RS Vwgh 2005/7/4 2003/10/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2005
beobachten
merken

Index

E6J
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
LMG 1975 §18 Abs1;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs3;
NWKV 1995;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0123 B 4. November 2002

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung von Angaben auf ihre Täuschungseignung ist die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. dazu bereits das genannte Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2004, mwN; ferner die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028, und vom 31. März 2003, Zl. 2003/10/0029). Davon ausgehend wird mit Hinweisen auf die Wahrnehmung des Begriffes "Energydrink", das "deutsche Verkehrsfähigkeitsgutachten" und die Definition des Begriffes "Energie" in Wörterbüchern und Fachwörterbüchern - insbesondere auch angesichts der Bedeutung des Begriffes nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung - nicht aufgezeigt, dass den Bestandteil "Energie" enthaltende, beim Inverkehrbringen von Verzehrprodukten verwendete Begriffe vom Konsumenten nicht wenigstens auch mit der Zufuhr energieliefernder Nährstoffe in Verbindung gebracht werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0421 Sterbenz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100030.X02

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten