Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A1 304.449-4/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, FZ. 09 04.246-BAT, zu Recht erkanntDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, FZ. 09 04.246-BAT, zu Recht erkannt
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 14.11.2005 illegal über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.11.2005 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 23.11.2005 (AS 19-23 BAA, Erstverfahren) und am 31.05.2006 (AS 49-57 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass sein Haus in XXXX wegen des Baus einer Straße vom Staat ohne eine Entschädigung enteignet worden sei. Er und seine Familie hätten sich gegen die Delogierung gewehrt, weshalb es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei. Anschließend seien sie durch Soldaten festgenommen worden. Nur durch Hinterlegung von Urkunden sei er freigekommen. Nach der Entlassung habe er festgestellt, dass sein Elternhaus zerstört worden sei und habe anschließend das Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 14.11.2005 illegal über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.11.2005 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 23.11.2005 (AS 19-23 BAA, Erstverfahren) und am 31.05.2006 (AS 49-57 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass sein Haus in römisch 40 wegen des Baus einer Straße vom Staat ohne eine Entschädigung enteignet worden sei. Er und seine Familie hätten sich gegen die Delogierung gewehrt, weshalb es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen sei. Anschließend seien sie durch Soldaten festgenommen worden. Nur durch Hinterlegung von Urkunden sei er freigekommen. Nach der Entlassung habe er festgestellt, dass sein Elternhaus zerstört worden sei und habe anschließend das Land verlassen.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 04.08.2006, Zahl: 05 19.619-BAT abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Gambia. Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht zur Grunde gelegt. Zu Spruchpunkt II argumentierte die Erstbehörde, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ergebe. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Gambia. Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht zur Grunde gelegt. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte die Erstbehörde, dass sich aus der allgemeinen Lage in Gambia keine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 10.08.2006 an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.05.2007, Zl. 304.449-C1/10E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2007, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 101/2003 mit näherer Begründung abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.05.2007, Zl. 304.449-C1/10E-XV/53/06, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2007, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit näherer Begründung abgewiesen.
Mit Beschluss vom 06.09.2007, Zl. 2007/01/0927-3 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des UBAS ab.
Am 17.12.2008 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 05.01.2009 und am 09.01.2009 gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aufrecht seien, er aber auch "neue" Fluchtgründe habe. Im Erstverfahren habe er auf Anraten von anderen Asylwerbern falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Er habe seine politischen Probleme in Gambia verschwiegen, weil er diese nicht belegen habe können, nun könne er Dokumente und Beweise vorlegen. Er sei Parteimitglied der UDP gewesen und habe bei Veranstaltungen als Musiker gearbeitet. Die führende Partei habe es ihm untersagt und seine Musikinstrumente zerstört. Im Oktober 2001 sei er für zwei Monate verhaftet worden, aus welcher er sich mit Bestechungsgeldern befreien habe können. Im Jahre 2002 sei er erneut verhaftet worden und erst 2004 mit der Auflage der täglichen Meldung bei der Polizei freigelassen worden. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er das Land verlassen. Bis zu seiner Schubhaftnahme habe er mit seiner Freundin gemeinsam gewohnt, welche er seit 2006 kenne. Finanziell sei er von ihr nicht abhängig gewesen, da er durch seine DJ-Tätigkeit etwas verdient habe. Im Falle seiner Rücker drohe ihm eine lebenslange Haft.
Mit durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekämpften Bescheid vom 10.01.2009, Zl. Zl. 08
12.765 EAST-OST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen in gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 30.05.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege schließlich mangels intensiver Beziehung zu der österreichischen Freundin kein solcher Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingriffe.12.765 EAST-OST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen in gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 30.05.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege schließlich mangels intensiver Beziehung zu der österreichischen Freundin kein solcher Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vor, dass die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Familien- und Privatleben des Antragstellers eingriffe.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.01.2009 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben (U 906/09-2), deren behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss U 906/09-7 vom 1.7.2009 ablehnte.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 29.01.2009 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2009 gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben (U 906/09-2), deren behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss U 906/09-7 vom 1.7.2009 ablehnte.
Am 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Erkenntnis vom 02.05.2009, Zl. 09 04.246 East-Ost gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Am 09.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Erkenntnis vom 02.05.2009, Zl. 09 04.246 East-Ost gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 28.05.2009 zu GZ: A1 304.449-3/2009/4E gemäß § 41 Abs 3 AsylG der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid.Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 28.05.2009 zu GZ: A1 304.449-3/2009/4E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid.
Der Asylgerichtshof führte aus, dass sich das Bundesasylamt bei seiner Glaubwürdigkeitsprüfung auf ein Telefonat mit dem diensthabenden Beamten beziehe und auf einen Aktenvermerk vom 27.04.2009 verwiesen habe. Allein dieser Aktenvermerk sei dem gesamten Akt nicht zu entnehmen. Es könne daher der Inhalt des gesamten Telefongespräches zwischen dem Bundesasylamt und dem am fraglichen Tag des Besuches der gambischen Delegation diensthabenden Beamten im Polizeianhaltezentrum nicht nachvollzogen werden. Dem erstinstanzlichen Verfahren könne daher nicht entnommen werden, wie der Besuch der gambischen Delegation im Polizeianhaltezentrum tatsächlich ablief.
Der Beschwerdeführer wurde erneut am 19.10.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er sei sehr verängstigt, da nun der Präsident wisse, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde. Die österreichische Regierung habe eine Delegation nach Österreich eingeladen. Sie hätten Details vom Beschwerdeführer aufgenommen und der Präsident wisse, dass sich der Beschwerdeführer hier aufhalte. Es sei eine Delegation in die Rossauer Lände gekommen. Als der Beschwerdeführer diese Leute getroffen habe, habe er bemerkt, dass diese Leute ihn erkannten. Auch der Beschwerdeführer habe zwei Leute wiedererkannt. Er habe diese Personen schon in XXXX gesehen. Sie hätten in Mandinka zu ihm gesagt: "Du bis hier wir müssen dich kriegen.". Zudem sei es in Gambia ein großes Problem, um politisches Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer habe Angst, um sein Leben. Er würde sein Land lieben, aber er könne nicht zurück aufgrund der derzeitigen Regierung.Der Beschwerdeführer wurde erneut am 19.10.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er sei sehr verängstigt, da nun der Präsident wisse, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde. Die österreichische Regierung habe eine Delegation nach Österreich eingeladen. Sie hätten Details vom Beschwerdeführer aufgenommen und der Präsident wisse, dass sich der Beschwerdeführer hier aufhalte. Es sei eine Delegation in die Rossauer Lände gekommen. Als der Beschwerdeführer diese Leute getroffen habe, habe er bemerkt, dass diese Leute ihn erkannten. Auch der Beschwerdeführer habe zwei Leute wiedererkannt. Er habe diese Personen schon in römisch 40 gesehen. Sie hätten in Mandinka zu ihm gesagt: "Du bis hier wir müssen dich kriegen.". Zudem sei es in Gambia ein großes Problem, um politisches Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer habe Angst, um sein Leben. Er würde sein Land lieben, aber er könne nicht zurück aufgrund der derzeitigen Regierung.
In weiterer Folge wurden der rechtliche Vertreter und die bei der Delegation anwesende Dolmetscherin zeugenschaftlich befragt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl 09 04.246 -BAT gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl 09 04.246 -BAT gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt führte aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass sich aus dem nunmehr behaupteten aktuellen Grund für die Antragstellung - nämlich eine Bedrohungssituation im Rahmen des Gespräches mit Vertretern der gambischen Regierung im fremdenpolizeilichen Verfahren während seiner Schubhaft - eine Gefährdung seiner Person ableiten lasse. Zudem könne aus seinem Aufenthalt in Österreich eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat (Österreich) nicht abgeleitet werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei, aufgrund von Fehlern im Verfahren und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei von der Delegation beschimpft und bedroht worden, jedoch mache er die Drohung der Delegation nicht allein als Fluchtgrund geltend. Vielmehr habe er den Ablauf seiner Einvernahme geschildert und die offensichtliche Kenntnis der Delegation zu seinem Verfahren geltend gemacht. Es gehe hier um eine Rückschiebung nach illegaler Datenweitergabe und Weitergabe von Details des Aylverfahrens.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach dem Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 gegeben ist.Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat, noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 gegeben ist.
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Einzelnen:
Im gegenständlichen - mit Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2009 - initiierten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den im ersten und zweiten Verfahren angeführten Gründen vor, dass es zu einer Datenweitergabe von Details aus seinem Asylverfahren an die gambische Delegation gekommen sei.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner ersten Einvernahme am 22.04.2009 an, dass er von einer gambischen Delegation im Gefängnis besucht worden sei. Dabei habe er zwei Personen aus Gambia wiedererkannt und man habe ihm mitgeteilt, dass sie dafür sorgen würden, dass er nach Hause zurückkommen würde. Er könne nicht glauben, dass seine Angaben tatsächlich vertraulich behandelt worden seien, da diese Personen im Besitz eines Lichtbildes des Beschwerdeführers und eines Papiers mit der Aufschrift "BAA" gewesen seien. Aufgrund dieses Vorfalles habe er große Angst. Der Präsident wisse inzwischen, dass er hier - in Österreich - sei. Die Delegation wisse nun, dass er schlecht über sein Land gesprochen habe und die Behörde in Misskredit gebracht habe. (AS 67ff)
In seiner Einvernahme vom 30.04.2009 gab der Beschwerdeführer
weiters an: "Ich bin aktives Mitglied der UDP. ... Die Delegation
weiß das." (AS 87)
In diesem Zusammenhang führte das Bundesasylamt zahlreiche Korrespondenzen mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Inneres durch. Der im Akt aufliegende Aktenvermerk des Bundesministeriums für Inneres vom 20.08.2009 beinhaltet folgende Wortpassage - Unterstreichung und Texthervorhebung durch den Asylgerichtshof:
"XXXX wurde der gambischen Delegation (4 männl. Personen) am 09.02.2009 vorgeführt. Weiters war Herr XXXX, die Dolmetscherin und ich anwesend. Fürs Interview habe ich den gestellten Antrag an die Botschaft, Kopie der gamb. ID Karte, Kopie der Parteikarte, Formblatt sowie eine Kopie des Fotos mitgebracht." (AS 409)"XXXX wurde der gambischen Delegation (4 männl. Personen) am 09.02.2009 vorgeführt. Weiters war Herr römisch 40 , die Dolmetscherin und ich anwesend. Fürs Interview habe ich den gestellten Antrag an die Botschaft, Kopie der gamb. ID Karte, Kopie der Parteikarte, Formblatt sowie eine Kopie des Fotos mitgebracht." (AS 409)
Aus der Beantwortung des Fragenkatalogs geht weiters ausdrücklich hervor: "Da Kopien der ID-Karte und der Parteikarte vorhanden waren, wurden diese von mir zwecks Identitätsfeststellung an die Delegation weitergereicht." (Frage 6., AS 443).
In seinem Beschwerdevorbringen führte der Beschwerdeführer zutreffend an, dass das Bundesasylamt nicht auf die Frage eingegangen sei, wie mit Rückkehrern, die im Ausland über politische Missstände in ihrer Heimat klagten, umgegangen werde. (AS 571).
Vor dem Hintergrund, dass der gambischen Delegation eine Parteikarte der Oppositionspartei mit dem Namen des Beschwerdeführers - unabhängig davon, ob es sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich um ein Parteimitglied handelt oder nicht - übergeben wurde, hätte das Bundesasylamt jedenfalls ausführliche Feststellungen zur Rückkehrsituation treffen müssen. In diesem Zusammenhang erfolgte lediglich folgende Feststellung:
"Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (...) und dem österreichischen Honorarkonsul in XXXX sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären." (AS 515)"Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (...) und dem österreichischen Honorarkonsul in römisch 40 sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären." (AS 515)
Diese Feststellung allein genügt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht, um eine Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Gambia ausschließen zu können. Vielmehr bleibt die Frage ungeklärt, ob der Beschwerdeführer mit Repressalien zu rechnen hat, nachdem die gambische Delegation Kenntnis über einen Parteiausweises einer Oppositionspartei mit seinem Namen erlangt hat und man daher damit rechnen muss, dass von der Delegation angenommen wird, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich Mitglied ist..
Die dargestellte Vorgehensweise entspricht somit nicht den allgemein vorgeschriebenen Verfahrensnormen und hätte das Bundesasylamt jedenfalls Feststellungen über den Umgang mit Oppositionsmitgliedern treffen müssen, vor allem nach dem bereits im Erkenntnis des AsylGH vom 28.05.2009 zu GZ A1 304.449-3/2009/4E, mit dem der erste Bescheid des gegenständlichen Verfahrens schon einmal behoben wurde, ausdrücklich der Ermittlungsauftrag festgehalten wurde, zu prüfen, ob die Negativfeststellung des Präsidenten bzw. des gambischen Regimes an sich - auch wenn auf inhaltlich falscher Grundlage - für sich alleine zu asylrechtlich relevanten Konsequenzen führe (Seite 9 des angeführten Erkenntnisses).
Zwar führt das Bundesasylamt vollkommen richtig aus, dass weder Bescheid noch Niederschriften des gegenständlichen Asylverfahrens an die gambische Delegation übergeben wurden, jedoch geht selbst aus dem bekämpften Bescheid ausdrücklich hervor, dass eine Parteikarte an die Delegation übergeben wurde. (AS 521)
Auch wenn der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen wäre, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aktives Parteimitglied, nicht glaubwürdig ist, darf im gegenständlichen Verfahren nicht verkannt werden, dass der gambischen Delegation eine Parteikarte des Beschwerdeführers, auf der er als Mitglied einer Oppositionspartei ausgewiesen wird, übergeben wurde. Eine daraus resultierende Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat kann somit von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Konkrete - aktuelle - Länderfeststellungen, die auf diesen Umstand eingehen, wurden jedenfalls nicht getroffen.
Somit stellt die dargestellte Vorgehensweise einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar und kann die Fallprüfung nicht mehr ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen - siehe nachfolgend - erfolgen.
Die Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid vom 13.04.2010 zu GZ 09 04.246-BAT, die Rückkehrsituation von Asylwerbern mit politischen Hintergrund betreffend, sind im Wesentlichen zu allgemein gehalten und ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vorgewiesenen Parteikarte - der Oppositionspartei - eine Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohe.
Somit war das Verfahren zuzulassen.
Im zugelassenen Verfahren hat daher das Bundesasylamt:
zur Situation im Herkunftsstaat Ermittlungen anzustellen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Parteikarte der Oppositionspartei eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Gambia erwartet.
Schlagworte
Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.07.2010