Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A8 235.015-2/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, GZ 09 13.944 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, GZ 09 13.944 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 02.12.2002 seinen ersten Asylantrag.
Er reiste am 1.12.2002 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 9.1.2003 gab der nunmehrige Berufungswerber, befragt zu seinen Fluchtgründen an, er nach dem Tod seines Vaters im März 2000 Mitglied einer geheimen Gesellschaft namens Ogboni werden sollte. Eine Person sei Mitte 2001 zu seiner Mutter gekommen und habe ihr dies mitgeteilt und für den Fall der Weigerung in Aussicht gestellt, dass der nunmehrige Berufungswerber umgebracht würde. Der Berufungswerber habe sich dann noch ca. 3 Wochen zu Hause aufgehalten und dann nach Lagos gegangen. Er wolle kein Blut trinken und daher nicht beitreten. In Lagos habe sich der Berufungswerber zunächst rund vier Monate bei einem Freund aufgehalten, danach bis knapp zu seiner Ausreise bei einem anderen Freund an anderer Adresse in Lagos.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Diese seien in hohem Maße abstrakt geblieben; der nunmehrige Berufungswerber sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu machen. Zudem sei der Genannte auch nicht in der Lage gewesen, zur Dauer seines behaupteten Aufenthalts in Lagos widerspruchsfreie Angaben zu machen.
Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht mit Berufung, infolge damals angenommener Minderjährigkeit, vertreten durch die BH XXXX, wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit.Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht mit Berufung, infolge damals angenommener Minderjährigkeit, vertreten durch die BH römisch 40 , wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit.
Mit Verfügung vom 3.8.2004 stellte der Unabhängige Bundesasylsenat durch das früher zuständige Senatsmitglied das Verfahren infolge fehlender aufrechter Meldung im ZMR ein.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/2 SMG zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 12.5.2004 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und Widerruf der bedingten Haftstrafe. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Berufungswerber zuletzt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG zu sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 12.5.2004 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu 18 Monaten Freiheitsstrafe und Widerruf der bedingten Haftstrafe. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Berufungswerber zuletzt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2007 zu GZ:235.015/0/18E-XV/54/03 wurde die Beschwerde gemäß § 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2007 zu GZ:235.015/0/18E-XV/54/03 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seinem Bescheid aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer sei bereits in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht in der Lage gewesen, von sich aus oder auch über Nachfrage der belangten Behörde ein zusammenhängendes, plausibles und vor allem auch widerspruchsfreies Bild der behaupteten Abläufe zu präsentieren, so dass der Unabhängige Bundesasylsenat die Beurteilung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Glaubwürdigkeit teile. So habe sich der Beschwerdeführer nicht einmal -trotz Akteneinsicht - an den Namen der Geheimgesellschaft erinnern können. Zudem seien während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Dieser Bescheid erwuchs am 15.10.2007 in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seinem Bescheid aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer sei bereits in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht in der Lage gewesen, von sich aus oder auch über Nachfrage der belangten Behörde ein zusammenhängendes, plausibles und vor allem auch widerspruchsfreies Bild der behaupteten Abläufe zu präsentieren, so dass der Unabhängige Bundesasylsenat die Beurteilung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Glaubwürdigkeit teile. So habe sich der Beschwerdeführer nicht einmal -trotz Akteneinsicht - an den Namen der Geheimgesellschaft erinnern können. Zudem seien während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Dieser Bescheid erwuchs am 15.10.2007 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2008 zu GZ: 2007/20/1/1525-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut am 26.11.2008 wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 (8.Fall) und 27 Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut am 26.11.2008 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8.Fall) und 27 Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Am 05.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 10.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er 2002 sein Heimatland verlassen habe. Wie er nach Österreich gekommen sei, habe er vergessen. Er habe sich in den letzten 2 oder 3 Jahren für 2 oder 3 Tage in der Slowakei aufgehalten. Er habe jedoch keinerlei Kontakt mit den Behörden in der Slowakei gehabt. Als Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater in einer Geheimgesellschaft gewesen sei. Nach dessen Tod habe man gewollt, dass der Beschwerdeführer dieser Gesellschaft beitreten solle. Sie hätten ihm gedroht ihn umzubringen, wenn er nicht beitreten würde. Diese Gesellschaft heiße OGBONI. Die Mitglieder dieser Gesellschaft würden Blut trinken. Nähere Details könne er nicht angeben, er habe ja mit dieser Gesellschaft nichts zu tun gehabt. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf werde er sterben. Er könne nicht woanders hingehen, er kenne sonst nichts und niemanden.
Am 04.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass er zu viele Probleme habe und nicht nach Nigeria zurückgehen könne. Er habe einen Sohn und wolle mit seiner Freundin und seinem Sohn zusammenleben. Er wohne derzeit nicht mit ihnen zusammen. Sein Sohn lebe bei seiner Mutter. Seine Gründe für den gegenständlichen Asylantrag seien die Selben, wie bei seiner ersten Antragstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2009 zu GZ: 09 13.944 East Ost wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2009 zu GZ: 09 13.944 East Ost wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht werden konnten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens dieselben Probleme geltend gemacht, wie bei seiner ersten Asylantragstellung. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt worden, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bereits in seiner ersten Antragstellung zur Gänze versagt worden sei. Zu Spruchpunkt II stellte das Bundesasylamt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fest, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Das Bundesasylamt stellte fest, dass keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht werden konnten. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens dieselben Probleme geltend gemacht, wie bei seiner ersten Asylantragstellung. Vollständigkeitshalber sei noch erwähnt worden, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bereits in seiner ersten Antragstellung zur Gänze versagt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei stellte das Bundesasylamt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fest, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein geringerer Stellenwert zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, dass er nicht nach Hause fliegen könne, weil Gefahren auf ihn warten würden. Es würde ein schrecklicher Tod auf ihn warten. Die OGBONI wollten ihn töten. Er wolle in Österreich ein normales Leben führen.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2010 nach Nigeria überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 13.944 EAST-Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.02.2003 zu 02 34.920-BAE sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2007 zu GZ: 235.015/0/18E-XV/54/03 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 13.944 EAST-Ost, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.02.2003 zu 02 34.920-BAE sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2007 zu GZ: 235.015/0/18E-XV/54/03 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
I. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch eins. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich an, dass er seine bisher angegebenen Fluchtgründe aufrecht halte. Auf die Frage, ob seine Gründe für den gegenständlichen Asylantrag, welche er bei seiner ersten Antragstellung vorgebracht habe, die Selben seien, gab der Beschwerdeführer ein klares "Ja." an (AS 61).
Auch in seiner Erstbefragung vom 10.11.2009 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus dem Erstverfahren. So gab er an, dass ihn eine geheime Gesellschaft, namens Ogboni bedroht habe ihn umzubringen, wenn er dieser nicht beitreten würde. Somit brachte der Beschwerdeführer lediglich Umstände vor, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens vorlagen und welche der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren geltend gemacht hat.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt eine Überprüfung der bereits im Erstverfahren festgestellten Länderberichte an Hand von aktuellen Berichten durchgeführt hat und es zur Feststellung gelangte, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht verändert hat. Somit vermochte der Beschwerdeführer keine Änderung seiner konkreten Situation in Nigeria darzustellen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer bei seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt und in seiner Beschwerde lediglich allgemein von "Gefahren" spricht, die vom Beschwerdeführer in keiner Weise glaubwürdig dargestellt noch bescheinigt werden konnten.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
II. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem, dass er einen Sohn mit einer serbischen Staatsbürgerin habe.
In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er mit seiner Freundin und seinem Sohn zusammen leben wolle. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Haushalt zurzeit nicht vorliegt und der angebliche Sohn bei der Mutter wohnt. Von einem schützenswerten Familienleben kann somit jedenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (15.10.2007) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Zudem weist der Beschwerdeführer zahlreiche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausgestellt werden, eine Ausweisung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er mit seiner Freundin und seinem Sohn zusammen leben wolle. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein gemeinsamer Haushalt zurzeit nicht vorliegt und der angebliche Sohn bei der Mutter wohnt. Von einem schützenswerten Familienleben kann somit jedenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine rechtskräftige und negative Entscheidung (15.10.2007) über seinen ersten Asylantrag vorliegt. Zudem weist der Beschwerdeführer zahlreiche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht ausgestellt werden, eine Ausweisung ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.07.2010