Antrag - wie bereits ausgeführt - auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ergänzt. Somit ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht geltend gemacht und wurde dieser Antrag - wie bereits ausgeführt - auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ergänzt. Somit ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.09.2010