TE AsylGH Beschluss 2010/5/7 A6 409654-3/2010

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Veröffentlicht am 07.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 409.654-3/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Sierra Leone alias Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 03.416-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Sierra Leone alias Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 03.416-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 23.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage unter der Identität XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 23.08.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 15.10.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er hätte sich geweigert, die Nachfolge seines Vaters als Chief-Priest anzunehmen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 23.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage unter der Identität römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 23.08.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 15.10.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er hätte sich geweigert, die Nachfolge seines Vaters als Chief-Priest anzunehmen.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, Zl. 09 10.106-BAI, wurde der Asylantrag mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, Zl. 09 10.106-BAI, wurde der Asylantrag mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. nach Nigeria ausgewiesen.

I.3. Die gegen letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009, Zahl A14 409.654-1/2009/2E, mangels Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2009, Zahl A14 409.654-1/2009/2E, mangels Glaubhaftigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 und 10 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

I.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2009 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.4. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2009 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.02.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde er am 01.02.2010 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 10.02.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich darauf, dass er keine neuen Gründe für seinen Asylantrag habe, jedoch in Erfahrung gebracht hätte, dass er in Nigeria noch immer gesucht würde und sein Leben in Gefahr sei. Zudem ginge es ihm psychisch schlecht. Er könnte nicht schlafen und nicht essen.römisch eins.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 01.02.2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde er am 01.02.2010 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 10.02.2010 im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich darauf, dass er keine neuen Gründe für seinen Asylantrag habe, jedoch in Erfahrung gebracht hätte, dass er in Nigeria noch immer gesucht würde und sein Leben in Gefahr sei. Zudem ginge es ihm psychisch schlecht. Er könnte nicht schlafen und nicht essen.

I.6. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 17.02.2010, Zahl 10 00.951 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 17.02.2010, Zahl 10 00.951 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.

I.7. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2010, Zahl A14 409.654-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins.7. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2010, Zahl A14 409.654-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

I.8. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15.03.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.8. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15.03.2010 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.9. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21.04.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er die für den 15.04.2010 geplante Abschiebung per Flugzeug verweigert hatte. Daraufhin fand noch am 21.04.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, sich zwar im Hungerstreik zu befinden, jedoch der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Bei seinen letzten beiden Asylanträgen hätte er nicht seine wahre Identität angegeben. Aufgrund schlechten Gewissens wollte er nunmehr die Wahrheit sagen. Er hieße XXXX und sei am XXXX in Sierra Leone geboren worden. Sein wahrer Fluchtgrund sei, dass er mit zwölf Jahren nach Freetown flüchten habe müssen. Dort sei er von einem Soldaten namens "XXXX" aufgenommen worden. Die Soldaten hätten versucht, die jüngeren Mitglieder, darunter auch ihn selbst, sexuell zu missbrauchen bzw. zu misshandeln. Als der Beschwerdeführer dem Kommandanten von diesen Vorfällen berichtet habe, hätten ihn die Soldaten umbringen wollen. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er schließlich nach Liberia geflüchtet und in Monrovia aufgrund seiner Traumatisierung zirka ein Jahr im Spital behandelt worden. Im Spital habe er einen Kameruner namens XXXX kennengelernt, der in nach Kamerun und anschließend nach Europa gebracht habe. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchtete er, von den "XXXX" Soldaten umgebracht zu werden.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21.04.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er die für den 15.04.2010 geplante Abschiebung per Flugzeug verweigert hatte. Daraufhin fand noch am 21.04.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, sich zwar im Hungerstreik zu befinden, jedoch der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Bei seinen letzten beiden Asylanträgen hätte er nicht seine wahre Identität angegeben. Aufgrund schlechten Gewissens wollte er nunmehr die Wahrheit sagen. Er hieße römisch 40 und sei am römisch 40 in Sierra Leone geboren worden. Sein wahrer Fluchtgrund sei, dass er mit zwölf Jahren nach Freetown flüchten habe müssen. Dort sei er von einem Soldaten namens "XXXX" aufgenommen worden. Die Soldaten hätten versucht, die jüngeren Mitglieder, darunter auch ihn selbst, sexuell zu missbrauchen bzw. zu misshandeln. Als der Beschwerdeführer dem Kommandanten von diesen Vorfällen berichtet habe, hätten ihn die Soldaten umbringen wollen. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er schließlich nach Liberia geflüchtet und in Monrovia aufgrund seiner Traumatisierung zirka ein Jahr im Spital behandelt worden. Im Spital habe er einen Kameruner namens römisch 40 kennengelernt, der in nach Kamerun und anschließend nach Europa gebracht habe. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone befürchtete er, von den "XXXX" Soldaten umgebracht zu werden.

Nach dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit infolge seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Mit Mitteilung vom 23.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 23.04.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.10. In der Folge fand am 29.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er aus Sierra Leone stammte. Bei den anderen Verfahren hätte er behauptet, aus Nigeria zu kommen, da er Angst gehabt habe. Die Person, bei welcher er zirka drei Wochen Unterkunft genommen hätte, habe ihm gesagt, was er zu sagen hätte. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt und wollte nun die Wahrheit sagen. Über Vorhalt, dass bereits ein Heimreisezertifikat bezüglich Nigerias ausgestellt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dieses Dokument vielleicht wegen seines Namens ausgestellt worden sei.römisch eins.10. In der Folge fand am 29.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er aus Sierra Leone stammte. Bei den anderen Verfahren hätte er behauptet, aus Nigeria zu kommen, da er Angst gehabt habe. Die Person, bei welcher er zirka drei Wochen Unterkunft genommen hätte, habe ihm gesagt, was er zu sagen hätte. Er habe ein schlechtes Gewissen gehabt und wollte nun die Wahrheit sagen. Über Vorhalt, dass bereits ein Heimreisezertifikat bezüglich Nigerias ausgestellt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dieses Dokument vielleicht wegen seines Namens ausgestellt worden sei.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.11. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.11. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 21.04.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 21.04.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2010, Zahl A14 409.654-2/2010/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 15.03.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2010, Zahl A14 409.654-2/2010/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 15.03.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat sich im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf ein gänzlich anderes Vorbringen gestützt - er sei sierra-leonischer Staatsangehöriger und wäre vor den "XXXX" Soldaten geflüchtet. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer jedoch auf Ereignisse, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (am 09.12.2009) bestanden haben. Der Beschwerdeführer hat daher keine, seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahrensgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahrensgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in den Entscheidungen über die letzten beiden Anträge auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Folge seines Hungerstreiks, der zur vorzeiten Entlassung aus der Schubhaft führte, konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Art. 3 EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Folge seines Hungerstreiks, der zur vorzeiten Entlassung aus der Schubhaft führte, konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und bezog sich auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nicht auf etwaige, daraus resultierende gesundheitliche Probleme, die im Lichte des Artikel 3, EMRK ein Rückführungshindernis darstellen könnten.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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