TE AsylGH Beschluss 2010/5/18 S15 317239-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2010
beobachten
merken

Spruch

S15 317.239-3/2009/2Z

S15 317.240-3/2009/2Z

S15 317.243-3/2009/2Z

S15 317.242-3/2009/2Z

S15 317.241-3/2009/2Z

S15 413.139-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX alias XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) des mj. XXXX, 6.) XXXX, 3.-6. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 und vom 20.04.2010, Zlen: 09 09.305-EAST West (ad. 1.), 09 09.307-EAST West (ad. 2.), 09 09.314-EAST West (ad. 3.), 09 09.313-EAST West (ad. 4.), 09 09.311-EAST West (ad. 5), vom 20.04.2010 Zl: 10 02.561-EAST West (ad. 6) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 alias römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) der mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) des mj. römisch 40 , 6.) römisch 40 , 3.-6. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 und vom 20.04.2010, Zlen: 09 09.305-EAST West (ad. 1.), 09 09.307-EAST West (ad. 2.), 09 09.314-EAST West (ad. 3.), 09 09.313-EAST West (ad. 4.), 09 09.311-EAST West (ad. 5), vom 20.04.2010 Zl: 10 02.561-EAST West (ad. 6) beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß 16 Abs. 1 lit. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (1. -5.) bzw. Art 4 Abs 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (ad. 6.) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1. Mit den oben bezeichneten Bescheiden des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß 16 Absatz eins, Litera e, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (1. -5.) bzw. Artikel 4, Absatz 3, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, (ad. 6.) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

4. Die Beschwerde langte am 11.05.2010 beim Asylgerichtshof ein. Eine Zustimmung Polens zur Übernahme nach Dublin-Verordnung ist bei der Erstbehörde eingelangt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm. - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155;Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anmerkung - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155;

Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K 8 zu § 38 AsylG 20052005, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K 8 zu Paragraph 38, AsylG 20052005, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005", Migralex 2/06, 69f).

2. Die zur Verfügung stehende Aktenlage bedarf noch einer näheren Überprüfung.

3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten