Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 411.515-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 09 07.582-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, Zl. 09 07.582-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, reiste am 25.06.2009 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 26.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer ist am Tag seiner Antragstellung in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen worden (As. BAA 13-21). In weiterer Folge wurde er am 27.08.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 65-73).
Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund in einem Satz an, von Terroristen mit dem Tod bedroht worden zu sein.
Der Untersuchungsbericht vom 06.07.2009 des Bezirkspolizeikommandos Baden - Polizeiinspektion Traiskirchen EAST - besagt, dass die Untersuchung des Reisepasses des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergab (As. BAA 49).
Vor der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer am 27.08.2009 zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, über eine sechsjährige Schulbildung zu verfügen und in Algerien als Gemüse- und Obstverkäufer gearbeitet zu haben. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter würde als Putzfrau in einer Schule arbeiten und in dem Haus der Familie leben, wie auch seine Geschwister. Außer einer Schwester würde die gesamte Familie - er hätte insgesamt zehn Geschwister - zu Hause wohnen und nur gelegentlich arbeiten. Er sei weder Mitglied einer Partei oder einer sonstigen (terroristischen) Organisation. Er wäre auch nie festgenommen worden es und bestehe gegen ihn auch kein Haftbefehl.
Zu seinen Fluchtgründen gab er anlässlich dieser etwa zweistündigen Befragung an, von Terroristen einen Geldvorschuss bekommen zu haben, um ein Bombenattentat durchzuführen. Er hätte in der Moschee einen Mann kennen gelernt - dessen Namen er nicht kenne, obwohl er diesen täglich über vier oder fünf Monate getroffen hätte -, der ihm 20 Millionen algerische Pfund (¿ 2000) gegeben hätte, damit der Beschwerdeführer ein Auto mit einer Bombe vor das Polizeirevier stelle; jedoch hätte der Beschwerdeführer dem Mann mitgeteilt, dass er nicht Auto fahren könne, weshalb er es vorerst von seinem Bruder lernen hätte sollen, zumal dieser einen Wagen besäße. In der Zeit, als er Auto fahren lernen hätte sollen, habe er das Land verlassen und sich um das Geld ein Visum besorgt. Den Vorfall mit dem Auto habe er bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht, da er Angst gehabt hätte, die Terroristen würden seiner Familie etwas antun. Auf Vorhalt, dass es nicht plausibel klinge, aus Angst um seine Familie keine Anzeige bei der Polizei gemacht zu haben, jedoch das Geld von den Terroristen für einen Auftrag genommen hätte, ohne diesen auszuführen, zumal dies bedeuten würde, er hätte die Terroristen betrogen, weshalb diese sich an seiner Familie rächen könnten, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht erwarte, dass die Terroristen seiner Familie etwas antun werden. Auf den weiteren Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich eine terroristische Gruppierung ohne Konsequenzen von jemanden betrügen lasse und nicht einmal ihr Geld von den Angehörigen zurückfordere, gab der Beschwerdeführer an, dass Geld für die Terroristen kein Problem sei.
Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Algerien fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass der Terror in Algerien überall sei. Sie würden ihre Zweigstellen haben. Es könne sein, dass die Regierung ihm helfe, aber sie würden ihn nicht schützen können.
2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.02.2010, GZ. 09 07.582-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Algerien aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Algerien sei, seine Identität wurde durch Vorlage eines amtlichen Dokuments (Reisepass) festgestellt. Begründend versagte das Bundesasylamt dem Fluchtvorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers jedoch die Glaubwürdigkeit. Im Besonderen wurde auf die unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Motivation der Terroristen, den Beschwerdeführer "anzuwerben" hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei von Terroristen das Angebot unterbreitet worden, für Geld eine Autobombe vor einem Polizeirevier zu platzieren, obwohl der Beschwerdeführer keinen Führerschein gehabt hätte und erst hätte Auto fahren lernen müssen. Als nicht glaubhaft erachtete das Bundesasylamt, dass Terroristen eine Person für ein Attentat auswählen würden, die nicht in der Lage ist dieses auszuführen, beziehungsweise dem Beschwerdeführer für einen solchen Auftrag auch noch im Voraus Geld bezahlen und abwarten würden, bis diese Person im Stande wäre, den Auftrag durchzuführen.2. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.02.2010, GZ. 09 07.582-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Algerien aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller ein Staatsangehöriger von Algerien sei, seine Identität wurde durch Vorlage eines amtlichen Dokuments (Reisepass) festgestellt. Begründend versagte das Bundesasylamt dem Fluchtvorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers jedoch die Glaubwürdigkeit. Im Besonderen wurde auf die unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Motivation der Terroristen, den Beschwerdeführer "anzuwerben" hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei von Terroristen das Angebot unterbreitet worden, für Geld eine Autobombe vor einem Polizeirevier zu platzieren, obwohl der Beschwerdeführer keinen Führerschein gehabt hätte und erst hätte Auto fahren lernen müssen. Als nicht glaubhaft erachtete das Bundesasylamt, dass Terroristen eine Person für ein Attentat auswählen würden, die nicht in der Lage ist dieses auszuführen, beziehungsweise dem Beschwerdeführer für einen solchen Auftrag auch noch im Voraus Geld bezahlen und abwarten würden, bis diese Person im Stande wäre, den Auftrag durchzuführen.
Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers auffallend oberflächlich und substanzarm geblieben. Die Praktiken der Terroristen in Algerien seien bekannt, jedoch die bloße Behauptung einer solchen Begebenheit - ohne Detailschilderung - würde nicht darauf schließen lassen, dass diese Angaben auch den Tatsachen entsprächen.
Ebenso unplausibel seien die Angaben des Beschwerdeführers gewesen, dass er deshalb nicht zur Polizei gegangen sei, weil die Terroristen seine Familie umbringen könnten, zumal er sie (dann) verraten hätte, jedoch die Handlung des Beschwerdeführers an sich - sich Geld von Terroristen geben zu lassen, ohne den zugesagten Auftrag durchzuführen - seiner Familie nicht schaden würde. Trotz mehrmaliger Fragestellung zu diesem Punkt, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären respektive ein substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter sei und auch gesundheitlich in der Lage wäre, seine Existenzgrundlage in Algerien zu sichern.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im arbeitsfähigen Alter sei und auch gesundheitlich in der Lage wäre, seine Existenzgrundlage in Algerien zu sichern.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger oder sonstiger Integration in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger oder sonstiger Integration in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird moniert, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährde, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes und somit den öffentlichen Interessen nicht entgegen stehe. Mit seiner Ausweisung würde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Handschriftlich fügte der Beschwerdeführer hinzu, er könne leider keine Beweismittel vorlegen, sei aber außerstande nach Algerien zurückzukehren.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird moniert, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährde, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes und somit den öffentlichen Interessen nicht entgegen stehe. Mit seiner Ausweisung würde zudem in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Handschriftlich fügte der Beschwerdeführer hinzu, er könne leider keine Beweismittel vorlegen, sei aber außerstande nach Algerien zurückzukehren.
4. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 16.04.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(...)
VR: Wo wohnen Sie zurzeit?
BF: Seit meiner Entlassung aus der Justizhaft bin ich unstet, dass heißt, dass ich bei verschiedenen Freunden in Wien übernachtet habe.
VR erteilt Rechtsbelehrung, dass für das fortgesetzte Verfahren die Bekanntgabe einer Zustelladresse oder eines Zustellbevollmächtigten nützlich erscheint, da andernfalls Schriftstücke nur durch Hinterlegung beim Asylgerichtshof zugestellt werden könnten. Dem BF wird auch mitgeteilt, dass er bei der GVS Kärnten sich wiederum melden sollte.
BF nimmt dies zur Kenntnis: Ich werde mich zur Caritas begeben und dort regelmäßig meine Post kontrollieren.
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Meine Angaben waren alle richtig. Auf Nachfrage: Es ist alles normal verlaufen damals.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein, ich war nur in Österreich.
VR: Gibt es bei Ihren Angaben zu Ihrem Weg nach Österreich etwas zu ergänzen? (AS 17 BAA wird verlesen.) Stimmt das?
BF: Meine Angaben zum Fluchtweg waren vollständig.
VR: Haben Sie Ihren Reisepass derzeit?
BF: Meinen Reisepass habe ich in Traiskirchen bei den Beamten abgegeben und ihn nicht zurückerhalten.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Algerien, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein, ich habe in Österreich niemanden getroffen, den ich schon aus Algerien kannte.
VR: Wovon haben Sie in Algerien eigentlich Ihren Lebensunterhalt verdient in letzter Zeit.
BF: Ich war Obstverkäufer auf der Straße in XXXX, das ist 30 km von der Hauptstadt Algier entfernt.BF: Ich war Obstverkäufer auf der Straße in römisch 40 , das ist 30 km von der Hauptstadt Algier entfernt.
VR: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse?
BF: Ich habe bei meiner Familie gewohnt, in XXXX. Wir hatten ein eigenes Haus.BF: Ich habe bei meiner Familie gewohnt, in römisch 40 . Wir hatten ein eigenes Haus.
VR: Wer lebte in diesem Haus?
BF: Wir sind insgesamt 11 Kinder. Davon sind 5 Brüder verheiratet und zwei Schwestern ebenfalls verheiratet. Alle ledigen und verheirateten wohnen im Elternhaus bis auf eine Schwester, die außerhalb des Hauses wohnt.
VR: Haben Ihre Geschwister Berufe? Sie selbst waren ja Obstverkäufer!?
BF: Mein Vater und alle meine Brüder sind Obst- und Gemüsehändler.
VR: Lebt der Vater noch?
BF: Er ist 2004 verstorben. Er war alt und krank.
VR: Haben Sie, seit Sie Algerien verlassen haben, Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Telefon und Internet.
VR: Worüber kommunizieren Sie miteinander? Was gibt es Neues zu Hause?
BF: Wie geht es Dir? Wie geht es Euch? Hast du Arbeit? Hast du keine Arbeit? Mehr nicht.
VR: Wie geht es Ihrer Familie zurzeit in Algerien?
BF: Schauen Sie, meiner Familie geht es nicht besonders gut, weil sie nicht genug verdient. Es geht um das Finanzielle.
VR: Sind alle Familienangehörige außer Ihnen jetzt zu Hause oder ist sonst noch jemand im Ausland?
BF: Ich bin der einzige, der außerhalb von Algerien lebt.
VR: Weiß Ihre Familie also, dass Sie hier in Österreich Asylwerber sind?
BF: Ja.
VR: Haben Sie Ihre Familie schon von Österreich aus finanziell unterstützt? Haben Sie Ihnen Geld geschickt?
BF: Nein, das war nicht möglich.
VR: Hat Ihnen Ihre Familie irgendetwas Neues über Ihr Problem erzählt, dessentwegen Sie ja Algerien verlassen haben?
BF: Nein.
VR: Haben Sie nicht danach gefragt?
BF: Meine Familie weiß gar nichts davon.
VR: Wenn Ihre Familie nichts davon weiß, warum denkt sie, sind Sie denn in Österreich?
BF: Sie denkt, dass ich nach Österreich gekommen bin, um Arbeit zu finden.
VR: Heute ist der 16.04.2010. Wann genau haben Ihre Probleme in Algerien begonnen?
BF (denkt nach): Die Probleme haben im Februar 2009 begonnen.
VR: Sind Sie sich sicher? Bei der Einvernahme in Graz Ende August 2009 haben Sie gesagt, es wäre zwei Monate, bevor Sie nach Österreich gekommen sind, gewesen, wo die Probleme begonnen hätten, demnach ungefähr im April 2009; darum auch meine Frage, ob Sie sich sicher sind.
BF: Ich bin im Juni 2009 nach Österreich gekommen, und es kann nicht richtig gewesen sein, dass ich gesagt habe, dass die Probleme im April 2009 begonnen haben. Nein, ich glaube, es war doch in April, dass die Probleme begonnen haben.
VR: Was ist also passiert?
BF: Weil ich am Straßenrand Obst illegalerweise verkauft habe, wurde ich manchmal von der Polizei kontrolliert, wobei die Polizeibeamten die ganze feilgebotene Ware beschlagnahmt hat. In dieser Zeit ging ich zu einer nahegelegenen Moschee beten und in der Moschee lernte ich einen jungen Mann kennen, der meine Klagen gegen die Polizeibeamten sich angehört hat und der Meinung war, dass wir dagegen etwas unternehmen sollen. Dieser Mann gab mir von Zeit zu Zeit Geldsummen, sozusagen als Schadenersatz für die Obstmengen, die die Polizei konfisziert hat. Eines Tages hat mir dieser Mann 20.000,-- algerische Dinar (entspricht 2.000,-- Euro) angeboten, und dafür hätte ich eine Autobombe vor einer Polizeistation abstellen sollen. Ich hatte Angst, diese Tat durchzuführen, nahm das Geld und flüchtete ins Ausland.
VR: Wann hat der Mann das von Ihnen verlangt?
BF: Es war im Jahr 2009, aber ich kann den Monat nicht angeben.
VR: Was können Sie uns über diesen Mann sagen? Wie sah er aus? Gehörte er zu einer islamistischen Organisation?
BF: Ich kenne keinen Namen, keinen Beruf, das Einzige, was ich über diesen Mann weiß, ist, dass er klein ist und eine stattliche Figur hat und dass er von mir gelegentlich Obst gekauft hat. Ich weiß nicht einmal seinen Namen
VR: Trat dieser Mann Ihnen gegenüber immer alleine auf?
BF: Immer alleine.
VR: Um welche Moschee handelte es sich, in welcher Sie diesen Mann kennengelernt haben?
BF: Ich habe in verschiedenen Moscheen gebetet.
VR: In welcher Moschee haben Sie den Mann nun getroffen oder war er in mehreren Moscheen abwechselnd?
BF: Meinen Sie, als ich ihm das erste Mal begegnete?
VR: Ja.
BF: Das war in der XXXX Moschee.BF: Das war in der römisch 40 Moschee.
VR: Hatte dieser Mann in dieser Moschee irgendeine Funktion inne oder war er nur ein anderer Gläubiger?
BF: Nein, er war ein Betender, wie jeder andere.
VR: Sie haben gesagt, er hat Ihnen manchmal Geld als Schadenersatz für das konfiszierte Obst gegeben? Um welche Summen handelte es sich dabei? Hat er überhaupt keine Gegenleistungen verlangt?
BF: Umgerechnet zwischen 30,-- und 40,-- Euro.
VR: Das hat er Ihnen einfach so aus Freundlichkeit gegeben?
BF: Als Hilfe. Das hat er mir gegeben, nachdem er erfahren hat, dass meine Mutter krank ist, dass ich so viele Geschwister habe.
VR: Haben Sie sich nie gewundert, welche Motive dieser Mann hat?
BF: Es gibt Leute, die so gutgläubig sind und so gute Taten verrichten. Das war so ein Mann, dachte ich.
VR: Waren Sie eigentlich in Algerien irgendwie politisch aktiv oder politisch interessiert? Es ist ja allgemein bekannt, dass es in Algerien Terroranschläge islamischer Fundamentalisten gegen die staatliche Macht gibt.
BF: Ich war politisch überhaupt nicht aktiv oder politisch interessiert.
VR: Wie stellte sich nun das Gespräch dar, in welchem dieser Mann plötzlich von Ihnen verlangte, an einem Terroranschlag mitzuwirken? Schildern Sie uns das. Wir waren ja nicht dabei. Wir können uns das nicht so gut vorstellen.
BF: An diesem Tag wurde ich von der Polizei erneut kontrolliert und meine Ware wurde mir abgenommen. Danach ging ich zur Moschee und traf wieder diesen Mann. Ich habe erneut meinen Zorn und meine Unzufriedenheit über die Polizei erklärt. Er sagte zu mir, ich brauche kein Obst mehr am Straßenrand zu verkaufen, denn er habe für mich etwas Besonderes anzubieten. Ich sollte ein Auto, das mit Sprengstoff beladen ist, vor einer Polizeidienststelle parken. Dafür versprach er mir eine hohe Geldsumme. Ich sagte ihm, dass ich kein Auto fahren kann. Er erwiderte, dass ich in drei bis vier Tagen Autofahren lernen würde.
VR: Gab er Ihnen gleich das Geld?
BF: Nein.
VR: Was passierte also weiter?
BF: Er sagte mir, dass wir uns am Tag darauf in einem Kaffeehaus treffen werden, und tatsächlich am nächsten Tag kamen wir in besagtem Kaffeehaus zusammen, und er überreichte mir die Summe von umgerechnet 2.000,-- Euro als Anzahlung. Er sagte weiter, wenn die Operation beendet ist, wird er mir viel Geld geben. Wir haben vereinbart, dass die weiteren Schritte für diese Aktion in der Moschee am Tag darauf besprochen würden.
VR: Was passierte weiter?
BF: Ich ging tatsächlich am nächsten Tag in die Moschee und dann sagte er: "Die Sache ist ganz einfach. Du nimmst das Auto, stellst es vor die Polizeistation und dann gehst du weg. Das war's."
VR: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Ich sagte ihm, dass ich ab nächstem Tag Autofahren durch meinen Bruder lernen werde und drei Tage später werde ich diesen Mann wieder in der Moschee treffen.
VR: Kam es zu einem weiteren Treffen?
BF: Nein.
VR: Was haben Sie gemacht?
BF: Zwei Tage später, nachdem ich einige Kleidungsstücke für mich gekauft habe, fuhr ich nach Tunesien.
VR: Wie konnten Sie sich so schnell das russische Visum beschaffen?
BF: Als dieser Mann mit mir das erste Mal über diese Operation sprach, ging ich in die algerische Hauptstadt und besorgte mir ein Visum für Russland.
VR: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie sich gegenüber dem Mann grundsätzlich bereit erklärt, Autofahren zu lernen und das Auto mit der Autobombe vor die Polizeistation zu fahren. Haben Sie das schon mit der Absicht gemacht, das nicht zu tun und mit dem Geld zu verschwinden?
BF: Von Anfang an war ich gegen diese Idee und hatte nie die Absicht gehabt, diese Idee in die Tat umzusetzen, nämlich das Auto mit der Bombe vor die Polizeistation zu fahren.
VR: Wenn das so war, warum haben Sie dem Mann das nicht gesagt, Sie wollen das nicht tun, sondern trotzdem eingewilligt und das Geld genommen?
BF: Weil er immer öfters mir Geldbeträge gegeben hat. Ich habe mich nicht getraut, sein Angebot abzuschlagen.
VR: Warum haben Sie die Sache nicht Ihrer Familie erzählt?
BF: Ich hatte Angst, dass die Informationen zu schnell nach außen dringen.
VR: Warum haben Sie die Sache nicht bei der Polizei gemeldet?
BF: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätte dieser Mann sich in irgendeiner Weise an mir gerächt.
VR: Wann haben Sie gedanklich den Entschluss gefasst, mit dem Geld Algerien zu verlassen?
BF: Nachdem er das erste Mal mit mir über diese Operation sprach, dachte ich an die Flucht nach Tunesien.
VR: War Ihnen dabei klar, dass Sie durch Ihr eigenes Handeln sich gefährden? Denn erst dadurch, dass Sie eingewilligt haben und dieses Geld genommen haben, entstand ja die Gefahr durch diesen Mann!?
BF: Ich habe geplant, dass ich mit dem Geld nach Tunis fahren würde und dann mit dem Flugzeug nach Europa gelange und da wusste ich, da kann er mich nicht erreichen.
VR: Wusste dieser Mann eigentlich, wie Sie heißen, aus welcher Familie Sie stammen?
BF: Ja, das hat er gewusst.
VR: Glauben Sie, dass dieser Mann quasi ein Einzeltäter ist oder dass er Teil einer Organisation oder eines sonst wie mächtigen Verbundes ist?
BF: Es gibt keinen, der allein operiert. Er muss ein Mitglied irgendeiner Organisation gewesen sein.
VR: Haben Sie eine Idee zu welcher Organisation er zählte?
BF: Nein, er muss ein Terrorist gewesen sein.
VR: Wenn der Mann wusste, aus welcher Familie Sie stammen, haben Sie doch durch Ihr Verhalten auch Ihre Familie gefährdet. Wenn dieser Mann ein Teil einer Terrorgruppe ist könnte dieser Mann jetzt das Geld von Ihrer Familie verlangen oder Ihre Familie sonst irgendwie bedrohen.
BF: Diese Angst hatte ich nicht gehabt, denn ich habe diesen Mann bei der Polizei ja nicht verraten. Den einzigen Schaden, den ich ihm zugefügt habe, ist, dass ich diesen Betrag ohne Gegenleistung genommen habe.
VR: Dass er wegen dieses Betrages zu Ihrer Familie geht, glauben Sie nicht?
BF: Ich habe diese Angst nicht gehabt. Wenn er das getan hätte, hätte mir meine Familie davon Mitteilung gemacht.
VR: Haben Sie mit diesem Mann auch über religiöse Angelegenheiten gesprochen?
BF: Ja.
VR: Erschien er Ihnen als radikaler Islamist, als jemand, der vielleicht der FIS nahesteht oder jemand der für den Dschihad oder mit Al Kaida sympathisiert?
BF: Dieser Mann war 30 Jahre alt und er schien mir doch ein wenig Extremist zu sein.
VR: Wie stehen Sie zu diesem extremistischen Gedankengut? Sie hatten ja Ihren Angaben nach einen Hass auf die Regierung, auf die Polizei, weil diese Ihnen immer die Waren wegnimmt.
BF: Das, was die Staatsorgane mir angetan haben, hat mit der Regierung nichts zu tun. Ich bin ein ganz gewöhnlicher Moslem.
VR: Also mit diesem ganzen extremistischen Gedankengut haben Sie nichts zu tun?
BF: Nein, damit habe ich nichts zu tun.
VR: Da habe ich eine Zwischenfrage. Sie haben ja gesagt, Ihre ganze Familie sind Obst und Gemüsehändler. Ich nehme ja nicht an, dass alle illegal tätig waren. Warum hat man dann gerade Sie immer wegen illegalem Obstverkauf belangt. Da musste doch eine legale Handhabung für Sie möglich sein.
BF: Alle meine Familienmitglieder, die in diesem Obst- und Gemüsehandel tätig sind, arbeiten illegal. Wenn Sie mich fragen, warum Sie nicht legal arbeiten, kann ich darauf keine Antwort geben.
VR: Obwohl alle ohne behördliche Erlaubnis arbeiten, konnte trotzdem Ihre ganze Familie mit diesem obst- und Gemüsehandel über die Runden kommen?
BF: Ja, aber glauben Sei mir, das Einkommen ist gering.
VR: Ich komme jetzt noch einmal zu den Gesprächen mit diesem Mann zurück, weil Ihre heutigen Angaben über deren Verlauf mit denen vor dem BAA (AS 69 bis 71 werden verlesen) nicht ganz übereinstimmen. Dort haben Sie gesagt, beim ersten Gespräch, als der Mann Ihnen vorschlug mit der Bombe zu fahren, hätte er Ihnen gleich das Geld gegeben. Dann hätte es noch zwei weitere Gespräche gegeben. Heute haben Sie gesagt, das Geld hätte er Ihnen erst beim zweiten Gespräch im Kaffeehaus gegeben, nachdem er Ihnen schon einen Tag zuvor in der Moschee die Sache mit der Bombe erklärt hätte. Wie passt das zusammen?
BF: Bei meiner Einvernahme vor dem BAA in Graz habe ich an diesem Tag gefastet, denn wir befanden uns im Fastenmonat Ramadan. Es kann so gewesen sein, dass ich mich nicht konzentrieren konnte.
VR: Beim BAA haben Sie auch gesagt, Ihre Mutter arbeite als Putzfrau in einer Schule. Es gab also ein zusätzliches Einkommen in der Familie. Stimmt das?
BF: Ja.
VR: Wenn Sie gerade gesagt haben, sich vielleicht wegen des Ramadan nicht hinreichend konzentrieren haben könne, warum haben Sie dieses Problem dem Referenten in Graz nicht mitgeteilt?! Davon steht nämlich nichts im Protokoll.
BF: Ich habe einfach nicht daran gedacht, dem Referenten zu sagen, dass ich an diesem Tag gefastet habe.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Algerien zum jetzigen Zeitpunkt?
BF: Es kann sein, dass sie mich umbringen werden.
VR: Wen meinen Sie jetzt mit "sie"?
BF: Dieser Terrorist, der mir dieses Geld gegeben hat.
VR: Warum befürchten Sie, dass Sie von ihm bzw. seinen Leuten umgebracht werden? Sie haben ja vorher gesagt, Sie haben ihn um Geld betrogen, aber nicht gegenüber der Polizei verraten. Warum sollte er so dramatische Schritte setzen?
BF: Ich habe ihn im Grunde genommen betrogen.
VR: Haben Sie noch weitere Befürchtungen, wenn Sie jetzt in Algerien werden?
BF: Ich habe Angst, dass meine Aussagen bei dem Bundesasylamt nach Algerien gelangen und die Organe des Staates Algerien mir unangenehme Fragen diesbezüglich stellen würden.
VR: Haben Sie irgendeinen speziellen Grund für diese Angst? Grundsätzlich ist es ja völlig ausgeschlossen, dass eine europäische Asylbehörde dem Land, aus dem Sie fliehen die Verhandlungsprotokolle zusendet. Haben Sie da einen bestimmten Verdacht, denn so etwas darf nicht sein.
BF: Man hat mir nicht erzählt, dass meine Informationen derart vertraulich behandelt werden. Darum meine Befürchtungen.
VR: Wie ist Ihr Gesundheitszustand? Waren Sie im Spital in Österreich? Haben Sie irgendwelche Krankheiten, von denen wir wissen sollten?
BF: Ich fühle mich müde und habe oft Kopfschmerzen. Ich glaube, am 20. März 2010, bin ich zu Boden gefallen und wurde anschließend in ein Krankenhaus gebracht, wo ich eine Nacht und einen Tag stationär aufgenommen wurde.
VR: Sie sind in der Justizanstalt in Österreich zu Boden gefallen?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Nach dem einen Tag sind Sie wieder entlassen worden?
BF: Ja, dann bin ich zurück in die Haftanstalt gekommen. Vor zwei Tagen bin ich auch ins Krankenhaus gegangen und wollte mich untersuchen lassen. Dort erfuhr ich aber, dass keine Deckung für Behandlungskosten besteht und wurde abgewiesen.
VR: Gibt es sonst etwas, was Sie zu Ihrem Gesundheitszustand sagen wollen?
BF: Manchmal tut mir mein Herz weh, ansonsten gibt es nichts zu sagen. In Algerien hatte ich meiner Erinnerung nach noch keine besonderen Beschwerden.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe lediglich ein paar Freunde, es sind Freunde aus Algerien und Marokko. Lebensgefährtin oder Kinder habe ich keine.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (z.B. Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ich lerne jeden Tag Deutsch. Ich lese jeden Tag. Ich habe auch den Richter schon verstanden und könnte man sich mit mir schon etwas in Deutsch unterhalten.
VR: Was machen Sie jetzt so? Jetzt sind Sie ja seit einiger Zeit aus der Haft draußen. Was tun Sie so an einem normalen Tag draußen in Wien?
BF: Erst seit zwei Wochen bin ich aus der Haft draußen. Ich geh spazieren und schaue, dass ich bei irgendjemandem übernachte. Ich habe schon daran gedacht, in mein Heimatland zurückzukehren, hatte jedoch Angst, dass meine Aussage in Österreich bereits in Algerien bekannt ist. Genauer zu meinen aktuellen Lebensverhältnissen in Österreich befragt: Tagsüber gehe ich alleine in Wien spazieren. Ich besitze ein Mobiltelefon. Abends schaue ich, dass ich bei marokkanischen oder algerischen Freunden unterkommen kann, dort koche ich mir etwas und schaue fern. Über besondere Geldmittel verfüge ich nicht.
VR: Sie befanden sich in Österreich ja in Haft in Zusammenhang mit Strafrechtsdelikten. Wollen Sie sich dazu äußern?
BF: Sie haben recht. Das was ich gemacht habe, war nicht in Ordnung. Ich habe aus einem Geschäft Kleidungsstücke gestohlen.
VR: Sind Sie strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Ich war 40 Tage in Haft. Ich weiß aber nicht, ob ich verurteilt worden bin oder nicht.
VR: Hatten Sie eine Gerichtsverhandlung?
BF: Ich war bei der Verhandlung und der Dolmetscher hat zu mir gesagt, wenn ich das Urteil annehme, werde ich auf der Stelle freigelassen und ich habe ja gesagt. Aber ich habe nicht gewusst, wie das Urteil war.
Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) UK Home Office, Country of Origin Information Report, Algerien, 29.03.2010, insbesondere Kapitel 9, 25 und 28
*) USDOS Human Rights Report Algerien, 11.03.2010 und International Religious Freedom Report, 26.10.2009
*) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Algerien vom 15.04.2009; Reisehinweise 15.04.2010
*) Europäisches Partnerschafts- und Nachbarschaftsprogramm Algerien, 2007-2010
*) Human Rights Watch, Algerien 2009
*) aktuelle Medienberichte
Die Sicherheitslage in Algerien hatte sich nach dem Amtsantritt von Präsident Boutelfika 1999 (erheblich) verbessert, dann aber seit Ende 2006 mit dem Auftreten der Al-Quaida al-Maghreb erneut (graduell) verschlechtert. Gezielte Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehren Jahren nicht mehr vor, mitunter wird über Drohungen gegen solche Personen berichtet. Ziele der Anschläge sind Sicherheitsorgane und (zuletzt) Ausländer. Zivile Opfer werden (fallweise) in Kauf genommen. Gegen terroristische Aktionen bieten die größeren Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen einen erhöhten, aber nicht vollkommenen Schutz.
Im Jahr 2009 sind Anschläge in städtischen Gebieten wiederum insgesamt zurückgegangen. In einzelnen Gebirgsregionen kommt es immer wieder zu groß angelegten Militäroperationen. Eine Bürgerkriegssituation besteht aber nicht. Gravierende Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe haben seit dem Rückgang des Terrorismus Ende der 90er Jahre abgenommen. Soziale Probleme und Arbeitslosigkeit, vor allem unter Jugendlichen befördern politische Instabilität und Migrationsdruck. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die freie medizinische Versorgung- letztere auf weitgehend niedrigem Niveau - sind für alle algerischen Staatsangehörigen gewährleistet. Besser ausgestaltete Krankenanstalten gibt es in allen Universitätsstädten, die medizinische Fakultäten aufweisen (zB Algier, Oran). Bei Rückkehrern kann es zu Problemen mit der Sozialversicherung kommen. Eine Asylantragstellung in Österreich spielt bei einer Rückkehr in der Regel keine Rolle. Zu Schwierigkeiten bei der Einreisekontrolle kann es nur kommen, wenn der Verdacht besteht, dass der Betreffende ein islamistischer Terrorist ist.
Dem BF wird auch mitgeteilt, dass eine Weitergabe von Daten aus dem Asylamt an algerische Behörden nicht erfolgt und gesetzlich nicht erfolgen darf.
Stellungnahme des BF. Alles was Sie zur Lage in Algerien gesagt haben, ist zutreffend. Ich nehme an, dass sich die Lage in Algerien in nächster Zeit verbessern wird.
VR: Könnten Sie dem Terroristen aus Ihrer Heimatstadt nicht auch durch Umzug in eine andere Stadt, einen anderen Landesteil Algeriens entgehen?
BF: Ja, das wäre möglich. Aber es gibt auch einen weiteren Grund, warum ich aus Algerien weg bin, nämlich die schon erwähnte schlechte wirtschaftliche Situation
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR manuduziert den BF neuerlich hinsichtlich der Notwendigkeit der Bekanntgabe einer Zustelladresse. Er weist den BF auch darauf hin, dass der BF zurzeit jedenfalls (auch) Selbstverantwortung daran trägt, dass er nicht in Grundversorgung ist (siehe AV von Frau ADir XXXX.).VR manuduziert den BF neuerlich hinsichtlich der Notwendigkeit der Bekanntgabe einer Zustelladresse. Er weist den BF auch darauf hin, dass der BF zurzeit jedenfalls (auch) Selbstverantwortung daran trägt, dass er nicht in Grundversorgung ist (siehe AV von Frau ADir römisch 40 .).
BF: Ich will nicht nach Kärnten zurück. Ich werde rasch zur Caritas gehen und sie bitten mir eine Zustelladresse zu verschaffen. Ich werde dann eine Zustelladresse umgehend dem Asylgerichtshof (in der Laxenburgerstraße) bekannt geben.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
BF: Ich möchte nur möglichst bald wissen, ob ich in Österreich bleiben kann oder nicht.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine.
(...)".
5. Laut Haftauskunft der Justizanstalt XXXX wurde der Beschwerdeführer dort vom 19.02.2010 bis zum 30.03.2010 angehalten. Am 08.03.2010 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt.5. Laut Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 wurde der Beschwerdeführer dort vom 19.02.2010 bis zum 30.03.2010 angehalten. Am 08.03.2010 wurde der Beschwerdeführer von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
6. Mit Schreiben vom 19.02.2010 langte am 05.03.2010 beim Asylgerichtshof eine Meldung der Polizei - Polizeikommando XXXX - ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des "Gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer Kriminellen Vereinigung" angehalten worden war.6. Mit Schreiben vom 19.02.2010 langte am 05.03.2010 beim Asylgerichtshof eine Meldung der Polizei - Polizeikommando römisch 40 - ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des "Gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer Kriminellen Vereinigung" angehalten worden war.
7. Seitens des Asylgerichtshofes wurde Kontakt mit der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX, im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aufgenommen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.04.2010 angegeben hat, in der Justizanstalt gestürzt und stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden zu sein.7. Seitens des Asylgerichtshofes wurde Kontakt mit der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 , im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, aufgenommen, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.04.2010 angegeben hat, in der Justizanstalt gestürzt und stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden zu sein.
7.1. Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010 teilte ein namentlich genannter Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer lediglich am 18.03.2010 für eine Stunde in einem Krankenhaus gewesen sei. Ein Krankenbericht liege im Akt des Beschwerdeführers nicht auf.7.1. Laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 20.04.2010 teilte ein namentlich genannter Mitarbeiter der Justizanstalt römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer lediglich am 18.03.2010 für eine Stunde in einem Krankenhaus gewesen sei. Ein Krankenbericht liege im Akt des Beschwerdeführers nicht auf.
7.2. Die Anfrage bei der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX ergab, dass keine Unterlagen über einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus am 20.03.2010 aufliegen würden. Seitens der Krankenabteilung wurde weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2010 beim Zahnarzt gewesen sei, dort Kreislaufprobleme bekommen hätte und ins Krankenhaus gebracht worden sei, jedoch nach kurzer Behandlung wieder in die Justizanstalt gebracht worden wäre. Der gegenständliche Krankenbericht ("Patientenbrief") wurde dem Asylgerichtshof übermittelt. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2010 wie dargestellt ambulant in der Krankenanstalt der Stadt Wien behandelt worden ist.7.2. Die Anfrage bei der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 ergab, dass keine Unterlagen über einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus am 20.03.2010 aufliegen würden. Seitens der Krankenabteilung wurde weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2010 beim Zahnarzt gewesen sei, dort Kreislaufprobleme bekommen hätte und ins Krankenhaus gebracht worden sei, jedoch nach kurzer Behandlung wieder in die Justizanstalt gebracht worden wäre. Der gegenständliche Krankenbericht ("Patientenbrief") wurde dem Asylgerichtshof übermittelt. Aus diesem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2010 wie dargestellt ambulant in der Krankenanstalt der Stadt Wien behandelt worden ist.
8. Aus der Strafregisterauskunft vom 06.05.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen - XXXX gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt worden ist.8. Aus der Strafregisterauskunft vom 06.05.2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen - römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt worden ist.
9. Einer Mitteilung des Vereins Menschenrechte vom 20.04.2010 zufolge, die am 03.05.2010 hiergerichtlich einlangte, beabsichtigte der Beschwerdeführer freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Ein Nachweis über die Ausreise nach Algerien liegt zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Erkenntnisses nicht vor. Ein weiteres Zuwarten hatte schon wegen Entscheidungsreife zu unterbleiben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist zirka 30-jähriger Staatsangehöriger von Algerien und gehört der arabischen Mehrheitsbevölkerung an. Seine Identität konnte festgestellt werden, er hat unbedenkliche Identitätsdokumente vorgelegt, der Beschwerdeführer reiste legal aus Algerien aus. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an keiner behandlungsbedürftigen ernsten Erkrankung. Nach seinen Angaben leben Familienangehörige (Mutter und Geschwister) in Algerien. Er hatte dort zuletzt als Obst- und Gemüsehändler gearbeitet.
2.2. Zum Herkunftsstaat Algerien:
Zur Lage in Algerien werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 16.04.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokument und aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.2.2.1. Eingangs ist nach Durchführung des asylgerichtlichen Verfahrens dem Bundesasylamt ausdrücklich dahingehend beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Motivation der Terroristen - ausgerechnet den Beschwerdeführer für ihr geplantes Attentat (eine Autobombe zu einer Polizeistation zu fahren) auszuwählen, zumal dieser nicht in der Lage war einen Wagen zu fahren bzw. erst hätte Auto fahren lernen müssen - unrealistisch und sohin unplausibel erscheint. Eine terroristische Gruppierung würde die Ausführung eines Attentates, welches an sich bereits hohes Risiko und Sensibilität mit sich bringt, nicht schon dadurch gefährden, dass die auszuführende Person nicht die nötigen Voraussetzungen zur Durchführung desselben mit sich bringt und aufgrund dessen die Wahrscheinlichkeit des Misslingens bereits sehr hoch ist. Ebenso ist das Vorbringen, das Terroristen einer (für ein Attentat) nichtbefähigten Person überdies im Vorhinein eine hohe Geldsumme bezahlen und anschließend (ohne Kontrollmaßnahmen) abwarten würden, bis diese Person in der Lage ist das Attentat faktisch auszuführen, unplausibel.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch angegeben hat, er vermute, der Terrorist hätte ihn deshalb als Attentäter ausgewählt, weil dieser wohl davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer würde aus armen Verhältnissen kommen. Diese Vermutung hätte sich - laut Beschwerdeführer - auch dadurch bestätigt, als der Terrorist zu ihm gesagt hätte, er würde dem Beschwerdeführer helfen wollen, zumal seine Familie finanziell schlecht gestellt sei. Im Gegensatz dazu brachte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof vor, der Mann hätte die Gebete des Beschwerdeführers, die sich gegen die Polizeibeamten gerichtet hätten (zumal diese seine zu verkaufenden Waren beschlagnahmt hätten), in der Moschee gehört und ihm geraten, dagegen etwas zu unternehmen. Diese beiden Vorbringen erläutern zwei unterschiedliche Motivationsansätze. Im ersten Fall (vor dem Bundesasylamt) wird bei der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers angesetzt, im zweiten Fall (vor dem Asylgerichtshof) steht der Aspekt der Rache im Vordergrund. Obwohl sich die beiden Motivationslagen überschneiden, wäre doch - bei tatsächlichem Zutreffen - eine konsistente Darstellung seitens des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen.
3.2.2.2. Weiters ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übergabe des von den Terroristen gegebenen Geldes widersprach. Im Zuge des asylgerichtlichen Verfahrens erläuterte der Beschwerdeführer, den Geldvorschuss erst beim zweiten Gespräch mit dem Terroristen über den Anschlag in einem Kaffeehaus erhalten zu haben, vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer jedoch noch angegeben, das Geld sofort - im Zuge des ersten Gespräches - erhalten zu haben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass er vor dem Bundesasylamt in Graz aufgrund eines Fastentages (weil zu diesem Zeitpunkt der Fastenmonat des Ramadan gewesen wäre) unkonzentriert gewesen sei. Befragt, warum er diese Tatsache nicht auch dem Referenten in Graz mitgeteilt habe, zumal davon nichts im Protokoll stehe, meinte der Beschwerdeführer bloß, er hätte nicht daran gedacht. Diese Ausführungen konnten den vorliegenden Widerspruch hinsichtlich der Geldübergabe nicht auflösen, als es hier ja nicht zu einem Vergessen von Vorbringenselementen gekommen ist, das mit Unkonzentriertheit erklärt werden könnte, sondern zu inhaltlich anderen Darstellungen zentraler Geschehensabläufe. Auch lässt sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom 27.08.2009 nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen zu folgen oder dass er per se unschlüssige Antworten gegeben hätte. Auch wurde ihm die gesamte Einvernahme rückübersetzt, sodass ihm ein allfälliger Fehler spätestens dann auffallen hätte müssen. Daher sind die vorliegenden Widersprüche von Bedeutung und da diese auch nicht erklärt werden konnten, wird davon ausgegangen, dass die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers unrichtig war.
3.2.2.3. Ferner beschrieb der Beschwerdeführer den besagten Terroristen, mit welchem er - laut eigenen Angaben - über Monate täglich Kontakt gehabt hätte, äußerst oberflächlich und konnte weder einen Vor- oder Rufnamen dieses Mannes angeben. Es ist unglaubwürdig, dass man eine Person, mit der man über mehrere Monate täglich Stunden verbracht und überdies ein Attentat geplant hat, kaum beschreiben kann und auch nicht in der Lage ist (zumindest) einen Rufnamen zu nennen. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt den besagten Mann als "weder groß noch klein", sondern mit "normaler" Größe und als "weder dick noch dünn", sondern "normal" beschrieben hat und ihn auf etwa 38 Jahre geschätzt hat. Vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer zur Beschreibung des Mannes jedoch, dass dieser "klein mit stattlicher Figur" und zirka 30 Jahre alt gewesen wäre. Diese widersprüchliche Beschreibung des Mannes ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvortrages des Beschwerdeführers.
In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, klar darzulegen, wie lange er den besagten Mann nun kenne, beziehungsweise wann die Probleme in Algerien begonnen hätten. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu diesem Punkt noch an, die Probleme hätten zwei Monate vor seiner Ankunft in Österreich begonnen, sohin spätestens im April 2009 (Einreise am Flughafen Wien-Schwechat: 25.06.2009). Vor dem Asylgerichtshof meinte der Beschwerdeführer zu dieser Frage, "im Februar 2009". Den Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer vorab damit, er habe dies vor dem Bundesasylamt nicht gesagt, korrigierte sich jedoch sofort und meinte, es sei doch im April gewesen. Zumal der Beschwerdeführer vorab zu einer ganz konkreten Frage eine konkrete Antwort gegeben hatte und sich erst auf Nachfragen - sogar zweimalig - korrigierte, spricht aber auch dieser Umstand gegen seine Unglaubwürdigkeit.
3.2.2.4. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt bloß von der Übergabe eines Geldbetrages - in Höhe von 20 Millionen algerischen Pfund - seitens der Terroristen gesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, der Mann hätte ihm von "Zeit zu Zeit" Geldsummen gegeben. Diese wären als Schadenersatz für die durch die Polizei beschlagnahmten Obstmengen gedacht gewesen. Es hätte sich dabei jeweils um kleinere Summen (umgerechnet zwischen 30 bis 40 Euro) gehandelt. Befragt, warum der Mann dies getan haben soll, meinte der Beschwerdeführer, der Mann hätte ihm helfen wollen, zumal er gewusst hätte, dass die Mutter des Beschwerdeführers krank gewesen sei und er auch viele Geschwister hätte. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer sich über eine solche Freizügigkeit nie gewundert hätte, meinte dieser, dass es auch gutgläubige Menschen gebe, die gute Taten verrichten würden. Nicht nur, dass die Angaben vor dem Asylgerichtshof diesbezüglich völlig neu waren und nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein Jahr später Details einfallen, die er zeitlich näher zu dem Geschehen nicht dargelegt hat - zumal die Verhandlung des Asylgerichtshof zeitlich später stattgefunden hat als die Einvernahme vor dem Bundesasylamt - ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers zum Verhalten des Mannes wenig überzeugend. Selbst wenn man das Verhalten als gezielten Versuch wertete, das Vertrauen des Beschwerdeführers in Hinblick auf den später geplanten Terroranschlag zu gewinnen, interpretierte, ließe das auf eine gezielte Strategie schließen, gerade den Beschwerdeführer dafür zu rekrutieren, was angesichts dessen mangelnder Geeignetheit dafür (siehe oben 3.2.2.1.) aber ebenfalls kaum überzeugt.
3.2.2.5. Letztendlich machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Flucht, beziehungsweise Ausreise. Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, nach der besagten Geldübergabe (die ebenfalls unterschiedlich dargestellt wurde, siehe 3.2.2.2.) hätte er den Terroristen noch zwei Mal getroffen und einen Tag nach dem Gespräch (gemeint wohl das Letzte der beiden Gespräche) hätte er das Land verlassen. Vor dem Asylgerichtshof ergab sich ein anderes Bild, zumal der Beschwerdeführer den Terroristen nach der Geldübergabe bloß noch ein Mal getroffen hätte, sich mit diesem zwar ein weiteres Treffen drei Tage später ausgemacht hätte, zu welchem es jedoch nicht gekommen sei, weil der Beschwerdeführer zwei Tage nach diesem einen Gespräch nach Tunesien ausgereist sei. Auch anhand dieses Widerspruches ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich zwar einer oberflächlichen Basisdarstellung bediente, jedoch nicht in der Lage war, darüber hinaus Details gleichlautend wiederzugeben.
3.2.2.6. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof angegeben hat, dass ein (weiterer) Grund für das Verlassen seiner Heimat die Armut in seinem Land gewesen sei. Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch weiter aus, dass er inzwischen gedacht habe, in seine Heimat zurückzukehren und bloß Angst hätte, dass seine Aussagen in Österreich bereits in Algerien bekannt seien. Selbst die Frage, ob er in seiner Heimat dem Terroristen nicht durch einen Umzug in eine andere Stadt entgehen könne, bestätigte der Beschwerdeführer, ergänzte jedoch, dass er ja auch aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hätte. Dieses Bild zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsangst aus den vorgebrachten Gründen in Zusammenhang mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht mehr zentral erwähnte und vielmehr davon auszugehen ist - wie der Beschwerdeführer auch selbst abschließend dargelegt hat - dass er primär aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen hat. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Familie nichts von den Terroristen und dem geplanten Attentat wüsste, sondern davon ausginge, dass der Beschwerdeführer in Folge Arbeitssuche ins Ausland gegangen ist, bestätigen diese Sichtweise.
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Algerien gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Die in das Verfahren eingeführten Berichte (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich bestätigt und insbesondere dazu angemerkt, dass sich die Lage in Algerien in nächster Zeit verbessern werde (siehe mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof). Trotz vereinzelten (mit steigender Tendenz in den letzten Jahren) Terroranschlägen kann von einer bürgerkriegsähnlichen Situation wie in den 90-er Jahren oder einem Zusammenbruch des Sicherheitswesens in Algerien keinesfalls gesprochen werden. Demzufolge gehen auch staatliche Sicherheitsorgane (massiv) gegen Terroristen vor, was der Beschwerdeführer ja auch nicht in Abrede gestellt hat. Schon daher bestünde also auch staatlicher Schutz vor Bedrohungen lokal operierender Terroristen, hinzu kommt die Möglichkeit eines - vom Beschwerdeführer selbst als möglich bezeichneten - Wohnortwechsels (unterstützt durch das familiäre Bezugsnetz), insbesondere in Großstädten, wie etwa im relativ sichersten nordwestlichen Landesteil. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat zwar die schlechte Wirtschaftslage ins Treffen geführt (diesbezüglich grundsätzlich durch die referierte Berichtslage bestätigt), wobei jedoch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht zur davon besonders betroffenen Gruppe Jugendlicher ohne Schulbildung zählt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte, er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und eine langjährige Berufserfahrung (im Übrigen leben Familienangehörige (Mutter und 10 Geschwister) seinen Angaben nach weiterhin in Algerien). Zur Wirtschaftslage zeigt sich aus den Feststellungen, dass diese - unbeschadet des Umstandes, dass sie zweifellos schlechter ist als im Bereich der Europäischen Union - in Algerien nicht (wie dies unter Umständen in einigen anderen Regionen Afrikas sein kann) dergestalt ist, dass im Falle einer Rückkehr eines jungen arbeitsfähigen Mannes wie des Beschwerdeführers eine existenzbedrohende Gefährdung entstehen könnte. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien drohen würde.
3.4. Die durch den Asylgerichtshof nach der Beschwerdeverhandlung im ausschließlichen Interesse des Beschwerdeführers am 16.04.2010 durchgeführte Recherche hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat keine Hinweise ergeben, die auf eine schwere, respektive lebensbedrohliche Erkrankung deuten würden. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, in der Justizanstalt gestürzt zu sein und ins Krankenhaus gebracht worden zu sein. Die Recherchen des Asylgerichtshofes haben ergeben, dass es sich dabei um einen Kollaps nach einem Zahnarztbesuch gehandelt hat, wobei der Beschwerdeführer eine einmalige ambulante Behandlung im Krankenhaus in Anspruch genommen hat. Weder aus dem Patientenbrief des Kaiser Franz Josef-Spitals noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich eine ernste Beeinträchtigung infolge früherer Erkrankungen beziehungsweise Verletzungen. Derartiges ist weder hervorgekommen, respektive behauptet worden.
Auch kann als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung angedeutet - im Fall einer ernsten Erkrankung (auch bei fehlendem Versicherungsschutz) von einem österreichischen Spital abgewiesen würde.
3.5. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf Recherchen des Asylgerichtshofes und die Beschwerdeverhandlung, wie in der Verfahrenserzählung schon erörtert. Die Feststellungen zum momentan jedenfalls fehlenden Familienleben in Österreich gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Kontakt mit Terroristen entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes zuträfe, bestünde (siehe die entsprechende obige Würdigung unter 3.3.) eine innerstaatliche Relokationsalternative, verbunden mit - auf den Gesamtstaat bezogen - hinreichenden staatlichen Schutz. Unter all diesen Gesichtspunkten ist nur mehr vollständigkeitshalber darauf zu verweisen, dass - das jetzige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt (er hat noch nicht die algerische Polizei kontaktiert; seine Angaben im österreichischen Asylverfahren gelangen nicht nach Algerien) - er von den Terroristen gar nicht als Verräter angesehen wird, allfällig verbleibende Schwierigkeiten wegen des genommenen Geldes mit den Terroristen sohin keine Motivation in der GFK hätten (also keine unterstellte Regierungsfreundlichkeit durch die Terroristen.)
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Algerien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Selbst, wenn es bei einer Rückkehr nach Algerien anfänglich zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen käme (wie im Bericht des Auswärtigen Amtes als möglich angedeutet), kann doch schon aufgrund des sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Algerien von diesbezüglicher Unterstützung durch seine Familie ausgegangen werden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vgl nur Erkenntnis vom 03.12.2009, A4 210.787).Selbst, wenn es bei einer Rückkehr nach Algerien anfänglich zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen käme (wie im Bericht des Auswärtigen Amtes als möglich angedeutet), kann doch schon aufgrund des sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Algerien von diesbezüglicher Unterstützung durch seine Familie ausgegangen werden. Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, vergleiche nur Erkenntnis vom 03.12.2009, A4 210.787).
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe dazu die Ausführungen oben unter 3.4.) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Derzeit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit von Behandlungen wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die von dem Gesundheitssystem in Algerien allenfalls nicht gemeistert werden könnten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe dazu die Ausführungen oben unter 3.4.) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Algerien existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Derzeit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit von Behandlungen wegen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die von dem Gesundheitssystem in Algerien allenfalls nicht gemeistert werden könnten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Algerien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat. Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (siehe oben 3.5. respektive Verfahrenserzählung).4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (siehe oben 3.5. respektive Verfahrenserzählung).
Auch ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren: Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, der Beschwerdeführer besucht keine Schulen, Kurse, spricht kaum Deutsch und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. In Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen (Strafbarkeit iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005). Schließlich erweist sich auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren als mangelhaft, als er trotz expliziter Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung keine Zustelladressen bekanntgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch bereits mehrfach - ohne Angaben von Gründen - die ihm zugewiesenen Quartiere der Grundversorgung verlassen.Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, der Beschwerdeführer besucht keine Schulen, Kurse, spricht kaum Deutsch und geht auch keiner Erwerbstätigkeit nach. In Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen (Strafbarkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005). Schließlich erweist sich auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren als mangelhaft, als er trotz expliziter Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung keine Zustelladressen bekanntgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat auch bereits mehrfach - ohne Angaben von Gründen - die ihm zugewiesenen Quartiere der Grundversorgung verlassen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort - seinen Angaben nach - zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Mutter und seine zehn Geschwister dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). In Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Algerien verbracht. Er verfügt dort - seinen Angaben nach - zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Mutter und seine zehn Geschwister dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). In Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, TerrorZuletzt aktualisiert am
01.06.2010