TE AsylGH Beschluss 2010/5/11 S20 413076-1/2010

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Spruch

S20 413.076-1/2010-3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.609-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.609-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG 2005) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 (AsylG 2005) idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.609-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art 18 Abs 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.609-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

2. Der nähere Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben sowie darin unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Beschwerde stattzugeben, ein mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verfahren zuzulassen.

4. Unter anderem wurde in der Beschwerde auf eine bereits zuvor an das Bundesasylamt vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides abgegebene Heiratsbestätigung durch die afghanische Botschaft verwiesen, in der hervorgeht, dass die Familieneigenschaft bereits im Heimatstaat bestanden habe. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Ehefrau des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. In einer weiteren dem BAA zugestellten Stellungnahme habe der BF der Behörde sogar weitere Zeugen namhaft gemacht sowie eine Bestätigung der Moschee in Afghanistan über die erfolgte Heirat zur Vorlage gebracht. Auch wird darauf verwiesen, dass von der Gattin des BF bereits im Zuge ihrer ersten Einvernahme erwähnt wurde, dass sie verheiratet wäre und ihr Gatte eine Narbe am Fuß hätte. Den damals von der Frau verwendeten Namen für den Gatten "XXXX" würde ein Spitzname des BF sein und bedeutet soviel wie "XXXX". Da bereits im Erstverfahren ein Selbsteintritt gefordert wurde, wird aufgrund der bestehenden Familieneigenschaft zwischen dem BF und seiner Ehefrau ein Verfahren gem. Art. 7 Dublin-II-VO angestrengt.4. Unter anderem wurde in der Beschwerde auf eine bereits zuvor an das Bundesasylamt vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides abgegebene Heiratsbestätigung durch die afghanische Botschaft verwiesen, in der hervorgeht, dass die Familieneigenschaft bereits im Heimatstaat bestanden habe. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die Ehefrau des BF als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. In einer weiteren dem BAA zugestellten Stellungnahme habe der BF der Behörde sogar weitere Zeugen namhaft gemacht sowie eine Bestätigung der Moschee in Afghanistan über die erfolgte Heirat zur Vorlage gebracht. Auch wird darauf verwiesen, dass von der Gattin des BF bereits im Zuge ihrer ersten Einvernahme erwähnt wurde, dass sie verheiratet wäre und ihr Gatte eine Narbe am Fuß hätte. Den damals von der Frau verwendeten Namen für den Gatten "XXXX" würde ein Spitzname des BF sein und bedeutet soviel wie "XXXX". Da bereits im Erstverfahren ein Selbsteintritt gefordert wurde, wird aufgrund der bestehenden Familieneigenschaft zwischen dem BF und seiner Ehefrau ein Verfahren gem. Artikel 7, Dublin-II-VO angestrengt.

5. Die Beschwerde langte am 07.05.2010 beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

2. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

3. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführer und seiner Familienangehörigen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen scheint es dem Asylgerichtshof notwendig, diesbezügliche nähere Erhebungen anzustellen.3. Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführer und seiner Familienangehörigen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen scheint es dem Asylgerichtshof notwendig, diesbezügliche nähere Erhebungen anzustellen.

3.1. Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über die anhängige Beschwerde des Beschwerdeführers entscheiden.

3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.3.2. Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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