Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
E7 236.475-2/2009-19Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, FZ. 09 01.127-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, FZ. 09 01.127-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes zu oben genannter Zahl wurde der Antrag der Beschwerde führenden Partei vom 28.01.2009 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde führende Partei gem. § 10 Abs.1 Z.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes zu oben genannter Zahl wurde der Antrag der Beschwerde führenden Partei vom 28.01.2009 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde führende Partei gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie gem. § 61 Abs. 3 Z. 2 die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
2. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
2.1. Gemäß § 36 Abs.1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs.4 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
2.2. Gemäß § 37 Abs.1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art.2 EMRK, Art.3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tage ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Absatz 4, leg.cit. steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.3. Mit Entscheidung vom 27.04.2010, Zahl: U 1790/09-8 behob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des AsylGH vom 13.05.2009, GZ. E14 236.475-2/2009-4E, wodurch in der Folge die gegenständliche Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung an den AsylGH zurückging. Entsprechend der Geschäftsverteilung des AsylGH wurde die Sache dem nunmehr zuständigen Einzelrichter am 05.05.2010 zugeteilt.
3.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurück weisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung. Es ist in diesem Zusammenhang aus Sicht des Asylgerichtshofs lediglich darauf abzustellen, ob es sich - im Sinn einer Grobprüfung - bei den in den Anwendungsbereich des § 37 Abs.1 AsylG reichenden Behauptungen des Beschwerdeführers um ein begründetes Vorbringen handelt, das ein reales Risiko einer Rechtsverletzung iSd Art.2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder 13 zur Konvention im Falle der Durchsetzung der erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt.3.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurück weisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung. Es ist in diesem Zusammenhang aus Sicht des Asylgerichtshofs lediglich darauf abzustellen, ob es sich - im Sinn einer Grobprüfung - bei den in den Anwendungsbereich des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG reichenden Behauptungen des Beschwerdeführers um ein begründetes Vorbringen handelt, das ein reales Risiko einer Rechtsverletzung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder 13 zur Konvention im Falle der Durchsetzung der erstinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt.
3.2. Eine mögliche Verletzung der in diesem Fall durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers scheint beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts durch eine sofortige Durchsetzung der erstinstanzlicher Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs.1 AsylG mittels Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ausgeschlossen.3.2. Eine mögliche Verletzung der in diesem Fall durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers scheint beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts durch eine sofortige Durchsetzung der erstinstanzlicher Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mittels Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ausgeschlossen.
3.4. Anlässlich der durch § 37 Abs.1 AsylG angezeigten Grobprüfung des gg. Vorbringens gelangte der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach dieser Bestimmung geboten ist.3.4. Anlässlich der durch Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angezeigten Grobprüfung des gg. Vorbringens gelangte der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach dieser Bestimmung geboten ist.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs.4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.05.2010