Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 413.245-1/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S7 413.244-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, ZI. 09 13.585 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, ZI. 09 13.585 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 02.11.2009 illegal mit dem Zug über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführerin in Polen bereits am 30.10.2009 einen Asylantrag stellte.
Am 05.11.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführerin an Polen, das sich auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.Am 05.11.2009 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführerin an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde der Beschwerdeführerin am 11.11.2009 mitgeteilt.
Polen hat am 12.11.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 12.11.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Mit Bescheid vom 30.04.2010, Zahl: 09 13.585, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.Mit Bescheid vom 30.04.2010, Zahl: 09 13.585, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin VO Polen zuständig sei, wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 07.05.2010 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin des Asylgerichtshofes am 18.05.2010 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Art. 20 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
[...]ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat [...].
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 12.11.2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, ist die sechsmonatige Frist somit grundsätzlich am 12.05.2010 abgelaufen. Zu einer Hemmung der Sechsmonatsfrist aufgrund der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung, kam es nicht. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 20 Abs. 2, 2. Satz der Dublin II VO.Ausgehend davon, dass Polen mit Schreiben vom 12.11.2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, ist die sechsmonatige Frist somit grundsätzlich am 12.05.2010 abgelaufen. Zu einer Hemmung der Sechsmonatsfrist aufgrund der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung, kam es nicht. Aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20, Absatz 2, 2, Satz der Dublin römisch zwei VO.
Somit ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Genannte einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.Somit ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich, dh. auf den Mitgliedstaat, in welchem die Genannte einen Asylantrag eingebracht hat und in welchem sie sich aktuell aufhält vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Artikel 20,, Seite 173), ex lege (rück)übergegangen, sodass der erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Überstellungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
30.06.2010