Norm
AVG §63 Abs4Spruch
D6 263953-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2010, FZ. 10 02.353-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2010, FZ. 10 02.353-EAST Ost, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.9.2004 unter dem Namen XXXX, einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.9.2004 unter dem Namen römisch 40 , einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. In seiner Einvernahme am 15.9.2004 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im November 2003 ein Monat lang einfaches Mitglied der Partei "XXXX" gewesen zu sein. Sein Vater habe als Geschäftsmann Benzin auf dem Markt in XXXX verkauft und in den Jahren XXXX bis1. In seiner Einvernahme am 15.9.2004 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, im November 2003 ein Monat lang einfaches Mitglied der Partei "XXXX" gewesen zu sein. Sein Vater habe als Geschäftsmann Benzin auf dem Markt in römisch 40 verkauft und in den Jahren römisch 40 bis
XXXX im XXXX gearbeitet. Am XXXX seien vier (in Zivil gekleidete) Polizisten in die Wohnung eingebrochen, um seinen Vater zu suchen; drei Tage später seien der Beschwerdeführer und seine Tante neuerlich von drei Polizisten in Zivil aufgesucht und dabei "stark geschlagen" worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Nachbarn nach XXXX gefahren, um sich dort zu verstecken. Dies habe zwar einige Zeit funktioniert, dann seien jedoch Spannungen zwischen Georgiern und Osseten eskaliert, weshalb er geflohen sei.römisch 40 im römisch 40 gearbeitet. Am römisch 40 seien vier (in Zivil gekleidete) Polizisten in die Wohnung eingebrochen, um seinen Vater zu suchen; drei Tage später seien der Beschwerdeführer und seine Tante neuerlich von drei Polizisten in Zivil aufgesucht und dabei "stark geschlagen" worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Nachbarn nach römisch 40 gefahren, um sich dort zu verstecken. Dies habe zwar einige Zeit funktioniert, dann seien jedoch Spannungen zwischen Georgiern und Osseten eskaliert, weshalb er geflohen sei.
Sein Vater habe ihn nie in seine Probleme eingeweiht, ihm jedoch telefonisch mitgeteilt, dass er Opfer politischer Intrigen geworden sei. Dem Beschwerdeführer sei mit der Festnahme gedroht worden, um seinen Vater zur Kontaktaufnahme zu zwingen. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Georgien bedroht gewesen. Weiters habe man seinem Vater mit dem Tod des Beschwerdeführers gedroht, sollte er nicht auftauchen. Sein Vater halte sich jedoch nach wie vor versteckt.
2. Mit Aktenvermerk vom 10.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Abs. 2 Asylgesetz 1997 ein, da der maßgebliche Sachverhalt im zulässigen Asylverfahren nicht ermittelt werden könne, zumal der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung an einer Unterkunft nicht anzutreffen sei.2. Mit Aktenvermerk vom 10.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Asylgesetz 1997 ein, da der maßgebliche Sachverhalt im zulässigen Asylverfahren nicht ermittelt werden könne, zumal der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung an einer Unterkunft nicht anzutreffen sei.
3. Aus einem im Akt befindlichen EURODAC-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrmals, nämlich am 7.10.2004, am 2.11.2004 und am 27.1.2005, in Frankreich um Asyl angesucht hat (eigenen - später gemachten - Angaben zufolge stellte der Beschwerdeführer die Asylanträge jeweils in verschiedenen Städten, nachdem der vorhergehende Antrag negativ entschieden worden sei).
4. Am 31.3.2005 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.4. Am 31.3.2005 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
5. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.8.2005 wies der Beschwerdeführer auf seinen schlechten Gesundheitszustand hin, der es ihm nicht erlaube, sich der Einvernahme zu unterziehen.
Die in der Folge unterbrochene Einvernahme wurde am 24.8.2005 fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, dass sich sein Vater derzeit in der Russischen Föderation aufhalte. Er selbst sei im September 2004 in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe in Österreich sowie in Frankreich jeweils einen Asylantrag gestellt. Auf neuerliche Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, in Frankreich drei Asylanträge gestellt zu haben. Aufgrund der im März 2004 entstandenen Probleme seines Vaters sei er gezwungen gewesen, Georgien zu verlassen. Es hätten immerfort fremde Personen die Wohnung durchsucht. Er wisse nicht, weshalb die Männer immer wiedergekehrt seien. Zuletzt hätten sie ihm mit Entführung gedroht. Sein Vater sei im März 2004 weggegangen und nicht wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe den Beschwerdeführer jedoch einmal in XXXX angerufen und ihm mitgeteilt, dass er noch eine Zeit lang geduldig sein müsse.Die in der Folge unterbrochene Einvernahme wurde am 24.8.2005 fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, dass sich sein Vater derzeit in der Russischen Föderation aufhalte. Er selbst sei im September 2004 in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe in Österreich sowie in Frankreich jeweils einen Asylantrag gestellt. Auf neuerliche Nachfrage räumte der Beschwerdeführer ein, in Frankreich drei Asylanträge gestellt zu haben. Aufgrund der im März 2004 entstandenen Probleme seines Vaters sei er gezwungen gewesen, Georgien zu verlassen. Es hätten immerfort fremde Personen die Wohnung durchsucht. Er wisse nicht, weshalb die Männer immer wiedergekehrt seien. Zuletzt hätten sie ihm mit Entführung gedroht. Sein Vater sei im März 2004 weggegangen und nicht wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe den Beschwerdeführer jedoch einmal in römisch 40 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er noch eine Zeit lang geduldig sein müsse.
Er habe - so der Beschwerdeführer weiter - zwar seinen Vater gefragt, um welche Personen es sich bei den Leuten, die in ihre Wohnung eingedrungen wären, handle, sein Vater habe diese Frage jedoch nicht beantwortet. Anfangs habe der Beschwerdeführer gedacht, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, weshalb er auch nicht Schutz bei der Polizei gesucht habe. Er habe Angst vor seinen Verfolgern, da ihn diese vielleicht entführen würden.
6. Mit Bescheid vom 26.8.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als gänzlich unglaubwürdig.6. Mit Bescheid vom 26.8.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien und stellte die georgische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als gänzlich unglaubwürdig.
Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt zunächst auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, woraus das Bundesasylamt auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schloss. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein Dokument vorgelegt, mit welchem er seine Identität nachgewiesen habe. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ging das Bundesasylamt von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers aus, die zur Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe führen müssten: So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im September 2004 zunächst angegeben, dass am XXXX vier Polizisten in seine Wohnung eingebrochen seien und drei Tage danach erneut drei Polizisten, welche den Beschwerdeführer geschlagen hätten, seine Wohnung aufgesucht hätten. Bei einer weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer dagegen behauptet, drei Mal drei Tage hintereinander von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden zu sein. Dass sich der Beschwerdeführer in derartige Widersprüche verwickelt habe, lasse einzig und allein den Schluss zu, er habe sich einer konstruierten Geschichte im Verfahren bedient. Auch habe er zunächst mit keinem Wort den Versuch der Unbekannten erwähnt, ihn zu entführen.Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt zunächst auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum, woraus das Bundesasylamt auf die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schloss. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein Dokument vorgelegt, mit welchem er seine Identität nachgewiesen habe. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ging das Bundesasylamt von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers aus, die zur Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe führen müssten: So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im September 2004 zunächst angegeben, dass am römisch 40 vier Polizisten in seine Wohnung eingebrochen seien und drei Tage danach erneut drei Polizisten, welche den Beschwerdeführer geschlagen hätten, seine Wohnung aufgesucht hätten. Bei einer weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer dagegen behauptet, drei Mal drei Tage hintereinander von ihm unbekannten Personen zu Hause aufgesucht worden zu sein. Dass sich der Beschwerdeführer in derartige Widersprüche verwickelt habe, lasse einzig und allein den Schluss zu, er habe sich einer konstruierten Geschichte im Verfahren bedient. Auch habe er zunächst mit keinem Wort den Versuch der Unbekannten erwähnt, ihn zu entführen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Asylantrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat abzuweisen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die verfügte Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Asylantrag mangels glaubhaft gemachter Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat abzuweisen sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich stelle die verfügte Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
8. Mit Aktenvermerk vom 22.2.2006 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ein, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Änderung seines Aufenthaltsortes bekannt zu geben (sodass dieser weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei) und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen könne.8. Mit Aktenvermerk vom 22.2.2006 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ein, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Änderung seines Aufenthaltsortes bekannt zu geben (sodass dieser weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei) und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen könne.
9. Mit Bescheid vom 9.7.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 7 iVm § 8 AsylG" mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiters habe er im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten sei. Nicht festgestellt werden könne, dass Rückkehrern nach Georgien heute jedwede Lebensgrundlage fehle. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat als umfassend und schlüssig, sodass sie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne.9. Mit Bescheid vom 9.7.2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG" mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiters habe er im gesamten Verfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten sei. Nicht festgestellt werden könne, dass Rückkehrern nach Georgien heute jedwede Lebensgrundlage fehle. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat als umfassend und schlüssig, sodass sie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.7.2007 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz rechtswirksam zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.7.2007 durch Hinterlegung bei der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz rechtswirksam zugestellt.
10. Aus einem im Akt befindlichen EURODAC-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17.3.2009 in den Niederlanden um Asyl angesucht hat.
11. Mit Schreiben vom 25.8.2009 erteilte das Bundesasylamt der (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates seine Zustimmung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Niederlanden nach Österreich überstellt.11. Mit Schreiben vom 25.8.2009 erteilte das Bundesasylamt der (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates seine Zustimmung. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Niederlanden nach Österreich überstellt.
12. Mit Bescheid vom 26.2.2010, FZ: XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion Schwechat - unter Hinweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130, 15 Abs. 1 StGB - gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.12. Mit Bescheid vom 26.2.2010, FZ: römisch 40 , erließ die Bundespolizeidirektion Schwechat - unter Hinweis auf seine strafgerichtliche Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, 15, Absatz eins, StGB - gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
13. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 16.3.2010 unter dem Namen XXXX, den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.13. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 16.3.2010 unter dem Namen römisch 40 , den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
14. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung lehnte der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer seine Einvernahme mit der Begründung ab, dass er wegen seiner Erkrankung an Hepatitis C in Behandlung stehe und sich darüber hinaus im Hungerstreik befinde. Für den Fall seiner Überstellung nach Traiskirchen würde er - anders als in der Schubhaft - jedoch seine Aussage nicht verweigern.
15. Am 29.3.2010 wurde die Erstbefragung fortgesetzt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, Österreich seit Einbringung seines ersten Antrages mehrfach verlassen zu haben. Zuletzt sei er im Sommer 2007 nach Italien gereist, wo er sich etwa zwei Jahre in Rom - ohne Kontakt zu italienischen Behörden - aufgehalten habe. Italien habe er ursprünglich aufgesucht, da dort eine weitschichtige Verwandte lebe, die in der Zwischenzeit jedoch wieder nach Georgien zurückgekehrt sei. In der Folge sei er in die Niederlande gereist, um Asyl zu beantragen. Dort sei seine Erkrankung an Hepatitis C "eine Zeit lang" behandelt worden. Sein Asylantrag sei jedoch "abgelehnt" worden, weshalb man ihn am 26.2.2010 nach Österreich rücküberstellt habe. Er hätte "gerne" seinen Aufenthalt in den Niederlanden fortgesetzt, sei jedoch von Österreich "zurückverlangt" worden. Nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es "keine neuerlichen Gründe" gebe. Er stelle einen neuen Antrag, weil er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne; durch den Antrag wolle er die Abschiebung verhindern. Seine "alten Gründe" seien nach wie vor aufrecht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner Erkrankung nur noch zwei bis drei Jahre zu leben, da er in seiner Heimat nicht behandelt werden könne. Darüber hinaus habe er in Georgien Probleme mit gefährlichen Leuten, die er jedoch nicht benennen wolle, da er ohnedies nach Georgien abgeschoben werde. Bereits im Rahmen seines Erstantrages habe er "alles angegeben". Es gäbe "keine Änderung der Fluchtgründe". Er wünsche, nach Ungarn abgeschoben zu werden, da er dort erstmals während seiner Flucht im XXXX aufgegriffen und unter dem Namen XXXX um Asyl angesucht habe.15. Am 29.3.2010 wurde die Erstbefragung fortgesetzt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, Österreich seit Einbringung seines ersten Antrages mehrfach verlassen zu haben. Zuletzt sei er im Sommer 2007 nach Italien gereist, wo er sich etwa zwei Jahre in Rom - ohne Kontakt zu italienischen Behörden - aufgehalten habe. Italien habe er ursprünglich aufgesucht, da dort eine weitschichtige Verwandte lebe, die in der Zwischenzeit jedoch wieder nach Georgien zurückgekehrt sei. In der Folge sei er in die Niederlande gereist, um Asyl zu beantragen. Dort sei seine Erkrankung an Hepatitis C "eine Zeit lang" behandelt worden. Sein Asylantrag sei jedoch "abgelehnt" worden, weshalb man ihn am 26.2.2010 nach Österreich rücküberstellt habe. Er hätte "gerne" seinen Aufenthalt in den Niederlanden fortgesetzt, sei jedoch von Österreich "zurückverlangt" worden. Nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es "keine neuerlichen Gründe" gebe. Er stelle einen neuen Antrag, weil er nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne; durch den Antrag wolle er die Abschiebung verhindern. Seine "alten Gründe" seien nach wie vor aufrecht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner Erkrankung nur noch zwei bis drei Jahre zu leben, da er in seiner Heimat nicht behandelt werden könne. Darüber hinaus habe er in Georgien Probleme mit gefährlichen Leuten, die er jedoch nicht benennen wolle, da er ohnedies nach Georgien abgeschoben werde. Bereits im Rahmen seines Erstantrages habe er "alles angegeben". Es gäbe "keine Änderung der Fluchtgründe". Er wünsche, nach Ungarn abgeschoben zu werden, da er dort erstmals während seiner Flucht im römisch 40 aufgegriffen und unter dem Namen römisch 40 um Asyl angesucht habe.
16. Am 30.3.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
17. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.4.2010 brachte der Beschwerdeführer (in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache sowie eines Rechtsberaters) insbesondere vor, im Jahr 2007 von seiner Erkrankung an Hepatitis B und C erfahren zu haben. Sein im ersten Verfahren angegebener Name sei erfunden; sein richtiger Name laute XXXX. Er wolle nicht, dass die zahlreichen, in Österreich lebenden Georgier seinen richtigen Familiennamen erfahren. Er wisse, dass er nicht in Österreich bleiben könne, und er wolle so schnell wie möglich nach Georgien zurückkehren. Er sei schwer krank, und niemand kümmere sich um ihn. Er wolle "auf eine Beschwerde verzichten". Bei einer Rückkehr werde er zwar Probleme bekommen, er wolle aber trotzdem freiwillig zurückkehren. Verwandte von ihm würden in Italien und Spanien leben; in Italien habe er darüber hinaus eine Lebensgefährtin gehabt. Hier in Österreich habe er niemanden. Er wolle umgehend nach Georgien zurückkehren, obwohl georgische Freunde ihm am Telefon mitgeteilt hätten, dass "die Gefahr" noch immer bestehe.17. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.4.2010 brachte der Beschwerdeführer (in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache sowie eines Rechtsberaters) insbesondere vor, im Jahr 2007 von seiner Erkrankung an Hepatitis B und C erfahren zu haben. Sein im ersten Verfahren angegebener Name sei erfunden; sein richtiger Name laute römisch 40 . Er wolle nicht, dass die zahlreichen, in Österreich lebenden Georgier seinen richtigen Familiennamen erfahren. Er wisse, dass er nicht in Österreich bleiben könne, und er wolle so schnell wie möglich nach Georgien zurückkehren. Er sei schwer krank, und niemand kümmere sich um ihn. Er wolle "auf eine Beschwerde verzichten". Bei einer Rückkehr werde er zwar Probleme bekommen, er wolle aber trotzdem freiwillig zurückkehren. Verwandte von ihm würden in Italien und Spanien leben; in Italien habe er darüber hinaus eine Lebensgefährtin gehabt. Hier in Österreich habe er niemanden. Er wolle umgehend nach Georgien zurückkehren, obwohl georgische Freunde ihm am Telefon mitgeteilt hätten, dass "die Gefahr" noch immer bestehe.
18. Mit Bescheid vom 1.4.2010 wies das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag vom 16.3.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien (insbesondere zur medizinischen Versorgung), stellte jedoch die Identität des Beschwerdeführers (in Ermangelung geeigneter Dokumente) nicht fest. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen gegründet. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er habe angegeben, dass seine Fluchtgründe nach wie vor jene seien, die er im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebracht habe. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seien sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat zum Ergebnis gekommen, dass dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen und keine konkrete (drohende) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft dargetan worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum, gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.18. Mit Bescheid vom 1.4.2010 wies das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag vom 16.3.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien (insbesondere zur medizinischen Versorgung), stellte jedoch die Identität des Beschwerdeführers (in Ermangelung geeigneter Dokumente) nicht fest. Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen gegründet. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Er habe angegeben, dass seine Fluchtgründe nach wie vor jene seien, die er im Rahmen des ersten Verfahrens vorgebracht habe. Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seien sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat zum Ergebnis gekommen, dass dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen und keine konkrete (drohende) Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft dargetan worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum, gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich weiterhin auf sein bisheriges Vorbringen gestützt, wobei diesem bereits im Erstverfahren keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass das Vorbringen insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Beschwerdeführer kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet habe.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Es hätten sich auch keine medizinischen Indikationen ergeben, die aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf Art. 3 EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Gemäß den Länderfeststellungen seien Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben, und es sei auch die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verwaltungsgerichtshofes begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Abwägung öffentlicher und privater Interessen nach Art. 8 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Es hätten sich auch keine medizinischen Indikationen ergeben, die aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf Artikel 3, EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Gemäß den Länderfeststellungen seien Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben, und es sei auch die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verwaltungsgerichtshofes begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Abwägung öffentlicher und privater Interessen nach Artikel 8, EMRK.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch unmittelbare Ausfolgung am 2.4.2010 rechtswirksam zugestellt.
19. Der Übernahmebestätigung hinsichtlich der Bescheidzustellung ist ein vom Beschwerdeführer unterfertigtes Schreiben in deutscher Sprache mit der Überschrift "Beschwerdeverzicht" und folgendem Inhalt angeschlossen:
"Ich, XXXX, verzichte auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 02.353-EAST Ost. Über die Rechtsfolgen eines Beschwerdeverzichtes wurde ich in der Rechtsberatung belehrt"."Ich, römisch 40 , verzichte auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 10 02.353-EAST Ost. Über die Rechtsfolgen eines Beschwerdeverzichtes wurde ich in der Rechtsberatung belehrt".
20. Mit E-Mail vom 2.4.2010 übermittelte die Rückkehrberatungsstelle des Vereins "Menschenrechte Österreich" einen Antrag auf Kostenübernahme sowie die vom Beschwerdeführer unterfertigte Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr. Unter der Überschrift "Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr" findet sich folgende Passage:
"... Ich habe am ... einen Asylantrag gestellt und beabsichtige,
freiwillig zurückzukehren. Ich wurde darüber informiert, dass mit der Ausreise das Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt wird. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt.
..."
21. Am 8.4.2010 übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax ein als Berufung bezeichnetes, in georgischer Sprache handschriftlich verfasstes Schreiben, worin er um nochmalige Prüfung seines Verfahrens bittet. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm die Todesstrafe. Sollte für ihn "keine Verantwortung" übernommen werden, ersuche er um seine Abschiebung nach Ungarn.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 63 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Verzicht auf ein Rechtsmittel eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings ist das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts besonders streng zu prüfen (VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037).
Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 63 Abs 4 AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177). Es bestehen keine besonderen Formvorschriften, doch muss der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die zivilrechtlichen Regeln über den Irrtum an (VwGH 23.4.1996, 95/05/0320; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238).Ein Rechtsmittelverzicht ist nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig (VwGH 27.4.2006, 2005/07/0177). Es bestehen keine besonderen Formvorschriften, doch muss der Rechtsmittelverzicht ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die zivilrechtlichen Regeln über den Irrtum an (VwGH 23.4.1996, 95/05/0320; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238).
Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung etwa dann nicht zustande, wenn der Erklärende in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil, dh durch den Organwalter der Behörde, veranlasst war, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde (VwGH 21.2.1996, 92/14/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 76).Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung etwa dann nicht zustande, wenn der Erklärende in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil, dh durch den Organwalter der Behörde, veranlasst war, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde (VwGH 21.2.1996, 92/14/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 76).
Ein Rechtsmittelverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Rechtsmittelverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (VwGH 11.1.1989, 88/01/0188; 16.3.1994, 93/01/0143; 30.3.2010, 2006/19/0934).
3. Wie sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamts vom 1.4.2010 durch unmittelbare Ausfolgung am 2.4.2010 rechtswirksam zugestellt. Mit selbem Tag datiert eine in deutscher Sprache gehaltene Erklärung des Beschwerdeführers, derzufolge er - unter Berufung auf seine Belehrung über die Rechtsfolgen im Rahmen einer Rechtsberatung - auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den (ihm zugestellten) Bescheid verzichtet (AS 163). Ebenfalls am 2.4. erklärte der Beschwerdeführer seine Absicht, freiwillig (in seine Heimat) zurückzukehren und über die Gegenstandslosigkeit seines Verfahrens ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise informiert worden zu sein, wobei ihm der Inhalt von einer "sprachkundigen Vertrauensperson" erklärt worden sei (AS 155).
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeverzicht wirksam ist und kein Willlensmangel besteht: Dass dem Beschwerdeführer die Tragweite des Verzichts aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht bewusst gewesen sein könnte, lässt sich weder dem Akteninhalt noch der Beschwerde entnehmen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache eigenen Aussagen zufolge bloß "ein bisschen" beherrscht (AS 77), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da aus der Beschwerdeverzichtserklärung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung über die Folgen des Verzichts aufgeklärt wurde, und auch die Erklärung der freiwilligen Rückkehr einen Hinweis enthält, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt seiner Erklärung von einer sprachkundigen Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht wurde.
Dass die Abgabe des Beschwerdeverzichts aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten zustande gekommen wäre und nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen hätte, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer am selben Tag, an dem er seinen Beschwerdeverzichts erklärte, auch seine freiwillige Rückkehr bekannt gab, kann die Bekundung einer freiwilligen Rückkehr nur darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer sich der Bedeutung seines Rechtsmittelverzichts bewusst gewesen sein muss. Überdies hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.4.2010 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache sowie im Beisein eines Rechtsberaters eindeutig und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, "auf eine Beschwerde verzichten" und "freiwillig [nach Georgien] zurückkehren" zu wollen (AS 75), wobei er die Richtigkeit dieser Aussagen auch nach Rückübersetzung mit seiner Unterfertigung des Einvernahmeprotokolls bestätigte (AS 77); bereits vor seiner Einvernahme am 1.4.2010 hatte der Beschwerdeführer eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen (AS 67).
Aufgrund all dieser Umstände besteht daher kein Zweifel, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, auf die Erhebung einer Beschwerde zu verzichten, seinem Willen entsprach.
4. Der als wirksam zu wertende Beschwerdeverzicht hat damit aber die Unzulässigkeit der vorliegenden (als Berufung bezeichneten) Beschwerde zur Folge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
RechtsmittelverzichtZuletzt aktualisiert am
28.05.2010