RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0563 E 18. Juli 2002 RS 1 Hier mit dem Zusatz: Die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen von S 1,000.000,-- übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine solche Gefahr dar (Hinweis E 30. September 1998, Zl 98/20/0358, mwN). Warum im Fall des Transportes von Waffen eine gegenüber derartigen Geldtransporten erhöhte Gefahr gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich; auch die strengen waffenrechtlichen Normen indizieren keine erhöhte Gefahrenlage für den Transport von Waffen (Hinweis E 19. Februar 1998, Zl 97/20/0702, mwN).

Stammrechtssatz

Es ist allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0358, und vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0702). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0797).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030016.X01

Im RIS seit

08.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten