Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B4 413.234-1/2010/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Vorsitzenden über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2010, Zl. 10 03.290-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Vorsitzenden über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.4.2010, Zl. 10 03.290-BAT, beschlossen:
Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.4.2010 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.4.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Dieser Bescheid wurde mit einem fristgerecht an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gefaxten Schriftsatz in Beschwerde gezogen. Dieser umfasste - wie sich aus der Telefax-Sendezeile ergibt - 14 Seiten; der vom Bundesasylamt dem Asylgerichthof vorgelegte Verwaltungsakt enthält jedoch nur zehn Seiten des Schriftsatzes; die vier übrigen Seiten dürften bei der Übermittlung der Beschwerde von der Erstaufnahmestelle Ost an die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes in Verstoß geraten sein (vgl. den Aktenvermerk vom 18.5.2010). In der Folge wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, umgehend die vollständige Beschwerde dem Asylgerichtshof zu übermitteln; dies wurde auch zugesagt, ist bislang aber nicht erfolgt.2. Dieser Bescheid wurde mit einem fristgerecht an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gefaxten Schriftsatz in Beschwerde gezogen. Dieser umfasste - wie sich aus der Telefax-Sendezeile ergibt - 14 Seiten; der vom Bundesasylamt dem Asylgerichthof vorgelegte Verwaltungsakt enthält jedoch nur zehn Seiten des Schriftsatzes; die vier übrigen Seiten dürften bei der Übermittlung der Beschwerde von der Erstaufnahmestelle Ost an die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes in Verstoß geraten sein vergleiche den Aktenvermerk vom 18.5.2010). In der Folge wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, umgehend die vollständige Beschwerde dem Asylgerichtshof zu übermitteln; dies wurde auch zugesagt, ist bislang aber nicht erfolgt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.
Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
3. Im vorliegenden Fall werden (wie dem vorliegenden Teil der Beschwerde entnommen werden kann) u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Art. 3 und 8 EMRK fallen. In Hinblick auf die nicht vollständige Übermittlung der Beschwerde kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von § 38 Abs. 2 AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Kosovo einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wäre.3. Im vorliegenden Fall werden (wie dem vorliegenden Teil der Beschwerde entnommen werden kann) u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Artikel 3 und 8 EMRK fallen. In Hinblick auf die nicht vollständige Übermittlung der Beschwerde kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von Paragraph 38, Absatz 2, AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Kosovo einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wäre.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
08.07.2010