Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B11 203.365-4/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010, Zl. 10 03.390-EAST-West, beschlossen:
Gemäß § 12 a Abs. 2 i.V.m. § 41 a des Asylgesetzes 2005 i.d.F. BG BGBl. I 135/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 23. März 1998 erstmalig die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer begründete seinen damaligen Antrag dahingehend, dass er Repressalien sowie eine ethnisch motivierte und der BR Jugoslawien zuzurechnende Verfolgung im Kosovo befürchte. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1998, Zl. 98 02.073-BAS gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 AslyG 1997 i.V.m. § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2002, Zl. 203.365/1-XII/36/98 in beiden Spruchpunkten abgewiesen. Eine Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Zl. 2002/01/0073-7, mit Beschluss der Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 abgelehnt.Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 23. März 1998 erstmalig die Gewährung von Asyl. Der Beschwerdeführer begründete seinen damaligen Antrag dahingehend, dass er Repressalien sowie eine ethnisch motivierte und der BR Jugoslawien zuzurechnende Verfolgung im Kosovo befürchte. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. September 1998, Zl. 98 02.073-BAS gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AslyG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die autonome Provinz Kosovo der Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2002, Zl. 203.365/1-XII/36/98 in beiden Spruchpunkten abgewiesen. Eine Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter Zl. 2002/01/0073-7, mit Beschluss der Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 abgelehnt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 einen Antrag auf Feststellung der der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo eingebracht hat und dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde, sei auch die Behandlung der darauffolgenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Es erging daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX der Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 3 FPG 2005, vom 18. Mai 2007 an, täglich bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden habe. Diese sei als gelinderes Mittel zur Schubhaft angewandt worden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Juni 2007, Zl. 07 04.604-EAST-West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juli 2007, Zl. 203.365-3/2E-XII/36/07 abgewiesen. Die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0793-10, erneut abgelehnt.Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Juni 2006 einen Antrag auf Feststellung der der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo eingebracht hat und dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde, sei auch die Behandlung der darauffolgenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof abgelehnt worden. Es erging daraufhin seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am römisch 40 der Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005, vom 18. Mai 2007 an, täglich bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden habe. Diese sei als gelinderes Mittel zur Schubhaft angewandt worden. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Juni 2007, Zl. 07 04.604-EAST-West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Juli 2007, Zl. 203.365-3/2E-XII/36/07 abgewiesen. Die Behandlung einer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2009, Zl. 2007/01/0793-10, erneut abgelehnt.
Am 21. April 2010 fand vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau aufgrund der am 20. April 2010 erfolgten Stellung eines Folgeantrages des Beschwerdeführers eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz statt. In dieser führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits seit zwölf Jahren in Österreich lebe, er integriert sei und er über zehn Jahre einer Beschäftigung nachgegangen sei. In den Kosovo wolle er nicht zurück, weil dort die wirtschaftliche Situation noch sehr schlecht sei. Seine fünf Brüder würden noch immer im Elternhaus leben und hätten auch zehn Jahre nach der Beendigung des Krieges keine Beschäftigung bekommen. Die Familie im Kosovo habe bislang immer von der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers sowie seiner zwei auch in Österreich lebenden Brüdern gelebt. Er verstehe nicht, dass er kein Asyl bekommen habe, obwohl viele der im Jahre 1998 während des Krieges geflohenen Kosovoalbaner Asyl erhalten hätten.
Außer seines langen Aufenthaltes, seiner Integration und seiner zehnjährigen Beschäftigungsdauer habe er keine Gründe für eine neuerliche Antragstellung. Im Kosovo habe er keine Perspektiven und es sehe dort sehr schlecht aus. Er könne sich nicht vorstellen, dass er dort eine Beschäftigung finden werde. Sonstige Befürchtungen habe er nicht. An seiner Situation habe sich seit der letzten Antragstellung nichts geändert, er sei aber in Österreich integriert.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2010 (im Beisein seines gewillkürten Vertreters) gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zwölf Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen sei. In Österreich habe er sich in dieser Zeit gut integriert, gearbeitet und sich nichts zu schulden kommen lassen. Im Falle einer Rückkehr würde er seinen Freundeskreis verlieren und hätte auch keine Wohnmöglichkeit mehr, weil es im Elternhaus zu wenig Platz gebe. Dort würden bereits 14 Personen leben und nicht einmal sein Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, könne dort übernachten, wenn er im Kosovo Urlaub mache. Der Krieg im Kosovo sei bereits seit zehn Jahren vorbei und keiner seiner dortgebliebenen Brüder habe es geschafft, eine Beschäftigung zu bekommen. Die Familie habe meistens Unterstutzung von den im Ausland lebenden Familienmitgliedern erhalten. Wenn er in den Kosovo zurückkehre, dann würde auch er keine Beschäftigung finden. Er würde schon deswegen keine Arbeit bekommen, weil er aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes im Kosovo als Fremder betrachtet werde. Seine Heimatstadt sei in einen albanischen und einen serbischen Teil geteilt und es gebe immer wieder Zwischenfälle. Die politische Lage sei nicht stabil. Er betonte abermals, dass mit 21 Jahren nach Österreich gekommen sei, er nie Unterstützung bekommen und er sich integriert habe. Seit einem Monat arbeite er nicht mehr. Er fühle sich nicht wohl bei dem Gedanken, wieder in den Kosovo zurückkehren zu müssen, weil er dort nie eine Arbeit finden werde. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er lebe seit zwölf Jahren in XXXX, wo auch sein Bruder mit seiner Familie lebe, und habe Österreich in dieser Zeit nie verlassen. Ingesamt habe er sieben Brüder und eine Schwester. Fünf Brüder würden im Kosovo leben, die anderen beiden seien in XXXX aufhältig. Seine Schwester lebe in Deutschland. Er lebe seit zwölf Jahren in Österreich, habe hier seinen Freundeskreis und einen Teil seiner Familie und könne nicht mehr in den Kosovo zurück.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. April 2010 (im Beisein seines gewillkürten Vertreters) gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zwölf Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen sei. In Österreich habe er sich in dieser Zeit gut integriert, gearbeitet und sich nichts zu schulden kommen lassen. Im Falle einer Rückkehr würde er seinen Freundeskreis verlieren und hätte auch keine Wohnmöglichkeit mehr, weil es im Elternhaus zu wenig Platz gebe. Dort würden bereits 14 Personen leben und nicht einmal sein Bruder, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, könne dort übernachten, wenn er im Kosovo Urlaub mache. Der Krieg im Kosovo sei bereits seit zehn Jahren vorbei und keiner seiner dortgebliebenen Brüder habe es geschafft, eine Beschäftigung zu bekommen. Die Familie habe meistens Unterstutzung von den im Ausland lebenden Familienmitgliedern erhalten. Wenn er in den Kosovo zurückkehre, dann würde auch er keine Beschäftigung finden. Er würde schon deswegen keine Arbeit bekommen, weil er aufgrund seines langen Auslandsaufenthaltes im Kosovo als Fremder betrachtet werde. Seine Heimatstadt sei in einen albanischen und einen serbischen Teil geteilt und es gebe immer wieder Zwischenfälle. Die politische Lage sei nicht stabil. Er betonte abermals, dass mit 21 Jahren nach Österreich gekommen sei, er nie Unterstützung bekommen und er sich integriert habe. Seit einem Monat arbeite er nicht mehr. Er fühle sich nicht wohl bei dem Gedanken, wieder in den Kosovo zurückkehren zu müssen, weil er dort nie eine Arbeit finden werde. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Er lebe seit zwölf Jahren in römisch 40 , wo auch sein Bruder mit seiner Familie lebe, und habe Österreich in dieser Zeit nie verlassen. Ingesamt habe er sieben Brüder und eine Schwester. Fünf Brüder würden im Kosovo leben, die anderen beiden seien in römisch 40 aufhältig. Seine Schwester lebe in Deutschland. Er lebe seit zwölf Jahren in Österreich, habe hier seinen Freundeskreis und einen Teil seiner Familie und könne nicht mehr in den Kosovo zurück.
Abschließend erwähnte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass die Sachverhaltsgrundlage mit der letzten inhaltlichen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2002 verglichen werden müsse. Daraus würde sich eine andere Beurteilung ergeben und in jedem Falle auch eine Aufenthaltsverfestigung in hohem Grade vorliegen, sodass eine unerträglich Diskrepanz zwischen der Situation in Österreich und dem Kosovo vorliegen würde.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zur Darlegung der desaströsen wirtschaftlichen Lage im Kosovo einen Bericht von Karsten Lütke, "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten" aus dem Jahre 2006, einen Artikel von Dr. Hofbauer mit dem Titel "Kosovo: Die Rückkehr des Kolonialismus" datiert vom 18. Juli 2007, einen Artikel von Sissi Eigruber, "Kosovarische Wirtschaft liegt noch am Boden", der am 27. Dezember 2007 im Wirtschaftsblatt veröffentlicht wurde, einen Artikel der Deutschen Welle, der am 14. Februar 2008 unter www.dw-world.de veröffentlicht worden sei und den Titel "Welche Überlebenschancen hätte ein unabhängiges Kosovo" trägt, vor. Ebenso beigefügt waren zwei am 2. Mai 2010 veröffentlichte Artikel. Einer dieser Artikel würde von www.nachrichten.ch publiziert, in diesem würde im Rückübernahmeabkommen vom Kosovo und der Schweiz vermerkt, dass die Arbeitslosigkeit im Kosovo derzeit 45% betrage. Der in der der Neuen Rheinischen Zeitung erschienene Artikel von Hans Georg, mit dem Titel "¿Erfolgsgeschichte- der Bundeswehr" beinhalte die wahre Lage im Kosovo mit Hinweisen auf das Ausmaß der Arbeitslosigkeit.
Am 10. Mai 2010 übersandte der gewillkürte Vertreter erneut einen Schriftsatz und führte insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK in sein Privatleben eingegriffen werde, wenn er mangels Jobperspektive in den Kosovo, wo extremste Armut herrschen würde, abgeschoben werde. Zu berücksichtigen seien in jedem Fall auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich im Kosovo entfremdet wäre und er dort in eine Notsituation geraten würde. Weiters legte er diesem Schriftsatz eine Artikel von www.sueddeutsche.de vom 19. Februar 2009, "Freitod im Armenhaus", einen Artikel von Susanne Scholl "Der Kosovo - ist das ein sicheres Drittland?" vom 23. März 2010, einen am 3. April 1999 im Nachrichtenmagazin Profi veröffentlichten Artikel von Hamm/Mayer mit dem Titel "Wahnsinn mit Methode", vor. Weiters legte er ein Sprachzertifikat vom 15. April 2010, dass der Beschwerdeführer eine Prüfung in Deutsch, Level A2, abgelegt hat sowie Auszüge der XXXX sowohl über seine Beschäftigungszeiten, als auch dass er seit 19. März 2010 als Selbstversicherter geführt werde, vor.Am 10. Mai 2010 übersandte der gewillkürte Vertreter erneut einen Schriftsatz und führte insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK in sein Privatleben eingegriffen werde, wenn er mangels Jobperspektive in den Kosovo, wo extremste Armut herrschen würde, abgeschoben werde. Zu berücksichtigen seien in jedem Fall auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines zwölfjährigen Aufenthalts in Österreich im Kosovo entfremdet wäre und er dort in eine Notsituation geraten würde. Weiters legte er diesem Schriftsatz eine Artikel von www.sueddeutsche.de vom 19. Februar 2009, "Freitod im Armenhaus", einen Artikel von Susanne Scholl "Der Kosovo - ist das ein sicheres Drittland?" vom 23. März 2010, einen am 3. April 1999 im Nachrichtenmagazin Profi veröffentlichten Artikel von Hamm/Mayer mit dem Titel "Wahnsinn mit Methode", vor. Weiters legte er ein Sprachzertifikat vom 15. April 2010, dass der Beschwerdeführer eine Prüfung in Deutsch, Level A2, abgelegt hat sowie Auszüge der römisch 40 sowohl über seine Beschäftigungszeiten, als auch dass er seit 19. März 2010 als Selbstversicherter geführt werde, vor.
Am 10. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ergänzend zu der Einvernahme vom 26. April 2010, an, dass sein Bruder die Scheidung beabsichtige. Er sei seit zwölf Jahren in Österreich und habe gearbeitet. Es würde nicht gehen, dass er nach dieser Zeit wieder in den Kosovo abgeschoben werde. Er habe dort alles verloren. Er habe weder Arbeit noch eine Wohnmöglichkeit noch Freunde dort, sodass es für ihn ein fremdes Land sei. Alle 14 dort aufhältigen Verwandten seien arbeitslos. Er sei im Alter von 21 Jahren nach Österreich gekommen und bitte darum, hier bleiben zu dürfen, weil er sich hier integriert fühle. Er melde sich jetzt auch alle Tage bei der Polizei und versuche, dass er hier eine Beschäftigungsbewilligung erhalte. Er würde freiwillig in den Kosovo zurückkehren, wenn dort die wirtschaftliche Lage nicht so schlecht wäre. Natürlich habe er Sehnsucht nach seiner Familie, aber die wirtschaftliche Lage sei einfach zu schlecht für eine Rückkehr. Er könne nicht zurück und führte aus, dass er in Österreich gearbeitet und sich an die Gesetze gehalten habe. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers kam es zur mündlichen Verkündung des Bescheides.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Mai 2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Zudem hätten sich weder die Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei nicht ersichtlich.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14. Mai 2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom 17. Mai 2010 informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14. Mai 2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom 17. Mai 2010 informiert wurde.
Mit am 17. Mai 2010 eingebrachten Kurzschriftsatz fasste der Beschwerdeführervertreter seine bisher eingebrachten Schriftsätze zusammen und führte an, dass zu berücksichtigen sei, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX im Herbst 2004 selbst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 10 Abs. 4 FrG 1997 beim Bundesministerium für Inneres angeregt habt und dem Beschwerdeführer das Recht habe zugestanden werden müssen, dass er in weiterer Folge auch selbst versucht habe, eine "Erstniederlassungsbewilligung" aus humanitären Gründen zu erhalten. Der Rechtsverstoß der illegalen Einreise sei entschuldigt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein tatsächlicher GFK-Flüchtling gewesen sei und er sohin im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern diskriminiert worden sei. Außerdem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo katastrophal und aufgrund der Integration und der dauernden Beschäftigung in Österreich sei das hier aufgebaute Privatleben des Beschwerdeführers besonders schutzwürdig. Im Kosovo würde den Beschwerdeführer ein menschenunwürdiges Leben erwarten, weil er keine Arbeitsmöglichkeit sowie eine unzureichende Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Familie vorfinden würde. Eine Abschiebung würde demnach gegen die sozialen Grundrechte, die im internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vomMit am 17. Mai 2010 eingebrachten Kurzschriftsatz fasste der Beschwerdeführervertreter seine bisher eingebrachten Schriftsätze zusammen und führte an, dass zu berücksichtigen sei, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 im Herbst 2004 selbst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 beim Bundesministerium für Inneres angeregt habt und dem Beschwerdeführer das Recht habe zugestanden werden müssen, dass er in weiterer Folge auch selbst versucht habe, eine "Erstniederlassungsbewilligung" aus humanitären Gründen zu erhalten. Der Rechtsverstoß der illegalen Einreise sei entschuldigt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein tatsächlicher GFK-Flüchtling gewesen sei und er sohin im Vergleich zu anderen Kosovoalbanern diskriminiert worden sei. Außerdem seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo katastrophal und aufgrund der Integration und der dauernden Beschäftigung in Österreich sei das hier aufgebaute Privatleben des Beschwerdeführers besonders schutzwürdig. Im Kosovo würde den Beschwerdeführer ein menschenunwürdiges Leben erwarten, weil er keine Arbeitsmöglichkeit sowie eine unzureichende Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Familie vorfinden würde. Eine Abschiebung würde demnach gegen die sozialen Grundrechte, die im internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
16. Dezember 1966, BGBl. Nr. 590/1978 in Art. 6, Art. 7 und Art. 11 verankert seien. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der sozialen und beruflichen Integration, des Erlernens der Sprache, der Entwurzelung vom Kosovo sowie der besonderen Schutzwürdigkeit seines Privatlebens, trete eine Konstellation ein, die die privaten Interessen des Beschwerdeführers über die öffentlichen Interessen stellen lasse.16. Dezember 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978, in Artikel 6,, Artikel 7 und Artikel 11, verankert seien. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der sozialen und beruflichen Integration, des Erlernens der Sprache, der Entwurzelung vom Kosovo sowie der besonderen Schutzwürdigkeit seines Privatlebens, trete eine Konstellation ein, die die privaten Interessen des Beschwerdeführers über die öffentlichen Interessen stellen lasse.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 i.d.F. der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§ 12 a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20. April 2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs. 9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die Paragraphen 12, a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 20. April 2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a AsylG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Im gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob alle drei für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erforderlichen Voraussetzungen i.S.d. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.Im gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob alle drei für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erforderlichen Voraussetzungen i.S.d. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren u.a. angeführt, dass er zwölf Jahre in Österreich lebe, hier integriert sei und zehn Jahre lang einer Beschäftigung nachgegangen sei. Dazu wurden vom rechtfreundlichen Vertreter ein Sprechzertifikat vom 15. April 2010, wonach der Beschwerdeführer eine Prüfung in "Deutsch", Level A2 (Basisebene) abgelegt habe, sowie eine Versicherungszeitenbestätigung für Zwecke der Sozialversicherung gemäß § 110 ASVG vom 20. November 2009 und einen Versicherungsnachweis vom 19. April 2010 ausgestellt jeweils von der XXXX, dem Bundesasylamt vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren u.a. angeführt, dass er zwölf Jahre in Österreich lebe, hier integriert sei und zehn Jahre lang einer Beschäftigung nachgegangen sei. Dazu wurden vom rechtfreundlichen Vertreter ein Sprechzertifikat vom 15. April 2010, wonach der Beschwerdeführer eine Prüfung in "Deutsch", Level A2 (Basisebene) abgelegt habe, sowie eine Versicherungszeitenbestätigung für Zwecke der Sozialversicherung gemäß Paragraph 110, ASVG vom 20. November 2009 und einen Versicherungsnachweis vom 19. April 2010 ausgestellt jeweils von der römisch 40 , dem Bundesasylamt vorgelegt.
Mit diesen im gegenständlichen Verfahren neu vorgelegten Beweismitteln setzte sich die belangte Behörde nicht bzw. nicht ausreichend auseinander. Dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen keine nach Art. 8 EMRK relevante Integration des Beschwerdeführers, die der ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung aus dem Vorverfahren entgegenstehe, vorliegt - wie es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellt - kann wohl im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach § 12a AsylG nicht ohne Weiteres festgestellt werden.Mit diesen im gegenständlichen Verfahren neu vorgelegten Beweismitteln setzte sich die belangte Behörde nicht bzw. nicht ausreichend auseinander. Dass sich aus den vorgelegten Bescheinigungen keine nach Artikel 8, EMRK relevante Integration des Beschwerdeführers, die der ausgesprochenen Ausweisungsentscheidung aus dem Vorverfahren entgegenstehe, vorliegt - wie es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid feststellt - kann wohl im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Paragraph 12 a, AsylG nicht ohne Weiteres festgestellt werden.
Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit mit der in diesem Verfahren erforderlichen und angemessenen Prüfungsdichte nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit mit der in diesem Verfahren erforderlichen und angemessenen Prüfungsdichte nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher nicht rechtmäßig.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher nicht rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hält damit fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz i.S.d. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält damit fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz i.S.d. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
28.05.2010