TE AsylGH Beschluss 2010/5/17 D10 305964-2/2010

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Veröffentlicht am 17.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D10 305964-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. 10 02.964-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2010, Zl. 10 02.964-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als rechtmäßig.

Text

B eg r ü n d u n g:

Die betroffene Partei, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seiner Mutter und vier Brüdern unter Umgehung der Grenzkontrollen 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 14. September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Ihr Begehren begründete die durch ihre Mutter vertretene betroffene Partei im Wesentlichen mit behauptetem Engagement ihrer Halbbrüder XXXX und XXXX im oder für den tschetschenischen Widerstand. Aufgrund dieser Betätigung bzw. Unterstützung seien ab dem Jahre 2000 "fast jede Nacht" unbekannte Maskierte erschienen, hätten die Tür zu ihrer Wohnung eingetreten und dieselbe nach den beiden Halbbrüdern durchsucht. Auch sei XXXX von russischen Einheiten 2003 festgenommen und verschleppt worden. Erst nach zwei Monaten sei es gelungen, diesen freizukaufen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe die Familie daraufhin den Herkunftsstaat verlassen.Ihr Begehren begründete die durch ihre Mutter vertretene betroffene Partei im Wesentlichen mit behauptetem Engagement ihrer Halbbrüder römisch 40 und römisch 40 im oder für den tschetschenischen Widerstand. Aufgrund dieser Betätigung bzw. Unterstützung seien ab dem Jahre 2000 "fast jede Nacht" unbekannte Maskierte erschienen, hätten die Tür zu ihrer Wohnung eingetreten und dieselbe nach den beiden Halbbrüdern durchsucht. Auch sei römisch 40 von russischen Einheiten 2003 festgenommen und verschleppt worden. Erst nach zwei Monaten sei es gelungen, diesen freizukaufen. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe die Familie daraufhin den Herkunftsstaat verlassen.

Mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.614-BAL, wurde der vorzitierte Asylantrag der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben der Mutter der betroffenen Partei erwiesen sich als widersprüchlich, nicht glaubwürdig und insbesondere als zu den Angaben der zuvor angeführten Söhne im Widerspruch stehend. Darüber hinaus lasse sich weder aus dem Vorbringen der Mutter der betroffenen Partei noch aus dem Amtswissen ableiten, dass die betroffene Partei selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.614-BAL, wurde der vorzitierte Asylantrag der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben der Mutter der betroffenen Partei erwiesen sich als widersprüchlich, nicht glaubwürdig und insbesondere als zu den Angaben der zuvor angeführten Söhne im Widerspruch stehend. Darüber hinaus lasse sich weder aus dem Vorbringen der Mutter der betroffenen Partei noch aus dem Amtswissen ableiten, dass die betroffene Partei selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Ebenfalls mit Bescheiden der Asylbehörde vom 11. September 2006 wurden auch die Asylanträge der Mutter sowie dreier Brüder der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurden dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Aufgrund vorliegender Erkrankung erklärte die Asylbehörde lediglich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat für nicht zulässig.Ebenfalls mit Bescheiden der Asylbehörde vom 11. September 2006 wurden auch die Asylanträge der Mutter sowie dreier Brüder der betroffenen Partei abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurden dieselben aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Aufgrund vorliegender Erkrankung erklärte die Asylbehörde lediglich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 in den Herkunftsstaat für nicht zulässig.

Laut Mitteilung der International Organization for Migration vom 9. Februar 2007 sind XXXX und XXXX am 8. Februar 2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb deren sich im Berufungsstadium befindliches Asylverfahren als gegenstandlos abzulegen war.Laut Mitteilung der International Organization for Migration vom 9. Februar 2007 sind römisch 40 und römisch 40 am 8. Februar 2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb deren sich im Berufungsstadium befindliches Asylverfahren als gegenstandlos abzulegen war.

Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.964-1/2008-20E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen die oben angeführte Erledigung der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.614-BAL, erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Wie die Asylbehörde stellte auch der Asylgerichtshof fest, dass sich das Vorbringen der Mutter der betroffenen Partei in den Einvernahmen als widersprüchlich und nicht glaubhaft bzw. insbesondere zu den Angaben der beiden ältesten Söhne in Widerspruch stehend erwiesen habe. Im Übrigen verwies der Asylgerichtshof auf sein im Erstverfahren der Mutter ergangenes Erkenntnis vom 16. März 2010, E5 305.961-1/2008-25E.Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.964-1/2008-20E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen die oben angeführte Erledigung der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.614-BAL, erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Wie die Asylbehörde stellte auch der Asylgerichtshof fest, dass sich das Vorbringen der Mutter der betroffenen Partei in den Einvernahmen als widersprüchlich und nicht glaubhaft bzw. insbesondere zu den Angaben der beiden ältesten Söhne in Widerspruch stehend erwiesen habe. Im Übrigen verwies der Asylgerichtshof auf sein im Erstverfahren der Mutter ergangenes Erkenntnis vom 16. März 2010, E5 305.961-1/2008-25E.

In letztzitierten Erkenntnis unterstrich der Asylgerichtshof auch den Umstand, dass die beiden - angeblich im oder für den Widerstand tätig gewordenen - Halbbrüder des Betroffenen bereits 5 Monate nach Asylantragstellung am 3. Februar 2005 (Asylantragstellung 14. September 2004, Bescheide des Bundesasylamtes am 11. September 2006) eine Erklärung abgegeben haben, wonach sie beabsichtigten freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und letztlich 2007 auch zurückgekehrt sind, wobei der älteste Halbbruder des Betroffenen sich zu diesem Schritt entschlossen habe, obwohl, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für unzulässig erklärt worden war.

Am 6. April 2010 stellte die betroffene Partei schließlich den hier maßgeblichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Betroffene aus, er habe das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen. Seine beiden Halbbrüder XXXX und XXXX seien vor circa drei Jahren aus Österreich ausgereist. Seither fehle von diesen jede Spur und seien diese verschleppt worden. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er wegen der seinerzeitigen kämpferischen Aktivitäten seiner Halbbrüder sicherlich ebenfalls verschleppt und getötet werden. Er habe sich in Österreich derart eingelebt, dass er sich eine Rückkehr einfach nicht vorstellen könne. Auch habe er eine "österreichische Freundin". Zur Änderung der Fluchtgründe befragt, erklärte der Betroffene weiters, er sei als Kind nach Österreich gekommen, inzwischen erwachsen und die Gefahr verschleppt und verfolgt zu werden daher gegeben.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Betroffene aus, er habe das österreichische Bundesgebiet seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht verlassen. Seine beiden Halbbrüder römisch 40 und römisch 40 seien vor circa drei Jahren aus Österreich ausgereist. Seither fehle von diesen jede Spur und seien diese verschleppt worden. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er wegen der seinerzeitigen kämpferischen Aktivitäten seiner Halbbrüder sicherlich ebenfalls verschleppt und getötet werden. Er habe sich in Österreich derart eingelebt, dass er sich eine Rückkehr einfach nicht vorstellen könne. Auch habe er eine "österreichische Freundin". Zur Änderung der Fluchtgründe befragt, erklärte der Betroffene weiters, er sei als Kind nach Österreich gekommen, inzwischen erwachsen und die Gefahr verschleppt und verfolgt zu werden daher gegeben.

Mittels ausgefolgter Verfahrensandordnung wurde der betroffenen Partei seitens der Asylbehörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Asylantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde die betroffene Partei verpflichtet, sich alle 5 Tage, beginnend mit 15. April 2010 bei der Polizeiinspektion Gmünd zu melden. Abschließend wurde die betroffene Partei schriftlich auf die bevorstehende Rechtsberatung hingewiesen.

Gelegentlich der Stellung seines (Asyl)Folgeantrages am 12. April 2010 brachte der jüngste Bruder des Betroffenen, XXXX, eine DIN A4-Fotokopie zu Vorlage, auf der zwei auf den Namen von XXXX und XXXX ausgestellte "Vorladungen für das Erscheinen zu einem Verhör" (Vorladungstag: XXXX, Ausfolgungsdatum an eine dritte Person: XXXX) abgebildet erscheinen. Diesbezüglich führte XXXX aus, die Fotokopie sei ihm von einem Onkel vor ca. zwei Wochen auf dem Postwege übermittelt worden. Das Kuvert dazu habe man ("haben wir") aber weggeworfen.Gelegentlich der Stellung seines (Asyl)Folgeantrages am 12. April 2010 brachte der jüngste Bruder des Betroffenen, römisch 40 , eine DIN A4-Fotokopie zu Vorlage, auf der zwei auf den Namen von römisch 40 und römisch 40 ausgestellte "Vorladungen für das Erscheinen zu einem Verhör" (Vorladungstag: römisch 40 , Ausfolgungsdatum an eine dritte Person: römisch 40 ) abgebildet erscheinen. Diesbezüglich führte römisch 40 aus, die Fotokopie sei ihm von einem Onkel vor ca. zwei Wochen auf dem Postwege übermittelt worden. Das Kuvert dazu habe man ("haben wir") aber weggeworfen.

Bei ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor Organen der Asylbehörde am 27. April 2010 erklärten der Betroffene und seine Brüder wiederum, sie befürchteten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ihren beiden älteren (Halb)Brüdern befragt und verschleppt zu werden. Diese Befürchtungen bestünden seit der Abreise der Halbbrüder aus Österreich. Zu der seitens seines Bruders XXXX am 12. April 2010 beigebrachten Fotokopie zweier Ladungen erklärte XXXX, diese Fotokopie sei von einem Onkel per E-Mail an einen Bekannten übermittelt und ihm von diesem übergeben worden. Die Fotokopie werde zum Beweis vorgelegt, dass die beiden ältesten (Halb)Brüder tatsächlich gesucht würden.Bei ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme vor Organen der Asylbehörde am 27. April 2010 erklärten der Betroffene und seine Brüder wiederum, sie befürchteten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ihren beiden älteren (Halb)Brüdern befragt und verschleppt zu werden. Diese Befürchtungen bestünden seit der Abreise der Halbbrüder aus Österreich. Zu der seitens seines Bruders römisch 40 am 12. April 2010 beigebrachten Fotokopie zweier Ladungen erklärte römisch 40 , diese Fotokopie sei von einem Onkel per E-Mail an einen Bekannten übermittelt und ihm von diesem übergeben worden. Die Fotokopie werde zum Beweis vorgelegt, dass die beiden ältesten (Halb)Brüder tatsächlich gesucht würden.

Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 27. April 2010 verfügte das Bundesasylamt schließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grundlage der Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 27. April 2010 verfügte das Bundesasylamt schließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.

Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakte langten am 3. Mai 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen der Verwaltungsakten in Kenntnis gesetzt.

Mit Aktenvermerk vom 5. Mai 2010 hielt der Asylgerichtshof das Ergebnis seiner Grobprüfung im gegenständlichen Verfahren fest, und erklärte, die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwiesen sich als erfüllt.Mit Aktenvermerk vom 5. Mai 2010 hielt der Asylgerichtshof das Ergebnis seiner Grobprüfung im gegenständlichen Verfahren fest, und erklärte, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erwiesen sich als erfüllt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Daraus folgt, dass der am 6. April 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) zu führen ist und auf dieses Verfahren auch die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, Anwendung finden.Daraus folgt, dass der am 6. April 2010 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) zu führen ist und auf dieses Verfahren auch die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Anwendung finden.

Gemäß Art. 129c B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a durch Einzelrichter.Gemäß Artikel 129 c, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, durch Einzelrichter.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 (d.h. im Falle einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG 2005) vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, (d.h. im Falle einer Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG 2005) vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn

gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Damit wird verhindert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben (Vgl. hiezu ErläutRV 88 BlgNR XXIV. GP).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Damit wird verhindert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben (Vgl. hiezu ErläutRV 88 BlgNR römisch 24 . GP).

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Gegenständlicher Verwaltungsakt ist bei der gezeichneten Gerichtsabteilung am 3. Mai 2010 eingelangt, die Entscheidung erfolgt daher binnen offener Frist.

Wie bereits im Sachverhalt angeführt, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.614-BAL, der Erstantrag der betroffenen Partei (auf Gewährung von Asyl) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.964-1/2008-20E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Wie bereits im Sachverhalt angeführt, wurde mit Bescheid der Asylbehörde vom 11. September 2006, Zl. 04 18.614-BAL, der Erstantrag der betroffenen Partei (auf Gewährung von Asyl) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde die betroffene Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit am 19. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.964-1/2008-20E, wurde die seitens der betroffenen Partei gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2007 sowie 29. September 2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die betroffene Partei ist zu Folge ihres eigenen Vorbringens seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 weder aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, noch wären seit einer derartigen Ausreise gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 18 Monate vergangen. Daraus folgt aber, dass gegenwärtig eine aufrechte Ausweisung der betroffenen Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt.Die betroffene Partei ist zu Folge ihres eigenen Vorbringens seit Ergehen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 weder aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, noch wären seit einer derartigen Ausreise gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate vergangen. Daraus folgt aber, dass gegenwärtig eine aufrechte Ausweisung der betroffenen Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt.

Bereits im Erstverfahren hat die betroffene Partei (vertreten durch ihre Mutter) ihre Angst vor asylrelevanter Verfolgung mit der behaupteten Betätigung ihrer beiden oben angeführten Halbbrüder im oder für den tschetschenischen Widerstand begründet. Diese beiden Halbbrüder sind aber zwischenzeitlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und wurde das diesbezüglich von der Mutter des Betroffenen erstattete Fluchtvorbringen aufgrund entsprechender Widersprüche als nicht glaubhaft festgestellt.

Die Mutter der betroffenen Partei hat nach der Rückkehr der beiden ältesten Söhne bereits im Erstverfahren vorgebracht, dass deren Aufenthaltsort seither nicht mehr bekannt sei und mit einer erneuten Betätigung im Widerstand gemutmaßt. Ebenfalls bereits im Erstverfahren wurde diesbezüglich festgestellt, dass für eine Betätigung der Halbbrüder im Widerstand (nach erfolgter Rückkehr) keinerlei Anhaltspunkte vorlägen.

Im zweiten Asylverfahren hat die betroffene Partei im Wesentlichen nunmehr erneut darauf hingewiesen, dass ihre ältesten Halbbrüder im Herkunftsstaat wegen früherer Betätigung im Widerstand gesucht würden, sich wahrscheinlich wieder im Widerstand betätigt hätten und sie seit deren Rückkehr ohne Nachricht sei (diese verschwunden seien). Die betroffene Partei hat des Weiteren ins Treffen geführt, sie fürchte im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu den beiden älteren Brüdern befragt und verschleppt zu werden. Diese Befürchtungen bestünden bereits seit der Ausreise der besagten Halbbrüder. Aus diesen Ausführungen folgt aber, dass die betroffene Partei im gegenständlichen Asylverfahren kein neues Vorbringen erstattet und somit auch keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes geltend gemacht hat.

Was den Einwand des seit der Ausreise aus dem Herkunftsstaat vorangeschrittenen (erwachsenen) Alters betrifft, so genügt der Hinweis, dass seit Ergehen des rechtskräftigen Erkenntnisses im Erstverfahren gerade einmal knapp zwei Monate vergangen sind und von einer wesentlichen Änderung des der seinerzeitigen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes ebenso nicht auszugehen ist.

Der gegenständliche Folgeantrag wird daher aus diesen Gründen voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Der gegenständliche Folgeantrag wird daher aus diesen Gründen voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der jüngste Bruder der betroffenen Partei, XXXX, zur Untermauerung des Vorbringens, dass seine (Halb)Brüder im Herkunftsstaat gesucht würden, die Kopie zweier "Vorladungen" für dieselben zur Vernehmung durch russische Behörden am XXXX vorgelegt hat und seine Befürchtung geäußert hat, er und seine in Österreich verbliebenen Brüder könnten von russischen Behörden vorgeladen und zu den beiden ältesten (Halb)brüdern befragt werden.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der jüngste Bruder der betroffenen Partei, römisch 40 , zur Untermauerung des Vorbringens, dass seine (Halb)Brüder im Herkunftsstaat gesucht würden, die Kopie zweier "Vorladungen" für dieselben zur Vernehmung durch russische Behörden am römisch 40 vorgelegt hat und seine Befürchtung geäußert hat, er und seine in Österreich verbliebenen Brüder könnten von russischen Behörden vorgeladen und zu den beiden ältesten (Halb)brüdern befragt werden.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die in Rede stehenden "Schriftstücke" nicht die betroffene Partei, die im Übrigen einen anderen Familiennamen als ihre Halbbrüder führt, selbst betreffen. Ferner geht aus den Kopien der unmittelbare Grund für die "Ladungen" nicht hervor, sodass diese selbst, wenn man deren Echtheit annehmen wollte, nicht geeignet sind, die im Erstverfahren festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Ferner betreffen die Dokumente Sachverhalte, die bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens verwirklicht worden sind.

Dessen ungeachtet, handelt es sich bei den vorgelegten "Dokumenten" auch nur um Xeroxkopien, die einer Echtheitsprüfung nicht zugänglich sind und deren Übermittlung an die Familie der betroffenen Partei zudem widersprüchlich geschildert worden ist. So führte der jüngste Bruder der betroffenen Partei, XXXX, am 12. April 2010 zunächst ins Treffen, dass die (die zwei Ladungen beinhaltende) Kopie von einem Onkel auf dem Postwege übermittelt worden sei, das zugehörige Kuvert habe man aber weggeworfen. Am 27. April 2010 erklärte XXXX, ein Bruder des Betroffenen, aber, die Kopie der Ladungen sei von seinem Onkel per Email an einen Bekannten übermittelt worden, der sie ihm weitergegeben habe.Dessen ungeachtet, handelt es sich bei den vorgelegten "Dokumenten" auch nur um Xeroxkopien, die einer Echtheitsprüfung nicht zugänglich sind und deren Übermittlung an die Familie der betroffenen Partei zudem widersprüchlich geschildert worden ist. So führte der jüngste Bruder der betroffenen Partei, römisch 40 , am 12. April 2010 zunächst ins Treffen, dass die (die zwei Ladungen beinhaltende) Kopie von einem Onkel auf dem Postwege übermittelt worden sei, das zugehörige Kuvert habe man aber weggeworfen. Am 27. April 2010 erklärte römisch 40 , ein Bruder des Betroffenen, aber, die Kopie der Ladungen sei von seinem Onkel per Email an einen Bekannten übermittelt worden, der sie ihm weitergegeben habe.

Was die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 3 betrifft so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an dieser Stelle festzuhalten, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 nicht einmal zwei Monate vergangen sind und keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet.Was die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, betrifft so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an dieser Stelle festzuhalten, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 nicht einmal zwei Monate vergangen sind und keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet.

Im Hinblick auf die konkrete Situation betroffenen Partei bleibt festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, denen zu Folge der betroffenen Partei im Herkunftsstaat die Todesstrafe drohen würde. Auch bestehen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen und wurden solche auch von der betroffnen Partei im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

Was die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 3 betrifft so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an dieser Stelle festzuhalten, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 nicht einmal zwei Monate vergangen sind und keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet.Was die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, betrifft so ist hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an dieser Stelle festzuhalten, dass seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 nicht einmal zwei Monate vergangen sind und keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung der allgemeinen - einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als nicht entgegenstehend festgestellten - Situation im Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien vorliegen. Eine solche wurde auch von der betroffenen Partei nicht behauptet.

Im Hinblick auf die konkrete Situation betroffenen Partei bleibt festzustellen, dass keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, denen zu Folge der betroffenen Partei im Herkunftsstaat die Todesstrafe drohen würde. Auch bestehen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen und wurden solche auch von der betroffnen Partei im gegenständlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

Auch eine hier maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens des Betroffenen seit Ergehen des mehrfach zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010, E5 305.964-1/2008-20E, liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Integration der betroffenen Partei sei lediglich darauf hingewiesen, dass seit Ergehen des letztzitierten Erkenntnisses nur rund zwei Monate vergangen sind, und dieser Zeitraum für sich allein nicht ausreichend ist, eine Änderung des hierfür maßgeblichen Sachverhaltes aufzuzeigen.

Was die vom Betroffenen behauptete Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin anbelangt ("Freundin"), so bleibt zunächst zu bemerken, dass die betroffene Partei dieses ihr Vorbringen in keinster Weise weitergehend substantiiert hat. Darauf hinzuweisen ist aber, dass, sofern die vom Betroffenen monierte Beziehung bereits vor Ergehen des rechtskräftigem Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16. März 2010 bestanden hat, die betroffene Partei keinen Sachverhalt vorgebracht hat, der nach Ergehen des vorzitierten Erkenntnisses neu entstanden wäre. Ist die Beziehung des Betroffenen hingegen erst nach Ergehen des zitierten Erkenntnisses "entstanden", so kann diesbezüglich aufgrund der kurzen Dauer des Bestehens der Beziehung von einem hinreichend intensiven Privat- bzw. Familienleben jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Weitere Hinweise, die auf eine sonstige Änderung im Privat- oder Familienleben schließen ließen, sind nicht gegeben.

Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.Sohin liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der betroffenen Partei in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht vor.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a Abs.2 Z. 1 bis 3 sohin als im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehend.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erweist sich aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sohin als im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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