Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A13 410.636-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4 /2 /R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 09 04.407-BAT WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4 /2 /R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 09 04.407-BAT WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBL Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, BGBL Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens am 14.04.2009 illegal, über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens am 14.04.2009 illegal, über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 14.04.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und am 19.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater hingewiesen, das Merkblatt ausgefolgt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Rahmen des Parteienverkehrs die Möglichkeit hat, Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach seinem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen, weiters darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte seine Abgabestelle nicht bekannt sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Aktenzahl 09 04.407-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und weiters festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Aktenzahl 09 04.407-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und weiters festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2009 in die Bundesbetreuung eingewiesen, verließ im Juni 2009 freiwillig die ihm zugewiesene Unterkunft, war sodann für ca. ein Monat nicht gemeldet, hierauf bis 09.10.2009 in Haft und kam seiner Meldeverpflichtung erst wieder ein Monat später nach. Von 09.04.2010 bis 05.05.2010 bestand wiederum keine aufrechte Meldung (siehe ZMR-Auskunft vom 07.05.2010).
Gemäß Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.04.2010 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 am 16.04.2010 nicht nach.Gemäß Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.04.2010 kam der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 am 16.04.2010 nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen § 27 Abs. 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt (siehe Strafregisterauszug vom 07.05.2010). Er befand sich von 12.07.2009 bis 09.10.2009 in Haft.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt (siehe Strafregisterauszug vom 07.05.2010). Er befand sich von 12.07.2009 bis 09.10.2009 in Haft.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 21.12.2009 von der Bundespolizeidirektion Wien, AZ 09 04.407, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Oben genannter Bescheid wurde beim Postamt XXXX am 24.11.2009 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt, dies wurde auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bestritten.Oben genannter Bescheid wurde beim Postamt römisch 40 am 24.11.2009 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt, dies wurde auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bestritten.
Am 22.12.2009 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Wiedereinsetzungsantrag ein und holte unter einem die Beschwerde nach. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er sich wöchentlich nach aktuellen Briefen an seiner Kontaktadresse, der Obdachlosenmeldestelle Ute Bock, erkundigt hätte, er oft sogar zweimal wöchentlich seine Meldeadresse nach neuen Poststücken kontrolliert hätte. Am 14.12.2009 wäre er wie üblich beim Verein Ute Bock gewesen und hätte sich nach Post erkundigt. Dabei habe man ihm die Benachrichtigung ausgehändigt, dass ein Brief für ihn hinterlegt sei. Bei der Behebung des Briefes habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. Er habe sich am 21.12.2009 diesbezüglich an den MigrantInnenverein St. Marx gewandt.
Am 31.12.2009 langte ein weiteres Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem bestimmte Tage genannt werden, an denen der Beschwerdeführer sich beim Verein Ute Bock gemeldet hätte, um nach Post zu fragen. Am 23.11.2009, nachdem er schon wieder weggegangen gewesen wäre, sei im Computer beim Verein Ute Bock vermerkt worden, dass ein Schriftstück für ihn bereitliege. In den folgenden Tagen wäre er jedoch krank gewesen (Fieber, starke Kopfschmerzen und Entzündung der Atemwege) und hätte er aus gesundheitlichen Gründen in dieser Zeit die Post nicht beheben können.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.04.2010, Zl. 09 04.407-BAT den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG ab und führte begründend aus, dass im Fall des Asylwerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ausgegangen werden könne. Die Gründe, die er als Begründung für die Fristversäumnis angeführt hätte, wären nicht glaubhaft, sondern hätte er erst in seinem zweiten Schreiben vom 31.12.2009 an das Bundesasylamt eine Erkrankung geltend gemacht, woraus ersichtlich werde, dass diese nur konstruiert sei. Weiters stelle ein grippaler Infekt keine derart einschneidende Beeinträchtigung dar und habe er keinerlei Beweismittel vorgelegt, wonach er wochenlang Fieber gehabt und das Haus nicht verlassen hätte können.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.04.2010, Zl. 09 04.407-BAT den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und führte begründend aus, dass im Fall des Asylwerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ausgegangen werden könne. Die Gründe, die er als Begründung für die Fristversäumnis angeführt hätte, wären nicht glaubhaft, sondern hätte er erst in seinem zweiten Schreiben vom 31.12.2009 an das Bundesasylamt eine Erkrankung geltend gemacht, woraus ersichtlich werde, dass diese nur konstruiert sei. Weiters stelle ein grippaler Infekt keine derart einschneidende Beeinträchtigung dar und habe er keinerlei Beweismittel vorgelegt, wonach er wochenlang Fieber gehabt und das Haus nicht verlassen hätte können.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23.04.2010 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es bei vielen Arten von Erkrankungen nicht möglich wäre, für ein bis zwei Stunden aus dem Haus zu gehen, sondern dies im Gegenteil gesundheitsgefährlich wäre. Weiters hätte er sich nicht telefonisch nach eingegangenen Poststücken beim Verein Ute Bock erkundigen können, da dort die Klienten persönlich vorsprechen müssten. Außerdem hätte er mit ein bis zwei Stunden seinen Anreiseweg berechnend, nie auskommen können. Die Ausführungen des Bundesasylamtes wären rein willkürlich und sage sein Haftaufenthalt nichts darüber aus, dass er im Asylverfahren nicht sorgfältig wäre.
II.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:
II.3.I. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.I. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.3.3. Gemäß Abs. 2 leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.3.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.3.5. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den - rechtzeitig eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ursprünglich damit begründet, dass er sich regelmäßig nach aktuellen Briefen an seiner Meldeadresse Verein Ute Bock erkundigt hätte, ihm jedoch am 14.12.2009 eine Benachrichtigung ausgehändigt worden sei, bei welchem sich bei der Behebung des Briefes herausgestellt habe, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen wäre. In einer Ergänzung zum Wiedereinsetzungsantrag bringt der Beschwerdeführer nachfolgend vor, dass er am 23.11.2009 beim Verein Ute Bock gewesen sei, nachfolgend im dortigen Computer vermerkt worden sei, dass ein Schriftstück für ihn bereit liege, er jedoch aufgrund einer Erkrankung erst wieder am 14.12.2009 beim Verein Ute Bock erschienen wäre.
Beide vom Beschwerdeführer angegebenen Varianten erscheinen dem Asylgerichtshof nicht glaubwürdig. Wie schon das Bundesasylamt richtig feststellt, hätte der Beschwerdeführer - wäre er wirklich erkrankt gewesen - dies schon in seinem ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht.
Der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Hätte der Beschwerdeführer seine Unterkunft wirklich für drei Wochen nicht verlassen können, so hat er auch keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihm kein behördliches Schriftstück verspätet zur Kenntnis gelangt (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0308, 02.10.2000, 98/19/0198 m.w.N.).Hätte der Beschwerdeführer seine Unterkunft wirklich für drei Wochen nicht verlassen können, so hat er auch keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, welche Vorkehrungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihm kein behördliches Schriftstück verspätet zur Kenntnis gelangt vergleiche VwGH 28.03.2006, 2005/06/0308, 02.10.2000, 98/19/0198 m.w.N.).
Sohin ist es ihm nicht gelungen, darzutun, dass ihn - unabhängig von der angenommenen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens - an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.
Es ist auch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegenzutreten, wenn dieses vermeint, dass sein gesamtes Verhalten sich insgesamt nicht so darstelle, als würde er sich mit Sorgfalt um seine asylrechtlichen Belange kümmern. So habe er im Juni 2009 freiwillig die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen, somit aus eigenen Stücken seine Unterkunft, soziale Versorgung und Krankenversicherung aufgegeben, um sich in der Folge überhaupt nicht an das Meldegesetz zu halten und unterzutauchen. Nachfolgend sei er in Erscheinung getreten, als er beim Handel mit Suchtgift auf frischer Tat betreten worden wäre und in Folge aufgrund einer Verurteilung bis 09.10.2009 in Haft gewesen wäre. Selbst nach seiner Enthaftung hätte er sich nicht um seine Angelegenheiten gekümmert, als er sich erneut nicht angemeldet hätte und somit sein Aufenthaltsort über ein Monat hinweg nicht bekannt gewesen wäre. Die Interesselosigkeit zeige sich auch darin, dass er selbst nach Abholung des Bescheides noch eine ganze Woche zugewartet hätte, bis er ein Rechtsmittel eingebracht hätte.
Hinzuzufügen ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch aktuell seine Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verletzt hat.Hinzuzufügen ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch aktuell seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verletzt hat.
Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
10.06.2010