TE AsylGH Beschluss 2010/5/19 S13 413146-1/2010

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Veröffentlicht am 19.05.2010
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Spruch

S13 413.146-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 07.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 21).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des Bezirkspolizeikommandos für Baden, PI Traiskirchen EAST, einvernommen (AS 17).

Die Eurodac-Abfrage vom 08.11.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.06.2009 in Ungarn (BAH Debrecen) einen Asylantrag gestellt hatte.

Das Bundesasylamt vernahm den Beschwerdeführer am 14.12.2009, am 29.01.2010 und am 15.04.2010 niederschriftlich ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Ungarn durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Anpassungsstörung und Mutismus. Es hätten sich aber keine schweren Krankheiten oder eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken könnte.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Ungarn durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Anpassungsstörung und Mutismus. Es hätten sich aber keine schweren Krankheiten oder eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken könnte.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 12.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Hinweisen auf psychische Beeinträchtigungen nachzugehen und entsprechende Ermittlungen anzustellen.

Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 135/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.11.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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