Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B10 307.780-2/2010/2E
B10 307.781-2/2010/2E
B10 307.782-2/2010/2E
B10 307.783-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 10 03.322-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 135/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 10 03.547-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 135/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 10 03.323-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 135/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 10 03.324-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 135/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo, reisten am 20.08.2005 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Asylanträge. Dabei brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in vor, dass die Familie von Albanern bereits im Jahr 2001 vertrieben worden sei, woraufhin sie in die Schweiz geflüchtet seien und dort Asylanträge gestellt hätten, welche jedoch abgewiesen worden seien. Im März 2005 seien sie dann nach Prishtina abgeschoben worden. Gleich nach der Ankunft im Kosovo hätten massive Probleme begonnen. Es seien mehrmals Albaner in das Haus der Familie eingedrungen, hätten Geld gesucht und die Familienmitglieder geschlagen und bedroht. Ausschlaggebend hierfür sei die ehemalige Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Bedienstete im "serbischen" Gemeindeamt in Dragash gewesen, da man der Familie hierdurch eine serbenfreundliche Gesinnung unterstellt hätte. Auch hätten die die Familie bedrohenden Albaner von der Zweitbeschwerdeführerin verlangt, amtliche Stempel ausgestellt zu bekommen. Sie hätten die Vorfälle mangels Vertrauen in die örtliche Polizei nicht gemeldet.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.11.2006 wurden die Asylanträge abgewiesen und unter einem festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo zulässig sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation unglaubwürdig seien
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008 wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in einer Gesamtschau das Vorbringen als unglaubwürdig darstellen würde.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008 wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in einer Gesamtschau das Vorbringen als unglaubwürdig darstellen würde.
Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zlen. 2008/01/0226 bis 0229-7, wurde die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer abgelehnt.
Am 13.04.2010 wurden die Beschwerdeführer über ihren Abschiebetermin am darauffolgenden Tag in Kenntnis gesetzt und die Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Im Zuge der Festnahme nahm die Zweitbeschwerdeführerin in Selbstmordabsicht Tabletten ein und wurde in die Landes-Nervenklinik XXXX eingeliefert. Von der Abschiebung wurde Abstand genommen.Am 13.04.2010 wurden die Beschwerdeführer über ihren Abschiebetermin am darauffolgenden Tag in Kenntnis gesetzt und die Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Im Zuge der Festnahme nahm die Zweitbeschwerdeführerin in Selbstmordabsicht Tabletten ein und wurde in die Landes-Nervenklinik römisch 40 eingeliefert. Von der Abschiebung wurde Abstand genommen.
Das zweite (verfahrensgegenständliche ) Asylverfahren :
Am 18.04.2010 stellten die Beschwerdeführer gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in an, die neuen Anträge gestellt zu haben, da sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin seit der Erstantragstellung sehr verschlechtert habe. Sie sei vor Sylvester 2009 zwei Wochen im XXXXKrankenhaus gewesen. Seit Jänner 2010 befände sie sich in ärztlicher Behandlung. Seit Dienstag voriger Woche befände sie sich wieder in der geschlossenen Abteilung. Am 14.04.2010 hätten die Beschwerdeführer ihren Abschiebetermin gehabt, welcher aufgrund des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin aufgehoben worden sei. Der neue Grund der Antragstellung sei der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin. Es werde befürchtet, dass diese im Kosovo nicht behandelt werden könne. Ansonsten wären noch die gleichen Gründe aufrecht, die die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Asylantragstellung im Jahr 2005 angegeben hätten. Die Fluchtgründe würden auch für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung B 10 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 10.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung B 10 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
Die vorliegenden Folgeanträge wurden am 18.04.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
Gegen die Beschwerdeführer bestehen nach den Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008 aufrechte Ausweisungen.
Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Erstbeschwerdeführer die Frage nach einer zwischenzeitlichen Änderung der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bejaht ("Ich stelle den neuen Asylantrag für mich und meine Kinder deshalb, weil sich der Gesundheitszustand meiner Ehegattin seit der Erstantragstellung sehr verschlechtert hat. Sie war vor Sylvester 2009 zwei Wochen im XXXXKrankenhaus. Sie befindet sich seit Jänner 2010 seit 9 Wochen in ärztlicher Behandlung im gleichen Krankenhaus. Seit Dienstag voriger Woche befindet sie sich wieder in diesem Krankenhaus in einer geschlossenen Abteilung.")
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor: "An eine Rückkehr will ich
überhaupt nicht denken. Sehr oft denke ich nach, nachdem ich im
Dezember einen Selbstmordversuch gemacht habe. ... Ich habe viele
Schlaftabletten Tritico genommen. Im April habe ich wieder einen
Selbstmordversuch gemacht. Da habe ich ebenfalls Tabletten Cipalax
genommen. ... Im Krankenhaus habe ich ein Elektrokabel genommen und
es um meinen Hals gelegt und zusammengezogen. Die Polizisten waren dabei noch da und haben auf mich aufgepasst."
Dazu wurden von den beiden 29 Dokumente, darunter einige ärztliche Bestätigungen, dem Bundesasylamt vorgelegt.
Mit diesem neuen Vorbringen setzte sich die belangte Behörde überhaupt nicht und mit den im zweiten Verfahren neu vorgelegten Beweismitteln nur zum Teil auseinander. Dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin seit dem Vorverfahren ergibt, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellt, kann wohl im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach § 12a AsylG nicht ohne weiteres festgestellt werden. Zwar hindern psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen (Hinweis Entscheidung EGMR 7. November 2006, Applno 4701/05, Ayegh gg. Schweden), allerdings sind diesbezügliche Feststellungen dem Bescheid nicht zu entnehmen.Mit diesem neuen Vorbringen setzte sich die belangte Behörde überhaupt nicht und mit den im zweiten Verfahren neu vorgelegten Beweismitteln nur zum Teil auseinander. Dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin seit dem Vorverfahren ergibt, wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellt, kann wohl im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Paragraph 12 a, AsylG nicht ohne weiteres festgestellt werden. Zwar hindern psychische Probleme des Betroffenen (bis hin zu Selbstmordabsichten für den Fall einer Abschiebung) nach der Judikatur des EGMR die Staaten nicht generell daran, Abschiebungen vorzunehmen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass dabei konkrete Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen entsprechend zu betreuen (Hinweis Entscheidung EGMR 7. November 2006, Applno 4701/05, Ayegh gg. Schweden), allerdings sind diesbezügliche Feststellungen dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides den Beschwerdeführern faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides den Beschwerdeführern faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
30.06.2010