Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 413.203-1/2010/3E
S5 413.206-1/2010/3E
S5 413.205-1/2010/3E
S5 413.204-1/2010/3E
S5 413.202-1/2010/3E
S5 413.201-1/2010/3E
S5 413.200-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des XXXX, 3.) der mj. EXXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX, 6.) der mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des römisch 40 , 3.) der mj. EXXXX, 4.) der mj. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , 6.) der mj. römisch 40 ,
7.) des mj. XXXX, alle StA von Russland und vertreten durch Michael Genner, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3.5.2010, Zlen. 10 00.687-EAST West (ad 1.), 09 15.681-EAST West (ad 2.), 09 15.682-EAST West (ad 3.), 09 15.683-EAST West (ad 4.), 10 00.688-EAST West (ad 5.), 10 00.689-EAST West (ad 6.), 10 00.690-EAST West, zu Recht erkannt:7.) des mj. römisch 40 , alle StA von Russland und vertreten durch Michael Genner, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 3.5.2010, Zlen. 10 00.687-EAST West (ad 1.), 09 15.681-EAST West (ad 2.), 09 15.682-EAST West (ad 3.), 09 15.683-EAST West (ad 4.), 10 00.688-EAST West (ad 5.), 10 00.689-EAST West (ad 6.), 10 00.690-EAST West, zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 7.-Beschwerdeführer. Die 1.-Beschwerdeführerin (gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer) und der 2.-Beschwerdeführer sind zusammen mit den 3.- bis 6.-Beschwerdeführern über Weißrussland im März 2006 nach Polen gereist, wo sie am 19.3.2006 und am 18.4.2007 Asylanträge gestellt haben (vgl. Eurodac-Treffer, Aktenseite 11 u. 9 der Verwaltungsakte der 1.-Beschwerdeführerin und des 2.-Beschwerdeführers) und wo der 7.-Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde. Die Beschwerdeführer sind von Polen im Februar 2008 nach Belgien und schließlich Schweden weitergereist, wo sie am 14.2.2008 bzw. 8.4.2008 Asylanträge gestellt haben (wie oben) und schließlich nach Polen rücküberstellt wurden (vgl. etwa Aktenseite 133 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Die 1.-Beschwerdeführerin behauptet, mit der mj. 5.- und 6.-Beschwerdeführerin sowie dem mj. 7.-Beschwerdeführer im Juli 2009 Polen verlassen zu haben und freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, von wo sie im Jänner 2010 erneut über eine unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet eingereist seien, wo sie am 22.10.2010 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten (vgl. Aktenseite 21 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Der 2.-Beschwerdeführer behauptet, zusammen mit mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerin Polen erst am 17.12.2009 verlassen zu haben und noch am selben Tag ins Bundesgebiet eingereist zu sein, wo sie am 18.12.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. Aktenseite 21 ff. des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).römisch eins. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 7.-Beschwerdeführer. Die 1.-Beschwerdeführerin (gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer) und der 2.-Beschwerdeführer sind zusammen mit den 3.- bis 6.-Beschwerdeführern über Weißrussland im März 2006 nach Polen gereist, wo sie am 19.3.2006 und am 18.4.2007 Asylanträge gestellt haben vergleiche Eurodac-Treffer, Aktenseite 11 u. 9 der Verwaltungsakte der 1.-Beschwerdeführerin und des 2.-Beschwerdeführers) und wo der 7.-Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde. Die Beschwerdeführer sind von Polen im Februar 2008 nach Belgien und schließlich Schweden weitergereist, wo sie am 14.2.2008 bzw. 8.4.2008 Asylanträge gestellt haben (wie oben) und schließlich nach Polen rücküberstellt wurden vergleiche etwa Aktenseite 133 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Die 1.-Beschwerdeführerin behauptet, mit der mj. 5.- und 6.-Beschwerdeführerin sowie dem mj. 7.-Beschwerdeführer im Juli 2009 Polen verlassen zu haben und freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, von wo sie im Jänner 2010 erneut über eine unbekannte Route ins österreichische Bundesgebiet eingereist seien, wo sie am 22.10.2010 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten vergleiche Aktenseite 21 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Der 2.-Beschwerdeführer behauptet, zusammen mit mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerin Polen erst am 17.12.2009 verlassen zu haben und noch am selben Tag ins Bundesgebiet eingereist zu sein, wo sie am 18.12.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche Aktenseite 21 ff. des Verwaltungsaktes des 2.-Beschwerdeführers).
Mit E-mail vom 22.12.2009 ersuchte Österreich Polen um Übernahme des 2.-Beschwerdeführers und der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerin (Aktenseite 35 des Verwaltungsaktes des 2.-B.). Polen hat letztlich gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes des 2.-B.).Mit E-mail vom 22.12.2009 ersuchte Österreich Polen um Übernahme des 2.-Beschwerdeführers und der mj. 3.- und 4.-Beschwerdeführerin (Aktenseite 35 des Verwaltungsaktes des 2.-B.). Polen hat letztlich gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (Aktenseite 57 des Verwaltungsaktes des 2.-B.).
Mit E-mail vom 29.1.2010 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer (Aktenseite 41 des Verwaltungsaktes der 1.-B.). Polen hat letztlich gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (Aktenseite 159 des Verwaltungsaktes der 1.-B.).Mit E-mail vom 29.1.2010 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer (Aktenseite 41 des Verwaltungsaktes der 1.-B.). Polen hat letztlich gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben (Aktenseite 159 des Verwaltungsaktes der 1.-B.).
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.3.2010 legte die 1.-Beschwerdeführerin folgende Unterlagen bzw. Dokumente zum Beweis der von ihr behaupteten Rückreise nach Tschetschenien vor:
Ein Foto, welches mit 11.1.2010 datiert ist und sie und 2 ihrer Kinder sowie "Väterchen Frost" vor einer Moschee zeigt
1 Zugticket für den 4.7.2009 auf den Namen XXXX von Brest nach Moskau1 Zugticket für den 4.7.2009 auf den Namen römisch 40 von Brest nach Moskau
4 Zugtickets für den 5.7.2009 von Moskau nach Grosny (Namen der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer)
4 Zugtickets für den 17.1.2010 von Grosny nach Moskau (Namen der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer)
4 Zugtickets von Moskau nach Brest (Namen der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer)
3 Reisezugversicherungen (rosa Zettel und Name der 1.-Beschwerdeführerin und zweier Kinder)
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 3.5.2010, Zlen. 10 00.687-EAST West (ad 1.), 09 15.681-EAST West (ad 2.), 09 15.682-EAST West (ad 3.), 09 15.683-EAST West (ad 4.), 10 00.688-EAST West (ad 5.), 10 00.689-EAST West (ad 6.), 10 00.690-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 3.5.2010, Zlen. 10 00.687-EAST West (ad 1.), 09 15.681-EAST West (ad 2.), 09 15.682-EAST West (ad 3.), 09 15.683-EAST West (ad 4.), 10 00.688-EAST West (ad 5.), 10 00.689-EAST West (ad 6.), 10 00.690-EAST West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt u.a. konkret im Bescheid betr. die 1.-Beschwerdeführerin zur behaupteten Rückreise nach Tschetschenien wörtlich aus:
[...] Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Beweismittel für Ihre Rückkehr in ihr Heimatland leitete das BAA am 25.3.2010 neuerlich ein Konsultationsverfahren mit Polen ein, wobei Polen trotz ihrer Rückreise in ihr Heimatland einer Rückübernahme gem. Art. 16 Abs. 1 e zustimmte. Offensichtlich ist es auch für die polnischen Behörden nicht belegt, dass Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen haben. Zu bemerken ist, dass die von Ihnen vorgelegten Zugkarten nicht abgestempelt wurden und selbst das Einreißen der Karten keine Beweiskraft hätte. Zudem ist anzuführen, dass es aufgrund Ihres noch bis Oktober gültigen subsidiären Schutzes (probyt) in Polen naheliegt, dass ihre abermalige Einreise wieder über Polen stattgefunden hat und es würde sich dadurch ebenfalls eine Zuständigkeit von Polen ergeben. Dass Sie dieses Probyt verloren hätten wäre nicht von Relevanz, da Ihre Aufenthaltsgestattung in Polen auch ohne dieses Dokument im Computernetz gespeichert ist und somit nachweisbar wäre. Aus diesem Grund wird Ihnen auch nicht geglaubt, dass Sie von Weißrussland ausgehend über Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist wären. [...] (vgl. Seite 26 des angefochtenen Bescheides betr. die 1.-Beschwerdeführerin)[...] Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Beweismittel für Ihre Rückkehr in ihr Heimatland leitete das BAA am 25.3.2010 neuerlich ein Konsultationsverfahren mit Polen ein, wobei Polen trotz ihrer Rückreise in ihr Heimatland einer Rückübernahme gem. Artikel 16, Absatz eins, e zustimmte. Offensichtlich ist es auch für die polnischen Behörden nicht belegt, dass Sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens 3 Monate verlassen haben. Zu bemerken ist, dass die von Ihnen vorgelegten Zugkarten nicht abgestempelt wurden und selbst das Einreißen der Karten keine Beweiskraft hätte. Zudem ist anzuführen, dass es aufgrund Ihres noch bis Oktober gültigen subsidiären Schutzes (probyt) in Polen naheliegt, dass ihre abermalige Einreise wieder über Polen stattgefunden hat und es würde sich dadurch ebenfalls eine Zuständigkeit von Polen ergeben. Dass Sie dieses Probyt verloren hätten wäre nicht von Relevanz, da Ihre Aufenthaltsgestattung in Polen auch ohne dieses Dokument im Computernetz gespeichert ist und somit nachweisbar wäre. Aus diesem Grund wird Ihnen auch nicht geglaubt, dass Sie von Weißrussland ausgehend über Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist wären. [...] vergleiche Seite 26 des angefochtenen Bescheides betr. die 1.-Beschwerdeführerin)
Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen geltend gemacht, dass die 1.-Beschwerdeführerin Beweise vorgelegt hätte, die den über 3-monatigen Verbleib außerhalb des Hoheitsgebietes der Europäischen Union belegen würden. Das Bundesasylamt habe diesen Bescheinigungsmitteln nichts entgegengehalten außer der Behauptung, Polen habe sich wohl deshalb für zuständig erklärt, weil es Zweifel daran hätte, dass sie außerhalb der Europäischen Union gewesen wäre. Die Bescheide seien somit nicht ausreichend begründet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die 1.-Beschwerdeführerin bringt vor, zusammen mit den mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführern im Juli 2009 von Polen aus nach Tschetschenien zurückgekehrt zu sein, wo sie im Jänner 2010 erneut nach Europa gereist wären und dort nach ihrer Einreise in Österreich gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten.
Ausgehend von obigen Angaben der 1.-Beschwerdeführerin wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Polens) zur Wiederaufnahme der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II)).Ausgehend von obigen Angaben der 1.-Beschwerdeführerin wäre sohin zu prüfen, ob die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates (dh. Polens) zur Wiederaufnahme der 1.-Beschwerdeführerin und der mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer nicht gegebenenfalls aufgrund eines mindestens dreimonatigen Verbleibes des Antragstellers außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erloschen sein könnten vergleiche Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei)).
Es wird nicht verkannt, dass es sich um ein in jüngster Zeit immer häufiger zu beobachtendes Phänomen handelt, dass Asylwerber im Rahmen einer Zweitantragstellung fälschlicherweise behaupten, das Gebiet der Mitgliedsstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken. Im konkreten Fall erweist sich jedoch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, das den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin betreffend den über 3-monatigen Verbleib außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten die Glaubwürdigkeit mit oben zitierten Erwägungen abgesprochen hat, nach Ansicht des Asylgerichtshofes als mangelhaft begründet:
Für die Richtigkeit des Vorbringens spricht, dass die 1.-Beschwerdeführerin namentlich individualisierte Bahntickets über die Reisebewegung von Brest nach Moskau (datiert mit 4.7.2009), von Moskau nach Grosny (datiert mit 5.7.2009), von Grosny nach Moskau und schließlich von Moskau nach Brest sowie Reisezugversicherungen vorlegen konnte. Diesbezüglich ist einerseits zu sagen, dass sich im Verwaltungsakt zwar einige Dokumente (jeweils in Kopie) befinden, für den Asylgerichtshof mangels einer seitens der Erstbehörde erfolgten Übersetzung der betreffenden Dokumente oder näheren Bezeichnung eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln nicht möglich ist. Die Erwägungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die vorgelegten Bahntickets erschöpfen sich letztlich darin, dass diese nicht abgestempelt worden seien und selbst das Einreißen der Karten keine Beweiskraft hätte. Eine Verifizierung der Bahntickets könnte jedoch - sofern möglich - zugunsten bzw. zuungunsten der Beschwerdeführer wiegen, sodass ohne eine solche dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Rückreise nach Tschetschenien und den über dreimonatigen Verleib außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten letztlich nicht schlüssig entgegengetreten und dieses Vorbringen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als unwahr qualifiziert werden kann. Beweiswürdigende Erwägungen betreffend das vorgelegte Foto, welches die 1.-Beschwerdeführerin mit zwei Kindern vor einer Moschee, angeblich mit "Väterchen Frost" zeigt, fehlen in den angefochtenen Bescheiden überhaupt zur Gänze.
Soweit das Bundesasylamt den Beschwerdeführern entgegenhält, dass aufgrund des ihnen in Polen gewährten subsidiären Schutzes (probyt) anzunehmen sei, dass diese - sofern diese tatsächlich nach Tschetschenien zurückgereist sein sollten - jedenfalls wieder über Polen in die Europäische Union gereist wären, handelt es sich hierbei letztlich um bloße Vermutungen, die nicht geeignet erscheinen, dem Vorbringen der Beschwerdeführer fundiert entgegenzutreten.
Letztlich ist auch die Stattgebung des Wiederaufnahmegesuches seitens Polens lediglich ein Indiz dafür, dass die 1.-Beschwerdeführerin und die mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer Polen allenfalls doch nicht verlassen haben könnten. Diesfalls wären Ermittlungen darüber, ob in Polen aktenkundige Hinweise für ihren tatsächlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum aufliegen (etwa behördliche Ummeldungen, Bezug von Bundesbetreuung, Sozialhilfe, Leistungen der Gesundheitsversorgung, etc.) notwendig.
Ausgehend von obigen Erwägungen liegt insofern ein Verfahrensfehler vor, als sich der Sachverhalt in Bezug auf ein Erlöschen der Wiederaufnahmeverpflichtung Polens als mangelhaft ermittelt erweist.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Familienverfahrens war aufgrund der für den überwiegenden Teil der Familienangehörigen (1.-Beschwerdeführerin und mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer) erfolgten Zulassung der Verfahren in Bezug auf den 2.-Beschwerdeführer und die mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer ebenfalls gem. § 41 Abs. 3 AsylG iVm Art. 14 lit. a Dublin II VO vorzugehen.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Familienverfahrens war aufgrund der für den überwiegenden Teil der Familienangehörigen (1.-Beschwerdeführerin und mj. 5.- bis 7.-Beschwerdeführer) erfolgten Zulassung der Verfahren in Bezug auf den 2.-Beschwerdeführer und die mj. 3.- bis 4.-Beschwerdeführer ebenfalls gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Artikel 14, Litera a, Dublin römisch zwei VO vorzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
30.06.2010