TE AsylGH Beschluss 2010/5/7 A6 408390-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A6 408.390-3/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 02.454 - EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl 10 02.454 - EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 30.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 30.11.2008 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 04.12.2008 sowie am 15.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sein Vater Moslem sei und gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zum islamischen Glauben konvertierte. Daher habe es immer wieder Probleme und Schwierigkeiten mit dem Vater gegeben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 30.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer wurde hiezu noch am 30.11.2008 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 04.12.2008 sowie am 15.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sein Vater Moslem sei und gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zum islamischen Glauben konvertierte. Daher habe es immer wieder Probleme und Schwierigkeiten mit dem Vater gegeben.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl 08 12.030-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl 08 12.030-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.3. Die gegen den letztgenannten - dem Beschwerdeführer am 30.07.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.09.2009, Zahl A13 408.390-1/2009/3E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Die gegen den letztgenannten - dem Beschwerdeführer am 30.07.2009 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellten - Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 14.09.2009, Zahl A13 408.390-1/2009/3E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

I.4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.12.2009 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde er am 21.12.2009 gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 05.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sich der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf, dass ihn die Polizei und die Regierung suchen und töten wollte, ebenso wie sein Vater, da der Beschwerdeführer nicht Moslem werden wollte.römisch eins.4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 21.12.2009 einen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde er am 21.12.2009 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 05.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief sich der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf, dass ihn die Polizei und die Regierung suchen und töten wollte, ebenso wie sein Vater, da der Beschwerdeführer nicht Moslem werden wollte.

I.5. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.01.2010, Zahl 09 15.781 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 11.01.2010, Zahl 09 15.781 EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria.

I.6. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, Zahl A6 408.390-2/2010/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins.6. Die gegen den letztgenannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, Zahl A6 408.390-2/2010/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

I.7. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2010 gemäß §§ 8 Abs. 1, 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.7. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2010 gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.8. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am 19.03.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, er hätte neuerlich einen Asylantrag gestellt, um eine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Er habe keine neuen Gründe. Seine damaligen Gründe seien noch aktuell. Zudem habe er die Information erhalten, dass es vor zwei Wochen große Unruhen zwischen Christen und Moslems in der Stadt Jos gegeben hätte, wobei viele Menschen getötet worden seien. Bei einer Rückkehr befürchtete er, von seinem Vater oder der Polizei getötet zu werden. Sein Vater wollte, dass er Moslem würde.römisch eins.8. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.03.2010 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und fand noch am 19.03.2010 die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, er hätte neuerlich einen Asylantrag gestellt, um eine Abschiebung nach Nigeria zu verhindern. Er habe keine neuen Gründe. Seine damaligen Gründe seien noch aktuell. Zudem habe er die Information erhalten, dass es vor zwei Wochen große Unruhen zwischen Christen und Moslems in der Stadt Jos gegeben hätte, wobei viele Menschen getötet worden seien. Bei einer Rückkehr befürchtete er, von seinem Vater oder der Polizei getötet zu werden. Sein Vater wollte, dass er Moslem würde.

Am 24.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 24.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.9. Mit Schreiben vom 26.03.2010 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines fieberhaften Infektes vom 26.03.2010 bis 31.03.2010 festgestellt wurde.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 26.03.2010 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine ärztliche Bestätigung vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines fieberhaften Infektes vom 26.03.2010 bis 31.03.2010 festgestellt wurde.

I.10. Per E-Mail vom 08.04.2010 legte der Rechtsvertreter eine Krankmeldung des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Cervicalsyndroms, einer Gastritis sowie einer Hypertonie ab XXXX bestätigt wurderömisch eins.10. Per E-Mail vom 08.04.2010 legte der Rechtsvertreter eine Krankmeldung des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin in römisch 40 , vor, mit welcher die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen eines Cervicalsyndroms, einer Gastritis sowie einer Hypertonie ab römisch 40 bestätigt wurde

I.11. In weiterer Folge fand am 29.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Vertreters angab, sich gesundheitlich besser zu fühlen. Er hätte Fieber und Kopfschmerzen gehabt. Nach Nigeria könnte er nicht zurück, da er Christ sei, jedoch die meisten "Haussa"-Leute Moslems seien und Christen töten wollten. Im März 2010 seien sehr viele Menschen umgebracht worden.römisch eins.11. In weiterer Folge fand am 29.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Vertreters angab, sich gesundheitlich besser zu fühlen. Er hätte Fieber und Kopfschmerzen gehabt. Nach Nigeria könnte er nicht zurück, da er Christ sei, jedoch die meisten "Haussa"-Leute Moslems seien und Christen töten wollten. Im März 2010 seien sehr viele Menschen umgebracht worden.

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.römisch eins.12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 19.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 19.03.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, Zahl A6 408.390-2/2010/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2010 in Rechtskraft.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2010, Zahl A6 408.390-2/2010/2E, eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer hat im nunmehr dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehungsweise bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine, seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf sein bereits in den vorherigen Verfahrensgängen als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen gestützt. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahrensgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahrensgängen hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im nunmehr dritten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind keine derartigen Bedrohungen hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich zu der in den Entscheidungen über die letzten beiden Anträge auf internationalen Schutz festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Unruhen und Zusammenstößen zwischen Christen und Moslems beruft, so ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers teilweise angespannt ist und es tatsächlich zu Auseinandersetzungen in Nigeria kommt. Jedoch ist festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Bezüglich der in diesem Rechtsgang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zu konstatieren, dass es sich bei dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten fieberhaften Infekt, dem Cervicalsyndrom, der Gastritis sowie der Hypertonie um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen.Bezüglich der in diesem Rechtsgang vorgelegten ärztlichen Bestätigungen ist zu konstatieren, dass es sich bei dem beim Beschwerdeführer diagnostizierten fieberhaften Infekt, dem Cervicalsyndrom, der Gastritis sowie der Hypertonie um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen handelt, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließen.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar, bzw. ist ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten