Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C11 410.219-1/2009/7Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, FZ. 09 12.494-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, FZ. 09 12.494-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Berufung [richtig wohl: Beschwerde] wurde schließlich die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Das Bundesasylamt hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Berufung [richtig wohl: Beschwerde] wurde schließlich die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde; gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Sie brachte im Wesentlichen gegen Spruchpunkt I. bis III. vor, dass sie befürchte, in der VR Mongolei einer - näher beschriebenen - asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; im Falle ihrer Ausweisung bestünde für sie deshalb die Gefahr in ihrem Herkunftsland, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde; gleichzeitig wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Sie brachte im Wesentlichen gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. vor, dass sie befürchte, in der VR Mongolei einer - näher beschriebenen - asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein; im Falle ihrer Ausweisung bestünde für sie deshalb die Gefahr in ihrem Herkunftsland, einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 12.03.2010 kündigte die Beschwerdeführerin ihre freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland an.
4. Die Bundespolizeidirektion Linz übermittelte XXXX.4. Die Bundespolizeidirektion Linz übermittelte römisch 40 .
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
2. Demnach wird die Beschwerdeführerin voraussichtlich XXXX.2. Demnach wird die Beschwerdeführerin voraussichtlich römisch 40 .
3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Senatsvorsitzenden zu entscheiden.3. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 durch den für die Behandlung der Beschwerde zuständigen Senatsvorsitzenden zu entscheiden.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
10.06.2010