TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/5 A2 410782-1/2010

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Veröffentlicht am 05.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 410.782-1/2010/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 09 06.002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 09 06.002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 21-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Agbo und der christlichen Religion, stellte am 20.05.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 11-19 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, im Jänner 2008 XXXX verlassen und sich nach Lagos begeben zu haben, wo er sich bis Juni 2008 aufgehalten habe. Anschließend sei er schlepperunterstützt mit einem Schiff nach Marokko gefahren; wie lange die Fahrt gedauert habe, wisse er nicht mehr. Nach zwei Tagen sei er von Marokko mit einem Boot weiter in ein ihm unbekanntes Land gefahren, diese Fahrt hätte zirka ein Monat gedauert. Von dort wäre er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er eine muslimische Freundin gehabt hätte, die von ihm schwanger geworden sei. Daraufhin seien ihre Familienangehörige in sein Haus eingedrungen und hätten ihn mit Messer und Flaschen verletzt. Er sei nach Lagos geflüchtet. Als er jedoch dort aufgespürt worden sei, habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe Angst von ihnen getötet zu werden.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 21-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Agbo und der christlichen Religion, stellte am 20.05.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 11-19 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, im Jänner 2008 römisch 40 verlassen und sich nach Lagos begeben zu haben, wo er sich bis Juni 2008 aufgehalten habe. Anschließend sei er schlepperunterstützt mit einem Schiff nach Marokko gefahren; wie lange die Fahrt gedauert habe, wisse er nicht mehr. Nach zwei Tagen sei er von Marokko mit einem Boot weiter in ein ihm unbekanntes Land gefahren, diese Fahrt hätte zirka ein Monat gedauert. Von dort wäre er mit dem Zug nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er eine muslimische Freundin gehabt hätte, die von ihm schwanger geworden sei. Daraufhin seien ihre Familienangehörige in sein Haus eingedrungen und hätten ihn mit Messer und Flaschen verletzt. Er sei nach Lagos geflüchtet. Als er jedoch dort aufgespürt worden sei, habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Er habe Angst von ihnen getötet zu werden.

Am 01.07.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, die knappe drei Stunden andauerte (As. 85-109 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität. Er stamme aus Delta-State und habe zuletzt in XXXX gelebt, sonst nirgendwo. Seine Mutter sei schon verstorben. Von seinem Vater wisse er nichts, er glaube ihn zuletzt 2004 gesehen zu haben. Er habe noch zwei Brüder, die jünger seien als er. Er wisse jedoch nicht, wo sie derzeit lebten; gesehen hätte er sie zuletzt 2003. Nach dem Tod seiner Mutter hätten er und seine Brüder nicht bei seinem Vater gelebt. Er habe zuletzt 2002 als Busbegleiter gearbeitet und davon seine Familie ernährt. Zwischen 2006 und 2008 habe er gelegentlich Hilfstätigkeiten auf dem Land verrichtet. Er sei ledig und habe keine Kinder.Am 01.07.2009 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, die knappe drei Stunden andauerte (As. 85-109 BAA). Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität. Er stamme aus Delta-State und habe zuletzt in römisch 40 gelebt, sonst nirgendwo. Seine Mutter sei schon verstorben. Von seinem Vater wisse er nichts, er glaube ihn zuletzt 2004 gesehen zu haben. Er habe noch zwei Brüder, die jünger seien als er. Er wisse jedoch nicht, wo sie derzeit lebten; gesehen hätte er sie zuletzt 2003. Nach dem Tod seiner Mutter hätten er und seine Brüder nicht bei seinem Vater gelebt. Er habe zuletzt 2002 als Busbegleiter gearbeitet und davon seine Familie ernährt. Zwischen 2006 und 2008 habe er gelegentlich Hilfstätigkeiten auf dem Land verrichtet. Er sei ledig und habe keine Kinder.

Er habe seit 2005 eine heimliche Beziehung zu XXXX gehabt, die zirka 18 Jahre alt und im November 2008 von ihm schwanger geworden sei, obwohl sie Muslimin wäre. Er habe zuletzt im Jänner 2008 Kontakt zu ihr gehabt - wobei er diesen Zeitpunkt im Laufe der weiteren Einvernahme auf Dezember 2007 korrigierte - als sie ihm von der Schwangerschaft erzählt hätte. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie bereits ihre Familie über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hätte, jedoch nicht darüber, wer der Vater des Kindes sei. Erst durch Folter, beziehungsweise Misshandlungen habe sie ihrer Familie gesagt, wer der Vater des Kindes sei. Im April 2008 habe sie ihrer Familie das Haus des Beschwerdeführers gezeigt. Er kenne ihre Angehörigen nicht, habe sie nur dreimal gesehen. So seien sie im April plötzlich in seiner Wohnung aufgetaucht. Das erste Mal seien sie zu sechst gekommen - XXXX sei nicht dabei gewesen - und hätten sich gewaltsam in seine Wohnung Zutritt verschafft. Sie hätten ihm gesagt, dass sie mit XXXX verwandt seien und mit deren Schwangerschaft nicht einverstanden wären, weil der Beschwerdeführer ein Christ sei. Sie seien mit einer Machete und zerbrochenen Glassplittern bewaffnet gewesen und hätten auf den Beschwerdeführer mit einem Messer eingestochen. Aufgrund der Verletzungen habe der Beschwerdeführer sein Bewusstsein verloren, weshalb sie gedacht hätten, dass er tot sei. Als der Beschwerdeführer zu sich gekommen sei, hätte ihn ein Nachbar ins Krankenhaus gebracht, wo er vier Tage aufhältig gewesen wäre. Danach wäre er nicht mehr zu sich nach Hause gegangen sondern zu seinem Freund XXXX, der zwei Gehminuten von ihm entfernt wohne. Seine Verfolger seien nach fünf Tagen auch zu XXXX gekommen; dieser hätte versucht sie aufzuhalten, während dem Beschwerdeführer trotz seiner frischen Verletzungen die Flucht gelungen sei. XXXX sei dabei verletzt worden, er hätte Schwellungen an den Händen erlitten. Nachgefragt, wie seine Verfolger ihn bei XXXX finden konnten, schilderte der Beschwerdeführer, beobachtet zu haben, wie sie in sein Haus eingebrochen seien. Er glaube nun, dass sie ihn beobachtet hätten, als er einmal zu sich nach Hause gegangen sei, um frisches Gewand zu holen, wobei er insgesamt dreimal zu Hause gewesen wäre. Beim dritten Mal habe er gesehen, dass seine Wohnungstür aufgebrochen worden sei. An diesem Tag wären sie auch zu XXXX gekommen.Er habe seit 2005 eine heimliche Beziehung zu römisch 40 gehabt, die zirka 18 Jahre alt und im November 2008 von ihm schwanger geworden sei, obwohl sie Muslimin wäre. Er habe zuletzt im Jänner 2008 Kontakt zu ihr gehabt - wobei er diesen Zeitpunkt im Laufe der weiteren Einvernahme auf Dezember 2007 korrigierte - als sie ihm von der Schwangerschaft erzählt hätte. Sie habe ihm auch erzählt, dass sie bereits ihre Familie über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hätte, jedoch nicht darüber, wer der Vater des Kindes sei. Erst durch Folter, beziehungsweise Misshandlungen habe sie ihrer Familie gesagt, wer der Vater des Kindes sei. Im April 2008 habe sie ihrer Familie das Haus des Beschwerdeführers gezeigt. Er kenne ihre Angehörigen nicht, habe sie nur dreimal gesehen. So seien sie im April plötzlich in seiner Wohnung aufgetaucht. Das erste Mal seien sie zu sechst gekommen - römisch 40 sei nicht dabei gewesen - und hätten sich gewaltsam in seine Wohnung Zutritt verschafft. Sie hätten ihm gesagt, dass sie mit römisch 40 verwandt seien und mit deren Schwangerschaft nicht einverstanden wären, weil der Beschwerdeführer ein Christ sei. Sie seien mit einer Machete und zerbrochenen Glassplittern bewaffnet gewesen und hätten auf den Beschwerdeführer mit einem Messer eingestochen. Aufgrund der Verletzungen habe der Beschwerdeführer sein Bewusstsein verloren, weshalb sie gedacht hätten, dass er tot sei. Als der Beschwerdeführer zu sich gekommen sei, hätte ihn ein Nachbar ins Krankenhaus gebracht, wo er vier Tage aufhältig gewesen wäre. Danach wäre er nicht mehr zu sich nach Hause gegangen sondern zu seinem Freund römisch 40 , der zwei Gehminuten von ihm entfernt wohne. Seine Verfolger seien nach fünf Tagen auch zu römisch 40 gekommen; dieser hätte versucht sie aufzuhalten, während dem Beschwerdeführer trotz seiner frischen Verletzungen die Flucht gelungen sei. römisch 40 sei dabei verletzt worden, er hätte Schwellungen an den Händen erlitten. Nachgefragt, wie seine Verfolger ihn bei römisch 40 finden konnten, schilderte der Beschwerdeführer, beobachtet zu haben, wie sie in sein Haus eingebrochen seien. Er glaube nun, dass sie ihn beobachtet hätten, als er einmal zu sich nach Hause gegangen sei, um frisches Gewand zu holen, wobei er insgesamt dreimal zu Hause gewesen wäre. Beim dritten Mal habe er gesehen, dass seine Wohnungstür aufgebrochen worden sei. An diesem Tag wären sie auch zu römisch 40 gekommen.

Nachdem er von XXXX geflohen sei, habe ihn ein Nachbar von XXXX gesehen und diese Information XXXX weitergeleitet. Sodann habe XXXX ihn gefunden, beziehungsweise getroffen. Er sei zu ihm zurückgegangen und habe seine Sachen geholt. Danach wäre er nach Lagos gefahren. Dort habe er zwei Monate im Stadtteil XXXX mit jemandem zusammengelebt. Er sei aber in einen anderen Stadtteil gezogen, da seine Verfolger ihn dort aufgespürt hätten. Jemand, der ebenfalls in XXXX gewohnt habe, hätte ihn verraten. XXXX hätte gewusst, dass er in XXXX gewohnt habe, jedoch nicht, wo er danach gewesen sei. Die Person, die ihn verraten hätte, sei ein Freund von XXXX gewesen. Sie würde in die Moschee gehen und hätte dadurch die Verwandten von XXXX gekannt. XXXX habe jedoch nicht gewusst, dass diese Person seinen Verfolgern erzählt habe, was dieser ihr erzählt hätte. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen "zu viele Zufälle" enthalte, meinte der Beschwerdeführer, dass XXXX einen Freund habe, der Moslem sei und in XXXX im gleichen Haus lebe. XXXX habe dieser Person immer alles über den Beschwerdeführer erzählt. Der Nachbar habe die Familie von XXXX in XXXX in der Mosche getroffen und ihr alles erzählt.Nachdem er von römisch 40 geflohen sei, habe ihn ein Nachbar von römisch 40 gesehen und diese Information römisch 40 weitergeleitet. Sodann habe römisch 40 ihn gefunden, beziehungsweise getroffen. Er sei zu ihm zurückgegangen und habe seine Sachen geholt. Danach wäre er nach Lagos gefahren. Dort habe er zwei Monate im Stadtteil römisch 40 mit jemandem zusammengelebt. Er sei aber in einen anderen Stadtteil gezogen, da seine Verfolger ihn dort aufgespürt hätten. Jemand, der ebenfalls in römisch 40 gewohnt habe, hätte ihn verraten. römisch 40 hätte gewusst, dass er in römisch 40 gewohnt habe, jedoch nicht, wo er danach gewesen sei. Die Person, die ihn verraten hätte, sei ein Freund von römisch 40 gewesen. Sie würde in die Moschee gehen und hätte dadurch die Verwandten von römisch 40 gekannt. römisch 40 habe jedoch nicht gewusst, dass diese Person seinen Verfolgern erzählt habe, was dieser ihr erzählt hätte. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen "zu viele Zufälle" enthalte, meinte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 einen Freund habe, der Moslem sei und in römisch 40 im gleichen Haus lebe. römisch 40 habe dieser Person immer alles über den Beschwerdeführer erzählt. Der Nachbar habe die Familie von römisch 40 in römisch 40 in der Mosche getroffen und ihr alles erzählt.

Der Beschwerdeführer habe Nigeria im Juni 2009 mit Hilfe eines Nigerianers namens XXXX von XXXX/Lagos verlassen. Im nächsten Satz revidierte der Beschwerdeführer das Datum auf Juni 2008. Er sei danach ständig unterwegs gewesen, hätte sich teilweise für mehrere Monate an ihm unbekannten Orten aufgehalten. Nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer XXXX im April und Lagos im Juni 2008 verlassen zu haben. Einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias habe er nicht in Erwägung gezogen, da er befürchtet habe, von seinen Verfolgern wieder gefunden zu werden. Seine Verfolger hätten gesagt, dass sie ihn überall finden könnten. Er wisse, dass der Vater von XXXX ein Politiker sei, er glaube der PDP; außerdem sei dieser Mitglied eines geheimen Kultes. Er habe sich nie an eine Behörde um Hilfe gewandt. Nigeria sei "anders", er habe kein Vertrauen zur Polizei. XXXX Vater könnte die Polizei auch bestechen, um den Beschwerdeführer zu töten.Der Beschwerdeführer habe Nigeria im Juni 2009 mit Hilfe eines Nigerianers namens römisch 40 von XXXX/Lagos verlassen. Im nächsten Satz revidierte der Beschwerdeführer das Datum auf Juni 2008. Er sei danach ständig unterwegs gewesen, hätte sich teilweise für mehrere Monate an ihm unbekannten Orten aufgehalten. Nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer römisch 40 im April und Lagos im Juni 2008 verlassen zu haben. Einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias habe er nicht in Erwägung gezogen, da er befürchtet habe, von seinen Verfolgern wieder gefunden zu werden. Seine Verfolger hätten gesagt, dass sie ihn überall finden könnten. Er wisse, dass der Vater von römisch 40 ein Politiker sei, er glaube der PDP; außerdem sei dieser Mitglied eines geheimen Kultes. Er habe sich nie an eine Behörde um Hilfe gewandt. Nigeria sei "anders", er habe kein Vertrauen zur Polizei. römisch 40 Vater könnte die Polizei auch bestechen, um den Beschwerdeführer zu töten.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 19.11.2009, Zl: 09 06.002-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, zu Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative, zur wirtschaftlichen Grundversorgung; diese Feststellungen ergäben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet worden wären. So erschiene sein Vorbringen zur Schwangerschaft seiner Freundin und der darauffolgenden Verfolgung durch deren Familie, völlig "dürftig". Vor allem seine Angaben zu den Zwischenfällen mit seinen Verfolgern seien nicht nachvollziehbar, so etwa das plötzliche Auftauchen dieser bei seinem Freund XXXX. Auch sei es nicht plausibel, dass seine Wohnung beschattet worden wäre und er sodann bis zum Haus seines Freundes verfolgt worden sei, da er ja schon viel früher von den Angehörigen seiner Freundin dingfest hätte gemacht werden können. Überdies könnten seine Aussagen über seinen Aufenthalt in Lagos nicht nachvollzogen werden, da diese "der Zufälle zuviel" seien. Sofern der Beschwerdeführer angebe, vom Vater XXXX gefunden zu werden, sei anzumerken, dass ein Lokalpolitiker nicht die Möglichkeit habe, eine einzelne Person überall im Land zu finden. Somit komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine "erfundene Fluchtgeschichte" präsentiert habe. Selbst, wenn die Angaben des Beschwerdeführers aber zuträfen, würden die nigerianischen Behörden gegen derartige Bedrohungen Dritter vorgehen, respektive wäre es möglich, solchen Bedrohungen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Relokationsalternative zu entgehen. Für einen gesunden Mann wie den Beschwerdeführer sei es auch möglich in Nigeria seine Existenz zu sichern. Hinweise für das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- oder Familienlebens existierten gleichfalls nicht.2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 19.11.2009, Zl: 09 06.002-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, zu Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative, zur wirtschaftlichen Grundversorgung; diese Feststellungen ergäben sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft erachtet worden wären. So erschiene sein Vorbringen zur Schwangerschaft seiner Freundin und der darauffolgenden Verfolgung durch deren Familie, völlig "dürftig". Vor allem seine Angaben zu den Zwischenfällen mit seinen Verfolgern seien nicht nachvollziehbar, so etwa das plötzliche Auftauchen dieser bei seinem Freund römisch 40 . Auch sei es nicht plausibel, dass seine Wohnung beschattet worden wäre und er sodann bis zum Haus seines Freundes verfolgt worden sei, da er ja schon viel früher von den Angehörigen seiner Freundin dingfest hätte gemacht werden können. Überdies könnten seine Aussagen über seinen Aufenthalt in Lagos nicht nachvollzogen werden, da diese "der Zufälle zuviel" seien. Sofern der Beschwerdeführer angebe, vom Vater römisch 40 gefunden zu werden, sei anzumerken, dass ein Lokalpolitiker nicht die Möglichkeit habe, eine einzelne Person überall im Land zu finden. Somit komme die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine "erfundene Fluchtgeschichte" präsentiert habe. Selbst, wenn die Angaben des Beschwerdeführers aber zuträfen, würden die nigerianischen Behörden gegen derartige Bedrohungen Dritter vorgehen, respektive wäre es möglich, solchen Bedrohungen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Relokationsalternative zu entgehen. Für einen gesunden Mann wie den Beschwerdeführer sei es auch möglich in Nigeria seine Existenz zu sichern. Hinweise für das Bestehen eines schutzwürdigen Privat- oder Familienlebens existierten gleichfalls nicht.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zwar als unglaubwürdig erachtet, jedoch den Versuch nicht unternommen habe, es zu überprüfen. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass zwischen Moslems und Christen besonders in seinem Wohnort Feindschaften herrschten und gemischtkonfessionelle Ehen nicht geduldet würden. Komme es zu einer Liebesbeziehung zwischen Angehörigen der beiden Religionen, sei ein Vorgehen gegen den christlichen Teil durch die Moslems, wie es ihm passiert sei, durchaus üblich. Der Asylgerichtshof möge durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die sichtbaren Narben am Körper des Beschwerdeführers beurteilen, seine Freundin XXXX und seinen Freund XXXX befragen und ein Gutachten über die Gefährdung einer interkonfessionellen Beziehung speziell für die Stadt XXXX, einholen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zwar als unglaubwürdig erachtet, jedoch den Versuch nicht unternommen habe, es zu überprüfen. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass zwischen Moslems und Christen besonders in seinem Wohnort Feindschaften herrschten und gemischtkonfessionelle Ehen nicht geduldet würden. Komme es zu einer Liebesbeziehung zwischen Angehörigen der beiden Religionen, sei ein Vorgehen gegen den christlichen Teil durch die Moslems, wie es ihm passiert sei, durchaus üblich. Der Asylgerichtshof möge durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die sichtbaren Narben am Körper des Beschwerdeführers beurteilen, seine Freundin römisch 40 und seinen Freund römisch 40 befragen und ein Gutachten über die Gefährdung einer interkonfessionellen Beziehung speziell für die Stadt römisch 40 , einholen.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 20.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich habe damals die Wahrheit gesagt. Damals habe ich alles gesagt, was zu sagen war.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Nigeria, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe überhaupt keine Dokumente.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Es gibt eine Person hier in Österreich. Es handelt sich um eine Frau, die mich schon seit meiner frühen Kindheit kennt. Aber sie weiß über die fluchtauslösende Geschichte nichts.

VR: Wie heißt diese Frau?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Ist sie Asylwerberin oder österreichische Staatsbürgerin?

BF: Ich weiß nichts über Ihren Status.

VR: Sie waren ja in Strafhaft in Österreich. Wurden Sie verurteilt oder wurden Sie freigelassen?

BF: Ich wurde freigelassen ohne verurteilt zu werden, aber ich war zwei Monate in Untersuchungshaft.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Delta State, Agbo.

VR: Was war Ihr Beruf in Nigeria?

BF: Ich war Bus-Schaffner.

VR: Für welche Firma haben Sie gearbeitet? Wer war Ihr Arbeitgeber?

BF: In Nigeria ist es nicht so wie hier in Europa, dass man von einem Unternehmen angestellt wird. Die Busfahrer wurden ständig gewechselt. Man hat sich dann immer bei verschiedenen Busfahrern beworben. Es ist schon zu lange her. Ich kann mich an keinen Namen erinnern.

VR: Wo waren Sie Bus-Schaffner? Wo haben Sie gearbeitet?

BF: Ich bin öfter von XXXX die Strecke nach XXXX gefahren. Normalerweise parken die Busse beim Busterminal und man kann dann fragen, ob man als Schaffner mitfahren darf.BF: Ich bin öfter von römisch 40 die Strecke nach römisch 40 gefahren. Normalerweise parken die Busse beim Busterminal und man kann dann fragen, ob man als Schaffner mitfahren darf.

VR: Wie viel haben Sie ungefähr pro Monat verdient für diese Tätigkeit?

BF: Bei uns war es nicht so, dass man monatlich bezahlt wurde. Wenn der Busfahrer beispielsweise um 7 Uhr früh wegfuhr und den Bus um 18.00 Uhr oder 19.00 Uhr abstellte, bekam ich für den Tag so ca. 40 Naira bezahlt.

VR: Ist XXXX eine große Stadt?VR: Ist römisch 40 eine große Stadt?

BF: Nein, das ist keine große Stadt.

VR: Können Sie ungefähr sagen, wie viele Leute in XXXX leben?VR: Können Sie ungefähr sagen, wie viele Leute in römisch 40 leben?

BF: Ich kann es Ihnen nicht genau sagen, aber ich schätze so ungefähr 5000.

VR: Ist es korrekt, dass XXXX in Delta State ist?VR: Ist es korrekt, dass römisch 40 in Delta State ist?

BF: Ja.

VR: Kennen Sie große Städte in Delta State, zum Beispiel die Hauptstadt?

BF: Ja, die Hauptstadt vom Delta State ist Asaba.

VR: Kennen Sie noch andere Großstädte im Delta-State?

BF: Ja, es gibt da noch Warri.

VR: Wie weit ist denn XXXX, Ihre Heimatstadt von Warri ungefähr entfernt? Ist das weit entfernt mit dem Auto?VR: Wie weit ist denn römisch 40 , Ihre Heimatstadt von Warri ungefähr entfernt? Ist das weit entfernt mit dem Auto?

BF: Es hängt immer von der Fahrweise ab. XXXX ist von Warri 45 bis 60 Minuten Fahrzeit entfernt.BF: Es hängt immer von der Fahrweise ab. römisch 40 ist von Warri 45 bis 60 Minuten Fahrzeit entfernt.

VR: Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise in Nigeria Ihr ganzes Leben in XXXX bzw. Delta State oder haben Sie auch woanders in Nigeria gelebt?VR: Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise in Nigeria Ihr ganzes Leben in römisch 40 bzw. Delta State oder haben Sie auch woanders in Nigeria gelebt?

BF: Ich habe in der Region XXXX mein ganzes Leben gewohnt, mein Heimatdorf heißt XXXX.BF: Ich habe in der Region römisch 40 mein ganzes Leben gewohnt, mein Heimatdorf heißt römisch 40 .

VR: Wie waren zuletzt Ihre Wohnverhältnisse? Haben Sie allein gelebt, in einem Haus mit Ihrer Familie?

BF: Ich habe zuletzt nicht mehr bei meiner Familie gewohnt, weil ich meinen Vater und meine Mutter nicht wieder gesehen habe. Ich wohnte zuletzt alleine.

VR: Schildern Sie bitte Ihre Wohnverhältnisse zuletzt!?

BF: Ich habe in einem Einfamilienhaus zusammen mit anderen gewohnt. Ich hatte kein Geld für eine eigene Miete.

VR: Und wo waren Ihre Eltern?

BF: Das weiß ich nicht, denn wir waren dann nicht mehr zusammen.

VR: Was waren das für Leute, mit denen Sie im Haus zusammengewohnt haben? Waren das entfernte Verwandten von Ihnen oder wer war das?

BF: Ich habe damals beim älteren Bruder meines Vaters und dessen Frau gewohnt und bei deren Kindern. Der ältere Bruder meines Vaters und dessen Frau sind mittlerweile aber tot.

VR: Hatten Sie ein eigenes Auto in Nigeria?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie ein Telefon?

BF: Nein, das war bloß ein Dorf.

VR: Hatten Sie finanzielle Probleme oder reichte das Einkommen als Busschaffner für Sie?

BF: Ja, ich hatte schon finanzielle Probleme, was mein Einkommen betrifft.

VR: Haben sich die Leute im Haus gegenseitig unterstützt? Haben Ihnen Ihre Verwandten geholfen? Wie war das?

BF: Nein.

VR: Warum nicht? Das waren ja Ihre Verwandten?

BF: Sie hatten selbst nichts außer einer Farm. Jeder musste selbst daran arbeiten, um für sich selbst etwas zu essen habe.

VR: Wann haben Sie Ihre Eltern das letzte Mal gesehen oder haben Sie diese überhaupt nicht gekannt? Sind Sie bei jemand anders aufgewachsen?

BF: Ich kenne meine Eltern schon, aber ich habe sie das letzte Mal vor sehr langer Zeit gesehen.

VR: Wissen Sie, ob Ihre Eltern noch leben?

BF: Nein, das weiß ich nicht.

VR: Vor dem BAA haben Sie ausdrücklich gesagt, Ihre Eltern sind tot. Was stimmt jetzt?

BF: Jemand hat mir erzählt, dass meine Mutter tot sein soll. Ob das stimmt, weiß ich selbst aber nicht.

VR: Vor dem BAA haben sie auch zwei Brüder XXXX und XXXX erwähnt. Was ist aus diesen geworden?VR: Vor dem BAA haben sie auch zwei Brüder römisch 40 und römisch 40 erwähnt. Was ist aus diesen geworden?

BF: Mit ihnen habe ich auch nicht zusammengewohnt und habe sie zuletzt auch nicht mehr gesehen. Anfangs habe ich sie noch unterstützt, doch später hatte ich dann kein ausreichendes Einkommen mehr und konnte ihnen nicht mehr helfen.

VR: Wie lange waren Sie selbst in der Schule?

BF: Ich habe die Grundschule von der 1. bis zur 6. Klasse besucht.

VR: Welche Ethnien leben in XXXX?

BF: Es gibt da verschiedene Stämme in XXXX, wie ich. Weiters gibt es auch Ibos, Yorubas und Haussas. Es gibt auch Leute aus Edo-State, das heißt, Benin.BF: Es gibt da verschiedene Stämme in römisch 40 , wie ich. Weiters gibt es auch Ibos, Yorubas und Haussas. Es gibt auch Leute aus Edo-State, das heißt, Benin.

VR: Gibt es mehr Christen oder mehr Moslems? Wie schaut die religiöse Zusammensetzung in XXXX Ihres Wissens nach aus?VR: Gibt es mehr Christen oder mehr Moslems? Wie schaut die religiöse Zusammensetzung in römisch 40 Ihres Wissens nach aus?

BF: Ich habe darauf nicht geachtet. Ich weiß, dass es viele Muslime in XXXX gibt, aber auch viele Christen. Ich kann das nicht miteinander vergleichen.BF: Ich habe darauf nicht geachtet. Ich weiß, dass es viele Muslime in römisch 40 gibt, aber auch viele Christen. Ich kann das nicht miteinander vergleichen.

VR: Haben Sie Ihre christliche Religion aktiv gelebt? Das heißt, waren Sie in der Kirche, kennen Sie die Bibel? Wie schaut das aus?

BF: Ich bin Christ und ich bin auch immer in die Kirche gegangen, um dort zu beten.

VR: Machen Sie das auch hier in Österreich?

BF: Ja.

VR: Wo?

BF: Ja, ich besuche die katholische Kirche dort in der XXXX; wo ich wohne.BF: Ja, ich besuche die katholische Kirche dort in der römisch 40 ; wo ich wohne.

VR: Wie hieß Ihre Freundin in Nigeria?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Das ist der ganze Name?

BF: Sie ist Muslimin und Haussa und hat eigentlich zwei Namen. Ich kenne aber nur diesen einen Namen.

VR: Wie alt ist sie? Wann ist sie geboren?

BF: XXXX war 18 Jahre alt, als ich zuletzt in Nigeria war. Wir kannten uns aber schon aus unserer Grundschulzeit.BF: römisch 40 war 18 Jahre alt, als ich zuletzt in Nigeria war. Wir kannten uns aber schon aus unserer Grundschulzeit.

VR: Kennen Sie Ihren Geburtstag?

BF: Nein.

VR: Sie haben gesagt, sie ist Haussa? Kommt XXXX also aus dem Norden des Landes oder stammt sie auch aus dem Delta-State so wie Sie?VR: Sie haben gesagt, sie ist Haussa? Kommt römisch 40 also aus dem Norden des Landes oder stammt sie auch aus dem Delta-State so wie Sie?

BF: Sie ist Haussa. Ich weiß nicht, ob sie in Delta State geboren ist, aber sie hat dort mit ihren Eltern zusammengewohnt.

VR: Sie haben soeben gesagt, Sie kennen sie schon von der Grundschulzeit!? Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie kennen sie seit 2005. Das passt jetzt nicht ganz zusammen!?

BF: Ich habe Ihnen ja gesagt, dass wir uns schon kennen, seit wir klein waren und dass wir in dieselbe Grundschule gegangen sind und miteinander gespielt haben.

VR: Vor dem BAA haben Sie auch gesagt, Ihre Freundin heißt XXXX!?

BF: Sie hat zwei Namen. Man nennt sie XXXX und XXXX zur selben Zeit.BF: Sie hat zwei Namen. Man nennt sie römisch 40 und römisch 40 zur selben Zeit.

VR: Seit wann hatten Sie mit XXXX eine Beziehung?VR: Seit wann hatten Sie mit römisch 40 eine Beziehung?

BF: Ich kann mich jetzt an das genaue Datum nicht mehr erinnern.

VR: Aber ungefähr!?

BF: Wir sind seit 2005 miteinander gegangen, haben damals aber noch nicht miteinander geschlafen. Erst seit 2007 bzw. 2008 haben wir dann auch miteinander geschlafen.

VR: Hat irgendjemand in Ihrer beider Umgebung von Ihrer sexuellen Beziehung gewusst?

BF: Ja, die Brüder und ihre Eltern wussten davon, weil meine Freundin dann schwanger wurde.

VR: Bevor Ihre Freundin schwanger wurde, wusste irgendjemand von Ihrer Beziehung?

BF: Ja, die Leute, die in unserem Haus wohnten, wussten, dass wir eine Beziehung miteinander hatten.

VR: Haben Sie sie in Ihrem Haus getroffen?

BF: Ja, sie kam zu mir nach Hause.

VR: Wissen Sie noch, wann Sie das erste Mal erfahren haben, dass Ihre Freundin von Ihnen schwanger ist?

BF: Ich wusste zuerst nicht, dass sie schwanger ist. Sie hat es mir dann irgendwann erzählt. Ich weiß aber nicht mehr, wann genau das war. Seit ich jetzt im Gefängnis war, weiß ich diese Dinge nicht mehr.

VR: Waren Sie glücklich, als Sie gehört haben, dass Ihre Freundin schwanger ist oder wie war Ihre eigene menschliche Reaktion?

BF: Als sie mir das erzählte, kann ich nicht sagen, dass ich unglücklich gewesen wäre. Ich war schon glücklich, aber hatte große Angst; denn meine Freundin sagte mir, ihre Eltern würden sie töten und auch über mich herfallen.

VR: Wussten ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt schon, dass Sie der Vater des ungeborenen Kindes sind?

BF: Ich weiß gar nicht, ob meine Freundin das Kind dann bekommen hat. Erst später haben ihre Eltern erfahren, dass ich der Vater des ungeborenen Kindes bin. Da wollten sie nämlich, dass meine Freundin ihnen meine Wohnung zeigt.

VR: Sind Sie mit Ihrer Freundin zusammengezogen zu irgendeinem Zeitpunkt?

BF: Nein.

VR: Wie haben ihre Eltern erfahren, dass Sie für die Schwangerschaft verantwortlich sind? Von wem haben sie das erfahren?

BF: Sie haben damals festgestellt, dass ihre Tochter schwanger ist, weil sie erbrochen hat.

VR: Das heißt ja nicht, dass sie dann sofort wussten, dass Sie der Vater sind!? Wie haben sie das erfahren?

BF: XXXX hat es ihnen dann gesagt.BF: römisch 40 hat es ihnen dann gesagt.

VR: Hat sie es ihnen sofort gesagt oder was ist da geschehen?

BF: Ich glaube, man hat XXXX geschlagen, bevor sie dann gesagt hat, wer sie geschwängert hat.BF: Ich glaube, man hat römisch 40 geschlagen, bevor sie dann gesagt hat, wer sie geschwängert hat.

VR: Glauben Sie das oder wissen Sie das? Ihre Angaben erscheinen etwas vage!?

BF: Ja, ich weiß das, denn ich habe mich mit XXXX getroffen und sie hat es mir dann gesagt, nachdem ich Wunden in ihrem Gesicht gesehen habe. Da hat sie mir auch gesagt, ich soll aus meinem Haus weg.BF: Ja, ich weiß das, denn ich habe mich mit römisch 40 getroffen und sie hat es mir dann gesagt, nachdem ich Wunden in ihrem Gesicht gesehen habe. Da hat sie mir auch gesagt, ich soll aus meinem Haus weg.

VR: Wissen Sie noch ungefähr, wann das gewesen ist, als Sie Ihre Freundin mit den Wunden im Gesicht gesehen haben und sie Sie in der beschriebenen Art und Weise gewarnt hat!?

BF: Das war, glaube ich, 2008, als sie mich warnte. Da war sie, so glaube ich, im 4. Monat schwanger.

VR: Können Sie den Zeitpunkt genauer benennen?

BF: Nein, genauer kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.

VR: War das das letzte Mal, dass Sie XXXX gesehen haben?VR: War das das letzte Mal, dass Sie römisch 40 gesehen haben?

BF: Nachdem sie mich gewarnt hatte, habe ich sie dann fast 3 Wochen lang nicht mehr gesehen.

VR: Was geschah weiter?

BF: Nach diesen drei Wochen schlief ich gerade, als Leute an die Tür klopften. Sie haben meine Tür aufgebrochen und mich zu Boden gestoßen. Sie sprachen aber nicht meine Sprache, sondern ihre eigene. Ich habe dann verstanden, dass sie so etwas sagten wie, ich hätte ihr Tochter geschwängert. Dann zerbrachen sie eine Flasche und stachen mich damit in den Brustkorb und in den Rücken (BF zeigt entsprechende Verletzungsspuren - seinen Angaben nach).

VR: Was geschah weiter?

BF: Ich hatte überall am Körper Blut und konnte nichts mehr sehen. Ein Nachbar hat mich dann eilig ins Spital gebracht.

VR: Hatten die Angreifer nur die zerbrochene Flasche oder hatten sie auch andere Waffen, mit denen sie auf Sie losgegangen sind?

BF: Sie hatten neben der Flasche auch Messer. Davon habe ich am linken Handgelenk eine Wunde erlitten.

VR: Fahren Sie fort: Was passierte nach dem Verlassen des Spitals?

BF: Nach meiner Entlassung aus dem Spital habe ich dann nicht mehr in meinem Zimmer gewohnt, sondern im Haus des Nachbarn.

VR: Wie heißt dieser Nachbar?

BF: Dieser Nachbar hieß XXXX oder XXXX. Ich weiß nicht genau.BF: Dieser Nachbar hieß römisch 40 oder römisch 40 . Ich weiß nicht genau.

BF setzt fort: Dann sind die Brüder von XXXX und deren Freunde zum Haus meines Nachbarn gekommen. Sie wollten mich holen. Mein Nachbar musste mir dann zur Flucht durchs Fenster verhelfen. Er hat mich dann irgendwo untergebracht und von dort dann nach Lagos gebracht. Er sagte, ich müsse XXXX verlassen.BF setzt fort: Dann sind die Brüder von römisch 40 und deren Freunde zum Haus meines Nachbarn gekommen. Sie wollten mich holen. Mein Nachbar musste mir dann zur Flucht durchs Fenster verhelfen. Er hat mich dann irgendwo untergebracht und von dort dann nach Lagos gebracht. Er sagte, ich müsse römisch 40 verlassen.

VR: Wie viel Tage oder Wochen waren Sie bei Ihrem Nachbarn geblieben, bevor Sie dann XXXX verlassen haben?VR: Wie viel Tage oder Wochen waren Sie bei Ihrem Nachbarn geblieben, bevor Sie dann römisch 40 verlassen haben?

BF: Ich habe an die drei Wochen bei meinem Nachbarn gewohnt, bevor ich XXXX verließ.BF: Ich habe an die drei Wochen bei meinem Nachbarn gewohnt, bevor ich römisch 40 verließ.

VR: Wissen Sie, wie XXXX Verwandte erfahren haben, dass Sie bei dem Nachbarn sind?VR: Wissen Sie, wie römisch 40 Verwandte erfahren haben, dass Sie bei dem Nachbarn sind?

BF: Nein, ich weiß nicht, wie sie mich dort gefunden haben.

VR: Können Sie mir bitte schildern, wie Ihnen die Flucht aus dem Fenster gelungen ist? Sie wollten Sie töten. Das muss dramatisch für Sie gewesen sein!?

BF: Nachdem ich aus dem Haus meines Nachbarn geflohen war, bin ich in einen nahegelegenen Busch gerannt. Dieser befand sich gleich in der Nähe des Hauses. Mein Nachbar kannte diesen Busch sehr gut und meinte, ich solle mir keine Sorgen machen, er würde mich von dort dann nach Lagos bringen, denn diese Leute könnten mich sonst umbringen.

VR: Aber wie sind Sie überhaupt aus dem Haus entflohen? Wie konnten Sie den Verfolgern, die zum Haus Ihres Nachbarn kamen mit Hilfe Ihres Nachbarn entkommen? Was ist passiert?

BF: Sie wissen ja, die Moslems machen viel Wirbel. Mein Nachbar konnte sie vorher schon hören und er verstand auch die Sprache, die sie sprachen. Deshalb forderte er mich auf, aus dem Fenster zu springen. Die Moslems haben dann mit meinem Nachbar gekämpft, konnten mich aber nicht finden. Mein Nachbar sagte ihnen, dass ich nicht hier sei. Mir sagte er, ich soll aus dem Fenster springen und er würde mich dann nach Lagos bringen.

VR: Die Angreifer waren ja viele. Wurde da der Nachbar, wenn sie mit ihm gekämpft haben, verletzt? Wie konnte jener diese wieder loswerden?

BF: Es sind dann andere Leute bzw. weitere Nachbarn hinzugekommen und haben den Streit geschlichtet. Sie sagten: "Der Mann der eure Schwester geschwängert hat, ist nicht hier. Lasst den Mann hier in Ruhe. Er hat den anderen hier nicht wohnen lassen."

VR: Wurde der Nachbar verletzt?

BF: Ja, er hatte eine kleinere Verletzung am Bein.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Ihr Nachbar hieß XXXX? Kann das stimmen? Heute haben Sie ja nach einigem Zögern gesagt Ihr Nachbar hieß XXXX oder XXXX?VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Ihr Nachbar hieß XXXX? Kann das stimmen? Heute haben Sie ja nach einigem Zögern gesagt Ihr Nachbar hieß römisch 40 oder XXXX?

BF: Es waren eigentlich zwei Leute, die mir an diesem Tag geholfen haben.

VR: Wer war dann XXXX?

BF: Das ist ein weiterer Nachbar. Die wohnen dort zusammen.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie wären beim Nachbarn ca. 5 Tage gewesen. Heute haben Sie gesagt, Sie wären 3 Wochen bei Ihrem Nachbarn gewesen!?

BF: Ja, ich habe zunächst 5 Tage beim einen gewohnt und beim anderen dann weitere 3 Wochen.

VR: Auf die Frage, wie Sie die Verwandten von XXXX beim Nachbarn finden haben können, haben Sie vor dem BAA gesagt, Sie hätten beobachtet, dass in Ihr Haus eingebrochen worden sei. Sie wären überhaupt ein paar Mal in Ihrem Haus gewesen und die Verwandten hätten Sie wahrscheinlich von dort in das Haus des Nachbarn verfolgt. Die entsprechenden Angaben vor dem BAA werden verlesen. Ist das nun eine zutreffende Aussage oder nicht?VR: Auf die Frage, wie Sie die Verwandten von römisch 40 beim Nachbarn finden haben können, haben Sie vor dem BAA gesagt, Sie hätten beobachtet, dass in Ihr Haus eingebrochen worden sei. Sie wären überhaupt ein paar Mal in Ihrem Haus gewesen und die Verwandten hätten Sie wahrscheinlich von dort in das Haus des Nachbarn verfolgt. Die entsprechenden Angaben vor dem BAA werden verlesen. Ist das nun eine zutreffende Aussage oder nicht?

BF: Nein, das stimmt nicht. Möglicherweise hat man mich damals nicht richtig verstanden.

VR: Wo sind Sie dann aus XXXX hin, nachdem Sie XXXX verlassen haben?VR: Wo sind Sie dann aus römisch 40 hin, nachdem Sie römisch 40 verlassen haben?

BF: Nachher brachte mich der Nachbar nach Lagos. Ich wohnte dann im Haus eines Freundes dieses Nachbarn in Lagos, er selbst ging wieder zurück nach XXXX. Ich weiß nicht, wie man herausbekommen hat, dass ich bei einem seiner Freunde in Lagos wohne. Jedenfalls sind diese Leute neuerlich gekommen und haben mich in Lagos angegriffen.BF: Nachher brachte mich der Nachbar nach Lagos. Ich wohnte dann im Haus eines Freundes dieses Nachbarn in Lagos, er selbst ging wieder zurück nach römisch 40 . Ich weiß nicht, wie man herausbekommen hat, dass ich bei einem seiner Freunde in Lagos wohne. Jedenfalls sind diese Leute neuerlich gekommen und haben mich in Lagos angegriffen.

VR: Von welchem Nachbarn sprechen Sie jetzt, der Sie zu einem Freund gebracht hat?

BF: Der Nachbar, der mich nach Lagos gebracht hat, war XXXX.BF: Der Nachbar, der mich nach Lagos gebracht hat, war römisch 40 .

VR: Ist XXXX mit Ihnen bis nach Lagos gefahren?VR: Ist römisch 40 mit Ihnen bis nach Lagos gefahren?

BF: Ja, er ist bis nach Lagos mit mir gefahren.

VR: Mit Bus oder Auto?

BF: Wir sind mit dem Autobus nach Lagos gefahren.

VR: Wie lange dauerte es bis dann die Verwandten von XXXX sie auch in Lagos entdeckt haben, Wochen, Monate, Jahre?VR: Wie lange dauerte es bis dann die Verwandten von römisch 40 sie auch in Lagos entdeckt haben, Wochen, Monate, Jahre?

BF: Das war nach ein paar Wochen. Genauer kann ich es nicht sagen.

VR: In dieser Zeit, wie konnten Sie in Lagos überleben? Haben Sie gearbeitet? Was haben Sie gemacht, bevor Sie auch dort entdeckt wurden?

BF: Ich habe auch in Lagos ab und zu als Schaffner gearbeitet.

VR: Haben Sie wirklich keine Ahnung, wie Sie in Lagos gefunden wurden? Lagos ist eine Millionenstadt? Wie haben die Verwandten XXXX Sie dort aufspüren können? Sie müssen ja darüber nachgedacht haben!?VR: Haben Sie wirklich keine Ahnung, wie Sie in Lagos gefunden wurden? Lagos ist eine Millionenstadt? Wie haben die Verwandten römisch 40 Sie dort aufspüren können? Sie müssen ja darüber nachgedacht haben!?

BF: Es gab dann jemanden, der mich entdeckt hatte und ihnen das weitergesagt hat. Außerdem hatten sie auch Informationen von einem Freund von XXXX bekommen, der mit der Familie von XXXX befreundet war.BF: Es gab dann jemanden, der mich entdeckt hatte und ihnen das weitergesagt hat. Außerdem hatten sie auch Informationen von einem Freund von römisch 40 bekommen, der mit der Familie von römisch 40 befreundet war.

VR: Warum hat dieser Freund von XXXX so gehandelt und Sie so verraten?VR: Warum hat dieser Freund von römisch 40 so gehandelt und Sie so verraten?

BF: Das weiß ich eigentlich nicht genau. Ich kann keine Gedanken lesen. Vielleicht war es so, dass ihn die Familie von XXXX näher befragt hat, als sie sahen, dass ich nicht mehr in XXXX wohne und dass er ihnen das gesagt hat. Eigentlich war dies ein ganz enger Freund von XXXX und wir hätten nicht gedacht, dass er das weitersagt.BF: Das weiß ich eigentlich nicht genau. Ich kann keine Gedanken lesen. Vielleicht war es so, dass ihn die Familie von römisch 40 näher befragt hat, als sie sahen, dass ich nicht mehr in römisch 40 wohne und dass er ihnen das gesagt hat. Eigentlich war dies ein ganz enger Freund von römisch 40 und wir hätten nicht gedacht, dass er das weitersagt.

VR: War XXXX eigentlich ein Christ oder Moslem?VR: War römisch 40 eigentlich ein Christ oder Moslem?

BF: Ein Moslem.

VR: Was ist nun geschehen, als diese Verwandten von XXXX Sie in Lagos entdeckt haben? Können Sie diese Situation dem Senat schildern? Wir waren ja nicht anwesend. Was ist da genau passiert?VR: Was ist nun geschehen, als diese Verwandten von römisch 40 Sie in Lagos entdeckt haben? Können Sie diese Situation dem Senat schildern? Wir waren ja nicht anwesend. Was ist da genau passiert?

BF: Ich habe damals bei dieser Person in Lagos gewohnt, habe manchmal aber auch auswärts geschlafen. Eines Tages bemerkte diese Person jene Leute, die mich suchten. Sie kamen zu seinem Haus und hatten Messer und Flaschen mit. Sie drückten die Tür auf. Der Mann fragte mich dann, was wir jetzt tun sollen. Ich konnte mich dann im Haus verstecken, weil das Haus nicht so gut gebaut war. Es gab viele Plätze, wo man sich in diesem Haus verstecken konnte. Diese Leute haben den Mann dann verletzt und sind nicht weggegangen. Am nächsten Tag bin ich dann aus dem Fenster gesprungen und einfach davongelaufen. Das haben diese Leute gemerkt und verfolgten mich. Ich weiß auch nicht, wie es mir gelungen ist - jedenfalls bin ich ihnen entkommen.

VR: Sind Sie dann noch in Lagos geblieben oder sind Sie sofort aus Nigeria weg?

BF: Ich bin dann gleich weg. Jemand hat mir geholfen. Es handelte sich dabei um jemanden, der auf einem Tanker in XXXX arbeitete. Er brachte mich auf den Tanker.BF: Ich bin dann gleich weg. Jemand hat mir geholfen. Es handelte sich dabei um jemanden, der auf einem Tanker in römisch 40 arbeitete. Er brachte mich auf den Tanker.

VR verliest die weiteren Angaben zum Weg des BF nach Österreich und bittet den BF um Stellungnahme, ob dies zutrifft oder ob etwas zu ergänzen ist (AS 13-15 BAA.)

BF: Alle Angaben waren vollkommen korrekt und vollständig.

VR: Seit dem letzten Treffen mit XXXX, das Sie in der Verhandlung vorher geschildert haben, haben Sie nie mehr etwas von XXXX gesehen oder gehört? Es scheint ja vorstellbar, dass Sie sich nach Ihrer Freundin erkundigt haben, die ja sogar ein Kind von Ihnen erwartet. Haben Sie noch etwas von XXXX gehört oder nicht?VR: Seit dem letzten Treffen mit römisch 40 , das Sie in der Verhandlung vorher geschildert haben, haben Sie nie mehr etwas von römisch 40 gesehen oder gehört? Es scheint ja vorstellbar, dass Sie sich nach Ihrer Freundin erkundigt haben, die ja sogar ein Kind von Ihnen erwartet. Haben Sie noch etwas von römisch 40 gehört oder nicht?

BF: Nein, ich habe seit damals nichts mehr von ihr gehört, denn sie war ja auch diejenige, die mir den ganzen Stress verursacht hat, und ich habe sie seitdem nicht mehr gesehen.

VR: Wäre es irgendwie möglich gewesen, sich mit XXXX Eltern zu verständigen? Es ist klar, dass Christen und Moslems keine gute Beziehung in Nigeria haben, aber dass XXXX Familie sie sofort töten will und überall verfolgt, erscheint doch außergewöhnlich!?VR: Wäre es irgendwie möglich gewesen, sich mit römisch 40 Eltern zu verständigen? Es ist klar, dass Christen und Moslems keine gute Beziehung in Nigeria haben, aber dass römisch 40 Familie sie sofort töten will und überall verfolgt, erscheint doch außergewöhnlich!?

BF: Ja, aber so verhalten sich die Muslime eben, zumindest eben jene in XXXX, die ich kenne.BF: Ja, aber so verhalten sich die Muslime eben, zumindest eben jene in römisch 40 , die ich kenne.

VR: Wenn das so ist, warum sind Sie dann überhaupt diese Beziehung eingegangen? Sie mussten ja wissen, dass Sie sich und XXXX damit in Todesgefahr bringen!VR: Wenn das so ist, warum sind Sie dann überhaupt diese Beziehung eingegangen? Sie mussten ja wissen, dass Sie sich und römisch 40 damit in Todesgefahr bringen!

BF: Ich wusste das nicht vorher. Ich dachte mir nicht, dass sie schwanger werden würde. Wir haben das ja geheim gehalten.

VR: Hätten Sie sich nicht an die Polizei, ob jetzt in XXXX oder in Lagos, wenden können? Schließlich werden Sie ja mit dem Tode bedroht und man hat Sie ja Ihren Angaben nach schon schwer verletzt!? Warum war es Ihnen nicht möglich sich an die Polizei oder eine andere Autoritätsperson in Nigeria wenden können?VR: Hätten Sie sich nicht an die Polizei, ob jetzt in römisch 40 oder in Lagos, wenden können? Schließlich werden Sie ja mit dem Tode bedroht und man hat Sie ja Ihren Angaben nach schon schwer verletzt!? Warum war es Ihnen nicht möglich sich an die Polizei oder eine andere Autoritätsperson in Nigeria wenden können?

BF: Die Polizei in Nigeria ist nicht so durchorganisiert, wie hier. Ich weiß nicht, wie ich es ausdrücken soll. Sie kümmern sich einfach nicht um einen. Man ist nichts für sie.

VR: Gab es sonst noch irgendeinen Grund, warum Sie sich von staatlicher Seite in Nigeria keine Hilfe erwarten konnten?

BF: Ja, der Grund ist, dass sie sich um einen einfach nicht kümmern.

VR: Ich habe Ihnen die letzte Frage deshalb gestellt, weil Sie vor dem BAA auch gesagt haben, der Vater von XXXX wäre ein Politiker, Sie glauben er gehöre zur regierenden PDP-Partei und wäre auch Mitglied eines Geheimkultes. Können Sie dazu Stellung nehmen?VR: Ich habe Ihnen die letzte Frage deshalb gestellt, weil Sie vor dem BAA auch gesagt haben, der Vater von römisch 40 wäre ein Politiker, Sie glauben er gehöre zur regierenden PDP-Partei und wäre auch Mitglied eines Geheimkultes. Können Sie dazu Stellung nehmen?

BF: Ja, das stimmt. Dieser Mann hatte viel Geld und konnte damit alles tun, ohne dass der nigerianische Staat etwas merkte.

VR: Wissen Sie noch etwas mehr über seine politische Rolle oder über seine Geheimkultzugehörigkeit oder ist das alles, was Sie über den Vater von XXXX wissen?VR: Wissen Sie noch etwas mehr über seine politische Rolle oder über seine Geheimkultzugehörigkeit oder ist das alles, was Sie über den Vater von römisch 40 wissen?

BF: Ich weiß, dass XXXX Vater ein sehr böser Mann war. Wenn er mit irgendjemandem Probleme hatte, dann konnte er Leute ausschicken, um einen töten zu lassen.BF: Ich weiß, dass römisch 40 Vater ein sehr böser Mann war. Wenn er mit irgendjemandem Probleme hatte, dann konnte er Leute ausschicken, um einen töten zu lassen.

VR: Kennen Sie seinen vollständigen Namen?

BF: Ich weiß nur seinen Familiennamen XXXX, aber seinen Vornamen weiß ich nicht.BF: Ich weiß nur seinen Familiennamen römisch 40 , aber seinen Vornamen weiß ich nicht.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria? Würde man Sie Ihrer Meinung nach sofort zu töten versuchen?

BF: Ja, ich glaube schon, dass mich dieser Mann umbringen würde. Ich weiß, dass mich dieser Mann noch immer sucht und er selbst hat gesagt, dass er mich töten muss.

VR: Wem gegenüber hat er das gesagt?

BF: Er hat es XXXX gesagt, bzw. habe ich diese Information von XXXX bekommen. Er hat ihm gesagt, dass er mich töten muss, weil er sonst keinen Frieden mehr findet.BF: Er hat es römisch 40 gesagt, bzw. habe ich diese Information von römisch 40 bekommen. Er hat ihm gesagt, dass er mich töten muss, weil er sonst keinen Frieden mehr findet.

VR: Haben Sie in Nigeria noch irgendwelche andere Probleme gehabt? Wir haben jetzt davon gesprochen, dass der Vater von XXXX Sie töten möchte? Gibt es noch andere Probleme, die Ihre Rückkehr verhindern?VR: Haben Sie in Nigeria noch irgendwelche andere Probleme gehabt? Wir haben jetzt davon gesprochen, dass der Vater von römisch 40 Sie töten möchte? Gibt es noch andere Probleme, die Ihre Rückkehr verhindern?

BF: Nein, ich wüsste sonst von keinen Problemen in Nigeria, außer diesem Problem mit XXXX Familie.BF: Nein, ich wüsste sonst von keinen Problemen in Nigeria, außer diesem Problem mit römisch 40 Familie.

VR: Könnten Sie Ihren Problemen nicht entgehen, indem Sie sich woanders in Nigeria niederlassen würden und niemanden darüber Bescheid geben. Abgesehen von Lagos gibt es noch andere größere Städte, in denen verschiedenen Volksgruppen leben und in denen die Sicherheit ausreichend ist. Hätten Sie sich nicht woanders eine Existenz als Busschaffner aufbauen können? Es gibt kein Meldewesen in Nigeria. Wie könnte man Sie woanders auffinden?

BF: Dieser Mann, der Vater von XXXX, hat mir gesagt, es gäbe keinen einzigen Ort in Nigeria, wo er mich nicht finden und töten würde.BF: Dieser Mann, der Vater von römisch 40 , hat mir gesagt, es gäbe keinen einzigen Ort in Nigeria, wo er mich nicht finden und töten würde.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Nein, ich wohne derzeit mit einem nigerianischen Mädchen zusammen, hier in Wien, in der XXXX. Das ist die schon erwähnte XXXX. Sie ist eine ganz normale Freundin, die mir nach meiner Haftentlassung geholfen hat. Mit Österreichern habe ich noch keine engen Beziehungen aufbauen können.BF: Nein, ich wohne derzeit mit einem nigerianischen Mädchen zusammen, hier in Wien, in der römisch 40 . Das ist die schon erwähnte römisch 40 . Sie ist eine ganz normale Freundin, die mir nach meiner Haftentlassung geholfen hat. Mit Österreichern habe ich noch keine engen Beziehungen aufbauen können.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)? Was haben Sie zum Beispiel gestern gemacht?

BF: Seit meiner Haftentlassung hat sich XXXX meiner angenommen. Sie arbeitet in einem afrikanischen Restaurant und ich helfe ihr so gut ich kann. Ich begleite sie manchmal ins Geschäft oder kaufe afrikanische Waren für sie ein. Sie gibt mir manchmal Geld, damit ich in die Burggasse fahre und dort afrikanische Lebensmittel kaufe. Außerdem esse ich immer in ihrem Geschäft, denn dort wird afrikanisches Essen verkauft. Deutsch verstehe ich schon ein bisschen. Aber ich kann es selbst noch nicht richtig sprechen. Ich verstehe nur ganz wenig. Wenn möglich würde ich in Österreich gerne einen Deutschkurs besuchen und Deutsch auch in Wort und Schrift beherrschen lernen. Damit könne ich dann eine Arbeit finden oder zumindest in der Lage sein, als Verkäufer zu arbeiten, und Leuten auf Deutsch etwas erklären zu können.BF: Seit meiner Haftentlassung hat sich römisch 40 meiner angenommen. Sie arbeitet in einem afrikanischen Restaurant und ich helfe ihr so gut ich kann. Ich begleite sie manchmal ins Geschäft oder kaufe afrikanische Waren für sie ein. Sie gibt mir manchmal Geld, damit ich in die Burggasse fahre und dort afrikanische Lebensmittel kaufe. Außerdem esse ich immer in ihrem Geschäft, denn dort wird afrikanisches Essen verkauft. Deutsch verstehe ich schon ein bisschen. Aber ich kann es selbst noch nicht richtig sprechen. Ich verstehe nur ganz wenig. Wenn möglich würde ich in Österreich gerne einen Deutschkurs besuchen und Deutsch auch in Wort und Schrift beherrschen lernen. Damit könne ich dann eine Arbeit finden oder zumindest in der Lage sein, als Verkäufer zu arbeiten, und Leuten auf Deutsch etwas erklären zu können.

VR: Sind Sie schon einmal im Spital gewesen? Wie ist Ihr Gesundheitszustand?

BF: Seit ich in Haft war, leide ich an hohem Blutdruck. Ich war aber beim Arzt und wurde untersucht. Seither wird der Blutdruck regelmäßig überprüft.

VR: Nehmen Sie eine Tablette?

BF: Nein.

VR: Bezüglich Ihrer Haft hier in Österreich, waren die gegen Sie erhobenen Vorwürfe falsch? Waren Sie unschuldig in Haft Ihrer Meinung nach?

BF: Ja, ich halte mich für unschuldig. Ich habe gar nichts getan.

VR unterbricht Verhandlung von 11.45 Uhr bis 11.55 Uhr zwecks Erholungspause.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) Eurasil Workshop on Nigeria, Summary of analysis on Nigeria, 20.12.2005, EURASIL

*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 11.03.2010, AA 1, Reise- und Sicherheitshinweise, April 2010, AA 2

*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2008, Nigeria, 11.03.2010; International Freedom of Religion Report, 26.10.2009 USDOS, dem Internet entnehmbar.

*) UK Home Office, Country Information Report, 15.01.2010, UKHO, Operational Guidance Note, aktuelle Fassung, dem Internet entnehmbar.

*) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria Update März 2010, 12.04.2010

*) Aktuelle Medienberichte zur Situation in Nigeria, zuletzt Deutsche Welle (15.04.2010, "Experten loben Nigeria")

*) Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat seit Februar 2010 die Amtsgeschäfte des Staats- und Regierungschefs übernommen, weil Ex-Präsident Yar'Adua schwer erkrankt ist. Das Militär verhält sich zurzeit ruhig. Durch die parteiübergreifende Zusammenarbeit wichtiger politischer Kräfte konnte eine Krise verhindert werden, was grundsätzlich positiv zu beurteilen ist. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Lokale Unruhen wurden in letzter Zeit insbesondere aus dem Zentrum und dem Norden des Landes berichtet (zB. im Raum Jos). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Zu Jahresbeginn 2010 sind jedoch wieder Gewaltakte aufgetreten.Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat seit Februar 2010 die Amtsgeschäfte des Staats- und Regierungschefs übernommen, weil Ex-Präsident Yar'Adua schwer erkrankt ist. Das Militär verhält sich zurzeit ruhig. Durch die parteiübergreifende Zusammenarbeit wichtiger politischer Kräfte konnte eine Krise verhindert werden, was grundsätzlich positiv zu beurteilen ist. Ursachen und Anlässe der Konflikte in Nigeria sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Lokale Unruhen wurden in letzter Zeit insbesondere aus dem Zentrum und dem Norden des Landes berichtet (zB. im Raum Jos). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Zu Jahresbeginn 2010 sind jedoch wieder Gewaltakte aufgetreten.

Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger).

Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, in letzter Zeit zum Teil verstärkt. 50 % der nigerianischen Bevölkerung sind Moslems, 40 % sind Christen. Die Christen stellen die Mehrheit im Osten Nigerias, ebenso im Osten des Nigerdelta, in dem nur 1% der Bevölkerung zum Islam gehört. Im Norden sind die Moslems in der Mehrheit, doch gibt es hier seit langer Zeit eine Tradition gemischter Ehen.

Das Phänomen von Geheimgesellschaften existiert weiterhin. Der Staat setzt Maßnahmen dagegen, diese sind allerdings nicht immer effektiv.

Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für allein stehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige.

Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt.

Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden. Es kann als unwahrscheinlich angesehen werden, dass Verurteilungen von Asylwerbern in Österreich die Gefahr der Doppelbestrafung im Sinne des Dekret 33 auslösen

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte Sie nicht anlügen. Es wird immer wieder behauptet, in Nigeria sei alles ok, auch der Präsident sagt das immer. Doch die Dinge sind für alle sehr schwierig, außer man ist in der Regierung oder selbst Politiker. Die Politiker machen Geld für sich selbst aber helfen den anderen nicht und in meiner Heimatregion passiert jetzt Folgendes: Leute werden laufend entführt. Das kann jedem passieren, außer man hat jemanden, der einen schützt.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist 21-jähriger Staatsangehöriger von Nigeria mit Bezug zu Delta-State, zugehörig der Volksgruppe der Agbo und der christlichen Religion. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich, ebenso wenig besondere integrative Elemente (letzteres schon durch die bisher kurze Aufenthaltsdauer bedingt). Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben Familienangehörige (Vater, Brüder, Cousins) ohne erkennbare Schwierigkeiten in Nigeria. Er wohnte in seiner Heimatregion zuletzt bei seinem Onkel und dessen Familie und ging einer Beschäftigung als Busschaffner nach.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 20.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit/Religion und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer gewisse Angaben zu geographischen Verhältnissen in bestimmten Regionen Nigerias machen konnte. Der Asylgerichtshof nimmt daher im Zweifel an, dass der Beschwerdeführer aus Delta-State stammt oder sich dort zumindest eine Zeit lang aufgehalten hat.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er zuletzt in XXXX alleine in einer Wohnung gelebt und 2002 als Busbegleiter gearbeitet habe und dadurch seine Familie ernährt hätte. Zu seinen Eltern machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben; während seinen Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung nach seine beiden Elternteile verstorben waren, erklärte er widersprüchlich dazu in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, dass seine Mutter verstorben, sein Vater hingegen unbekannten Aufenthaltes wäre, respektive er diesen zuletzt 2004 gesehen hätte. Abweichend dazu brachte er erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor, in einem Familienhaus mit seinem Onkel und dessen Gattin und Kindern gelebt zu haben, wobei dieser und seine Frau mittlerweile tot seien. Seine Ausführungen zum Ableben, beziehungsweise Verbleib seiner Eltern vor dem Asylgerichtshof weichen von jenen vor dem Bundesasylamt ebenfalls ab, wenn er in der Beschwerdeverhandlung ausführt, nicht zu wissen, ob seine Eltern noch leben. Auch war der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage wiederzugeben, wann er zuletzt seine Eltern gesehen hatte, obwohl ihm dies noch vor dem Bundesasylamt möglich war. Auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, dass seine Eltern verstorben seien, vermeinte der Beschwerdeführer in relativierender Weise, dass jemand ihm vom Tod seiner Mutter erzählt hätte. Er selbst wisse aber nicht, ob dies stimme. Ein derart diskrepantes Vorbringen zu persönlichen Lebensumständen kann nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen.3.2.2.1. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er zuletzt in römisch 40 alleine in einer Wohnung gelebt und 2002 als Busbegleiter gearbeitet habe und dadurch seine Familie ernährt hätte. Zu seinen Eltern machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben; während seinen Angaben in der niederschriftlichen Erstbefragung nach seine beiden Elternteile verstorben waren, erklärte er widersprüchlich dazu in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde, dass seine Mutter verstorben, sein Vater hingegen unbekannten Aufenthaltes wäre, respektive er diesen zuletzt 2004 gesehen hätte. Abweichend dazu brachte er erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor, in einem Familienhaus mit seinem Onkel und dessen Gattin und Kindern gelebt zu haben, wobei dieser und seine Frau mittlerweile tot seien. Seine Ausführungen zum Ableben, beziehungsweise Verbleib seiner Eltern vor dem Asylgerichtshof weichen von jenen vor dem Bundesasylamt ebenfalls ab, wenn er in der Beschwerdeverhandlung ausführt, nicht zu wissen, ob seine Eltern noch leben. Auch war der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage wiederzugeben, wann er zuletzt seine Eltern gesehen hatte, obwohl ihm dies noch vor dem Bundesasylamt möglich war. Auf den Vorhalt des vorsitzenden Richters, dass er vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, dass seine Eltern verstorben seien, vermeinte der Beschwerdeführer in relativierender Weise, dass jemand ihm vom Tod seiner Mutter erzählt hätte. Er selbst wisse aber nicht, ob dies stimme. Ein derart diskrepantes Vorbringen zu persönlichen Lebensumständen kann nur gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

3.2.2.2. Für die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Freundin vor dem Bundesasylamt anders bezeichnete als vor dem Asylgerichtshof. Der Klärungsversuch des Beschwerdeführers auf den entsprechenden Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, dass sie zwei Namen habe, man sie sowohl XXXX als auch XXXX nenne, vermochte nicht zu überzeugen, einerseits da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in seiner Beschwerde stets nur XXXX ins Treffen geführt hatte und andererseits keine Hinweise hervorgekommen sind, wonach es sich beim einen oder anderen Namen um einen Spitznamen handelte, sondern beide Eigennamen darstellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung angab, nur den Namen XXXX zu kennen (obwohl er - wie ausgeführt - nur den Namen XXXX vor der Verwaltungsbehörde angeführt hatte). Allgemein fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur Person seiner Freundin und deren Familie nur sehr vage Angaben tätigen konnte, was mit einer langjährigen Beziehung nur schwer vereinbar erscheint.3.2.2.2. Für die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Freundin vor dem Bundesasylamt anders bezeichnete als vor dem Asylgerichtshof. Der Klärungsversuch des Beschwerdeführers auf den entsprechenden Vorhalt durch den vorsitzenden Richter, dass sie zwei Namen habe, man sie sowohl römisch 40 als auch römisch 40 nenne, vermochte nicht zu überzeugen, einerseits da der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in seiner Beschwerde stets nur römisch 40 ins Treffen geführt hatte und andererseits keine Hinweise hervorgekommen sind, wonach es sich beim einen oder anderen Namen um einen Spitznamen handelte, sondern beide Eigennamen darstellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung angab, nur den Namen römisch 40 zu kennen (obwohl er - wie ausgeführt - nur den Namen römisch 40 vor der Verwaltungsbehörde angeführt hatte). Allgemein fällt auf, dass der Beschwerdeführer zur Person seiner Freundin und deren Familie nur sehr vage Angaben tätigen konnte, was mit einer langjährigen Beziehung nur schwer vereinbar erscheint.

3.2.2.3. Ähnliches gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Helfer in XXXX. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt diesbezüglich nur seinen Freund bzw. Nachbar XXXX - und sonst niemanden - ins Treffen führte, bei dem er nach seinem Krankenhausaufenthalt fünf Tage aufhältig war und der ihm zur Flucht nach Lagos verhalf, blieb dieser in seinen freien Ausführungen vor dem Asylgerichtshof zunächst gänzlich unerwähnt. Stattdessen nannte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nur seinen Nachbarn XXXX, genau wisse er dessen Namen nicht mehr. Auf den entsprechenden Vorhalt des vorsitzenden Richters, führte der Beschwerdeführer, mit seinem früheren Vorbringen aber kaum vereinbar, dann aus, dass es eigentlich zwei Leute gewesen seien, die ihm an dem Tag geholfen hätten. XXXX sei ein weiterer Nachbar gewesen. XXXX und XXXX hätten zusammengewohnt. Auf weiteren Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt seinen Aufenthalt beim Nachbarn mit fünf Tagen angegeben habe und nun von drei Wochen geredet hätte, merkte der Beschwerdeführer an, zunächst fünf Tage beim einen und dann drei Wochen beim anderen gewohnt zu haben, was jedoch wieder mit dem Umstand, der Wohngemeinschaft beider (XXXXund XXXX) nicht in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr stellt diese unglaubwürdige Steigerung aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes einzig den Versuch des Beschwerdeführers dar, erneut den aufgetretenen Widerspruch zu klären. Für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang stellt nicht nur sein Zögern bei der Namensnennung ein Indiz dar, es wäre vielmehr auch vom Beschwerdeführer bei wahrheitsgemäßem Vorbringen zu erwarten, die Namen derart wichtiger Personen in seiner Darstellung der fluchtauslösenden Geschehnisse, widerspruchsfrei wiederzugeben. Dazu war der Beschwerdeführer aber offenkundig nicht in der Lage.3.2.2.3. Ähnliches gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Helfer in römisch 40 . Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt diesbezüglich nur seinen Freund bzw. Nachbar römisch 40 - und sonst niemanden - ins Treffen führte, bei dem er nach seinem Krankenhausaufenthalt fünf Tage aufhältig war und der ihm zur Flucht nach Lagos verhalf, blieb dieser in seinen freien Ausführungen vor dem Asylgerichtshof zunächst gänzlich unerwähnt. Stattdessen nannte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nur seinen Nachbarn römisch 40 , genau wisse er dessen Namen nicht mehr. Auf den entsprechenden Vorhalt des vorsitzenden Richters, führte der Beschwerdeführer, mit seinem früheren Vorbringen aber kaum vereinbar, dann aus, dass es eigentlich zwei Leute gewesen seien, die ihm an dem Tag geholfen hätten. römisch 40 sei ein weiterer Nachbar gewesen. römisch 40 und römisch 40 hätten zusammengewohnt. Auf weiteren Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt seinen Aufenthalt beim Nachbarn mit fünf Tagen angegeben habe und nun von drei Wochen geredet hätte, merkte der Beschwerdeführer an, zunächst fünf Tage beim einen und dann drei Wochen beim anderen gewohnt zu haben, was jedoch wieder mit dem Umstand, der Wohngemeinschaft beider (XXXXund römisch 40 ) nicht in Einklang zu bringen wäre. Vielmehr stellt diese unglaubwürdige Steigerung aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes einzig den Versuch des Beschwerdeführers dar, erneut den aufgetretenen Widerspruch zu klären. Für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang stellt nicht nur sein Zögern bei der Namensnennung ein Indiz dar, es wäre vielmehr auch vom Beschwerdeführer bei wahrheitsgemäßem Vorbringen zu erwarten, die Namen derart wichtiger Personen in seiner Darstellung der fluchtauslösenden Geschehnisse, widerspruchsfrei wiederzugeben. Dazu war der Beschwerdeführer aber offenkundig nicht in der Lage.

3.2.2.4. Widersprüchlich war weiters die Darlegung des Beschwerdeführers zu den erlittenen Verletzungen des Nachbarn bei dem Versuch die Verfolger des Beschwerdeführers aufzuhalten, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass XXXX an seinen Händen verletzt worden sei, beziehungsweise Schwellungen an seinen Händen erlitten hätte, divergierend dazu merkte er in der Beschwerdeverhandlung nur an, dass dieser kleine Verletzungen an den Beinen erlitten hätte.3.2.2.4. Widersprüchlich war weiters die Darlegung des Beschwerdeführers zu den erlittenen Verletzungen des Nachbarn bei dem Versuch die Verfolger des Beschwerdeführers aufzuhalten, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 an seinen Händen verletzt worden sei, beziehungsweise Schwellungen an seinen Händen erlitten hätte, divergierend dazu merkte er in der Beschwerdeverhandlung nur an, dass dieser kleine Verletzungen an den Beinen erlitten hätte.

3.2.2.5. Weitere Ungereimtheiten entstanden bei der Erzählung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Flucht von seinem Nachbarn aus: In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass, nachdem er von XXXX geflohen sei, ihn ein Nachbar von XXXX gesehen und es diesem gesagt habe. Sodann habe XXXX ihn gefunden beziehungsweise getroffen. Abweichend dazu legte er vor dem Asylgerichtshof dar, er sei von seinem Nachbarn aus in den Busch geflohen, da dieser ihm zuvor mitgeteilt habe, dass er den Busch sehr gut kenne und den Beschwerdeführer von dort holen und nach Lagos bringen würde. Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angabe vor dem Bundesasylamt, wonach sein Nachbar ihn (lediglich) zum Busbahnhof begleitet habe und er sodann nach Lagos gefahren sei, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, sein Nachbar hätte ihn nach Lagos begleitet.3.2.2.5. Weitere Ungereimtheiten entstanden bei der Erzählung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Flucht von seinem Nachbarn aus: In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass, nachdem er von römisch 40 geflohen sei, ihn ein Nachbar von römisch 40 gesehen und es diesem gesagt habe. Sodann habe römisch 40 ihn gefunden beziehungsweise getroffen. Abweichend dazu legte er vor dem Asylgerichtshof dar, er sei von seinem Nachbarn aus in den Busch geflohen, da dieser ihm zuvor mitgeteilt habe, dass er den Busch sehr gut kenne und den Beschwerdeführer von dort holen und nach Lagos bringen würde. Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angabe vor dem Bundesasylamt, wonach sein Nachbar ihn (lediglich) zum Busbahnhof begleitet habe und er sodann nach Lagos gefahren sei, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, sein Nachbar hätte ihn nach Lagos begleitet.

3.2.2.6. Hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Lagos und seiner dortigen Auffindung haben sich ebenfalls Disparitäten ergeben: Vor dem Bundesasylamt merkte der Beschwerdeführer Folgendes dazu an: "Die Verwandten haben mich in Lagos aufgesucht. Ich hatte zwar keinen direkten Kontakt zu ihnen. Jemand[,] der im gleichen Bezirk in Lagos wohnt, hat mich verraten. Das hat mir XXXX gesagt. Nachdem ich gewusst habe, dass ich in Lagos nicht sicher bin, bekam ich Angst um mein Leben und musste dieses Gebiet verlassen und wohnte dann in der Nähe des Hafens." Neben seinem Wohnortwechsel in einen anderen Stadtteil lässt sich aus der zitierten Passage nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer tätlich angegriffen, sondern dass er von XXXX gewarnt wurde und somit seinen Wohnsitz rechtzeitig verlegte. In der Beschwerdeverhandlung führte er dem entgegen an, von seinen Verfolgern auch in Lagos angegriffen worden zu sein. Seine Verfolger seien in seine Unterkunft eingedrungen und hätten seinen Unterkunftsgeber verletzt und seien dann geblieben. Währenddessen habe er sich versteckt gehalten und sei am nächsten Tag geflohen, beziehungsweise habe er Lagos gleich verlassen. Dass der Beschwerdeführer nun ein zutreffendenfalls derart dramatisches Geschehnis, nämlich, dass die Verfolger ihn in seiner Unterkunft bereits aufgespürt hatten und er sich dort vor ihnen verstecken musste, bis er glücklich entkommen konnte, vor dem Bundesasylamt unerwähnt gelassen hatte, spricht eindeutig gegen die Widergabe eines tatsächlichen Geschehens.3.2.2.6. Hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Lagos und seiner dortigen Auffindung haben sich ebenfalls Disparitäten ergeben: Vor dem Bundesasylamt merkte der Beschwerdeführer Folgendes dazu an: "Die Verwandten haben mich in Lagos aufgesucht. Ich hatte zwar keinen direkten Kontakt zu ihnen. Jemand[,] der im gleichen Bezirk in Lagos wohnt, hat mich verraten. Das hat mir römisch 40 gesagt. Nachdem ich gewusst habe, dass ich in Lagos nicht sicher bin, bekam ich Angst um mein Leben und musste dieses Gebiet verlassen und wohnte dann in der Nähe des Hafens." Neben seinem Wohnortwechsel in einen anderen Stadtteil lässt sich aus der zitierten Passage nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer tätlich angegriffen, sondern dass er von römisch 40 gewarnt wurde und somit seinen Wohnsitz rechtzeitig verlegte. In der Beschwerdeverhandlung führte er dem entgegen an, von seinen Verfolgern auch in Lagos angegriffen worden zu sein. Seine Verfolger seien in seine Unterkunft eingedrungen und hätten seinen Unterkunftsgeber verletzt und seien dann geblieben. Währenddessen habe er sich versteckt gehalten und sei am nächsten Tag geflohen, beziehungsweise habe er Lagos gleich verlassen. Dass der Beschwerdeführer nun ein zutreffendenfalls derart dramatisches Geschehnis, nämlich, dass die Verfolger ihn in seiner Unterkunft bereits aufgespürt hatten und er sich dort vor ihnen verstecken musste, bis er glücklich entkommen konnte, vor dem Bundesasylamt unerwähnt gelassen hatte, spricht eindeutig gegen die Widergabe eines tatsächlichen Geschehens.

3.2.2.7. Der Beschwerdeführer war ferner zu keinem Zeitpunkt in der Lage übereinstimmende Angaben zu jenem Menschen zu tätigen, welcher ihn verraten hatte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er zunächst, XXXX hätte ihm gesagt, dass jemand, der im selben Bezirk wie er in Lagos gewohnt habe, ihn verraten hätte. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, die Person, die ihn in einer Moschee verraten habe, sei ein Freund von XXXX gewesen, mit welchem dieser zusammengewohnt hätte. Daraus geht jedoch nicht hervor, im welchen konkreten Zusammenhang die Person in Lagos mit dem Verrat steht. Vielmehr müsste aus dem soeben Ausgeführten der Schluss gezogen werden, dass es sich beim Verräter um XXXX handelte, da der Beschwerdeführer nur diesen als Mitbewohner XXXX deklarierte; dies stünde jedoch wieder mit seiner diesbezüglichen Darlegung in der Beschwerdeverhandlung nicht im Einklang. So führte er in der Beschwerdeverhandlung an, dass es jemanden gegeben habe, der ihn (plausiblerweise in Lagos) entdeckt und es weitergesagt hätte. Außerdem hätten seine Verfolger auch Informationen von einem Freund von XXXX bekommen, der zugleich mit der Familie seiner Freundin befreundet gewesen sei.3.2.2.7. Der Beschwerdeführer war ferner zu keinem Zeitpunkt in der Lage übereinstimmende Angaben zu jenem Menschen zu tätigen, welcher ihn verraten hatte. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte er zunächst, römisch 40 hätte ihm gesagt, dass jemand, der im selben Bezirk wie er in Lagos gewohnt habe, ihn verraten hätte. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, die Person, die ihn in einer Moschee verraten habe, sei ein Freund von römisch 40 gewesen, mit welchem dieser zusammengewohnt hätte. Daraus geht jedoch nicht hervor, im welchen konkreten Zusammenhang die Person in Lagos mit dem Verrat steht. Vielmehr müsste aus dem soeben Ausgeführten der Schluss gezogen werden, dass es sich beim Verräter um römisch 40 handelte, da der Beschwerdeführer nur diesen als Mitbewohner römisch 40 deklarierte; dies stünde jedoch wieder mit seiner diesbezüglichen Darlegung in der Beschwerdeverhandlung nicht im Einklang. So führte er in der Beschwerdeverhandlung an, dass es jemanden gegeben habe, der ihn (plausiblerweise in Lagos) entdeckt und es weitergesagt hätte. Außerdem hätten seine Verfolger auch Informationen von einem Freund von römisch 40 bekommen, der zugleich mit der Familie seiner Freundin befreundet gewesen sei.

3.2.2.8. Insoweit der Beschwerdeführer die unterlassene Befassung der nigerianischen Behörden mit seinem mangelnden Vertrauen in sie beziehungsweise der Übermacht des Vaters seiner Freundin, beziehungsweise dessen Einfluss auf sie, begründet, ist hierzu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an sie zu wenden oder bezüglich entsprechender Möglichkeiten zumindest Erkundungen einzuholen. Dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, lässt sich gerade im christlich dominierten Süden Nigerias nicht sagen; hat der Beschwerdeführer doch selbst in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, in seinem Wohnort XXXX lebten auch "viele Christen". Auch erscheint eine besondere Machtposition seines Verfolgers, dessen vollständigen Namen der Beschwerdeführer nicht einmal kannte, als Muslim im eher christlich besiedelten Süden und Angehöriger einer hauptsächlich im Norden des Landes verbreiteten Ethnie (Haussa) kaum plausibel.3.2.2.8. Insoweit der Beschwerdeführer die unterlassene Befassung der nigerianischen Behörden mit seinem mangelnden Vertrauen in sie beziehungsweise der Übermacht des Vaters seiner Freundin, beziehungsweise dessen Einfluss auf sie, begründet, ist hierzu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an sie zu wenden oder bezüglich entsprechender Möglichkeiten zumindest Erkundungen einzuholen. Dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, lässt sich gerade im christlich dominierten Süden Nigerias nicht sagen; hat der Beschwerdeführer doch selbst in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, in seinem Wohnort römisch 40 lebten auch "viele Christen". Auch erscheint eine besondere Machtposition seines Verfolgers, dessen vollständigen Namen der Beschwerdeführer nicht einmal kannte, als Muslim im eher christlich besiedelten Süden und Angehöriger einer hauptsächlich im Norden des Landes verbreiteten Ethnie (Haussa) kaum plausibel.

3.2.2.9. Auch die letzten Kontakte zu seiner von ihm schwangeren Freundin stellte der Beschwerdeführer widersprüchlich und unplausibel dar. So vermochte er in der Beschwerdeverhandlung den Zeitpunkt, wann er sie verletzt das letzte Mal gesehen und sie ihn vor ihren Eltern gewarnt hätte, nur völlig unbestimmt mit "2008" zu benennen. Drei Wochen später hätte dann der Angriff stattgefunden, nachdem er ins Spital gekommen sei. Vor dem Bundesasylamt hatte er noch - damit gänzlich unvereinbar - behauptet, XXXX im Jänner 2008 zuletzt gesehen zu haben, im April 2008 (also mehr als 3 Monate später) sei er dann angegriffen und verletzt worden. Derart entscheidende Unterschiede können nicht mehr mit Irrtümern/Missverständnissen erklärt werden, sondern belegen eindeutig die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.3.2.2.9. Auch die letzten Kontakte zu seiner von ihm schwangeren Freundin stellte der Beschwerdeführer widersprüchlich und unplausibel dar. So vermochte er in der Beschwerdeverhandlung den Zeitpunkt, wann er sie verletzt das letzte Mal gesehen und sie ihn vor ihren Eltern gewarnt hätte, nur völlig unbestimmt mit "2008" zu benennen. Drei Wochen später hätte dann der Angriff stattgefunden, nachdem er ins Spital gekommen sei. Vor dem Bundesasylamt hatte er noch - damit gänzlich unvereinbar - behauptet, römisch 40 im Jänner 2008 zuletzt gesehen zu haben, im April 2008 (also mehr als 3 Monate später) sei er dann angegriffen und verletzt worden. Derart entscheidende Unterschiede können nicht mehr mit Irrtümern/Missverständnissen erklärt werden, sondern belegen eindeutig die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3.2.2.10. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg von Nigeria nach Österreich erweisen sich gleichfalls offenkundig als gänzlich vage und vermögen in Verbund mit dem völligen Fehler vor Beweismitteln (obwohl der Beschwerdeführer auf deren Bedeutung hingewiesen wurde) ebenso wenig für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

3.2.2.11. Die Verletzungen des Beschwerdeführers an seinem Körper lassen keinen Rückschluss auf deren Kausalität zu. Dass es gutachterlich möglich wäre (wie allenfalls bei Fällen von Folter) dies zu klären (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren es Angriffsverletzungen durch zerbrochen Flasche/Messer, die natürlich auch aus einem Streit aus ganz anderen Gründen entstanden sein können), kann als ausgeschlossen gelten und erfolgte diesbezüglich auch kein substantiiertes Parteienvorbringen. Dem entsprechenden Antrag war daher schon unter diesem Aspekt nicht näherzutreten. Auch einer Befragung vor Ort von XXXX und XXXX war schon wegen der vagen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu deren Identität - abgesehen von der praktisch kaum gegebenen Möglichkeit einer solchen Vorgangsweise - nicht näherzutreten; in der beantragten Form handelt es sich zudem um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.3.2.2.11. Die Verletzungen des Beschwerdeführers an seinem Körper lassen keinen Rückschluss auf deren Kausalität zu. Dass es gutachterlich möglich wäre (wie allenfalls bei Fällen von Folter) dies zu klären (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren es Angriffsverletzungen durch zerbrochen Flasche/Messer, die natürlich auch aus einem Streit aus ganz anderen Gründen entstanden sein können), kann als ausgeschlossen gelten und erfolgte diesbezüglich auch kein substantiiertes Parteienvorbringen. Dem entsprechenden Antrag war daher schon unter diesem Aspekt nicht näherzutreten. Auch einer Befragung vor Ort von römisch 40 und römisch 40 war schon wegen der vagen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu deren Identität - abgesehen von der praktisch kaum gegebenen Möglichkeit einer solchen Vorgangsweise - nicht näherzutreten; in der beantragten Form handelt es sich zudem um einen unzulässigen Erkundungsbeweis.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.

3.3.1. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, der schon in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten, beziehungsweise Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2010, S. 19f und UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten und die christliche Religion dominant ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern der Familie seiner Freundin den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin. Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatdorfes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten, beziehungsweise Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann vergleiche EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2010, S. 19f und UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten und die christliche Religion dominant ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern der Familie seiner Freundin den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Lagos, als Beispiel für eine Großstadt wurde deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der die ihn verfolgenden Familie kennt, notorischerweise noch geringer und der Einfluss traditioneller ländlicher Strukturen schwächer ist; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (e.g. Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in Lagos wäre er von seinen Verfolgern gefunden worden, stehen dem nicht entgegen: Zum einen wurde schon darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, unter denen er in Lagos aufgegriffen worden sein will, nicht glaubhaft machen konnte (vgl. hierzu Punkt 3.2.2.6.). Hinzu kommt, dass nunmehr der Informationszufluss an XXXX, dessen Freund und somit indirekt an seine Verfolger ja unterbrochen wäre, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er sich wieder in Lagos aufhielte, tatsächlich nicht damit rechnen müsste, gezielt von seinen Verfolgern dort verfolgt zu werden und ein erhebliches Risiko bestünde, dass er gefunden werden würde. Hinzu kommen seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach er sich während seinem Aufenthalt in einem anderen Stadtteil (XXXX) von Lagos offenbar unbehelligt aufhalten konnte. Wie ausgeführt erscheint darüber hinaus aber auch eine Relokationsalternative in anderen Großstädten möglich. Da der Beschwerdeführer eben auch selbst aus dem Süden des Landes kommt, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte er auch nicht mit Ablehnung aufgrund einer Herkunft aus "dem Norden" zu rechnen, was ein mögliches Problem bei der Inanspruchnahme einer Relokationsalternative darstellen könnte, wie sich dies aus den schon zitierten Passagen des UK Border Agency (Home Office) Bericht vom 15.01.2010 ergibt.Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in Lagos wäre er von seinen Verfolgern gefunden worden, stehen dem nicht entgegen: Zum einen wurde schon darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, unter denen er in Lagos aufgegriffen worden sein will, nicht glaubhaft machen konnte vergleiche hierzu Punkt 3.2.2.6.). Hinzu kommt, dass nunmehr der Informationszufluss an römisch 40 , dessen Freund und somit indirekt an seine Verfolger ja unterbrochen wäre, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er sich wieder in Lagos aufhielte, tatsächlich nicht damit rechnen müsste, gezielt von seinen Verfolgern dort verfolgt zu werden und ein erhebliches Risiko bestünde, dass er gefunden werden würde. Hinzu kommen seine Ausführungen vor dem Bundesasylamt, wonach er sich während seinem Aufenthalt in einem anderen Stadtteil (römisch 40 ) von Lagos offenbar unbehelligt aufhalten konnte. Wie ausgeführt erscheint darüber hinaus aber auch eine Relokationsalternative in anderen Großstädten möglich. Da der Beschwerdeführer eben auch selbst aus dem Süden des Landes kommt, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte er auch nicht mit Ablehnung aufgrund einer Herkunft aus "dem Norden" zu rechnen, was ein mögliches Problem bei der Inanspruchnahme einer Relokationsalternative darstellen könnte, wie sich dies aus den schon zitierten Passagen des UK Border Agency (Home Office) Bericht vom 15.01.2010 ergibt.

Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 es in einigen Landesteilen zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, insbesondere aus dem Zentrum und dem Norden des Landes (zB. im Raum Jos). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 etwas beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Zu Jahresbeginn 2010 sind jedoch dort wieder (sporadische) Gewaltakte aufgetreten. Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber jedenfalls zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für das ganze Jahr 2009) für Lagos. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat seit Februar 2010 die Amtsgeschäfte des Staats- und Regierungschefs übernommen, weil Ex-Präsident Yar'Adua schwer erkrankt und nunmehr am 05.05.2010 verstorben ist. Das Militär verhält sich zur Zeit ruhig. Durch die parteiübergreifende Zusammenarbeit wichtiger politischer Kräfte konnte eine Krise verhindert werden, was grundsätzlich positiv zu beurteilen ist.

3.3.2. All diesen Informationen zur Lage in Nigeria und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Im Zusammenhang mit seiner Herkunft aus dem Niger-Delta hat der Beschwerdeführer keine persönliche Betroffenheit von der allgemeinen angespannten Situation geltend gemacht.

3.3.3. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch kein Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige und Freunde seinen Angaben nach weiterhin in Nigeria. Zuletzt gelang es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach durch seine Tätigkeit als Busschaffner flexibel (auch in Lagos) seinen Lebensunterhalt, jedenfalls im Rahmen einer Existenzsicherung, zu bestreiten). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.3. zu verweisen. Sohin mangelt es jedenfalls an einer hinreichend intensiven Verfolgungssituation in Bezug auf den Gesamtstaat Nigeria.

Unter diesen Gesichtspunkten brauchte nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob die behauptete Verfolgung durch Dritte überhaupt primär religiös motiviert war oder nicht überwiegend private Motive (Ablehnung des Beschwerdeführers als Person) eine Rolle spielten. Dass ein allfälligerweise fehlender Schutz durch (lokale) nigerianische Behörden/Staatsorgane in Fällen wie dem vorliegenden religiös begründet wäre (Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner christlichen Religion) lässt sich der Berichtslage insbesondere für den Süden des Landes jedenfalls nicht entnehmen. Diese Frage spielt aber hier - schon wegen der Bejahung einer Relokationsalternative in eventu - keine entscheidende Rolle.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Er hat seinen Angaben nach aufrechten telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern seine Verwandten und Freunde kontaktieren, welche ihm allenfalls auch eine Niederlassung in anderen Teilen Nigerias erleichtern würden, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Er hat seinen Angaben nach aufrechten telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern seine Verwandten und Freunde kontaktieren, welche ihm allenfalls auch eine Niederlassung in anderen Teilen Nigerias erleichtern würden, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben Verwandte dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben Verwandte dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen, unbeschadet der nunmehrigen positiven Unterstützung des Beschwerdeführers durch eine Bezugsperson in Wien, trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Auch § 10 Abs. 3 AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen, unbeschadet der nunmehrigen positiven Unterstützung des Beschwerdeführers durch eine Bezugsperson in Wien, trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG war nicht anzuwenden, als auch eine sofortige Effektuierung der Ausweisung nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führte. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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