Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 410.183-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gesetzlich vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, Zl. 09 03.843-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gesetzlich vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, Zl. 09 03.843-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 30.03.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 31.03.2009 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 17-25). In weiterer Folge wurde er am 22.06.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 57-79).
Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe Gambia im Februar 2009 von Banjul schlepperunterstützt mit einem Schiff verlassen und sei nach Italien gefahren. Von dort wäre er dann mit einem Pkw nach Österreich weitergefahren. Er habe für seine Reise nichts bezahlt. Die Lebensbedingungen (in Gambia) seien für ihn sehr schlecht gewesen. Er habe bei seiner Mutter gewohnt, welche nicht genug Geld gehabt hätte. Aus diesem Grund habe er auch vorzeitig die Schule verlassen müssen. Er sei gelegentlich kleinen Jobs nachgegangen und hätte Kühe bewacht. Aufgrund der schwierigen ökonomischen Bedingungen habe er seine Heimat verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer an, er hätte eines Tages Kaninchen fangen und essen wollen und habe daher ein Feuer gemacht, welches sich ausgebreitet hätte. Dadurch sei ein Großteil des Busches abgebrannt. Er hätte auf der Polizeistation diesbezüglich befragt werden sollen, hätte es doch dann mit der Angst zutun bekommen und sei geflohen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei verhaftet zu werden und eventuell für zehn Jahre ins Gefängnis zu kommen. Im Zusammenhang mit seinen Personaldaten führte der Beschwerdeführer aus, einen Bruder namens XXXX zu haben. Er hätte von 1998 bis 2007 die Grundschule in XXXX besucht.Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe Gambia im Februar 2009 von Banjul schlepperunterstützt mit einem Schiff verlassen und sei nach Italien gefahren. Von dort wäre er dann mit einem Pkw nach Österreich weitergefahren. Er habe für seine Reise nichts bezahlt. Die Lebensbedingungen (in Gambia) seien für ihn sehr schlecht gewesen. Er habe bei seiner Mutter gewohnt, welche nicht genug Geld gehabt hätte. Aus diesem Grund habe er auch vorzeitig die Schule verlassen müssen. Er sei gelegentlich kleinen Jobs nachgegangen und hätte Kühe bewacht. Aufgrund der schwierigen ökonomischen Bedingungen habe er seine Heimat verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer an, er hätte eines Tages Kaninchen fangen und essen wollen und habe daher ein Feuer gemacht, welches sich ausgebreitet hätte. Dadurch sei ein Großteil des Busches abgebrannt. Er hätte auf der Polizeistation diesbezüglich befragt werden sollen, hätte es doch dann mit der Angst zutun bekommen und sei geflohen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von der Polizei verhaftet zu werden und eventuell für zehn Jahre ins Gefängnis zu kommen. Im Zusammenhang mit seinen Personaldaten führte der Beschwerdeführer aus, einen Bruder namens römisch 40 zu haben. Er hätte von 1998 bis 2007 die Grundschule in römisch 40 besucht.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2009 führte der Beschwerdeführer aus, am XXXX geboren zu sein. Er stamme aus XXXX, in der North Bank Divison Gambias, in der Nähe von XXXX. Er habe von 1995 bis 2001 die Schule besucht. Auf Vorhalt, dass er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe von 1998 bis 2007 die Schule besucht zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme nicht, er habe von 1995 bis 2001 die Schule besucht. Einen weiteren Schulbesuch des Beschwerdeführers hätte sich seine Mutter nicht mehr leisten können. Nach der Schule habe er gearbeitet, er hätte Kühe im Busch in XXXX gehütet und habe monatlich 250,- Dalasi verdient. Seine Mutter sei ungefähr 40 Jahre alt, seinen Vater kenne er nicht. Er habe einen Brudern XXXX, der zirka 24-25 Jahre alt sei und in XXXX lebe. Nachgefragt, wer XXXX sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Bruder würde auch so genannt werden. Er habe 2008 die Entscheidung getroffen, Gambia zu verlassen; wann das genau gewesen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung erklärt habe, Gambia im Februar 2009 verlassen zu haben, wiederholte der Beschwerdeführer Gambia 2008 verlassen zu haben, den Monat wisse er nicht mehr. Als er Kühe in XXXX (ca. drei bis vier Kilometer von XXXX entfernt) gehütet habe, hätte er im Wald mehrere Hasen gesehen und hätte ein Feuer gemacht um sie zu fangen. Er hätte die Hasen nicht dort essen, sondern nach Hause bringen wollen. Rundherum sei Gras gewesen. So sei ein Feuer entstanden. Dabei wäre der Wald der Regierung abgebrannt. Es sei zwar nicht soviel gewesen, aber immerhin, weshalb er möglicherweise jahrelang ins Gefängnis müsse. Das sei in Afrika so und seine Mutter hätte ihm das gesagt. Sie hätte weiters gemeint, dass er Schwierigkeiten bekommen könnte und es daher besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Auf weiteren Vorhalt, warum er in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er auf der Polizeistation befragt hätte werden sollen, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter es ihm gesagt habe.In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2009 führte der Beschwerdeführer aus, am römisch 40 geboren zu sein. Er stamme aus römisch 40 , in der North Bank Divison Gambias, in der Nähe von römisch 40 . Er habe von 1995 bis 2001 die Schule besucht. Auf Vorhalt, dass er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung angegeben habe von 1998 bis 2007 die Schule besucht zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme nicht, er habe von 1995 bis 2001 die Schule besucht. Einen weiteren Schulbesuch des Beschwerdeführers hätte sich seine Mutter nicht mehr leisten können. Nach der Schule habe er gearbeitet, er hätte Kühe im Busch in römisch 40 gehütet und habe monatlich 250,- Dalasi verdient. Seine Mutter sei ungefähr 40 Jahre alt, seinen Vater kenne er nicht. Er habe einen Brudern römisch 40 , der zirka 24-25 Jahre alt sei und in römisch 40 lebe. Nachgefragt, wer römisch 40 sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Bruder würde auch so genannt werden. Er habe 2008 die Entscheidung getroffen, Gambia zu verlassen; wann das genau gewesen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung erklärt habe, Gambia im Februar 2009 verlassen zu haben, wiederholte der Beschwerdeführer Gambia 2008 verlassen zu haben, den Monat wisse er nicht mehr. Als er Kühe in römisch 40 (ca. drei bis vier Kilometer von römisch 40 entfernt) gehütet habe, hätte er im Wald mehrere Hasen gesehen und hätte ein Feuer gemacht um sie zu fangen. Er hätte die Hasen nicht dort essen, sondern nach Hause bringen wollen. Rundherum sei Gras gewesen. So sei ein Feuer entstanden. Dabei wäre der Wald der Regierung abgebrannt. Es sei zwar nicht soviel gewesen, aber immerhin, weshalb er möglicherweise jahrelang ins Gefängnis müsse. Das sei in Afrika so und seine Mutter hätte ihm das gesagt. Sie hätte weiters gemeint, dass er Schwierigkeiten bekommen könnte und es daher besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Auf weiteren Vorhalt, warum er in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er auf der Polizeistation befragt hätte werden sollen, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter es ihm gesagt habe.
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.11.2009, Zl. 09 03.843-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsbürger, seine weitere Identität habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia, welche im Allgemeinen als zufriedenstellend dargestellt wurde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde dagegen als unglaubwürdig qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, wegen Brandlegung in seinem Heimatland jahrelang ins Gefängnis zu müssen, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Hinblick auf seine persönlichen Angaben nicht zu überzeugen vermocht. Er habe am 31.03.2009 behauptet, aus XXXX zu stammen, widersprüchlich dazu habe er am 22.06.2009 erklärt aus XXXX zu sein. Weiters habe er am 31.03.2009 vorgebracht, einen 20-jährigen Bruder namens XXXX zu haben, jedoch divergierend dazu am 22.06.2009 seinen Bruder als XXXX, welcher 24 bis 25 Jahre alt sei, bezeichnet Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er völlig unglaubwürdig ausgeführt, dass sein Bruder auch XXXX genannt werde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung verhielten sich ebenso. So habe er am 31.03.2009 angeführt, von 1998 bis 2007, hingegen am 22.06.2009, von 1995 bis 2001 die Schule besucht zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer auch seine Ausreise aus Gambia unterschiedlich dargelegt, wenn er diesen Zeitpunkt einmal mit Ende Februar 2009 und das andere Mal pauschal mit 2008 datiert hätte. Dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Brandlegung nicht einmal ungefähr eingrenzen könne, sei völlig unglaubwürdig, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handle. Er habe auch nicht zu begründen vermocht, woraus er die Befürchtung einer jahrelangen Haftstrafe ableite. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.11.2009, Zl. 09 03.843-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsbürger, seine weitere Identität habe nicht festgestellt werden können. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia, welche im Allgemeinen als zufriedenstellend dargestellt wurde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde dagegen als unglaubwürdig qualifiziert. Der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, wegen Brandlegung in seinem Heimatland jahrelang ins Gefängnis zu müssen, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Hinblick auf seine persönlichen Angaben nicht zu überzeugen vermocht. Er habe am 31.03.2009 behauptet, aus römisch 40 zu stammen, widersprüchlich dazu habe er am 22.06.2009 erklärt aus römisch 40 zu sein. Weiters habe er am 31.03.2009 vorgebracht, einen 20-jährigen Bruder namens römisch 40 zu haben, jedoch divergierend dazu am 22.06.2009 seinen Bruder als römisch 40 , welcher 24 bis 25 Jahre alt sei, bezeichnet Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe er völlig unglaubwürdig ausgeführt, dass sein Bruder auch römisch 40 genannt werde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung verhielten sich ebenso. So habe er am 31.03.2009 angeführt, von 1998 bis 2007, hingegen am 22.06.2009, von 1995 bis 2001 die Schule besucht zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer auch seine Ausreise aus Gambia unterschiedlich dargelegt, wenn er diesen Zeitpunkt einmal mit Ende Februar 2009 und das andere Mal pauschal mit 2008 datiert hätte. Dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Brandlegung nicht einmal ungefähr eingrenzen könne, sei völlig unglaubwürdig, da es sich um ein einschneidendes Erlebnis handle. Er habe auch nicht zu begründen vermocht, woraus er die Befürchtung einer jahrelangen Haftstrafe ableite. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Bedrohung für alle Rückkehrer ergebe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung wären in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde des gesetzlichen Vertreters erhoben. Darin wird zunächst ausgeführt/bekräftigt, dass der Beschwerdeführer in XXXX, gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aufgewachsen sei. Sein Vater habe seine Mutter nach seiner Geburt verlassen. Er habe von 1995-2001 die Schule besucht. Das fluchtauslösende Ereignis habe sich 2008 zugetragen. Der Beschwerdeführer habe bei der Zubereitung seines Essens, während er Kühe gehütet habe, aus Versehen ein Waldstück in Brand gesetzt. Da der Wald der Regierung gehöre, befürchte er jahrelang ins Gefängnis zu kommen. Aufgrund der unterprivilegierten Position seiner Mutter befürchte der Beschwerdeführer nicht die Chance eines fairen Gerichtsverfahrens in Gambia zu bekommen. Aus den Länderfeststellungen seien die Probleme hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Gambia ersichtlich. Der Beschwerdeführer befürchte weiters im Falle seiner Rückkehr wegen der "schrecklichen ökonomischen Situation" und seiner mangelnden Schulbildung in eine aussichtslose Situation zu geraten, weshalb auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerde wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Menschenrechtssituation in Gambia und der Amnesty Report 2009 zu Gambia beigelegt. Die Berichte behandeln im Wesentlichen Menschenrechtsverletzungen gegen politische Gegner.3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde des gesetzlichen Vertreters erhoben. Darin wird zunächst ausgeführt/bekräftigt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aufgewachsen sei. Sein Vater habe seine Mutter nach seiner Geburt verlassen. Er habe von 1995-2001 die Schule besucht. Das fluchtauslösende Ereignis habe sich 2008 zugetragen. Der Beschwerdeführer habe bei der Zubereitung seines Essens, während er Kühe gehütet habe, aus Versehen ein Waldstück in Brand gesetzt. Da der Wald der Regierung gehöre, befürchte er jahrelang ins Gefängnis zu kommen. Aufgrund der unterprivilegierten Position seiner Mutter befürchte der Beschwerdeführer nicht die Chance eines fairen Gerichtsverfahrens in Gambia zu bekommen. Aus den Länderfeststellungen seien die Probleme hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit in Gambia ersichtlich. Der Beschwerdeführer befürchte weiters im Falle seiner Rückkehr wegen der "schrecklichen ökonomischen Situation" und seiner mangelnden Schulbildung in eine aussichtslose Situation zu geraten, weshalb auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerde wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Menschenrechtssituation in Gambia und der Amnesty Report 2009 zu Gambia beigelegt. Die Berichte behandeln im Wesentlichen Menschenrechtsverletzungen gegen politische Gegner.
4. Am 10.03.2010 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, die eine Recherche von ACCORD, Österreichisches Rotes Kreuz vom 02.02.2009 zur Versorgung Minderjähriger ohne familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in Gambia, beinhaltet. Daraus geht zentral hervor, dass es nur einige wenige staatliche Unterstützungsangebote für alleinstehende Jugendliche in Gambia gebe. Weiters findet sich ein Sozialbericht angeschlossen, worin das tadellose Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Betreuungseinrichtung sowie seine Teilnahme am obligatorischen Deutschkurs bescheinigt werden.
5. Auf Grund der vorliegenden Beschwerde wurde am 13.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zuständigen erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter von der MA 11 teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen ist nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.
Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:
"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt und es war alles in Ordnung.
VR: Wie alt sind Sie?
BF: Ich bin 16 Jahre alt.
VR: Bei ihrer Erstbefragung gaben Sie an, von 1998-2007 die Schule besucht zu haben. Widersprüchlich dazu erklärten Sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in Ihrer Beschwerde von 1995-2001 die Grundschule besucht zu haben. Das würde bedeuten, dass Sie bereits mit zwei Jahren in die Schule gekommen wären, was jedoch nicht möglich ist. Nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Ich bin von 1999 bis 2005 in die Schule gegangen.
VR: Welchen Tätigkeiten sind Sie ab 2005 nachgegangen?
BF: Ich habe eigentlich nichts gemacht, ich war in der Landwirtschaft tätig und habe mich um Rinderherden gekümmert. Die Schule habe ich wegen des Geldes beendet. Ich bin in XXXX geboren, habe dann aber mit meiner Mutter in XXXX gelebt.BF: Ich habe eigentlich nichts gemacht, ich war in der Landwirtschaft tätig und habe mich um Rinderherden gekümmert. Die Schule habe ich wegen des Geldes beendet. Ich bin in römisch 40 geboren, habe dann aber mit meiner Mutter in römisch 40 gelebt.
VR: Wie waren Ihre Lebensumstände in XXXX?
BF: Wir lebten im Haus eines anderen zur Miete, nur ich und meine Mutter. Mein Bruder, der in XXXX als Installateur arbeitet, hat uns finanziell unterstützt.BF: Wir lebten im Haus eines anderen zur Miete, nur ich und meine Mutter. Mein Bruder, der in römisch 40 als Installateur arbeitet, hat uns finanziell unterstützt.
VR: Welche Verwandte haben Sie in Gambia und wie ist deren Name und wie alt sind diese? Vor dem Bundesasylamt machten Sie unterschiedliche Angaben zu ihrem Bruder (vgl. As. 63).VR: Welche Verwandte haben Sie in Gambia und wie ist deren Name und wie alt sind diese? Vor dem Bundesasylamt machten Sie unterschiedliche Angaben zu ihrem Bruder vergleiche As. 63).
BF: Ich habe nur meine Mutter und meinen Bruder namens XXXX. AufBF: Ich habe nur meine Mutter und meinen Bruder namens römisch 40 . Auf
Vorhalt: Es stimmt, dass er auch XXXX heißt. Ich habe gehört, dass man ihn so nennt, weiß aber nicht warum.Vorhalt: Es stimmt, dass er auch römisch 40 heißt. Ich habe gehört, dass man ihn so nennt, weiß aber nicht warum.
VR: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen? Vor dem Bundesasylamt datierten Sie Ihre Ausreise bei ihrer Erstbefragung mit Ende Februar 2009, hingegen in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme mit 2008. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin im Dezember 2008 aus Gambia weg.
VR: Wie erklärt sich dann Ihre Aussage, As. 19, Sie seien Ende Februar 2009 aus Gambia fort?
BF: Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht.
VR: Stimmen Ihre weiteren Angaben zum Fluchtweg, die Sie vor dem Bundesasylamt gemacht haben? Diese werden verlesen.
BF: Meine weiteren Angaben zum Fluchtweg sind richtig und gibt es nichts zu ergänzen.
VR: Schildern Sie bitte aus welchen Gründen Sie konkret Ihre Heimat verlassen haben?
BF: Ich ging in den Wald um Rinder zu füttern, wir, das heißt, Burschen in meinem Alter, die sich dort getroffen haben, haben dann einen Hasen ("rabbit") gefangen und wollten ihn braten am Grill, dabei entstand ein Feuer. Es handelte sich um ein Naturschutzgebiet der Regierung bei diesem Wald. Wir bekamen Angst.
VR: Was geschah unmittelbar nach dem Buschbrand? Versuchen Sie bitte möglichst genaue Angaben zu machen!
BF: Ich rannte gleich zu meiner Mutter und erzählte ihr alles. Ich sagte zu ihr, ich wisse nicht, was ich jetzt machen solle. Den nächsten Tag bin ich schon nach Banjul weil ich wusste, dass von dort immer Schiffe wegfahren. Es gibt eine Autobusverbindung.
VR: Haben Sie den Hasen eigentlich gefangen, bevor Sie das Feuer machen wollten?
BF: Wir hatten das Tier schon. Dann wollten wir das Feuer machen. Der Wind ließ das Feuer dann aber außer Kontrolle geraten.
VR: Waren sie beim Feuermachen irgendwie die Hauptperson, wenn mehrere dabei waren?
BF: Ich habe das Feuer gemacht und mich da um alles gekümmert, ja.
VR: Wie kam es dazu, dass gerade Sie das Feuer gemacht haben?
BF: Ich war der einzige, der Streichhölzer hatte.
VR: Ihre Darstellung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt war möglicherweise etwas anders. Wenn man die Einvernahme liest gewinnt man den Eindruck, Sie hätten das Tier noch nicht gefangen gehabt, sondern Sie hätten das Feuer gemacht um das Tier zu fangen. Sie hatten nämlich gesagt, sie hätten das Feuer in dem Loch gemacht, in dem der Hase verschwunden war. Nehmen Sie bitte dazu Stellung!
BF: Es stimmt, dass wir das Feuer zunächst gemacht haben, damit der Hase herauskommt. Dann haben wir ihn gefangen. Wir haben ihn dann mit Steinen und Stöcken getötet.
VR: Wo wollten Sie dann das Tier eigentlich essen?
BF: Wir wollten es dort fangen, dort braten und dort gemeinsam essen im Wald.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie wiederum gesagt, Sie hätten den Hasen nach Hause bringen wollen, um ihn dort zu essen.
BF: Es ist wahr, dass ich den Hasen nach Hause bringen hätte wollen.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Ich bin über Italien nach Österreich gekommen, ich war aber sonst nur in Österreich.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ich hatte mit meiner Mutter telefonischen Kontakt. Doch zuletzt vor einem Monat hat sie mir gesagt, sie glaube, das Telefon würde nicht mehr lange halten und seitdem besteht kein Kontakt mehr.
VR: Bei Ihrer Erstbefragung legten Sie dar, dass Sie auf der Polizeistation befragt hätten werden sollen und in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärten Sie, dass Ihre Mutter dies Ihnen gesagt hätte (vgl. As. 75). Wurden Sie angezeigt oder polizeilich gesucht?VR: Bei Ihrer Erstbefragung legten Sie dar, dass Sie auf der Polizeistation befragt hätten werden sollen und in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme erklärten Sie, dass Ihre Mutter dies Ihnen gesagt hätte vergleiche As. 75). Wurden Sie angezeigt oder polizeilich gesucht?
BF: Wenn es zu einem Brand in einem Naturschutzgebiet in Gambia kommt, muss die Polizei ermitteln. Als ich zu meiner Mutter kam, hat sie mir gesagt, dass die Polizei ermittelt. Meine Mutter hat mir das gesagt, als ich noch in Gambia war.
VR: Ihren Angaben vorher entsprechend sind Sie ja am Tag des Brandes zu Ihrer Mutter und am nächsten Tag schon nach Banjul. Hat Ihre Mutter Ihnen das in dieser Zeit schon gesagt?
BF: Sie hat es mir gesagt, bevor ich nach Banjul fuhr.
VR: Bitte versuchen Sie sich zu erinnern!? Was genau hat Ihnen Ihre Mutter über die Aktivitäten der Polizei gesagt, in Bezug auf Ihre Person!?
BF: Meine Mutter hat gesagt, dass es ein großes Problem ist, dass wir dieses Feuer gelegt haben. Vielleicht würde man uns ins Gefängnis bringen.
VR: War es nicht schon sehr gefährlich, dass Sie diese eine Nacht noch bei sich zu Hause geblieben sind, die Polizei hätte ja sofort zu Ihnen kommen und Sie verhaften können?
BF: Ich habe nicht bei uns zu Hause geschlafen, sondern bei einem Freund.
VR: Wenn Sie später noch mit Ihrer Mutter von Österreich aus telefoniert haben, was hat sie gesagt? Hat die Polizei noch ermittelt, gibt es etwas Neues über Ihre Probleme?
BF: Viel haben wir nicht darüber gesprochen. Sie hat nur gesagt, dass manchmal die Polizei zu ihr komme um sie nach mir zu fragen; doch würde sie immer sagen, nicht zu wissen, wo ich sei. Ich glaube nicht, dass die Polizei in Gambia weiß, dass ich hier in Österreich bin.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?
BF: Nein
VR an BFV: Haben Sie Beweismittel, bzw. konnten Sie Verwandte des BF in Gambia kontaktieren?
BFV: Nein.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Ich glaube es würde zu Problemen zwischen mir und der Polizei in Gambia kommen. Sie könnten mich verhaften und ins Gefängnis stecken. Sonst hätte ich mit niemanden ein Problem.
VR: Im Zusammenhang mit dem Brand waren Sie Ihren heutigen Angaben nach nicht alleine. Haben Sie gehört, ob einer der anderen Burschen ein Problem mit der Polizei hatte und verhaftet worden wäre?
BF: Ich habe nur von meinem Problem gewusst und keine Kenntnis, ob mit den anderen irgendetwas geschehen ist.
VR: Wie hieß eigentlich der Wald, in dem der Brand stattgefunden hatte?
BF: Das ist der XXXX Wald.BF: Das ist der römisch 40 Wald.
VR: Wie groß ist der Brand eigentlich gewesen, wurde der ganze Wald zerstört, wie wurde der Brand gelöscht?
BF: Das weiß ich überhaupt nicht.
VR: War es Ihnen eigentlich leicht zu fliehen, nachdem der Brand ausgebrochen ist? Schildern Sie bitte genau, wie Sie aus dem Brandgebiet entkommen konnten!?
BF: Wir waren zum Glück am Rand des Brandgebietes. Der Wind trieb dann das Feuer in die andere Richtung und konnten wir so weg.
VR: Kam es in dieser Gegend eigentlich öfters zu Bränden?
BF: Ich habe noch nie von einem Brand dort gehört, das war das erste Mal.
VR: War das auch das erste Mal, dass Sie dort ein Feuer gemacht hatten oder hatten Sie schon Erfahrung?
BF: Ja, es war das erste Mal und hatte ich daher keine Erfahrung.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich war noch nicht ernstlich krank, ich habe nur manchmal Zahnweh.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe nur österreichische Freunde, mit denen ich Kaffee trinke, bzw. gehen wir spazieren.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich gehe von Montag bis Donnerstag in den Deutschkurs. Im Heim spielen wir öfters Tischfußball. Manchmal gehe ich auch mit XXXX draußen Fußballspielen. XXXX kenne ich erst von hier. In Österreich würde ich gerne in die Schule gehen und Maler oder Installateur lernen.BF: Ich gehe von Montag bis Donnerstag in den Deutschkurs. Im Heim spielen wir öfters Tischfußball. Manchmal gehe ich auch mit römisch 40 draußen Fußballspielen. römisch 40 kenne ich erst von hier. In Österreich würde ich gerne in die Schule gehen und Maler oder Installateur lernen.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Mandingo.
VR: Hatten Sie in Österreich mit der Polizei Probleme?
BF: Nein.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2010
*) UK Home Office, BIA, COI Keya Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) FCO-UK Foreign and Commonwealth Office, Gambia - Travel advice, 10.02.2010
*) Gutachten Frau Scherb, April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten
Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.
Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen (die Wirtschaftslage ist schlecht, wenn auch nicht katastrophal, es gibt auch positive Tendenzen und Aktivitäten ausländischer Hilfsorganisationen); die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze ist relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiert auf geringem Niveau.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Mit Politik kenne ich mich nicht so gut aus, das hat mich nicht interessiert. Für einen jungen Menschen wir mich wäre es aber sehr schwierig zu überleben, weil die wirtschaftliche Lage sehr schwierig ist.
VR: Könnten Sie nicht theoretisch nicht auch wieder bei Ihrer Mutter leben oder Unterstützung von Ihrem Bruder erhalten?
BF: Meine Mutter kann mir nicht helfen, weil sie schon sehr alt ist. Ich glaube auch nicht, dass der Lohn meins Bruders reichen würde um mich zu erhalten.
VR: Wie alt ist Ihre Mutter (verlesen wird As. 13 BAA)?
BF: Ich habe nur gesagt, vielleicht ist sie zwischen 40 und 50 Jahre alt, aber ich weiß es nicht genau. Das Alter in Gambia interessiert uns nicht in Österreich wo jeder weiß, wie alt jemand ist.
VR: Was ist aus Ihrem Vater geworden?
BF: Ich weiß überhaupt nichts von meinem Vater. Diesen habe ich nie gesehen.
Keine Stellungnahmen, Fragen oder Anträge der BFV: Diese verweist auf die im Akt liegenden Schriftsätze.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 30.03.2009 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 30.03.2009 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und der moslemischen Religion. Er hält sich jedenfalls seit März 2009 im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Im Zweifel war davon auszugehen, dass er zum Entscheidungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Asylrelevanz und Unglaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere durch die am 13.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant und unglaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung (welche zur Illustration und besseren Nachvollziehbarkeit in diesem Fall in der Verfahrenserzählung vollinhaltlich wiedergegeben ist) und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht asylrelevant ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen, wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Plausibilität.
3.2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen persönlichen Angaben an. So vermochte der Beschwerdeführer keine einheitlichen Zeitangaben zu seinem Schulbesuch zu machen, was jedoch bei einem tatsächlichen mehrjährigen Schulbesuch in dieser Zeit erwartet werden müsste. Während er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung angab, von 1998 bis 2007 die Schule besucht zu haben, erklärte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme, von 1995-2001 die Schule besucht zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches in seiner niederschriftlichen Einvernahme bekräftigte der Beschwerdeführer ausdrücklich letztere Ausführungen, was auch dem Beschwerdeinhalt entspricht. Als in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein Schulbesuch des Beschwerdeführers von 1995-2001 tatsächlich unmöglich erscheine, da dies (sein angegebenes Alter vorausgesetzt) bedeuten würde, dass er bereits mit zwei Jahren in die Schule gekommen wäre, führte er nun gänzlich abweichend zu seinen bisherigen Angaben an, von 1999-2005 die Schule besucht zu haben. Aus diesen divergierenden Angaben (wobei der Beschwerdeführer eine Erklärung für diese Unterschiedlichkeit aber schuldig geblieben ist) drängt sich der Schluss auf, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aller Wahrscheinlichkeit auch nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer, unterstützt durch eine österreichische Jugendwohlfahrtsbehörde, war zudem trotz eines mehr als einjährigen Aufenthaltes in Österreich, in dem er mehrfach auf die Bedeutung von Dokumentenvorlagen, aufmerksam gemacht worden war, nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente hinsichtlich seiner Identität vorzulegen, was gerade bei derart widersprüchlichen sonstigen Angaben nicht zu seinem Gunsten sprechen kann.
3.2.2.2. Auch die übrigen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers waren nicht konsistent. Seine Ausreise datierte er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung mit "Ende Februar", in seiner darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme pauschal nur mit "2008" und abweichend dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederum bestimmter mit "Dezember 2008", wobei er die Ausreise unmittelbar nach dem (fluchtauslösenden) Vorfall angetreten hätte. Auch diese Ausführungen sind offenkundig miteinander unvereinbar; insbesondere ist gleichfalls nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer einmal nur eine Zeitspanne von einem ganzen Jahr anzugeben war, dann wieder zwei bestimmte (wenn auch gänzlich unterschiedliche) Monate. Schlüssige Erklärungen für diese Unterschiedlichkeiten vermochte der Beschwerdeführer wiederum nicht zu geben. In diesem Zusammenhang ist auch vollständigkeitshalber zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Asylverfahrens in der Lage war, konkrete zeitliche Angaben zum fluchtkausalen Ereignis zu machen, was jedoch wie das Bundesasylamt zutreffend anmerkt, selbst von einem Jugendlichen - zumindest in Ansätzen - regelmäßig zu erwarten wäre, da es sich hierbei um einschneidende Erlebnisse handelt.
3.2.2.3. Die Konstruiertheit des inhaltlichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich (abgesehen von den erwähnten zeitlichen Datierungen, bei denen noch allenfalls Missverständnisse oder Irrtümer leichter vorstellbar wären) ferner zentral in seinen weiteren gesteigerten und widersprüchlichen Schilderungen zum behaupteten Waldbrand und dessen Folgen.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch darlegte, alleine den Brand gelegt zu haben um die Hasen zu fangen und nach Hause zu bringen, revidierte und steigerte er dieses Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 dahingehend, indem er vorbrachte, mit weitern Gleichaltrigen sich getroffen, einen Hasen gefangen zu haben und um diesen vor Ort zu grillen, ein Feuer gemacht zu haben. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass seine Darstellung vor dem Bundesasylamt eine andere gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es schon stimme, dass sie zunächst das Feuer gemacht hätten, um den Hasen zu fangen. Nachdem sie ihn gefangen hätten, hätten sie ihn mit Steinen und Stöcken getötet. Sie hätten ihn dort essen wollen. Auf weiteren Vorhalt des vorsitzenden Richters, vermeinte der Beschwerdeführer dann, es sei (doch) wahr, er hätte den Hasen nach Hause bringen wollen. Es bleibt, dass der Beschwerdeführer die Involvierung anderer vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hatte. Ferner hat er dort nicht angegeben, den Hasen bereits gefangen zu haben. Schließlich erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, er hätte beabsichtigt, den (getöteten) Hasen nach Hause zu bringen. Vor dem Asylgerichtshof sprach er damit unvereinbar davon, er hätte mit den anderen den Hasen vor Ort am Feuer grillen wollen. Diese Widersprüche in Bezug auf wesentliche, leicht zu beschreibende, Handlungsabläufe sprechen eindeutig dagegen, dass der Beschwerdeführer Wahrheitsgemäßes berichtet, da diesfalls eine konsistente Darstellung des Geschehenen zu erwarten gewesen wäre.
3.2.2.4. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen glaubhaft und stimmig darzulegen, worin nun die konkrete Verfolgungshandlung gegen ihn bestanden hat, respektive, ob es überhaupt zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist. In seiner Erstbefragung zu Beginn des gegenständlichen Asylverfahrens erzählte der Beschwerdeführer, dass er auf der Polizeistation befragt hätte werden sollen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme relativierte er dies und meinte, (nur) seine Mutter hätte ihm dies gesagt und weiters gemeint, dass es für ihn besser sei, wenn er das Land verlasse, da er Schwierigkeiten bekommen würde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachgefragt, was seine Mutter nun konkret gesagt habe, stellte der Beschwerdeführer wiederum (nur) Mutmaßungen an und entgegnete, seine Mutter hätte gesagt, man würde sie alle vielleicht ins Gefängnis bringen. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob seine Mutter bei ihren Telefongesprächen mit ihm etwas gesagt habe, ob die Polizei ermittelt hätte, beziehungsweise es diesbezüglich sonst etwas Neues gäbe, merkte der Beschwerdeführer an, darüber nicht viel gesprochen zu haben. Sie habe nur gesagt, dass manchmal die Polizei zu ihr komme, um nach ihm zu fragen; doch würde sie immer sagen, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei. Damit vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine konkrete Verfolgungshandlung darzulegen. Wären gegen den Beschwerdeführer tatsächlich konkrete polizeiliche Schritte eingeleitet worden, etwa ein Haftbefehl oder eine Fahndung, wäre dies seiner Mutter mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden und hätte der Beschwerdeführer darüber plausiblerweise mehr berichten können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des telefonischen Kontaktes zu seiner Mutter auch nichts über seine "Mittäter" berichten konnte, was anzunehmen wäre, wenn diese tatsächlich verfolgt, beziehungsweise mit schweren Sanktionen konfrontiert worden wären (dies hätte sich wohl herumgesprochen), bestätigt die Annahme des erkennenden Gerichts, dass selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Waldbrandes es nicht nachvollziehbar wäre, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - eine langjährige Haftstrafe wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes drohte.
3.2.2.5. Im Zusammenhang mit dem Brand ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht einmal in Ansätzen in der Lage war, anzugeben, wie groß nun der angerichtete Schaden, beziehungsweise das Brandareal war. So gab er in der Erstbefragung an, dass ein Großteil des Busches abgebrannt sei, hingegen meinte er widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, dass es nicht besonders viel gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer (obwohl auch diese in relativer zeitlicher Nähe zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden hatte), überhaupt nichts mehr über das Brandgebiet oder den weiteren Brandverlauf (auch diesbezüglich müsste ja erwartet werden, dass ihm zumindest seine Mutter darüber Informationen geben hätte können, berührt dies ja auch das Bestrafungsrisiko ihres Sohnes) zu wissen (Seite 6 oben der Verhandlungsschrift vom 13.04.2010).
3.2.2.6. Dass die Flucht des Beschwerdeführers nicht verfolgungsbedingt, sondern vielmehr wahrscheinlich (primär) wirtschaftlich motiviert war, ergibt sich im Zusammenschau mit seiner Unglaubwürdigkeit (wie eben unter 3.2.2.1 bis 3.2.2.4. gewürdigt) auch aus seiner diesbezüglichen - zunächst erfolgten - expliziten Darlegung betreffend seiner schwierigen ökonomischen Verhältnisse in Gambia in der niederschriftlichen Erstbefragung, auf die Frage nach dem Fluchtgrund.
3.2.2.7. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt war schließlich den heterogenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So wurde dieser vom Beschwerdeführer noch in seiner niederschriftlichen Erstbefragung als XXXX, 20 Jahre alt, bezeichnet, hingegen nannte er ihn in der niederschriftlichen Einvernahme XXXX, welcher 24-25 Jahre alt sei. Sein Klärungsversuch auf den Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches, dass sein Bruder auch XXXX, beziehungsweise XXXX genannt werden würde, er aber nicht wisse, warum, vermochte nicht zu überzeugen. Selbst, wenn dies zuträfe (was bereits sehr unwahrscheinlich erscheint; insbesondere würde dies nicht die unterschiedlichen Altersangaben erklären), wäre ja zutreffendenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Nennung seines Bruders von selbst auf beide Namen hinweist, was er jedoch offenkundig nicht getan hat.3.2.2.7. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt war schließlich den heterogenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. So wurde dieser vom Beschwerdeführer noch in seiner niederschriftlichen Erstbefragung als römisch 40 , 20 Jahre alt, bezeichnet, hingegen nannte er ihn in der niederschriftlichen Einvernahme römisch 40 , welcher 24-25 Jahre alt sei. Sein Klärungsversuch auf den Vorhalt dieses gravierenden Widerspruches, dass sein Bruder auch römisch 40 , beziehungsweise römisch 40 genannt werden würde, er aber nicht wisse, warum, vermochte nicht zu überzeugen. Selbst, wenn dies zuträfe (was bereits sehr unwahrscheinlich erscheint; insbesondere würde dies nicht die unterschiedlichen Altersangaben erklären), wäre ja zutreffendenfalls zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Nennung seines Bruders von selbst auf beide Namen hinweist, was er jedoch offenkundig nicht getan hat.
3.2.2.8. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Weg nach Österreich erweist sich als vollkommen vage und unbestimmt, wenn der Beschwerdeführer - außer einen unbestimmten Hinweis auf Italien - letztlich überhaupt keine Örtlichkeit zwischen Banjul und Österreich anzuführen in der Lage war. In den Einvernahmen im Verwaltungsverfahren und in der Verhandlung vom 13.04.2010 vor dem erkennenden Senat sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach es relevante Kommunikationsschwierigkeiten gegeben hätte oder der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu konzentrieren oder adäquat auszudrücken. Auch der Sozialbericht des Beschwerdeführers kann nicht erklären, warum die Erzählungen zu den fluchtauslösenden Ereignissen (immer unterstützt von Vertretern, die allfällige Defizite in den Befragungen jedenfalls aufzeigen hätten können) in einer Gesamtschau (ohne einzelnen Elementen dabei eine übergroße Bedeutung zuzumessen) derart mangelhaft waren; auch wenn man dem Beschwerdeführer sein Alter und eine allfällige Unsicherheit im Allgemeinen zugute hielte.
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA: "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung, um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht in dieser Form selbst erlebt hat.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung, um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht in dieser Form selbst erlebt hat.
3.3. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 erörterten und unwidersprochen gebliebenen Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 und Februar 2009 hervor, dass unterstützende staatliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nun zum Entscheidungszeitpunkt zwar (noch) um einen Minderjährigen, aber ohne ernste Krankheiten, und ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte, wofür auch die seinen Angaben nach mehr der minder selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen, keine sonstigen persönlichen Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen; wie insbesondere gänzlich fehlende Anknüpfungspunkte oder fehlende Schulbildung. Den Angaben des Beschwerdeführers nach leben enge Familienangehörige weiterhin ohne behauptete existentielle Bedrohungen in Gambia - insbesondere die Mutter und sein Bruder, wobei er ja noch in der Beschwerdeverhandlung vom 13.04.2010 berichtet hatte, zuletzt von jenem, welcher eine Beschäftigung als Installateur habe, finanziell unterstützt worden zu sein (Seite 3 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Auch wenn der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung die Befürchtung äußerte, der Lohn des Bruders könne nicht reichen (Seite 7 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), so hat er jedenfalls nicht die grundsätzliche Unterstützungsbereitschaft seiner engen Familienangehörigen verneint, die ihm somit zumindest in einer Übergangsphase bei Aufbau einer neuen Existenz helfen könnten.
Dass die Wirtschaftslage Gambias schlecht, aber nicht katastrophal ist, wurde in der Verhandlung vom 13.04.2010 von den Parteien unwidersprochen festgestellt. So spricht das Deutsche Auswärtige Amt (siehe die im Zuge dieser Verhandlung in das Verfahren eingeführten Quellen) von einer Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation in den letzten Jahren. Noch relevanter gibt es (teilweise vom Ausland finanzierte) Fachschulen für junge Menschen und auch Unterstützungen für Kleingewerbetreibende. Unter diesen Rahmenbedingungen und dem gegebenen familiären Netz, ferner in Abwesenheit von Berichten, dass in Gambia Hungersnöte oder dergleichen dramatische Lebensumstände auch für ärmere Bevölkerungsschichten landesweit herrschen würden (siehe etwa Punkt 15, Gutachten Scherb), sind somit im vorliegenden Fall insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass gerade ihm (auch als Angehöriger einer in Gambia weit verbreiteten Ethnie) eine existentielle Notlage im Falle der Rückkehr nach Gambia drohen würde
3.4. Die den obigen Ausführungen zugrundegelegte Einschätzung der Lage in Gambia stützt sich auf die in den Beschwerdeverhandlungen getätigten Feststellungen auf Basis der dort erörterten Quellen. Dass diese in der Gesamtschau ein unrichtiges Bild betreffend der Lage zeichneten (und dass dies eine konkrete Auswirkung auf den Verfahrensausgang hätte), konnte vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Auch die von der gesetzlichen Vertretung in deren Schriftsätzen übermittelten Quellen liefern im Ergebnis und in einer Gesamtschau kein anderes Bild. Ein Anstieg von Menschenrechtsverletzungen gegen (vermeintlich) Oppositionelle ist unbestritten, spielt aber im gegenständlichen Verfahren keine direkte Rolle, als ja ein politischer Kontext der geschilderten Probleme ebenso wenig vorgebracht wurde wie politische Aktivität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder seiner Familie.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (Asyl)
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Im Übrigen wurden, wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, weder hinreichend individualisierte noch hinreichend intensive Verfolgungsbehauptungen durch den Beschwerdeführer vorgebracht. Ferner fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung wegen fahrlässiger Brandstiftung) an einem Anknüpfungspunkt zu den in der GFK abschließend aufgezählten asylrelevanten Fluchtgründen; insbesondere sind keine politischen Anknüpfungspunkte der behaupteten Geschehnisse hervorgekommen und kann mangels Hinweisen auf Verfolgung der anderen Beteiligten am Brand auch schon keine soziale Gruppe von fahrlässigen Brandstiftern oder ähnlich definiert erkannt werden.
4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (subsidiärer Schutz):
4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 50 FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 50, FPG entsprechenden Bestimmungen des FrG 1997 heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem Mann mit familiären Bezügen ohne existenzbedrohende Erkrankung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.3.). Selbst, wenn man im Übrigen - entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes - die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fahrlässige Tat für wahr erachten würde, ist aus der Berichtslage weder eine nach asylrechtlichen Merkmalen differenzierende Strafrechtspraxis ersichtlich, noch wäre ableitbar, warum dem Beschwerdeführer deshalb eine längere Haft unter unzumutbaren Bedingungen mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit drohen sollte, worauf nur vollständigkeitshalber hingewiesen wird.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem Mann mit familiären Bezügen ohne existenzbedrohende Erkrankung kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hiezu unter 3.3.). Selbst, wenn man im Übrigen - entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes - die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fahrlässige Tat für wahr erachten würde, ist aus der Berichtslage weder eine nach asylrechtlichen Merkmalen differenzierende Strafrechtspraxis ersichtlich, noch wäre ableitbar, warum dem Beschwerdeführer deshalb eine längere Haft unter unzumutbaren Bedingungen mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit drohen sollte, worauf nur vollständigkeitshalber hingewiesen wird.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende physische Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende physische Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisung)
4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
4.3.2. Familiäre Bezüge in Österreich hat der Beschwerdeführer verneint und sind solche auch sonst nicht ersichtlich.
4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit März 2009, also seit einem Jahr in Österreich lebt, dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.4.3.3. Zum Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich ist festzustellen, dass diese erst seit März 2009, also seit einem Jahr in Österreich lebt, dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert war, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste zudem, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit nicht asylrelevanten Behauptungen begründet wurde. Das in Österreich bestehende Privatleben beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Es ist weiterhin insofern beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort jedenfalls Bezugspersonen leben und sie keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können. Gerade für einen unbegleiteten Minderjährigen wie den Beschwerdeführer (zur Altersannahme im Zweifel als noch minderjährig zum Zeitpunkt dieser Entscheidung, siehe oben 3.1. in Verbindung mit 3.2.2.1.) ist eine Zusammenführung mit Mitgliedern seiner Kernfamilie (Mutter, Bruder) in der Regel präferabel.
Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)) ist Bedacht zu nehmen. Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt. Selbst, wenn man aber wegen der im Sozialbericht geschilderten beginnenden Integration des Beschwerdeführers, ohne dass aber irgendwelche außergewöhnlichen Anstrengungen beschrieben worden wären, von einem grundsätzlich schützenswerten Privatleben ausginge, wäre jedenfalls der Eingriff in dasselbige durch Effektuierung der gegenständlichen abweisenden Asylentscheidung aus den obigen Erwägungen gerechtfertigt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zusammengefasst besteht daher im vorliegenden Fall offenbar kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt. Selbst, wenn man aber wegen der im Sozialbericht geschilderten beginnenden Integration des Beschwerdeführers, ohne dass aber irgendwelche außergewöhnlichen Anstrengungen beschrieben worden wären, von einem grundsätzlich schützenswerten Privatleben ausginge, wäre jedenfalls der Eingriff in dasselbige durch Effektuierung der gegenständlichen abweisenden Asylentscheidung aus den obigen Erwägungen gerechtfertigt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher ebenfalls abzuweisen. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.05.2010