Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 412.052-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. unbekannt alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 13.935-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. unbekannt alias Israel, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 13.935-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 6, 10 Absatz 1 und 38 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 6, 10 Absatz 1 und 38 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 AsylG wird XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 AsylG wird römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 15. Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.11.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 15. Oktober 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 09.11.2009 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien am 10.11.2009 gab er in arabischer Sprache an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche. Es gebe nichts zu essen. Weiters seien dort viele Menschen umgebracht worden. Es herrsche keine Sicherheit. Er besitze weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat Familienangehörige.
2. Ein mit Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin
II VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.
3. Am 10.02.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das BAA-Außenstelle Wien in arabischer Sprache.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er zwei Jahre in Italien gewesen sei, davor habe er nur im Gazastreifen, konkret in Gaza-Stadt, gelebt. Er sei dort nicht als anerkannter Flüchtling registriert gewesen. Wer sonst von seiner Familie noch in Gaza lebe, wisse er nicht. Zuletzt habe er 2007 mit seinen Verwandten Kontakt gehabt. Er hätte da gemeinsam mit ihnen in Gaza gelebt.
Er sei zwei Jahre in der Vorschule in Gaza gewesen. Bis zur Ausreise hätte er auf Baustellen, etwa als Tischler oder Maler, Gelegenheitsjobs übernommen. Auf diese Weise hätte er sein Leben finanziert.
Seine gesamte Familie habe immer schon nur im Gaza-Streifen gelebt.
Zu Österreich bestehe keine Familienbezug. Er würde hier derzeit als Prospektverteiler arbeiten und mit diesen Einkünften seine Miete und die Lebensmittel bezahlen. Es liege weder eine finanzielle Abhängigkeit bzw. sonstige Verbundenheit zu einer Person in Österreich vor, noch besuche er hier Vereine, Organisationen oder sonstige Veranstaltungen.
Befragt, warum er erst einen Asylantrag stelle, nachdem er inhaftiert worden sei, erklärte der BF, dass er hier nur leben und arbeiten wolle. Dies sei der Grund für seine Asylantragstellung gewesen. Er sei in seinem Herkunftsstaat niemals einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen. Seine Heimat sei nur von den Israelis besetzt.
In der Folge wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie die Stadtteile der Stadt Gaza heißen würden, wie der Name des größten Flüchtlingslagers von Gaza laute, wie der Grenzübergang nach Israel bzw. nach Ägypten heißen würde, wie die Namen der jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen lauten, welche anderen Orte und Städte er im Gaza-Streifen kenne, welche etwaige Presse bzw. Fernsehsender er nennen könne, wie viele Einwohner in der Stadt Gaza leben würden, wo die Stadt Gaza im Gaza-Streifen liege, wie die Nachbarortschaften von Gaza-Stadt heißen würden, wie der Name des Bürgermeisters von Gaza-Stadt laute, welches Zahlungsmittel es in Gaza gebe, wie die Untereinheit des Schekel heiße und welche politischen Parteien er in Gaza kenne.
Der BF war in der Lage einige der oben angeführten Fragen zutreffend zu beantworten, großteils waren seine Erklärungen aber unzureichend oder falsch bzw. gab er auf die Fragen als Antwort "ich weiß es nicht" an.
Er könne keine Beweise vorlegen, dass er tatsächlich aus dem Gazastreifen stamme.
Auf Vorhalt, wonach das BAA davon ausgehe, dass sich der BF im Verfahren mit einer offenbar falschen Identität als auch Herkunft präsentiert habe und die Behörde darüber zu täuschen versucht habe, offenbar mit dem Ziel sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und dies auch auf Grund der vorliegenden mangelnden Orts- und Lokalkenntnisse über den Gazastreifen als auch im Hinblick auf die Verwendung verschiedener Personaldaten vor inländischen Behörden, wobei auch anzuführen sei, dass er in Österreich einen gefälschten französischen Reisepass verwendet habe, erklärte der BF: "Ich war Opfer eines Betruges. Die Verkäufer sagten mir, dass wären Originale."
Auf Vorhalt, wonach seitens der Polizei auf seinem sichergestellten Handy ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl vorgefunden worden seien, wodurch ein Indiz vorliege, dass er aus Ägypten stamme und dort bis zu seiner Ausreise gelebt habe, entgegnete der BF: "Mir wurde das Handy angeboten, samt Sim-Karte."
Er sei aus Palästina. Er hätte viel mit ägyptischen Ärzten gearbeitet und hätte daher den ägyptischen Akzent gelernt.
Nachdem dem BF die Möglichkeit geboten wurde, in die allgemeinen Länderfeststellungen zu Ägypten bzw. Gaza Einsicht zu nehmen, gab dieser zu Protokoll: "Nein, interessiert mich nicht. Ich habe nichts mit Ägypten zu tun."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Teile der Erstbefragung und der Einvernahme des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung insbesondere zur Feststellung, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte und er nicht aus dem Gazastreifen stamme. Sein tatsächlicher Herkunftsstaat bzw. seine Staatsbürgerschaft hätten nicht einwandfrei festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der BF verspätet und nachdem er inhaftiert worden sei, einen Asylantrag in Österreich eingebracht habe.
Der BF laboriere an keinen Krankheiten und sei der deutschen Sprache weder in Wort noch in Schrift mächtig.
Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und konnte auch keine Bedrohungssituation im Falle einer Abschiebung festgestellt werden.
Der BF sei in Österreich nicht verfestigt. Er sei vor dem 09.11.2009 illegal eingereist und habe - nachdem er inhaftiert wurde - nach einem fast einmonatigen illegalen Aufenthalt in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der BF sei ledig und lebe in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft/ Lebenspartnerschaft. Er hätte keine Familienangehörigen in Österreich.
Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch illegale Beschäftigung. Er habe im Bundesgebiet keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Der BF verfüge über einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz und werde gegen ihn wegen der Tatbegehung eines Vergehens (Fälschung besonders geschützter Urkunden) ermittelt.
Da das dargelegte Herkunftsland des BF als unglaubhaft zu bewerten sei und der tatsächliche Herkunftsstaat nicht eindeutig eruierbar sei, hätten auch keine diesbezüglichen länderspezifischen Feststellungen herangezogen werden müssen.
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das BAA im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So habe der BF grundlegende Fragen zu Gaza/ Palästina nicht beantworten können, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Diese Annahme wurde noch durch die vom BF getätigten widersprüchlichen Angaben bezüglicher seiner Fluchtgründe verstärkt. Schließlich sei beim BF ein Handy sichergestellt worden, auf dem vorwiegend Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl gespeichert gewesen seien, wodurch sich klar der Schluss ziehen lasse, dass der BF aus dem benachbarten Ägypten stamme.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familienleben verfüge, andererseits der Eingriff in das Recht auf Privatleben aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt IV. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (§ 38 Abs. 1 Z 3 AsylG).Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen letztlich fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, da der Herkunftsstaat nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der BF einerseits über kein schützenswertes Familienleben verfüge, andererseits der Eingriff in das Recht auf Privatleben aber im Rahmen der vorgenommen Gesamtabwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des BF zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. deshalb aberkannt, weil der Beschwerdeführer das BAA über seine wahre Identität und seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG).
5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 04.03.2010 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung der Erstbehörde entgegen zu treten.
Zunächst wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Im Anschluss daran wurde von Seiten des BF moniert, dass das BAA den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bzw. den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt habe. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. In diesem Zusammenhang verweist der BF auf § 18 AsylG. Die Behörde habe mittels geeigneter Fragestellungen den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festzustellen. Das BAA habe diesen Anforderungen nicht genügt, sondern versucht vermeintliche Widersprüche zu konstruieren.Zunächst wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen. Im Anschluss daran wurde von Seiten des BF moniert, dass das BAA den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bzw. den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt habe. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. In diesem Zusammenhang verweist der BF auf Paragraph 18, AsylG. Die Behörde habe mittels geeigneter Fragestellungen den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festzustellen. Das BAA habe diesen Anforderungen nicht genügt, sondern versucht vermeintliche Widersprüche zu konstruieren.
Die Fragestellungen seien nicht konkret gestellt gewesen, andererseits sei dem BF nicht die Möglichkeit gegeben worden, frei und ohne Zwischenfragen von seinem Fluchtvorbringen erzählen zu können.
Die Atmosphäre während der Einvernahme habe den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht genügt. Der zuständige Organwalter sei offenbar von vornherein von einer Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen.
Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und auf keinem Fall auf den Aussagen im Interview begründet. So hätte er einige wichtige Viertel in Gaza angeführt und das größte Flüchtlingslager und den Grenzübergang zu Ägypten benennen können. Hier liege ein grober Mangel im Beweiswürdigungsverfahren vor, da im bekämpften Bescheid angeführt werde, dass der BF den Grenzübergang zu Ägypten nicht nennen könne und auch das Zahlungsmittel nicht kennen würde. Der BF hätte jedoch erklärt, dass XXXX der Grenzübergang zu Ägypten sei und es keine eigene Währung gebe sowie, dass er hauptsächlich mit Dollar gezahlt hätte. Weiters habe er Nachbarortschaften und andere Orte und Städte im Gazastreifen benennen können. Es sei aktenwidrig, dass ihm sämtliche Flüchtlingslager in Gaza unbekannt seien. Insoweit darauf Bezug genommen worden sei, dass er lange nachgedacht hätte, sei dies darauf zurückzuführen, dass er nur zwei Jahre zur Schule gegangen sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF Beweismittel hätte beibringen können Wie sie dies aus dem Akteninhalt schließe, lasse sie unbegründet im Raum stehen.Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und auf keinem Fall auf den Aussagen im Interview begründet. So hätte er einige wichtige Viertel in Gaza angeführt und das größte Flüchtlingslager und den Grenzübergang zu Ägypten benennen können. Hier liege ein grober Mangel im Beweiswürdigungsverfahren vor, da im bekämpften Bescheid angeführt werde, dass der BF den Grenzübergang zu Ägypten nicht nennen könne und auch das Zahlungsmittel nicht kennen würde. Der BF hätte jedoch erklärt, dass römisch 40 der Grenzübergang zu Ägypten sei und es keine eigene Währung gebe sowie, dass er hauptsächlich mit Dollar gezahlt hätte. Weiters habe er Nachbarortschaften und andere Orte und Städte im Gazastreifen benennen können. Es sei aktenwidrig, dass ihm sämtliche Flüchtlingslager in Gaza unbekannt seien. Insoweit darauf Bezug genommen worden sei, dass er lange nachgedacht hätte, sei dies darauf zurückzuführen, dass er nur zwei Jahre zur Schule gegangen sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der BF Beweismittel hätte beibringen können Wie sie dies aus dem Akteninhalt schließe, lasse sie unbegründet im Raum stehen.
Es sei einem Asylverfahren unangemessen, von einem gekauften Handy, welches einem Menschen mit offensichtlich ägyptischem Hintergrund gehört habe, und den darin gespeicherten Handynummern auf eine angeblich ägyptische Herkunft des BF zu spekulieren. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Durchschnitt sich das BAA beziehe, wenn es davon ausgehe, dass der BF über eine durchschnittliche Bildung verfüge. Dass er sich offensichtlich in seinem bisherigen Leben behaupten hätte können, sei eine Stehphrase ohne Hintergrund.
Der BF stelle den Antrag bei palästinensischen und ägyptischen Behörden nachzuforschen, wo er registriert sei. Er könne den Nachweis nicht erbringen, jedoch werde bei Nachforschungen herauskommen, dass er in Palästina registriert sei.
Abschließend wurden von Seiten des BF seine Überlegungen zur richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und insbesondere beantragt, der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage im wesentlichen klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus Palästina stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen behauptetes Herkunftsgebiet im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend entgegengetreten. Wie das BAA zutreffend dargelegt hat, kommt dem Umstand, dass beim BF ein Mobiltelefon vorgefunden und sichergestellt wurde, auf welchem sich ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl befanden, ein gewisser Beweiswert zu. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass insoweit der BF im Verfahren behauptete, dieses Mobiltelefon von einem unbekannten Mann ägyptischer Herkunft samt Sim-Karte gekauft zu haben und nie in Verwendung gehabt zu haben, dies eindeutig durch die polizeilichen Ausführungen entkräftet wurde, wonach der BF dieses Mobiltelefon bei der Polizei benutzt hatte. Hierzu wird von Seiten des erkennenden Senats allerdings angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass dieses Mobiltelefon samt den Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend wäre. In einer Zusammenschau mit der Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, verfügt der BF tatsächlich nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben bis ca. März 2007 gelebt haben soll.
Insoweit das BAA aber in seiner Beweiswürdigung in concreto ausführte, dass die Herkunft des BF aus Palästina nicht glaubhaft sei, da er die Stadtteile seiner angeblichen Herkunftsstadt falsch bezeichnet hat, er keine anderen Ortschaften im Gaza-Streifen nennen konnte, er den Grenzübergang zu Ägypten bzw. das Zahlungsmittel in Palästina nicht angeben konnte und ihm die Namen sämtlicher Flüchtlingslager in Gaza unbekannt sind, so ist die Beweiswürdigung des BAA in diesen Punkten für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Der BF konnte nämlich laut Akteninhalt drei Stadteile von Gaza Stadt richtig bezeichnen. Darüber hinaus konnte er folgende Ortschaften und Städte im Gaza-Streifen richtig anführen: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Im Übrigen nannte der BF auch richtigerweise als Zahlungsmittel Dollar, Schekel und jordanischer Dinar bzw. als Grenzübergang zu Ägypten XXXX. Von den Flüchtlingslagern konnte der BF zumindest das Al-Shati camp, welches auch als Beach camp bezeichnet wird, benennen. Die Ausführungen des BAA sind diesbezüglich daher nicht ausreichend und schließt sich der erkennende Senat in weiterer Folge der Beweiswürdigung des BAA bezüglich diesen Punkten nicht an. Selbiges gilt für das Argument des BAA, wonach der BF im Widerspruch zu seiner Ankündigung - trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit - keine Beweismittel zu seiner Identität oder Herkunft beibrachte. Der BF gab eindeutig zu Protokoll, dass er bezüglich seiner Identität und seiner Herkunft keine Beweise liefern könne. Wie in weiterer Folge aufzuzeigen sein wird, lässt sich aber selbst bei Nichtberücksichtigung dieser Argumente, auf Grund der Unwissenheit des BF bezüglich der sonstigen grundlegenden Kenntnisse über Palästina keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung finden.Insoweit das BAA aber in seiner Beweiswürdigung in concreto ausführte, dass die Herkunft des BF aus Palästina nicht glaubhaft sei, da er die Stadtteile seiner angeblichen Herkunftsstadt falsch bezeichnet hat, er keine anderen Ortschaften im Gaza-Streifen nennen konnte, er den Grenzübergang zu Ägypten bzw. das Zahlungsmittel in Palästina nicht angeben konnte und ihm die Namen sämtlicher Flüchtlingslager in Gaza unbekannt sind, so ist die Beweiswürdigung des BAA in diesen Punkten für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Der BF konnte nämlich laut Akteninhalt drei Stadteile von Gaza Stadt richtig bezeichnen. Darüber hinaus konnte er folgende Ortschaften und Städte im Gaza-Streifen richtig anführen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Im Übrigen nannte der BF auch richtigerweise als Zahlungsmittel Dollar, Schekel und jordanischer Dinar bzw. als Grenzübergang zu Ägypten römisch 40 . Von den Flüchtlingslagern konnte der BF zumindest das Al-Shati camp, welches auch als Beach camp bezeichnet wird, benennen. Die Ausführungen des BAA sind diesbezüglich daher nicht ausreichend und schließt sich der erkennende Senat in weiterer Folge der Beweiswürdigung des BAA bezüglich diesen Punkten nicht an. Selbiges gilt für das Argument des BAA, wonach der BF im Widerspruch zu seiner Ankündigung - trotz ausreichend zur Verfügung stehender Zeit - keine Beweismittel zu seiner Identität oder Herkunft beibrachte. Der BF gab eindeutig zu Protokoll, dass er bezüglich seiner Identität und seiner Herkunft keine Beweise liefern könne. Wie in weiterer Folge aufzuzeigen sein wird, lässt sich aber selbst bei Nichtberücksichtigung dieser Argumente, auf Grund der Unwissenheit des BF bezüglich der sonstigen grundlegenden Kenntnisse über Palästina keine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung finden.
So war es ihm beispielsweise - wie vom BAA richtig ausgeführt - nicht möglich, den Grenzübergang nach Israel zu benennen. Im Übrigen wird von Seiten des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass der BF zwar in der Lage war, ein Flüchtlingslager (Al-Shati) in Gaza anzugeben. Bei dieser Antwort handelt es sich aber - entgegen der Fragestellung - nicht um das größte, sondern lediglich um das drittgrößte Flüchtlingslager. Insoweit war die Erklärung des BF daher unzureichend bzw. falsch. Selbiges gilt für die Frage bezüglich der Stadtteile von Gaza, da der BF lediglich dazu in der Lage war, von den elf Bezirken von Gaza-Stadt vier zu nennen, wobei er als vierte Antwort XXXX zu Protokoll gab. Befragt, wie die die jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen heißen würden, entgegnete der BF, dass er sich nicht erinnern könne. Tatsächlich wurden die jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen von Israel aber bereits geräumt. Weiters konnte der BF die konkrete Untereinheit des Schekel, nämlich Arogot, nicht benennen und war er nicht in der Lage die Namen dortiger Printmedien bzw. Fernsehsender - außer Kanal 1 - anzugeben. Bezüglich der Einwohnerzahl von Gaza-Stadt sprach der BF von eineinhalb Millionen, anstatt richtigerweise von 400.000. Personen. Zur geografischen Lage von Gaza Stadt erklärte der BF unbestimmt, dass die Stadt östlich von Ägypten liege, was natürlich auf den gesamten Gaza Streifen zutrifft. Im Nordosten des Gaza-Streifens wäre als korrekte Antwort anzusehen gewesen. Von den möglichen Nachbarortschaften von Gaza-Stadt war dem BF darüber hinaus allein Dschabaliya bekannt. Letztlich konnte der BF den Namen des Bürgermeisters von Gaza-Stadt Rafiq Tawfiq al-Makki nicht zu Protokoll geben, sondern nannte den Namen Mohammed El Kodua.So war es ihm beispielsweise - wie vom BAA richtig ausgeführt - nicht möglich, den Grenzübergang nach Israel zu benennen. Im Übrigen wird von Seiten des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass der BF zwar in der Lage war, ein Flüchtlingslager (Al-Shati) in Gaza anzugeben. Bei dieser Antwort handelt es sich aber - entgegen der Fragestellung - nicht um das größte, sondern lediglich um das drittgrößte Flüchtlingslager. Insoweit war die Erklärung des BF daher unzureichend bzw. falsch. Selbiges gilt für die Frage bezüglich der Stadtteile von Gaza, da der BF lediglich dazu in der Lage war, von den elf Bezirken von Gaza-Stadt vier zu nennen, wobei er als vierte Antwort römisch 40 zu Protokoll gab. Befragt, wie die die jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen heißen würden, entgegnete der BF, dass er sich nicht erinnern könne. Tatsächlich wurden die jüdischen Siedlungen im Gaza-Streifen von Israel aber bereits geräumt. Weiters konnte der BF die konkrete Untereinheit des Schekel, nämlich Arogot, nicht benennen und war er nicht in der Lage die Namen dortiger Printmedien bzw. Fernsehsender - außer Kanal 1 - anzugeben. Bezüglich der Einwohnerzahl von Gaza-Stadt sprach der BF von eineinhalb Millionen, anstatt richtigerweise von 400.000. Personen. Zur geografischen Lage von Gaza Stadt erklärte der BF unbestimmt, dass die Stadt östlich von Ägypten liege, was natürlich auf den gesamten Gaza Streifen zutrifft. Im Nordosten des Gaza-Streifens wäre als korrekte Antwort anzusehen gewesen. Von den möglichen Nachbarortschaften von Gaza-Stadt war dem BF darüber hinaus allein Dschabaliya bekannt. Letztlich konnte der BF den Namen des Bürgermeisters von Gaza-Stadt Rafiq Tawfiq al-Makki nicht zu Protokoll geben, sondern nannte den Namen Mohammed El Kodua.
Diesen Überlegungen ist abschließend anzufügen, dass der BF zwar über keine dem europäischen Standard entsprechenden Schulbildung verfügt und in seiner Einvernahme angab, dass er lediglich zwei Jahre die Schule besucht hat, woraus man letztlich unter Umständen schließen könnte, dass ihm die fehlenden bzw. falschen Antworten auf die Fragen der Behörde nicht anzulasten seien. Allerdings hätten die gestellten Fragen größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.
Darüber hinaus wurde vom BAA im Übrigen korrekterweise festgestellt, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten (im gegenständliche Fall Italien, wo er sich angeblich zwei Jahre aufgehalten haben soll), wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung oder sonstiger Gefährdung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Etwaige Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Vielmehr brachte der BF in Österreich seinen Asylantrag erst ein, nachdem er inhaftiert wurde. Ein derartiges Verhalten lässt mitunter darauf schließen, dass der Asylantrag lediglich den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern; insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass er in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.02.2010 befragt, warum er nicht sogleich nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt hätte sondern erst nachdem er inhaftiert worden sei, , antwortete, dass er hier nur leben und arbeiten wolle und dass dies der Grund für seine Asylantragstellung sei. In diesem Zusammenhang wurde vom BAA richtigerweise auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spricht nach Ansicht des erkennenden Senats im Übrigen auch, dass seine fluchtkausalen Angaben im Verfahren widersprüchlich waren, wodurch schon allein daraus seine persönliche Glaubwürdigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Verwendung einer falschen Identität und Herkunft vor inländischen Behörden, schwer erschüttert ist. So gab der BF im Wesentlichen im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.11.2009 an, dass er einen Asylantrag in Österreich eingebracht hätte, da in seinem Heimatland (Gaza - Israel) Krieg herrsche und es nichts zu essen gebe. Ferner gebe es viele Menschen, die dort umgebracht worden seien. Hiervon abweichend sprach der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 10.02.2010 lediglich davon zwecks Arbeitsaufnahme und um hier leben zu können, nach Österreich gereist zu sein. Lediglich die Darstellung aus wirtschaftlichen Motiven heraus nach Österreich gereist zu sein, um etwa den Lebensstandard zu verbessern, erschien dem BAA richtigerweise glaubhaft und wurde dem Verfahren daher auch als wahr zu Grunde gelegt.
2.4. Sofern in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt den Grundsatz des Parteiengehörs nicht gewahrt habe, so ist dies völlig unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, durch welche Handlung bzw. Unterlassung die Erstbehörde diesen fundamentalen Verfahrensgrundsatz verletzt haben sollte. Seitens des Asylgerichtshofes ist diesbzgl. festzuhalten, dass das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und speziell in einer umfassenden Weise zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem angeblichen Herkunftsstaat befragt. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen zu sein, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Im Zusammenhang mit dem Vorwurf den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen zu sein, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
2.5. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass die Fragestellungen das Bundesasylamt nicht konkret gestellt gewesen seien, der BF nicht die Möglichkeit erhalten habe, von seinem Fluchtvorbringen frei und ohne Zwischenfragen erzählen zu können bzw. die Atmosphäre während der Einvernahme den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht genügt habe, da der zuständige Organwalter offenbar von vornherein von einer Unglaubwürdigkeit des BF ausgegangen sei, ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen vielmehr den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat, die der Beschwerdeführer aber - wie erwähnt - nur teilweise richtig und größtenteils unzureichend bzw. falsch beantwortete. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 10.02.2010 eindeutig zu Protokoll gab, niemals einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein und nur hier arbeiten bzw. leben wolle. Die Frage am Ende der Einvernahme, ob er der Behörde noch etwas mitteilen wolle, wurde vom BF verneint. Im Übrigen erklärte der BF auch, dass er all seine Asylgründe darlegen konnte und dem nichts mehr hinzuzufügen habe. Insoweit geht dieser Einwand des BF ins Leere.
2.6. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.2.6. Weiters wurde in der Beschwerde Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu fürchten gehabt habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. Paragraph 3, AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.
Zunächst ist hierzu anzumerken, dass sich eine derartige Feststellung im bekämpften Bescheid überhaupt nicht finden lässt. Generell wird aber von Seiten des erkennenden Senats festgehalten, dass es natürlich auch im Asylverfahren unabdingbar ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Wie vom BF richtig ausgeführt, wird von einem Asylwerber lediglich die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gefordert und nicht eine sonstige im Verwaltungsverfahren übliche Beweisführung. In entsprechender Weise hat das BAA auch das Verfahren geführt, allerdings konnte der BF sein Vorbringen eben nicht glaubhaft machen. Die erstinstanzliche Behörde ist daher völlig korrekt vorgegangen und hat das Vorbringen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Glaubhaftigkeit beurteilt, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt festgestellt, welcher sodann einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.
2.7. Ferner wird auch nicht verkannt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon besitzt, auf dem sich ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl befinden, grundsätzlich allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden kann; jedoch ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen plausibel darzulegen, warum er dieses Mobiltelefon mit all diesen Nummern besitzt. Im Übrigen wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von Seiten des BF angeboten, dass er versuchen wird, seine behauptete Staatsangehörigkeit zu beweisen.
2.8. Nachforschungen bei palästinensischen und ägyptischen Behörden, wo der BF registriert sei, waren im Verfahren nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall auf Grund der obigen Ausführungen als ausreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).2.8. Nachforschungen bei palästinensischen und ägyptischen Behörden, wo der BF registriert sei, waren im Verfahren nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall auf Grund der obigen Ausführungen als ausreichend geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
2.9. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", sowie dem Umstand, dass er ein Mobiltelefon besitzt, auf dem ausschließlich Rufnummern mit ägyptischer Vorwahl zu finden sind, nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.In rechtlicher Hinsicht ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich im Prinzip im allgemeinen Verweis auf die Situation der Palästinenser bzw. einer behauptete Kriegslage im Herkunftsland erschöpfte, jedenfalls kein Indiz für eine zu befürchtende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erstattet hat. Insbesondere fehlt seinem Vorbringen damit ein Anknüpfungspunkt an eine seine Person aus individuellen Gründen drohende Verfolgungsgefahr, welche über die alle Bewohner im Herkunftsland treffende allgemeine Lage hinausgeht.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund drei Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund ca. sieben Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Da im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zur Ausweisung auf § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht Bezug genommen wurde, war dies vom Asylgerichtshof in der im Spruch ersichtlichen Form zu ergänzen.Da im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zur Ausweisung auf Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nicht Bezug genommen wurde, war dies vom Asylgerichtshof in der im Spruch ersichtlichen Form zu ergänzen.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulmentprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulment-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
3.4. Zu Spruchpunkt IV:
3.4.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. § 39 stammt (Z 1); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z 2); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6).3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd. Paragraph 39, stammt (Ziffer eins,); wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Ziffer 2,); wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,); wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,); wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,); oder wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs 3 AsylG stellt der Ablauf der Frist des Abs 2 einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG stellt der Ablauf der Frist des Absatz 2, einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.3.4.2. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der belangten Behörde und der Aktenlage zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof haben sich keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt wären, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung weder von Amts wegen noch auf Antrag zuzuerkennen war. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Herkunftsstaates nicht von der Annahme ausgehen, dass eine solch negative Prognose, die eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten würde, gegeben ist, weshalb eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon von vornherein ausgeschlossen ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG unter Pkt. 3.2. verwiesen.
3.4.3. Wie oben erörtert, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aus dem Gazastreifen stammt bzw. die von ihm angegebene Herkunft besitzt. Der Beschwerdeführer hat sohin versucht, das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und Identität zu täuschen, obwohl er über die Folgen belehrt wurde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
17.06.2010