Norm
AVG §66 Abs4Spruch
E2 411.331-2/2010-5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, FZ. 08 11.984-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, FZ. 08 11.984-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2009/135 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, BGBl. 1991/51 (WV) in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/135 in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 28.11.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 11.01.2010, FZ. 08 11.984-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. (Spruchpunkt III).2. Mit Bescheid vom 11.01.2010, FZ. 08 11.984-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. (Spruchpunkt römisch drei).
3. Dieser Bescheid wurde von den vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Vertreter XXXX am 13.01.2010 übernommen und damit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt.3. Dieser Bescheid wurde von den vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Vertreter römisch 40 am 13.01.2010 übernommen und damit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010.
5. Die Beschwerde vom 28.01.2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 22.02.2010, GZ E2 411.331-1/2010-5E, gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.5. Die Beschwerde vom 28.01.2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 22.02.2010, GZ E2 411.331-1/2010-5E, gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 16.02.2010 wurde vom Vertreter des BF der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerde (gemeint: gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, welche am 28.01.2010 per Fax beim Bundesasylamt eingebracht wurde) durch einen Irrtum des Vertreters des BF nicht rechtzeitig eingebracht worden wäre. Dies sei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründe. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge nach § 71 Abs. 2 AVG fristgerecht, da er binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich des Irrtums, eingebracht werde. Eine Begründung, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig sei, enthält der Schriftsatz nicht.6. Mit Schriftsatz vom 16.02.2010 wurde vom Vertreter des BF der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Beschwerde (gemeint: gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, welche am 28.01.2010 per Fax beim Bundesasylamt eingebracht wurde) durch einen Irrtum des Vertreters des BF nicht rechtzeitig eingebracht worden wäre. Dies sei ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründe. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG fristgerecht, da er binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich des Irrtums, eingebracht werde. Eine Begründung, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig sei, enthält der Schriftsatz nicht.
7. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2010 nach Einvernahme des Vertreters des BF als Zeugen mit Bescheid vom 29.03.2010 gem. § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden war und deshalb als verspätet zurückzuweisen ist, zumal der BF bereits mit Einbringung der Beschwerde gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid Kenntnis vom Irrtum gehabt hatte.7. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2010 nach Einvernahme des Vertreters des BF als Zeugen mit Bescheid vom 29.03.2010 gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden war und deshalb als verspätet zurückzuweisen ist, zumal der BF bereits mit Einbringung der Beschwerde gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid Kenntnis vom Irrtum gehabt hatte.
8. Mit Schreiben der IOM (International Organization for Migration) vom 08.04.2010 an das Bundesministerium für Inneres wurde bestätigt, dass der BF am 07.04.2010 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
9. Mit Schriftsatz vom 13.04.2010 brachte der ausgewiesene Vertreter des BF Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 ein. Die Beschwerde ist wortgleich wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet. Weitere Ausführungen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingebracht worden sein soll, enthält die Beschwerde nicht.
10. Mit Schreiben vom 26.04.2010 wurde seitens des Asylgerichtshofes dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Bescheidbegründung mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine begründenden Ausführungen dazu enthält, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach Ablauf der 2-wöchigen Einbringungsfrist eingebracht wurde und der Beschwerdevertreter aufgefordert, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdevertreter am 27.04.2010 mit RSa-Brief gegen eigenhändige Unterschrift persönlich zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des dem Asylgerichtshof gegenständlich vorliegenden Verfahrensaktes.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senats:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Da es sich darüber hinaus nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt, sondern um eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Da es sich darüber hinaus nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst handelt, sondern um eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
3. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen des AVG waren gemäß Art 23 AsylGHG idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen des AVG waren gemäß Artikel 23, AsylGHG idgF mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
4. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Einbringung:
4.1. Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.4.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Der BF (bzw. dessen ausgewiesener Vertreter) hatte spätestens mit Einbringung der Beschwerde gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010 Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses, nämlich des Irrtums, auf den sich der Vertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht. Die genannte Beschwerde wurde am 28.01.2010 beim Bundesasylamt eingebracht. Somit endet die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 2 AVG konkret am 11.02.2010. Der gegenständliche Antrag wurde jedoch erst am 17.02.2010 beim Bundesasylamt eingebracht.Der BF (bzw. dessen ausgewiesener Vertreter) hatte spätestens mit Einbringung der Beschwerde gegen den inhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010 Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses, nämlich des Irrtums, auf den sich der Vertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht. Die genannte Beschwerde wurde am 28.01.2010 beim Bundesasylamt eingebracht. Somit endet die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG konkret am 11.02.2010. Der gegenständliche Antrag wurde jedoch erst am 17.02.2010 beim Bundesasylamt eingebracht.
Der Beschwerdevertreter hat weder in seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem Bundesasylamt am 19.03.2010 noch im Beschwerdeschriftsatz noch innerhalb der vom Asylgerichtshof gewährten Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gem. 45 Abs. 3 AVG Stellung zur rechtsrichtigen Ansicht des Bundesasylamtes genommen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht wurde.Der Beschwerdevertreter hat weder in seiner zeugenschaftlichen Aussage vor dem Bundesasylamt am 19.03.2010 noch im Beschwerdeschriftsatz noch innerhalb der vom Asylgerichtshof gewährten Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gem. 45 Absatz 3, AVG Stellung zur rechtsrichtigen Ansicht des Bundesasylamtes genommen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet eingebracht wurde.
Somit erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesasylamt zu Recht und war die dagegen eingebrachte Beschwerde abzuweisen.
Schlagworte
Fristversäumung, Irrtum, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
14.06.2010