Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
D14 250553-3/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 09 02.763-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2010, FZ. 09 02.763-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem vorangehend ein Antrag vom 12.04.2002 mit Bescheid vom 05.08.2002 inhaltlich negativ beschieden worden war und zudem ein weiterer Antrag vom 17.05.2004 (nach Rückkehr aus der Schweiz) mit einer Entscheidung gemäß § 4 AsylG 1997 zurückgewiesen worden war (zuletzt Beschluss des VwGH vom 07.05.2008).römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem vorangehend ein Antrag vom 12.04.2002 mit Bescheid vom 05.08.2002 inhaltlich negativ beschieden worden war und zudem ein weiterer Antrag vom 17.05.2004 (nach Rückkehr aus der Schweiz) mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 4, AsylG 1997 zurückgewiesen worden war (zuletzt Beschluss des VwGH vom 07.05.2008).
Mit Bescheid vom 23.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 23.04.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - iSe Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Im vorliegenden Fall wurden in der Beschwerde Gefahren im Zusammenhang mit der erst im Jahr 2007 erfolgten Ausreise der Schwester und somit Gefahren im Zusammenhang mit Entführungen und Lösegelderpressungen in Tschetschenien vorgebracht. Die gerügte Grundrechtsverletzung erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen. Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Art. 3 bzw. 8 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kann aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.3. Im vorliegenden Fall wurden in der Beschwerde Gefahren im Zusammenhang mit der erst im Jahr 2007 erfolgten Ausreise der Schwester und somit Gefahren im Zusammenhang mit Entführungen und Lösegelderpressungen in Tschetschenien vorgebracht. Die gerügte Grundrechtsverletzung erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen. Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Artikel 3, bzw. 8 EMRK bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kann aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
18.06.2010