TE AsylGH Beschluss 2010/4/28 C10 411478-1/2010

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C10 411478-1/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 08.127-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 08.127-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.1. Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.

Am gleichen Tag fand in der EAST Ost im Beisein des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der Bf. wurde nach Zulassung des materiellen Asylverfahrens am 11.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, bevollmächtigte den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familien und dieser Mag. XXXX, die bei der Einvernahme des minderjährigen Bf. anwesend war.Der Bf. wurde nach Zulassung des materiellen Asylverfahrens am 11.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt, bevollmächtigte den Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familien und dieser Mag. römisch 40 , die bei der Einvernahme des minderjährigen Bf. anwesend war.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.127-BAG, am 27.11.2009 der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, als gesetzliche Vertreterin zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.11.2009, Zl. 09 08.127-BAG, am 27.11.2009 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt, als gesetzliche Vertreterin zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.11.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 15.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrtsreferat als gesetzliche Vertreterin des Bf. eingelangte und am 14.12.2009 zur Post gegebene Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem Bf. den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Weiters wurde unter einem beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zu gewähren, da der nunmehr zuständige Sachbearbeiter aufgrund "vieler dienstlicher Besprechungen" und "unerledigter Aktenberge" in Verbindung mit einer Dienstprüfung und eines Prüfungsurlaubes erst am 11.12.2009 von dem der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrtsreferat, als gesetzlichem Vertreter zugestellten Bescheid Kenntnis erlangte.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 15.12.2009 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrtsreferat als gesetzliche Vertreterin des Bf. eingelangte und am 14.12.2009 zur Post gegebene Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, dem Bf. den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Weiters wurde unter einem beantragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zu gewähren, da der nunmehr zuständige Sachbearbeiter aufgrund "vieler dienstlicher Besprechungen" und "unerledigter Aktenberge" in Verbindung mit einer Dienstprüfung und eines Prüfungsurlaubes erst am 11.12.2009 von dem der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrtsreferat, als gesetzlichem Vertreter zugestellten Bescheid Kenntnis erlangte.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. 09 08.127/1-BAG, am 18.12.2009 der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt, als gesetzliche Vertreterin des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.12.2009, Zl. 09 08.127/1-BAG, am 18.12.2009 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt, als gesetzliche Vertreterin des Bf. zugestellt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.02.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)

1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:

3.1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 wurde am 27.11.2009 mittels RSa-Brief der gesetzlichen Vertreterin des Bf. zugestellt. Unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage endete die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.12.2010.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2009 wurde von der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Bf. am 14.12.2009 zur Post gegeben, langte beim Bundesasylamt am 15.12.2009 ein und wurde damit verspätet beim der BAG eingebracht.

3.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 09 08.127/1-BAG, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Bf. am 18.12.2009 mittels RSa-Brief zugestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Bf. erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG iVm.

§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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