Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A8 309.872-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, GZ 09 14.718 EAST-West,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, GZ 09 14.718 EAST-West,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
den Beschluss gefasst:
II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Asylwerber ist am 27.08.2006 illegal mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 29.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
Am 29.08.2006 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und wurde er weiters hieraufhin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 06.09.2006 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 17.01.2007 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 19.01.2007 hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ausgesprochen, dass dem Berufungswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird. Des weiteren wurde dem Berufungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen.Mit Bescheid vom 19.01.2007 hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ausgesprochen, dass dem Berufungswerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird. Des weiteren wurde dem Berufungswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochen.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wird kurz zusammengefasst betont, dass er als sein Vater 1989 gestorben sei, noch zu jung gewesen sei, um zum Mitglied in dem Kult namens XXXX gemacht zu werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt erst fünf Jahre alt gewesen. Im Jahr 2003, als er 18 Jahre alt gewesen sei, hätten seine Probleme angefangen. Ein Freund seines Vaters sei zum ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Vater Mitglied der XXXX gewesen sei und dass ihn die Familienmitglieder mitnehmen würden, um ihn in die Partei aufzunehmen. Er habe nicht gewusst, dass dies ein Geheimkult sei. Er sei einverstanden gewesen der Familie zu folgen. Das alles sei im Jahr 2003, im September bis Dezember, geschehen und so habe er sich im Februar 2004 als XXXX-Mitglied wiedergefunden. Dann sei er mit diesem Mann zu seinem Wohnort gereist. Um 12 Uhr in der Nacht, habe sich ein weiterer Mann angeschlossen. Sie hätten ihn dann zu einem Ort gebracht, wo er eine Gruppe von Männern in schwarzer Kleidung gesehen habe. Er habe diese Männer gefragt, die er als Freunde seines Vaters gekannt habe, wo sie seien und einer von ihnen habe ihm gesagt, dass dies der Ort wäre, wo sein Vater vor seinem Tod hingehört habe. Deswegen habe der Kult auf ihn gewartet bis er zum Mann herangewachsen und 18 Jahre alt geworden sei, um das zu übernehmen, was sein Vater ihm hinterlassen habe, um in der Lage zu sein für seine Rechte zu kämpfen. Dann hätten sie ihm erlaubt, bei ihnen beizutreten, als ihr Gott ihnen gesagt habe, sie sollten "ihn für die Initiierungsriten herzubringen, um das Blut seines Vaters zu trinken". Dann habe er zu ihnen gesagt, dass er niemals das Blut trinken würde und sie hätten versucht ihn mit dem Blut zu vereinigen, das er nicht nehmen habe wollen und es sei so bis 5 Uhr in der Früh gegangen. Dann hätten ihn die Männer verlassen. Seit diesem Tag bis ins Jahr 2006 sei sein Leben dann die Hölle für ihn gewesen. Er sei nach Warri geflüchtet, wo er ca. fünf bis sechs Monate lang gelebt habe. Diese Männer seien physisch und spirituell hinter ihm her gewesen. Dann sei er nach Lagos geflüchtet, um dort in einer Kirche Unterschlupf zu finden. Für ungefähr sieben Monate sei dann nach Jos gegangen, wo er während seines Diplomstudiums Unterricht besucht habe. Sein Leben sei dennoch gefährdet gewesen. Sie würden ihn als Opfer darbringen wollen. In ganz Nigeria seien sie eine sehr starke Gruppierung. Er habe nicht gewusst, wo er sich verbergen könne. Er sei sich sicher, sie würden ihn überall in Nigeria entdecken, entweder durch die Polizei oder durch irgendwelche andere Mittel und Wege.Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wird kurz zusammengefasst betont, dass er als sein Vater 1989 gestorben sei, noch zu jung gewesen sei, um zum Mitglied in dem Kult namens römisch 40 gemacht zu werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt erst fünf Jahre alt gewesen. Im Jahr 2003, als er 18 Jahre alt gewesen sei, hätten seine Probleme angefangen. Ein Freund seines Vaters sei zum ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Vater Mitglied der römisch 40 gewesen sei und dass ihn die Familienmitglieder mitnehmen würden, um ihn in die Partei aufzunehmen. Er habe nicht gewusst, dass dies ein Geheimkult sei. Er sei einverstanden gewesen der Familie zu folgen. Das alles sei im Jahr 2003, im September bis Dezember, geschehen und so habe er sich im Februar 2004 als XXXX-Mitglied wiedergefunden. Dann sei er mit diesem Mann zu seinem Wohnort gereist. Um 12 Uhr in der Nacht, habe sich ein weiterer Mann angeschlossen. Sie hätten ihn dann zu einem Ort gebracht, wo er eine Gruppe von Männern in schwarzer Kleidung gesehen habe. Er habe diese Männer gefragt, die er als Freunde seines Vaters gekannt habe, wo sie seien und einer von ihnen habe ihm gesagt, dass dies der Ort wäre, wo sein Vater vor seinem Tod hingehört habe. Deswegen habe der Kult auf ihn gewartet bis er zum Mann herangewachsen und 18 Jahre alt geworden sei, um das zu übernehmen, was sein Vater ihm hinterlassen habe, um in der Lage zu sein für seine Rechte zu kämpfen. Dann hätten sie ihm erlaubt, bei ihnen beizutreten, als ihr Gott ihnen gesagt habe, sie sollten "ihn für die Initiierungsriten herzubringen, um das Blut seines Vaters zu trinken". Dann habe er zu ihnen gesagt, dass er niemals das Blut trinken würde und sie hätten versucht ihn mit dem Blut zu vereinigen, das er nicht nehmen habe wollen und es sei so bis 5 Uhr in der Früh gegangen. Dann hätten ihn die Männer verlassen. Seit diesem Tag bis ins Jahr 2006 sei sein Leben dann die Hölle für ihn gewesen. Er sei nach Warri geflüchtet, wo er ca. fünf bis sechs Monate lang gelebt habe. Diese Männer seien physisch und spirituell hinter ihm her gewesen. Dann sei er nach Lagos geflüchtet, um dort in einer Kirche Unterschlupf zu finden. Für ungefähr sieben Monate sei dann nach Jos gegangen, wo er während seines Diplomstudiums Unterricht besucht habe. Sein Leben sei dennoch gefährdet gewesen. Sie würden ihn als Opfer darbringen wollen. In ganz Nigeria seien sie eine sehr starke Gruppierung. Er habe nicht gewusst, wo er sich verbergen könne. Er sei sich sicher, sie würden ihn überall in Nigeria entdecken, entweder durch die Polizei oder durch irgendwelche andere Mittel und Wege.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Berufungswerbers, sowie durch Verlesung und Erörterung vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria.
Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2008 zu GZ:309.872-1/9E-XII/37/07 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 Z 1 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2008 zu GZ:309.872-1/9E-XII/37/07 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seinem Bescheid aus, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verweise, dass das Vorbringen des Berufungswerbers auf Grund von Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohung im Sinne von § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Zudem sei eine Interessensabwägung hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung durchgeführt worden und erweise sich die auf § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 gestützte Ausweisungsentscheidung als zulässig. Dieser Bescheid erwuchs am 23.04.2008 in Rechtskraft.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seinem Bescheid aus, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verweise, dass das Vorbringen des Berufungswerbers auf Grund von Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft sei. Im gegenständlichen Fall seien nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Zudem sei eine Interessensabwägung hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung durchgeführt worden und erweise sich die auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Ausweisungsentscheidung als zulässig. Dieser Bescheid erwuchs am 23.04.2008 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 und 2/2 SMG zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 27.03.2009 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu 7 Monaten Freiheitsstrafe. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom XXXX wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Zuletzt wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG zu neun Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil desselben Gerichts vom 27.03.2009 erfolgte eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu 7 Monaten Freiheitsstrafe. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil desselben Gerichtes vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Zuletzt wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 25.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 25.11.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er seine Fluchtgründe, die er bei seinem
1. Asylantrag im Jahr 2006 geltend gemacht habe, aufrecht erhalte. Er wolle in seiner Vernehmung beim Bundesasylamt diese noch näher ausführen. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria, würde sein Leben in Gefahr sein.
Am 02.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein seines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer führte an, dass er vor drei Monaten erfahren habe, dass seine Familie wegen der Niger-Delta Krise umgebracht worden sei. Die Rebellen hätten ihn nicht gefunden, deshalb hätten sie seine Familie getötet. Die Situation im Niger-Delta sei auch schlechter geworden. Er werde nun sicher getötet werden, nachdem auch seine Familie umgebracht worden sei. Er habe früher für die Gesellschaft gearbeitet und einen Eid abgelegt. Er könne sich auch nicht außerhalb des Niger-Delta niederlassen, weil er überall gesucht werde. Zudem habe die nigerianische Botschaft Kenntnis über seine kriminelle Akte erhalten, weshalb er in Nigeria ins Gefängnis müsse. Er habe auch eine Verlobte, die polnische Staatsangehörige sei, aber in Österreich arbeite. Sie besuche den Beschwerdeführer regelmäßig.
Am 09.12.2009 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem er im Wesentlichen den Inhalt der Einvernahme vom 02.12.2009 wiederholte und noch einmal die Gefahr einer Inhaftierung in Nigeria betonte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2009 zu GZ: 09 14.718-East West wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2009 zu GZ: 09 14.718-East West wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht werden konnten bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Seine Angabe, dass seine Familienmitglieder getötet worden seien, weil die Mitglieder einer Gruppierung den Beschwerdeführer töten wollten, nachdem der Beschwerdeführer ausgetreten sei, sei völlig unglaubhaft. Vollständigkeitshalber sei erwähnt worden, dass den nigerianischen Behörden ein Zugriff auf sämtliche in Frage stehenden Daten im Hinblick auf allfällige Strafrechtsverurteilungen ihrer Staatsbürger im österreichischen Bundesgebiet ausnahmslos verwehrt sei und derartige Informationen seitens österreichischer Gerichte beziehungsweise Behörden aufgrund einer Vielzahl einschlägiger Rechtsnormen generell nicht weitergegeben werden dürfe. Auch die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Unter Berücksichtigung einer umfassenden Interessensabwägung könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Zudem könne aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Ausreisewilligkeit abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer insbesondere seine bisherigen Angaben wiederholte. Zudem wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 09.12.2009 erneut zitiert. Es liege ein neuer Sachverhalt vor und sei das Vorbringen glaubwürdig und asylrelevant. Das Bundesasylamt habe im gegenständlichen Verfahren die Glaubwürdigkeitsprüfung unterlassen. Das Bundesasylamt habe nicht einmal allgemeine Ermittlungen getätigt und auch keine konkreten persönlichen Recherchen angestellt. Im Bescheid gebe es keine Hinweise darauf, dass das Bundesasylamt aktuell überprüft hätte, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprechen würden. Das Bundesasylamt hätte schon allein aufgrund des persönlichen Eindrucks erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei. Die aktuellen Vorfälle in Verbindung mit der illegalen Datenweitergabe des BMI sowie der Inhaftierung von nach Nigeria Abgeschobenen, hätten jedenfalls im gegenständlichen Asylverfahren - da es um einen Nigerianer gehe - einbezogen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe seine Verbundenheit zu seiner Lebensgefährtin bereits demonstriert, etwa durch ein gemeinsames Kind und ein gemeinsames Familienleben. Zudem hätte der Beschwerdeführer ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert worden wäre.
Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 05.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraph 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid vom 14.12.2009 zu Zahl: 09
14.718 EAST-West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2007 zu 06 09.054-BAE sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2008 zu GZ: 309.872-1/9E-XII/37/07 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.14.718 EAST-West, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergab. Weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers liege sowie auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen wäre - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Somit stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.01.2007 zu 06 09.054-BAE sowie des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.04.2008 zu GZ: 309.872-1/9E-XII/37/07 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesasylamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. Umstände vorbringt, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorlagen, dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung ausdrücklich an: "Ich halte meine Fluchtgründe, die ich bei meinem 1. Asylantrag im Jahr 2006 gemacht habe aufrecht." (AS 19).
Erst in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2009 brachte der Beschwerdeführer als "neuen Grund" vor, dass er seine Familie in Nigeria verloren habe. Er habe vor etwa drei Monaten erfahren, dass sie verstorben sei. (AS 141). In diesem Zusammenhang machte er Rebellen - welche auch zu der bereits im Erstverfahren erwähnten Gruppierung gehören würden - für deren Tod verantwortlich. Die Rebellen hätten seine Familie getötet, weil sie den Beschwerdeführer nicht hätten finden können.
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 02.12.2009 an: "Ich habe meine Familie in Nigeria verloren. Ich habe etwa vor drei Monaten erfahren, dass sie verstorben sind." (AS 141). In weiterer Folge schwächt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen jedoch wieder dahingehend ab, dass er auf die Frage, wer verstorben sei, angab: "Ich habe meinen Bruder und meine Schwester verloren. Von meiner Mutter weiß keiner etwas." (AS 143). Daraus folgt, dass eine Schwester jedenfalls noch lebt - letztendlich gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung an, zwei Schwestern zu haben - und lediglich den Aufenthalt seiner Mutter nicht zu wissen. Somit konnte der Beschwerdeführer selbst nicht nachvollziehbar angeben, ob seine Familie tatsächlich verstorben ist. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer durch seine neuerliche Antragstellung den Eindruck einen weiteren Fluchtgrund konstruieren zu wollen, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.
Diesem Vorbringen war zu Recht die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Erstens war der Beschwerdeführer nicht in der Lage zu erklären, warum er diesen Grund nicht bereits ab Kenntnis - also vor drei Monaten - beim Bundesasylamt vorbrachte. Seine Begründung, er habe im Gefängnis keine Möglichkeit gehabt, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da er sich auch zum Zeitpunkt seines gegenständlichen Asylantrages im Gefängnis befand. Zudem gab der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu seinen Angaben aus dem Erstverfahren, den Namen dieser Gruppierung mit "XXXX" an (AS 145). Im Erstverfahren führte er hingegen den Namen der geheimen Gruppierung mit "XXXX" an (Seite 107 des ersten Bescheides des Bundesasylamtes).
Der Beschwerdeführer vermochte bereits im Erstverfahren sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig vorzubringen und wurde sein Asylverfahren in erster und in zweiter Instanz abgewiesen. Bei seinem nunmehrigen Vorbringen, seine Familie sei von dieser Gruppierung getötet worden, weil sie den Beschwerdeführer nicht gefunden hätten, handelt es sich somit um ein, im Vergleich zum Erstverfahren, gesteigertes Vorbringen und der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt in der Lage dieses glaubwürdig und nachvollziehbar darzustellen. Eine neuerliche inhaltliche Überprüfung seiner Fluchtgründe aus dem Erstverfahren war aufgrund der bereits vorliegenden und rechtskräftigen Entscheidung jedenfalls nicht durchzuführen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt eine Überprüfung der bereits im Erstverfahren festgestellten Länderberichte an Hand von aktuellen Berichten durchgeführt hat und es zur Feststellung gelangte, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des ersten Verfahren nicht verändert hat. Somit vermochte der Beschwerdeführer auch keine Änderung seiner konkreten Situation in Nigeria darzustellen.
Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr auf seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt. Sein zusätzliches und völlig unsubstantiiertes Vorbringen, dass seine Familie von der bereits im Erstverfahren erwähnten Gruppierung getötet worden sei, vermag einen neuen Fluchtgrund jedenfalls nicht zu begründen. Auch ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden. (vgl. VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).Somit begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls einen neuen maßgeblichen Sachverhalt, da der Beschwerdeführer vielmehr auf seinem ursprünglichen Fluchtgrund beharrt. Sein zusätzliches und völlig unsubstantiiertes Vorbringen, dass seine Familie von der bereits im Erstverfahren erwähnten Gruppierung getötet worden sei, vermag einen neuen Fluchtgrund jedenfalls nicht zu begründen. Auch ein glaubhafter Kern, wie von der ständigen Rechtsprechung und Judikatur verlangt, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls gewonnen werden. vergleiche VwGH 19.02.2009 2008/01/0344).
In der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer weiters darzustellen, dass die nigerianische Botschaft Kenntnis über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erlangt habe und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Abschiebung nach Nigeria inhaftiert werde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei seiner Behauptung jedoch lediglich auf allgemeine Angaben, ohne konkret auf den Fall des Beschwerdeführers einzugehen. Letztlich hat das Bundesasylamt auch im Hinblick auf dieses Vorbringen umfassende Ermittlungen durchgeführt und unter anderem eine telefonische Anfrage beim fremdenpolizeilichen Referat der BPD XXXX eingeholt. Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am XXXX der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Angaben verweigert, wodurch keine Identitätsprüfung vorgenommen und daher auch kein Heimreiszertifikat habe ausgestellt werden können. Von Seiten der Behörde seien selbstverständlich keine Daten betreffend seiner Verurteilungen in Österreich an die nigerianische Behörde weitergegeben worden. (AS 195)In der Beschwerde versucht der Beschwerdeführer weiters darzustellen, dass die nigerianische Botschaft Kenntnis über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erlangt habe und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Abschiebung nach Nigeria inhaftiert werde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich bei seiner Behauptung jedoch lediglich auf allgemeine Angaben, ohne konkret auf den Fall des Beschwerdeführers einzugehen. Letztlich hat das Bundesasylamt auch im Hinblick auf dieses Vorbringen umfassende Ermittlungen durchgeführt und unter anderem eine telefonische Anfrage beim fremdenpolizeilichen Referat der BPD römisch 40 eingeholt. Aus dieser ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Angaben verweigert, wodurch keine Identitätsprüfung vorgenommen und daher auch kein Heimreiszertifikat habe ausgestellt werden können. Von Seiten der Behörde seien selbstverständlich keine Daten betreffend seiner Verurteilungen in Österreich an die nigerianische Behörde weitergegeben worden. (AS 195)
Das Bundesasylamt ging in seiner Beweiswürdigung ausführlich auf dieses Vorbringen ein und eine mangelhafte Ermittlung kann jedenfalls nicht wahrgenommen werden.
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Das Bundesasylamt verwies zudem auf die aktuelle Mitteilung der Österreichischen Botschaft in XXXX, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass bei der im Dezember 2009 stattgefundenen "XXXX" von der entsandten Mitarbeiterin der Botschaft beobachtet werden konnte, dass niemand - wie schon bei den vorangegangenen Flügen - verhaftet worden sei (AS 221). Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde wiederholt an, dass es zu Verhaftungen von Abgeschobenen in Nigeria gekommen sei. Dabei zitierte er aus einem - nicht mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden - Bescheid des Bundesasylamtes: "Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden (müssen)." Von einer allfälligen Inhaftierung im Falle einer Abschiebung ist auch hier jedenfalls keine Rede. Eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein indiziert jedoch - angesichts der hohen Schwelle der Relevanz von Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlungen - von der Eingriffsintensität her noch keine Verletzung der Rechte einer Person gemäß dieser Bestimmung. Zudem wurden bereits im ersten Verfahren umfassende Ermittlungen durchgeführt und das Vorliegen einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK ausreichend geprüft. Das Bundesasylamt verwies zudem auf die aktuelle Mitteilung der Österreichischen Botschaft in römisch 40 , aus welcher eindeutig hervorgeht, dass bei der im Dezember 2009 stattgefundenen "XXXX" von der entsandten Mitarbeiterin der Botschaft beobachtet werden konnte, dass niemand - wie schon bei den vorangegangenen Flügen - verhaftet worden sei (AS 221). Eine neuerliche inhaltliche Behandlung kommt somit mangels neuen Sachverhalts nicht in Betracht.
Hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer hätte das Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen worden sei, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert zu werden, ist auszuführen, dass diese Rechtsansicht vollkommen verfehlt ist:
Der angeführte Auszug aus den Erläuterungen zum AslyG 2005 bezieht sich auf die Einrichtung des Asylgerichtshofs. Mit der Wortwahl:
"... das Bundessasylamt [soll] künftig in allen Asylsachen als erste
und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden." wird lediglich festgehalten, dass nachdem das Bundesasylamt - als verwaltungsbehördliche Instanz - entschieden hat, keine verwaltungsbehördliche Instanz im ordentlichen Rechtsweg vorgesehen ist, sondern nunmehr der "neu eingerichtete" Asylgerichtshof im Instanzenzug zu entscheiden hat. Ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes war und ist jedenfalls nicht vorgesehen.
Auch der Beschwerdeausführung, es finde sich im gesamten Bescheid kein Hinweis darauf, dass sich das Bundesasylamt auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt habe, ist jedenfalls nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Beurteilung auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt und den festgestellten Sachverhalt ordnungsgemäß beurteilt.
Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde somit insgesamt nicht erfolgreich darlegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen getroffen und konnte auch von Amts wegen kein neuer maßgebender Sachverhalt festgestellt werden.
Richtig ist, dass das Bundesasylamt das neuerliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich beurteilt und durch umfassende Fragestellungen den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat. Ein Verfahrensmangel konnte im Rahmen dieses Verfahrensablaufes jedenfalls nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen entschieden. Der Beschwerdebehauptung, dass das Bundesasylamt das gegenständliche Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen habe, ist jedenfalls nicht zu folgen. Das Bundesasylamt hat eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung durchgeführt und den daraus ermittelten Sachverhalt nachvollziehbar festgestellt. Der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerde behauptet - ist jedoch lediglich ein Kriterium der Glaubwürdigkeitsprüfung und vermag für sich allein gesehen nicht zu einer Glaubwürdigkeit führen.
Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage § 68 Abs. 1 AVG zu verwerfen.Die nochmalige Überprüfung der Aktenlage lässt sohin keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Bescheidbegründung aufkommen und war der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache auf der Grundlage Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu verwerfen.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte bereits im Jahr 2006 einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. In seinem neuerlichen Antrag betont der Beschwerdeführer vor allem, dass er eine Verlobte habe, welche polnische Staatsbürgerin sei.
Tatsache ist, dass bereits aus dem aktuellen Zentralmelderegister des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass dieser zu keinem Zeitpunkt an der Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin wohnhaft war. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegt ein gemeinsamer Haushalt nicht vor. Vielmehr verbüßt der Beschwerdeführer derzeit eine weitere Haftstrafe. Der Umstand, dass seine polnische Freundin schwanger gewesen sei und das Kind unglücklciher Wiese verloren habe, reicht jedenfalls nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu begründen. Ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor.Tatsache ist, dass bereits aus dem aktuellen Zentralmelderegister des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass dieser zu keinem Zeitpunkt an der Adresse seiner angeblichen Lebensgefährtin wohnhaft war. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegt ein gemeinsamer Haushalt nicht vor. Vielmehr verbüßt der Beschwerdeführer derzeit eine weitere Haftstrafe. Der Umstand, dass seine polnische Freundin schwanger gewesen sei und das Kind unglücklciher Wiese verloren habe, reicht jedenfalls nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Ein schützenswertes Familienleben liegt somit nicht vor.
Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine negative Entscheidung (19.01.2007) über seinen ersten Asylantrag vorlag. Zudem ist der etwa 3 1/2 -jährige Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Weiters weist der Beschwerdeführer zahlreiche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden, vor allem vor dem Hintergrund, dass alle seine verwirklichten Delikte einschlägig waren. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Art 8 EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.Zwar stellt eine Ausweisung nach einer durchgehenden Aufenthaltsdauer von sechs Monaten im Gastland einen Eingriff in das Privatleben dar, aber ist insbesondere in diesem Punkt auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mit der Fortsetzung seines Privatlebens im österreichischen Bundesgebiet rechnen konnte, zumal bereits eine negative Entscheidung (19.01.2007) über seinen ersten Asylantrag vorlag. Zudem ist der etwa 3 1/2 -jährige Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124). Weiters weist der Beschwerdeführer zahlreiche rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf. Zuletzt wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, weshalb von einer hohen kriminellen Energie seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine positive Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls nicht ausgestellt werden, vor allem vor dem Hintergrund, dass alle seine verwirklichten Delikte einschlägig waren. Eine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ist augenscheinlich erforderlich. Würde man im gegenständlichen Verfahren eine Ausweisung als unzulässig ansehen, hätte dies eine Aushöhlung der fremdenrechtlichen Regelungen zur Folge. Artikel 8, EMRK darf des Weiteren nicht derart ausgelegt werden, als das die Ausweisung Fremder nach Ablauf eines längeren Zeitraumes, allgemein als verboten anzunehmen ist.
2. Zur Beigebung eines Flüchtlingsberaters und Verfahrenshilfe:
Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters") und Verfahrenshilfe:
Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Rechtsberaters hingewiesen (AS. 139) und nahm der Beschwerdeführer diesen auch in Anspruch. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage - aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse - sich der Hilfe einer fachkundigen - wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen - Person als Beistand zu bedienen. (Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen).
Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt - auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zudem wurde in der Beschwerde nicht Gegenteiliges behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen. Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag - schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater - nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10).
Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß § 23 AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in § 64 f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im § 66 leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).Der Verfassungsgerichthof führt im zitierten Erkenntnis vielmehr an, dass die gemäß Paragraph 23, AsylGHG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Anwendung kommenden Bestimmungen des AVG weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem AsylGH die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorsieht. Den besonderen Bedürfnissen des Asylwerbers - insbesondere hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem AsylGH zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen - hat der Gesetzgeber mit der in Paragraph 64, f AsylG 2005 normierten Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im Paragraph 66, leg cit vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen (Pflicht zur Information über das Asylrecht, Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Hilfe bei Übersetzung und Bereitstellung von Dolmetschern, Vertretung des Fremden vor dem Asylgerichtshof). In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem AsylGH seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe (RS VfGH 25.06.2009, Zl. U 561/09).
Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt.
Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof somit auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
13.07.2010